Emission von Kryptowährungen und Token – BaFin gibt hilfreiche Tipps

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Vor allem Unternehmen der Start-up-Szene finanzieren sich über die Emission von Kryptowährungen bzw. Token. Nun hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Hinweise zu den zu rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben. Was sollte bei der Emission beachtet werden? Wie geht es schneller zum Emissionserfolg?
Inhalt

Worum geht es?

Vor allem im Bereich der Gründung junger Unternehmen mit frischen Ideen sind neben der Geldbeschaffung mittels crowdfunding sogenannte Initial Coin Offerings (ICO) sehr beliebt. Dabei handelt es sich – vereinfach ausgedrückt – um die Kapitalbeschaffung für einen unternehmerischen Zweck. Im Gegenzug erhält der Investor oder Anleger einen digitalen Gegenwert – den sogenannten Token. Diese Token oder eben auch Coins können unterschiedlich ausgestaltet sein. Wir haben den verschiedenen Formen der Token bzw. des sog. Coin Offerings bereits eine Serie von Blogbeiträgen gewidmet. Diese finden sie hier.

Was sagt die BaFin dazu?

Wer sich als Nicht-Jurist zum ersten Mal durch das 14-seitige Merkblatt „Zweites Hinweisschreiben zu Prospekt- und Erlaubnispflichten im Zusammenhang mit der Ausgabe sogenannter Krypto-Token“ durchgekämpft hat und meint, danach zu wissen, was zu tun ist, irrt sich. Er wird vielmehr auf eine Reise durch verschiedene Gesetze geschickt: Da ist die Rede von Finanzinstrumenten, Wertpapieren, Vermögensanlagen, Zahlungsmitteln u.s.w.. Das sind Begriffe, die teilweise gesetzlich definiert und unter anderem maßgeblich dafür sind, welcher Rechtsrahmen auf das ICO anzuwenden ist.

Eine generelle Antwort auf die Frage nach dem jeweils maßgeblichen rechtlichen Rahmen gibt die BaFin aber nicht. Es kommt nämlich immer auf die konkrete Ausgestaltung des Token bzw. Coin selbst an. Je nachdem, ob es sich z.B. um einen

  • Utility-Token, einen
  • Währungs- bzw. Payment-Token oder aber um einen
  • Security-Token handelt,

können ganz unterschiedliche gesetzliche Regelungen anwendbar sein. In manchen Fälle ist es notwendig, dass ein Prospekt erstellt werden muss. Das ist aber selbst bei gleichen Formen der Token nicht immer der Fall, da es z.B. vom Emissionsumfang abhängt. Zusätzlich kann es erforderlich sein, behördliche Genehmigungen – genauer Erlaubnisse – einzuholen bzw. zu beantragen. Hierzu ist aber eine Abstimmung mit der BaFin immer bezogen auf den jeweiligen Einzelfall unerlässlich. Das geht nicht ohne qualifizierte anwaltliche Unterstützung.

Wofür ist das Merkblatt hilfreich?

Nicht nur der allgemeine Rechtsrahmen wird dargestellt, darüber hinaus gibt das Merkblatt sinnvolle Hinweise zur Kommunikation mit der BaFin. Für eine auf den jeweiligen Einzelfall abgestellte Prüfung durch den Anwalt, gibt die BaFin Tipps, welche Unterlagen zur Verfahrensbeschleunigung vorzulegen sind und was man im Sinne einer möglichst schnellen Entscheidung tun bzw. tunlichst unterlassen sollte. Da Start-ups in der Regel recht ungeduldig sind bzw. schnell die Finanzierung über diesen Weg abschließen wollen, ist also eine saubere Dokumentation und einwandfreie Aufbereitung von Unterlagen unerlässlich.

Hierauf sollten Emittenten besonders achten

Keinesfalls sollten sich junge Gründer allein auf diesen Weg machen oder – was noch schlimmer wäre – ohne Prüfung einfach einen ICO starten. Das kann sehr teuer werden, denn Bußgelder winken und das Verbot, die die Krypo-Token weiter an den Kapitalmarkt zu bringen, drohen im Verstoßfall.

In jedem Fall sollte für die rechtlichen Prüfung und Aufbereitung des Vorhabens durch einen spezialisierten Anwalt entsprechender Aufwand mit eingeplant werden, um das ICO oder STO nicht zu gefährden oder im schlimmsten Falle selbst in die persönliche Haftung zu geraten.

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28.08.2019

Schlagworte: Krypto-Token, Crowdfunding, Initial Coin Offerings, ICO, Kryptowährungen, BaFin

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