Urteil für Messebauer - keine Rückzahlung der Anzahlung wegen Corona

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Nachdem im letzten Jahr so ziemlich alle Messen und gewerblichen Ausstellungen wegen des Coronavirus abgesagt wurden, stellt sich die eine Frage: Wer trägt die entstandenen Kosten? Was passiert, wenn dann ein Gericht entscheidet? Lesen Sie, warum unser Mandant gesiegt hat.

Welche Folgen hat die Absage einer Messe wegen Corona auf Verträge zwischen Messebauer und Aussteller? Ein Gericht hat nun für unseren Mandanten entschieden. Sind Sie auch betroffen? Melden Sie sich! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

  • Muss dem Aussteller eine geleistete Anzahlung zurückgezahlt werden?
  • Sollte der Aussteller den Vertrag kündigen/stornieren?
  • Muss der Aussteller überhaupt etwas zahlen, wenn die Messe abgesagt wurde?

Landgericht Wuppertal weist Klage gegen Messebauer auf Rückzahlung der Anzahlung ab

Es war ein Fall, wie er vielfach im letzten Jahr vorgekommen ist: Ein Aussteller hatte für eine Messe einen Stand gemietet, bei einem Messebauer in Auftrag gegeben und eine Anzahlung geleistet. Die Messe wurde abgesagt und zunächst in den Herbst verschoben.

Daraufhin „stornierte“ der Aussteller seinen Auftrag und verlangte die geleistete Anzahlung zurück. Der Messebauer beauftragte uns und muss dank der Hilfe der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte die Anzahlung nicht zurückzahlen.

Der Aussteller berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Leistung des Messebauers durch die Absage für den Messeveranstalter unmöglich geworden sei und er damit von seiner Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung frei geworden wäre.

Dem erteilte das Gericht eine deutliche Absage. Es läge kein Fall der Unmöglichkeit vor. Das Risiko der Verwendung des Messestandes auf der konkreten Messe trage der Aussteller.

Schließlich könne der Messebauers nach wie vor seine Leistung erbringe. Für die Annahme eines absoluten Fixgeschäftes gäbe es nach Ansicht der Richter keinen Anhaltspunkt. Eine Leistungserbringung zu einem späteren Zeitpunkt – einer späteren Messe wäre möglich.

Auch einen Anspruch auf Rückzahlung wegen Wegfalls bzw. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) sah das Gericht als nicht geben an. Es handele sich zwar um einen beidseitig vorliegenden Motivirrtum, dieser falle jedoch in die Risikosphäre des Klägers als Mieter des Messestandes. Unabhängig davon fehle es an der Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung, weswegen eine „Kündigung“ bzw. „Stornierung“ nicht möglich gewesen ist.

Im Ergebnis hat das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Welche Folgen hat das Urteil auf Messebauer?

Messebauer müssen dann eine geleistete Anzahlung nicht zurückzahlen, wenn man auf die Erstellung und Zurverfügungstellung des Messestandes die Regeln des Mietrechtes anwendet und es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt.

In den meisten Fällen dürfte es sich nicht um ein solches Fixgeschäft handeln, denn regelmäßig haben die Parteien den Ausfall der Messe schlicht gar nicht vertraglich geregelt. Auf der anderen Seite ist aber auch kein Grund ersichtlich, dass eine Errichtung des Messestandes zu nur einem ganz bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und der Aussteller an einer später stattfindenden Messe keine Verwendung mehr für den Stand hat. Dass das Geschäft nur zu diesem ganz bestimmten Zeitpunkt möglich wäre, ist meist nicht der Fall.

Ob das für den Messebauer günstigere Mietrecht Anwendung findet, ist immer eine Frage des Inhaltes des konkret abgeschlossenen Vertrages. Dieser muss gegebenenfalls ausgelegt werden. In den meisten Fällen erfolgt die Überlassung des Messestandes nur mietweise, denn die Stände werden zwar aus vorgefertigten Komponenten erstellt, der Kunde soll aber meist kein Eigentum daran erlangen. Dieser Punkt ist in der Vertragsauslegung von ganz entscheidender Bedeutung.

Wenn Mietrecht zur Anwendung kommt, stehen die Chancen gut, geleistete Anzahlungen nicht zurückzahlen zu müssen.

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Welche Folgen hat das Urteil für Aussteller?

Aussteller stehen ebenfalls meist vor einem großen Problem. Sie haben entweder eine Anzahlung geleistet, für die sie nicht wissen, ob und wann sie dafür etwas bekommen oder sie werden teilweise vom Messebauer sogar auf Zahlung des vollständigen Betrages abzüglich ersparter Aufwendungen in Anspruch genommen.

Das kann dazu führen, dass sich Aussteller einer Forderung zwischen 70-90 % der Auftragssumme ausgesetzt sehen, ohne eine Leistung zu bekommen. Gerade in der momentanen Liquiditätssituation vieler Unternehmen kann dies zu erheblichen Belastungen führen.

Die oben geschilderten Rechtsfolgen treten nur ein, wenn die Regeln des Mietvertragsrechtes zur Anwendung kommen. Dann nämlich bleibt der Mieter zur Zahlung der geschuldeten Miete abzüglich ersparter Aufwendungen verpflichtet.

Wenn Mietrecht hingegen keine Anwendung findet, ist dies nicht mehr so einfach. Dann kann sich nämlich das Risiko der Verwendbarkeit der Leistung des Messebauers verlagern bzw. kann der Messebauer nur die Aufwendungen geltend machen, die er wirklich hatte. Er kann also nur Aufwendungen für tatsächliche Leistungen verlangen. Dann sieht die Forderung des Messebauers schon ganz anders aus.

Es ist also wichtig, anhand des konkreten Vertrages die Rechtsnatur herauszuarbeiten und anhand dessen eine Risikowertung vorzunehmen. Das geht nur auf der konkreten vertraglichen Grundlage.

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Muss der Aussteller den vollen Betrag auch ohne Leistung zahlen?

Je nachdem, welche Rechtsnatur man aus dem Vertrag herausarbeitet, kann es sein, dass der Messebauer 70-90 % der Auftragssumme fordert. Diese Summe setzt sich aus der ursprünglichen Auftragssumme abzüglich der ersparten Aufwendungen zusammen.

Ein Messebauer wird dann z.B. die Verbringung und den konkreten Auf- und Abbau abziehen, denn dieser wurde ja nicht erbracht. Welche weiteren Leistungen er dann womöglich wegen Absage der Messe oder Stornierung/Kündigung durch den Aussteller noch erbracht hat, muss im Einzelfall ermittelt werden.

Pauschal lässt sich weder sagen, dass der Messebauer in jedem Falle eine solche Forderung berechtigt stellen kann, noch dass diese Forderung grundsätzlich unberechtigt ist.

Sollte man als Aussteller den Vertrag mit dem Messebauer kündigen/stornieren?

Da die Einordnung des Vertrages selbst und damit die daraus resultieren Rechtsfolgen für beide Seiten erhebliche Konsequenzen haben können, raten wir von einer vorschnellen Kündigung ohne juristische Prüfung ab. Die gern ins Feld geführte Störung der Geschäftsgrundlage kann zwar möglicherweise einschlägig sein, doch wird vielfach übersehen, dass es auch da ein automatisches Recht zur Kündigung/Stornierung nicht gibt.

Eine vorschnelle Kündigung kann also teure Rechtsfolgen auslösen, die vorher bedacht werden sollten.

Vereinbarung Messe
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Wie verhalten sich Messebauer und Aussteller am besten?

Sinnvollerweise versuchen Messebauer und Aussteller eine gemeinsame Lösung zu finden. Wenig hilfreich sind dabei dann aber absolute Positionen im Sinne von „ich zahle gar nichts“ oder „ich will alles“.

Eine solche Folge wird in den seltensten Fällen nach einer gerichtlichen Klärung das Ergebnis sein. Allerdings kommen noch Gerichts- und Anwaltskosten hinzu. Daher sollten die Parteien eines solchen Vertrages – und so sieht es das Gesetz ja auch letztlich vor – eine gemeinsame Lösung erarbeiten. Hierzu kann z.B. eine Mediation ein geeigneter Weg sein. Der spart sehr viel Zeit und vor allem minimiert er die Kosten ganz erheblich. Beides sind Argumente, die in einer Zeit knapper Kassen und unkalkulierbarer Geschäftslage ganz erheblich wiegen.

In vielen Fällen konnten wir bereits in der Vergangenheit sowohl für Messebauer als auch für Aussteller zufriedenstellende Einigungen erreichen, ohne dass ein Gerichtsverfahren geführt werden musste.

Wie ein solches Verfahren dann ausgehen kann, zeigt die Entscheidung des Landgerichtes Wuppertal. Eine Einigung war in diesem Falle nicht möglich. Der von uns vertretene Messebauer ist an der Stelle nun bessergestellt. Ob die Gegenseite diese Entscheidung akzeptiert, muss abgewartet werden.

Für Ihren konkreten Fall können Sie uns gern ansprechen. Eine pauschale, auf alle Fälle passende Lösung gibt es eben leider nicht. Welche der Vorgehensweisen die für Ihren Fall geeignete ist, lässt sich an dieser Stelle nicht pauschal sagen. Wenn Sie mehr wissen möchten, dann nutzen Sie unser Kennenlern-Gespräch. Einfach einen Telefontermin vereinbaren und die Chancen mit uns besprechen.

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Urteil für Messebauer FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Kann der Messebauer trotz Ausfall der Messe sein Geld verlangen?

Die Antwort ist grundsätzlich ja, die Frage ist immer nur, wieviel. Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich ist die Frage

  • der rechtlichen Qualifizierung des Vertrages und
  • der Aufschlüsselung der Kosten.

Dabei geht es darum, welche Kosten der Messebauer erspart hat bzw. welche Leistungen er bereits erbracht hat.

Es wird nach unserer Auffassung kein Fall eintreten, in dem der Aussteller an den Messebauer gar nichts zahlen muss.

Kann der Messebauer eine bereits geleistete Anzahlung behalten?

Das hängt davon ab, wie sich diese Anzahlung zusammensetzt und welche Leistungen er erbracht hat bzw. nicht mehr erbringen musste (ersparte Aufwendungen). Ferner kann eine Rolle spielen, ob andere Aufträge möglich waren.

Kann der Auftrag zur Erstellung des Messestandes gekündigt werden?

Ob eine solche Kündigung/Stornierung ausgesprochen werden sollte, will wohl durchdacht sein.

Keinesfalls ist es so, dass man sich mit einer solchen Kündigung sämtlicher Zahlungspflichten entledigt.

Im Gegenteil: je nachdem, welches Recht man auf den konkreten Vertrag anwendet, kann es sogar sein, dass die Kündigung erst dazu führt, dass man ohne Gegenleistung etwas an den Messebauer zahlen muss.

Was ist mit einer Störung der Geschäftsgrundlage?

In der Tat dürfte es sich in vielen Fällen um eine Störung der Geschäftsgrundlage handeln. Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass man den Vertrag einfach auflösen kann. Eine Auflösung ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Sind diese nicht gegeben und man kündigt den Vertrag trotzdem, kann dies erhebliche negative Folgen haben. Einer generellen Zahlungspflicht kann man sich in den meisten Fällen auch hierüber nicht entziehen.

Beitrag vom 24.02.2021

Bilderquellennachweis: Bild 1 -rihardzz, Bild 2 - mtellioglu, Bild 3 - HayDmitriy | PantherMedia

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