Wie alte Probleme auf neue Blockchain-basierte Investitionen durchschlagen können

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Bei allen neuen Dingen sollte man nicht ganz vergessen, dass auch in der Vergangenheit nicht alles schlecht war. Was in der Vergangenheit funktioniert bzw. nicht funktioniert hat, funktioniert auch mit neuen Möglichkeiten – oder eben auch nicht. Das, was die Rechtsprechung in der Vergangenheit für zulässig bzw. unzulässig erklärt hat, gilt teilweise auch für neue Möglichkeiten der Geldanlage.

Vieles hat der Gesetzgeber geregelt, um den Schutz der Investoren im Bereich der Anlagen in Kryptowährungen bzw. Token-basierten Investitionen zu gewährleisten. Bestehende Rechtsprechung muss beachtet werden, sonst wird aus der Investition schnell eine Risikoposition – sowohl für Investoren als auch für Anbieter. Kontaktieren Sie uns für mehr Infos. Telefon: 02241 1733 0 E-Mail: info@rechtinfo.de

Mittels der Blockchain-Technologie ist es möglich, bekannte Anlageformen zu digitalisieren bzw. zu tokenisieren. Dabei gibt es ein paar Regeln zu beachten, die von der Rechtsprechung vorgegeben wurden.

Inhalt:

Was bedeutet Tokenisierung auf der Blockchain?

Bei Kryptowährungen – auch als Coin oder Token bezeichnet – handelt es sich um auf der Blockchain dargestellte virtuelle Vermögenswerte. Welche Formen es gibt, kann man hier

nachlesen.

Ohne auf die weiteren technischen Details einzugehen, erfolgt dies mittels sogenannter smart-contracts. Das sind – untechnisch gesprochen – kleine Programme, die festlegen, dass eine bestimmte Handlung vorgenommen oder ein bestimmter Erfolg herbeigeführt werden soll.

Dieses Programm, bzw. das, was das Programm tun soll, ist die eigentliche Anlage. Die Investition läuft also wie folgt: Anleger A zahlt einen Geldbetrag. Dafür erhält er als Gegenwert – je nach Nennwert – einen oder mehrere Coins oder Token. Auf der Blockchain wird also vermerkt, dass der Anleger diese(n) Coin(s) oder Token „besitzt“. Diese sehen beim Security Token Offering (STO) nun – je nach rechtlicher Ausgestaltung – z.B. vor, dass der Anleger als „Gegenleistung“ eine Zinszahlung zu ganz bestimmten Zeitpunkten erhält. Letztlich wird auf der Blockchain also nur die rechtliche Beziehung zwischen Emittent und Anleger technisch umgesetzt.

Welche Vorgaben für die rechtlichen Beziehungen bei der Tokenisierung gibt es?

Für die Herausgabe von Währungscoins bzw. entsprechende Token gibt es – je nach Ausgestaltung – unterschiedliche gesetzliche Vorgaben. Teilweise kann das Kreditwesengesetz (KWG) anwendbar sein, teilweise das Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) oder das Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) bzw. das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).

Neben diesen Vorgaben, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben, gibt es auch Rechtsprechung zur Auslegung dieser Vorgaben und der Anwendung auf die jeweilige Anlageform.

Für Emittenten und Anleger gleichermaßen gilt es, diese Vorgaben zu kennen. Für Emittenten ist das wichtig, um eine ungestörte Investition vornehmen zu können. Aber auch Anleger sollten die Vorgaben zumindest grob kennen, denn wenn sie nicht eingehalten werden, kann der Anleger damit versuchen, sein Geld zurückzubekommen, wenn sich die Investition nicht so entwickelt wie er sich das erhofft hat.

Welche Folgen können eintreten z.B. bei Nachrangdarlehen?

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1. Was ist ein Nachrangdarlehen?

Wie ausgeführt ist der Coin bzw. der Token nur die technische Abbildung der Rechtsbeziehungen zwischen Emittent und Anleger. Wenn der Emittent einen Token herausgibt, dessen rechtliche Grundlage eben z.B. ein sogenanntes Nachrangdarlehen ist, dann müssen die rechtlichen Vorgaben für ein solches Nachrangdarlehen eingehalten sein.

Bei einem Nachrangdarlehen handelt es sich um eine Form der Finanzierung für Unternehmen, bei der ein Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Geld zur Verfügung stellt. Im Gegenzug erhält er dafür einen meist festen Zinssatz, meist über dem marktüblichen Zinssatz für Festgeldanlagen. Dies ist mit bestimmten Bedingungen bzw. Risiken verbunden. Eine dieser Bedingungen ist zum Beispiel, dass der Darlehensgeber die Rückzahlung des Darlehens oder die Zahlung der Zinsen so lange bzw. dann nicht geltend machen kann, wie die Zahlung einen Insolvenzgrund durch z.B. Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit auslösen würde oder wegen eines solchen nicht möglich wäre. Eine solche Klausel nennt man Nachrangklausel. Deshalb heißen dies Darlehen Nachrangdarlehen.

2. Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?

Das Kreditwesengesetz (KWG) sieht z.B. vor, dass eine Entgegennahme von Geldern unter Zahlung eines festen Zinssatzes ein sogenanntes Einlagengeschäft darstellt. Solche Einlagengeschäfte bedürfen der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Ein ohne solche Erlaubnis vorgenommenes Rechtsgeschäft ist unzulässig.

Anders ist es aber eben z.B. dann, wenn es sich um ein Nachrangdarlehen mit wirksamer Nachrangklausel handelt. Da dieses nicht wie ein normales Darlehen behandelt wird, sondern ein erhebliches unternehmerisches Risiko beinhaltet, können solche Darlehen auch ohne Erlaubnis angenommen werden.

Schwierig wird es, wenn ein solches Nachrangdarlehen eine Nachrangklausel enthält, die ein Gericht für nicht wirksam ansieht. Der Bundesgerichtshof hat sich in der Vergangenheit mehrfach mit solchen Fällen beschäftigt. In den meisten Fällen ging es darum, dass eine Nachrangklausel nicht so ausformuliert war, dass ein normaler Anleger die daraus resultierenden Risiken hinreichend deutlich erkennen kann (Transparenzgebot). Ist das nicht der Fall, dann ist die Nachrangklausel unwirksam. Die Folgen könnten dramatischer nicht sein.

3. Welche Folgen hat das für den Unternehmer?

Wenn dieser Fall eintritt, hat der Unternehmer/Emittent mehrere Probleme. Zunächst kann die BaFin in einem solchen Fall eine Rückabwicklungsverfügung erlassen. Sie ordnet damit an, dass diese Geschäfte nicht mehr vorgenommen werden dürfen und die bisher eingesammelten Gelder zurückgezahlt werden müssen.

In den meisten Fällen wird der Unternehmer nicht finanziell in der Lage sein, dem sofort nachzukommen. Es stellt sich also das Problem einer möglichen Zahlungsunfähigkeit.

Des Weiteren sind diese Darlehen dann anders zu bilanzieren, nämlich als klassisches Fremdkapital. Dieses kann dazu führen, dass das Unternehmen von einem auf den anderen Moment bilanziell überschuldet ist.

Beide Folgen sind für den Unternehmer/den Emittenten katastrophal, denn beide Folgen führen dazu, dass er in den meisten Fällen Insolvenz beantragen müsste.

4. Welche Folgen hat das für den Anleger?

Das bleibt nicht ohne Folgen für den Anleger. Zunächst hat der Anleger einen Anspruch darauf, dass er sein investiertes Geld zurückbekommt. Das kann bei einer Anlage, die die Erwartungen nicht erfüllt, ein Weg sein, aus dem Investment „auszusteigen“.

Die Sache hat aber auch einen Haken: Man ist dann meist nicht der einzige Anleger, der diesen Anspruch erkennt und geltend macht. Wenn aber mehrere Anleger auf die gleiche Idee kommen, kann dies eben dazu führen, dass dafür nicht genug Geld da ist. Das klassische Windhundrennen auf die vorhandenen Vermögenswerte beginnt.

Welches Fazit ist zu ziehen?

Es ist also nicht nur zu beachten, wie das ICO oder in diesem Falle das STO technisch umgesetzt wird, auf die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die smart contracts ist mindestens genau so viel Sorgfalt aufzuwenden. Anderenfalls ist sogar mit Strafen zu rechnen.

Die Kenntnis der Vorgaben auf rechtlicher Seite ist für Anleger aber auch von erheblicher Bedeutung. Wenn die Vorgaben nicht eingehalten wurden, bietet sich damit die Möglichkeit, sich aus einem Investment mit möglicherweise geringerem Verlust zu lösen. Wenn Anleger sich also mal nicht an die vier Grundregeln zum Investment bei Kryptowährungen gehalten haben, die

nochmal nachgelesen werden können, kann man daraus vielleicht einen Exit herleiten. Wenn die Investition getätigt wurde, können wir natürlich versuchen, einen möglichen Schaden zu verhindern. Wir können viel, aber leider auch nicht alles. Ob wir im konkreten Fall helfen können, erfahren Sie in einer kostenlosen Erstberatung. Eine Kontaktaufnahme per Telefon oder per mail hilft da manchmal schon weiter.

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