Neues Maklerrecht für Wohnimmobilien – gut gemeint, aber am Ziel vorbei. Wir sagen, wer davon profitiert. Melden Sie sich bei uns! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
- Maklerprovision: Verlust der Provision durch Formfehler
- Probleme im Maklerrecht sind vorprogrammiert
- Sachlicher Anwendungsbereich des neuen Maklerrechtes – schon da entstehen Probleme
- Persönlicher Anwendungsbereich – auch das ist missglückt
- Textformerfordernis bei Maklervereinbarungen
- Halbteilungsgrundsatz der Provision bei Doppeltätigkeit des Maklers
- Unentgeltlichkeitsabreden und Erlasse sind unzulässig
- Vertragliche Übernahme der Maklerkosten durch eine Partei möglich
- Praxistipp zur Fälligkeitsregel
- Achtung Makler: Fehlerquelle – zeitlicher Anwendungsbereich
- Praxistipp zu den Folgen
- Verbraucher können gezahlte Provisionen unter Umständen vom Makler zurückfordern und Provisionszahlungen verweigern
- Update 1 Durch Widerruf die Provision vermeiden
- Update 2 Erfahrungen mit dem neuen Recht
- Update 3 Erfahrungen mit der „Textformerfordernis“
- Fazit: Neues Maklerrecht – gut gedacht, aber schlecht gemacht
- FAQ
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Maklerprovision: Verlust der Provision durch Formfehler
Formfehler lauern an vielen Stellen und oft sind Maklerverträge schlichtweg ungültig. Die Folge ist klar: Die Maklercourtage muss nicht gezahlt werden. Auch bei der Verteilung der Maklerprovision sind Fallstricke auszumachen: Maklerverträge sind schriftlich zu schließen: Die Maklercourtage muss grundsätzlich auf Käufer und Verkäufer gleich verteilt werden. Auch Altverträge sind betroffen. Chancen für Verbraucher, denn sie können geleistete Provisionen zurückfordern.
Probleme im Maklerrecht sind vorprogrammiert
Kritik an diesen Regelungen ist angebracht.
- Für die Fälle, in denen bereits Maklerverträge vor dem 23.12.2020 abgeschlossen worden sind, ist die Übergangsvorschrift nicht eindeutig und dürfte in der Praxis zu Anwendungsproblemen führen.
- Des Weiteren werden in der Durchsetzung des Provisionsanspruches erhebliche Probleme auftreten, denn die Zahlungsverpflichtung des einen Teils ist sogar teilweise an die Zahlung des Maklerlohns durch die andere Partei (z.B. der Verkäufer) gebunden.
- Eine Gleichung mit mehreren Unbekannten: Es soll vom vorher nicht bekannten Käufer sogar von dessen geplanter Nutzung abhängen, ob die Vorschriften Anwendung finden. Der Verkäufer weiß dann gar nicht, ob er einen Anteil an der Maklergebühr zahlen muss. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind da vorprogrammiert.
Letztlich wird die Neuregelung nach unserer Auffassung zu einer Verteuerung der Immobilien und einer Erhöhung der Gesamtkosten führen.
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Sachlicher Anwendungsbereich des neuen Maklerrechtes – schon da entstehen Probleme
Die neuen Regelungen gelten nur für Verträge, die sich auf den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäuser beziehen. Der Begriff der Wohnung erklärt sich von selbst. Einfamilienhäuser sind nach dem gesetzgeberischen Willen auch dann von der Regelung umfasst, wenn sie eine in der „Bedeutung untergeordnete“ Einliegerwohnung haben. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ab wann eine untergeordnete Bedeutung vorliegt, ist unklar. Sicher ist, dass ein Wohnhaus mit zwei getrennten und gleich großen Wohnungen nicht hierunter fällt.
Es wird außerdem die Ansicht vertreten, dass ein Mehrfamilienhaus, das zu einem Einfamilienhaus umgebaut werden soll, ebenfalls unter diese Regelung fällt. Das halten wir für unzutreffend, denn letztlich hinge es dann vom Käufer ab, ob die neuen Vorschriften Anwendung finden.
Das würde bedeuten, dass ein Verkäufer eines Mehrfamilienhauses an den Makler eine Provision zahlen müsste, wenn der Käufer dieses in ein Einfamilienhaus umbauen will oder der Makler anderenfalls keine Courtage bekommt. Wenn der Käufer hingegen das Mehrfamilienhaus als solches unangetastet lässt, gelten die neuen Vorschriften nicht und der Käufer muss die volle Maklergebühr zahlen.
Findige Käufer könnten auf die Idee kommen, anzugeben, aus dem Zweifamilienhaus ein Einfamilienhaus machen zu wollen, um Maklergebühren zu sparen und dann diese „Absicht“ aufgeben. Das wäre die Konsequenz eines solchen weiten Anwendungsbereiches.
Auch der Erwerb von Mitwohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (=WEG) bzw. entsprechende Erbbaurechte sind von der Regelung umfasst.
Die Regelung umfasst Zweifamilienhäuser genauso wie Mitwohnungseigentum? Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Fehler zu vermeiden. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
Persönlicher Anwendungsbereich – auch das ist missglückt
Zunächst gilt die Vorschrift sowohl für Makler, die als Unternehmer handeln – also dauerhaft in geschäftsmäßiger Weise – als auch für Makler, die nur vereinzelt tätig werden – sog. Gelegenheitsmakler. So wollte der Gesetzgeber eine Umgehung der Vorschriften durch Einschaltung von eben solchen Gelegenheitsmaklern verhindern. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass bereits mit dem ersten Tätigwerden mit der Maklertätigkeit die Vorschriften zu beachten sind.
Die Neuregelungen gelten nur dann, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. Auch hier stellt sich die Frage, ob diese zum Schutz der Verbraucher gedachte Regelung durchdacht ist.
Ausweislich des Wortlautes soll es ausschließlich vom Käufer – also ob er Verbraucher ist - abhängen, ob die Vorschriften Anwendung finden. Genau diesen Punkt kennt der Verkäufer vor dem Verkauf der Immobilie gar nicht.
Ist der Käufer kein Verbraucher, eben weil es sich um eine Person mit z.B. bereits mehreren Immobilien handelt, die einer professionellen Verwaltung bedürfen, so kann dieser die Maklergebühr allein tragen. Auch eine BGB-Gesellschaft kann Verbraucher im Sinne der Vorschrift sein.
Zwar trägt der sich auf die Eigenschaft als Verbraucher Berufende in einem Gerichtsverfahren die Darlegungs- und Beweislast, doch kann bereits dies außergerichtlich zu Komplikationen führen.
Handelt es sich jedoch beim Käufer um einen „klassischen“ Verbraucher, so würde der Makler nur dann seine Courtage bekommen, wenn auch der Verkäufer seinen Anteil an der Gebühr zahlt.
Auch hier führt eine dem Wortlaut nach eindeutige Regelung zu erheblichen Unsicherheiten in der Abwicklung und Streitigkeiten scheinen vorprogrammiert.
Textformerfordernis bei Maklervereinbarungen
Maklerverträge, die dem Anwendungsbereich der Neuregelung unterfallen, bedürfen zwingend der Textform.
Textform bedeutet – im Gegensatz zum Schriftformerfordernis – entweder die Erklärung in einer Urkunde (schriftlichen Maklervertrag) oder eben auch in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Ausreichend sind demnach Verkörperungen des Textes auf Papier, USB-Stick, Diskette, CD-Rom, in einer E-Mail oder ein Fax bzw. Computerfax.
Es verbleibt dabei, dass ein Maklervertrag nach den bisherigen Grundsätzen auch konkludent – also stillschweigend – z.B. durch eine Kaufanfrage auf ein Inserat mit Provisionshinweis – geschlossen werden kann.
Damit ein Maklervertrag – bisher ohne zusätzliche Textform –einen Provisionsanspruch auslösen kann, muss der Makler dann diesen Antrag des Interessenten durch entsprechende eMail oder Postsendung beim Zusenden des Exposés im rechtlichen Sinne annehmen. Eine „stillschweigende“ Annahme des Angebotes durch z.B. Vereinbarung eines Besichtigungstermins dürfte in Zukunft nicht ausreichen.
Ein Maklervertrag, der nicht in der richtigen Form geschlossen worden ist, ist nichtig. Diese Folgen sind gravierend. Nicht nur, dass daraus kein Provisionsanspruch entstehen kann. Unter Umständen läuft der Makler sogar Gefahr, eine bereits gezahlte Maklergebühr zurückzahlen zu müssen. Das ist bitter, wenn für eine erfolgreiche Vermittlung kein Lohn verlangt werden kann.
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Halbteilungsgrundsatz der Provision bei Doppeltätigkeit des Maklers
656c Abs. 1 BGB sieht vor, dass in dem Fall, in dem der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig wird, die insgesamt anfallende Provision geteilt wird. Entgegenstehende Abreden sind nach § 656c Abs. 2 BGB unwirksam.
Konkret bedeutet dies, dass es z.B. nicht möglich ist, die Maklergebühr im Verhältnis 70% zu 30% zu teilen. Das kann zum Stolperstein werden: Eine entsprechend unwirksame Regelung kann nicht in eine wirksame Regelung umgedeutet werden.
Dies hat auch Konsequenzen für die Maklerverträge. Vereinbart z.B. der Makler einen gewissen Provisionssatz mit dem Verkäufer und akzeptiert der Käufer den Anspruch – dann in der gleichen Höhe – nicht, müsste der Makler dann eben, um den Halbteilungsgrundsatz zu wahren, auch den vereinbarten Provisionsanspruch mit dem Käufer senken bzw. neu vertraglich regeln. Tut er dies nicht, sind beide Maklerverträge nichtig und er bekommt gar nichts.
Auch hier ist zu beachten, dass diese Vorschriften nicht dadurch umgangen werden können, wenn der Maklervertrag nicht mit dem Verkäufer oder Käufer der Immobilie abgeschlossen wird, sondern wenn dies mit einem Dritten, z.B. einem Familienangehörigen des Käufers oder Verkäufers geschieht. Umgehungen durch solche „kreativen“ Vertragskonstruktionen sind also ausgeschlossen.
Wird eine Doppeltätigkeit vertraglich ausgeschlossen, verbleibt es dabei, dass Schuldner des vollen Provisionsanspruches nur derjenige ist, mit dem der Makler einen Vertrag abgeschlossen hat. Schließt also der Makler mit dem Verkäufer einer Immobilie einen ausschließlichen Vermittlungsauftrag, dann schuldet auch nur der Verkäufer dem Makler die Maklergebühr. Regelmäßig wird der Verkäufer aber die Maklercourtage in den Verkaufspreis mit „einpreisen“, womit wirtschaftlich betrachtet die Provision dann letztlich doch wieder vom Käufer gezahlt wird.
Unentgeltlichkeitsabreden und Erlasse sind unzulässig
Aus alledem folgt, dass man den Halbteilungsgrundsatz auch nicht durch sogenannte Unentgeltlichkeitsabreden umgehen kann. Es ist also nicht möglich, dass der Verkäufer dem Makler die Immobilie mitteilt, damit dieser sie für ihn unentgeltlich vermittelt. Werbungen mit dem kostenlosen Verkauf der Immobilie dürften damit aller Voraussicht nach der Vergangenheit angehören.
Wenn der Verkäufer dem Makler die Immobilie also quasi zur Vermittlung „an die Hand“ gibt, ohne dass ein Maklervertrag geschlossen werden soll, so ist es dem Makler verboten, mit dem Käufer eine vertragliche Vereinbarung zur Zahlung der Provision – sei es voll oder nur anteilig – zu treffen. Das hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ganz klar gesagt. Auch hierdurch kann der Halbteilungsgrundsatz nicht umgangen werden.
Auch eine nachträgliche Reduktion oder der Erlass einer einmal vereinbarten Provision sind faktisch unzulässig, denn sie wirken sich faktisch spiegelbildlich auf die jeweils andere Seite (Verkäufer oder Käufer) aus.
Sind Sie nicht sicher, ob die Provision richtig berechnet wurde? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihren Fall.
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Vertragliche Übernahme der Maklerkosten durch eine Partei möglich
Der Gesetzgeber hat durchaus gesehen, dass in der Praxis die Maklerkosten aufgrund entsprechender Vertragsgestaltung des Kaufvertrages auf den Käufer abgewälzt wurden (sog. Abwälzungsfälle). Dies soll in der Praxis weiter zulässig sein. Allerdings gelten ein paar neue Spielregeln:
- Zunächst muss ein Maklervertrag mit einer Partei – in der Regel mit dem Verkäufer – bestehen. Dieser muss aber auch wirksam sein. Dass sollten sich der Käufer auch belegen lassen, denn auf einen nichtigen Maklervertrag kann er auch keine Zahlungen für den Verkäufer leisten.
- Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass die Partei, die den Maklerlohn versprochen hat, auch weiter zur Zahlung verpflichtet bleibt.
- Schließlich muss sichergestellt sein – bzw. ist sogar Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruches des Maklerlohnes – dass die Partei, mit der der Makler einen Vertrag hat, ihren Teil der Provision bereits geleistet hat.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Käufer vorrangig für den Provisionsanspruch in Anspruch genommen wird. Rechtlich wird dies über eine Erfüllungsübernahme in Form eines Erstattungsanspruches der bereits geleisteten Maklerkosten an den Verkäufer vertraglich zu regeln sein.
Im Ergebnis zahlt dann der Verkäufer zwar den vollen Provisionsanspruch, bekommt aber die Hälfte des Anspruches wieder vom Käufer erstattet. So wird der Halbteilungsrundsatz auch dann gewahrt, wenn es keinen Maklervertrag mit dem Käufer gibt.
Praxistipp zur Fälligkeitsregel:
Diese Fälligkeitsregel hat zur Folge, dass dann, wenn die Partei, mit der der Makler einen Vertrag abgeschlossen hat und deren Zahlung eine Fälligkeitsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch gegenüber der anderen Partei ist, das Insolvenzrisiko vom Makler getragen wird. Kann also die Zahlung durch den Verkäufer wegen Insolvenz nicht erbracht werden, verliert der Makler auch seinen gesamten Provisionsanspruch. Diesen kann er dann nämlich nicht vom Käufer bekommen, da der Anspruch nicht fällig werden kann. Das wurde zwar im Gesetzgebungsverfahren gesehen, eine Regelung hierzu hat der Gesetzgeber aber bewusst nicht aufgenommen. Makler sollten daher in jedem Fall die Hälfte die Provision rechtzeitig vom Verkäufer fordern.
Achtung Makler: Fehlerquelle – zeitlicher Anwendungsbereich
Zwar hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Vorschriften geregelt, diese lassen aber eine Auslegung zu, die Makler kennen sollten und auf die man achten muss.
Die Vorschriften sollen keine Anwendung finden auf Maklerverträge, die vor dem 23.12.2020 abgeschlossen wurden. Wenn z.B. sowohl der Maklervertrag mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer vor dem 23.12.2020 abgeschlossen wurden, ist dies kein Problem. Da bleibt alles beim Alten.
Schwierig wird es, wenn der Maklervertrag mit dem Verkäufer vor dem 23.12.2020, der Maklervertrag mit dem Käufer aber nach dem 23.12.2020 abgeschlossen wurde. Streng genommen kann man argumentieren, dass eine Unentgeltlichkeitsabrede mit dem Verkäufer vor diesem Stichtag auch einen Anspruch des Maklers gegen den Käufer nach dem 23.12.2020 ausschließt, der Makler also keinen Provisionsanspruch hat bzw. einen solchen gegen den Käufer weder begründen noch durchsetzen kann. Ob der Gesetzgeber das so gewollt hat, ist fraglich. Die Gesetzesmaterialien geben hierzu nichts her. Makler laufen also bei falscher Vertragsgestaltung Gefahr, ihren Provisionsanspruch vollständig zu verlieren:
Praxistipp zur Vermeidung von Folgen:
Diese Folgen lassen sich nach unserer Auffassung nur durch zwei Möglichkeiten vermeiden:
- Zum einen kann der Makler mit dem Verkäufer eine den jetzt geltenden Vorschriften angepasste Provisionsabreche in Textform treffen. Dann wäre der Weg über die Abwälzung der Hälfte der Kosten im Rahmen des Kaufvertrages möglich.
- Sollte der Verkäufer hierzu nicht bereit sein, bleibt nur der Weg, dass der Provisionsanspruch in den Kaufpreis mit eingepreist wird und der Makler mit dem Verkäufer eine Vereinbarung schließt, wonach er ausschließlich für ihn als Vermittler auftritt. So wird zwar der Verkäufer zur Zahlung der Provision verpflichtet, bekommt diese aber faktisch über die Erhöhung des Kaufpreises wiedererstattet. Genau das erhöht aber eben auch für den Käufer die Gesamtkosten, was eigentlich vom Gesetzgeber vermieden werden sollte.
In jedem Falle muss bei Verträgen, in denen der Maklerauftrag mit dem Verkäufer vor dem 23.12.2020 geschlossen wurde, eine Regelung mit dem Verkäufer gefunden werden, wenn der Makler nicht seine Provision verlieren will. Eine einfache Abwälzung der Provision auf den Käufer ist nicht möglich.
Verbraucher können gezahlte Provisionen unter Umständen vom Makler zurückfordern und Provisionszahlungen verweigern
Wie gezeigt, sind die vorgenannten Regelungen zwingendes Recht. Vereinbarungen und/oder Abwicklungen von Makleraufträgen, die dem widersprechen bzw. dem nicht entsprechen, sind unter Umständen nichtig.
Die Nichtigkeit hat zur Folge, dass keine Verpflichtung zur Leistung der Provisionsansprüche besteht. Für noch nicht geleistete Provisionen heißt das, dass diese nicht mehr geleistet werden müssen.
Für eine bereits geleistete Provision bedeutet dies, dass diese unter Umständen sogar zurückgezahlt werden muss. Bei einem Kaufpreis der Immobilie von 300.000 € und einer Provision von 6 % sind dies immerhin 18.000 €. Da sollte man eine Erstattung nicht unversucht lassen.
Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir prüfen, ob Sie bereits geleistete Provisionszahlungen zurückerstattet bekommen können.
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Update 1: Durch Widerruf die Provision vermeiden
Der BGH hatte bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass der Makler unter bestimmten Voraussetzungen über ein bestehendes Widerrufsrecht belehren muss. Das ist immer dann der Fall, wenn es sich beim Vertragspartner um einen schützenswerten Verbraucher handelt und der Vertrag mittels Fernkommunikationsmittel – z.B. über das Internet, eMail, Telefon – oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurde.
Erforderlich ist, dass dem Verbraucher in Papierform bzw. bei seiner ausdrücklichen Zustimmung auf einem anderen dauerhaften Datenträger die erforderlichen Informationen über das bestehende Widerrufsrecht zur Verfügung gestellt werden.
Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) dies erneut bestätigt und zudem ergänzt, dass zu diesen maßgeblichen Informationen auch das Muster-Widerrufsformular gehört. Auch wann das Widerrufsrecht dann erlischt, wenn der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Dienstleistung beginnt, hat der BGH inzwischen klarer gefasst.
Die Konsequenz: Wenn dem Verbraucher dann auch noch ein Widerrufsrecht zusteht, weil eben der Makler nicht ausreichend informiert und belehrt hat, dann steht dem Makler auch kein Aufwendungsersatzanspruch zu.
Gerade dann, wenn die Rechtslage im Hinblick auf die neuen Regelungen zum Maklerrecht nicht ganz eindeutig ist, sollte dieser Aspekt zusätzlich beachtet werden. Möglicherweise lässt sich damit der Anspruch zu Fall bringen oder aber im besten Fall können bereits gezahlte Provisionen zurückgefordert werden.
Update 2: Erfahrungen mit dem neuen Recht
Inzwischen liegen auch die ersten Erfahrungen mit den neuen gesetzlichen Regelungen vor. Es zeigt sich, dass sich genau die oben angesprochenen Punkte in der Praxis als Problem herausstellen.
- Die ersten Probleme tauchen bei den vom Gesetzgeber nicht geregelten Fällen auf: Und zwar wenn der Verkaufsauftrag nach altem Recht und der Käuferauftrag nach neuem Recht zu beurteilen ist. Hier müssen die Gerichte einspringen. Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass der Käufer als Verbraucher vom Gesetzgeber geschützt werden sollte.
- Das zweite Problemfeld ist die Frage, wie die Zahlung der Verkäuferprovision nachgewiesen werden muss. Hier sind uns schon die abenteuerlichsten Unterlagen zum Nachweis vorgelegt worden. Ob diese wirklich eine Zahlung belegen und ob der Makler die Provision nicht bereits zuvor in den Kaufpreis „eingepreist“ hat, muss dann ebenfalls einer gerichtlichen Klärung vorbehalten werden.
- Häufig ergeben sich Fehler bei der Schriftform. So reicht es eben nicht aus, wenn der Makler im Inserat auf einschlägigen Verkaufsportalen darauf verweist, dass Verbraucher nur eine Provision in Höhe der Hälfte der Gesamtprovision zahlen.
- Schließlich wird auch beim Verkaufsobjekt „getrickst“. Was ursprünglich als Einfamilienhaus angeboten wurde, wurde plötzlich im Kaufvertrag zu einem Objekt mit zwei abgetrennten Wohneinheiten. So wurde versucht, den Verbraucherschutz zu umgehen.
Letztlich kommt es bei allen Anfragen diesbezüglich immer wieder auf verschiedene Kleinigkeiten an. Die Erfahrung der letzten 6 Monate hat aber gezeigt, dass es sich zumindest lohnt, den Anspruch des Maklers oder aber auch die Weigerungshaltung des Käufers nicht kommentarlos hinzunehmen, sondern kritisch zu hinterfragen.
Update 3: Erfahrungen mit der „Textformerfordernis“
Die wichtigsten Textformvoraussetzungen
Eine zentrale Frage ist: Ist überhaupt ein Maklervertrag geschlossen worden? Oft fehlt eine Unterschrift unter dem Maklervertrag. Dabei kommt es natürlich auf die Erfordernisse der „Textform“ an. Der Teufel steckt aber im Detail. Diese „teuflischen“ Details stecken in den einzelnen Voraussetzungen, die für die Wahrung der Textform erforderlich sind.
Keine Unterschrift erforderlich
Es braucht keine Unterschrift geleistet zu werden, um einen gültigen Maklervertrag zu schließen. Das bedeutet, dass im Normalfall Verträge formfrei geschlossen werden können, also auch mündlich. Zum Schutz der Vertragsparteien der Immobilienmaklerverträge soll
- aus Gründen der Beweissicherung,
- des Schutzes vor übereilten Entscheidungen und
- der Warnfunktion
zumindest ein Text fixiert werden. Am Ende braucht keine Vertragserklärung im Original zugesandt worden zu sein. Im Streitfall gilt aber immer zu beweisen, dass die Vertragsparteien die Erklärungen zum Vertragsschluss erhalten haben. Das zu beweisen, ist leider schwieriger als vermutet.
Die Erklärung muss in einer lesbaren Form zugehen
Für die Lesbarkeit genügt, neben der Übermittlung auf Papier, eine elektronische Erklärung über ein Anzeigeprogramm. Gerade heutzutage, wo sehr viele Maklerverträge über elektronische Medien geschlossen werden, ist es wichtig zu wissen, wann die elektronische Übermittlung der Erklärung, z.B. im PDF-Format, ausreicht.
Diese Fassung reicht nur aus, wenn dem anderen Vertragspartner zu erkennen gegeben worden ist, dass man mit der Nutzung der elektronischen Übermittlungsstrukturen einverstanden ist. Dies kann dadurch geschehen, dass z.B. die eMail-Anschrift oder die Fax-Nummer mitgeteilt wurde.
Die dauerhafte Aufbewahrungsmöglichkeit
Zusammengefasst muss die Erklärung in einer solchen Weise vorliegen, dass sie
- dauerhaft wiedergegeben und
- gelesen werden kann.
Natürlich ist der Text auf Papier dauerhaft lesbar, aber wie sieht es bei eMails aus? Bei einer eMail genügt die Speicher-und Ausdruckmöglichkeit über das eMail-Postfach.
Wichtig: Ein Ausdruck ist nicht erforderlich.
Was gilt aber, wenn die Erklärung z.B. nicht per eMail geschickt wurde, sondern „nur“ auf der Homepage eingestellt ist? An dieser Stelle besteht für den Makler, der die Erklärung auf seine Homepage gestellt hat, ein enormes Risiko. Er muss beweisen, dass sein Kunde tatsächlich die Erklärung gespeichert oder ausgedruckt hat.
Der Abschluss der Erklärung
Zwar fordert das Gesetz keine Unterschrift; aber am Ende des Textes muss ein für alle Seiten erkennbares Ende der Erklärung vorhanden sein. Im Notfall könnte es ansonsten zum Streit allein deswegen kommen.
Beispiel: Es könnte eine Vertragspartei eine für sich günstige Tatsache, z. B. eine Vertragsklausel, behaupten, die auf einer angeblichen weiteren Vertragsseite stehen soll. In Wahrheit hat es aber nie eine Seite 2 der Vertragserklärung gegeben. Ein erkennbares Ende enthält der Text nicht.
Um solchen (vermeidbaren) Streitigkeiten vorzubeugen, genügt eine aufgedruckte (auch Faksimile-Unterschrift genannt) oder eine eingescannte Unterschrift. Hauptsache der Abschluss ist für alle Seiten erkennbar. Natürlich reicht es auch aus, wenn man das Ende eines Textes auch anders ganz deutlich darstellt, z. B. durch das Wort: Ende.
Wann besteht das Textformerfordernis?
Textform – oft ein Stolperstein!
- Leicht zu übersehen
- Schwere Folgen!
- Hohes Risiko!
Bestimmt tauchte bereits beim Kauf/Verkauf von einer Immobilie die Frage auf, ob die Textform auch in Ihrem Fall auf den MaklervertragAnwendung findet oder nicht, da Sie vielleicht meinen, die Textform solle nur Verbraucher schützen.
Dabei wird leider übersehen, dass der Immobilienmaklervertrag im Zusammenhang mit Kauf/Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses immer in Textform zu erfolgen hat. Es spielt somit keine Rolle, ob jemand ein Verbraucher ist oder z.B. ein Unternehmen eine Immobilie erwerben oder verkaufen will.
Dabei ist die Eigenschaft „Verbraucher“ eine Besonderheit. Denn die anderen Regeln, wie z.B. das hälftige Teilen der Maklerprovision, verlangen, dass ein Verbraucher einen Maklervertrag geschlossen hat. Nicht zu unterschätzen ist die Gefahr, wenn die Textform missachtet worden ist. Die Folge ist einfach und brutal, der Maklervertrag ist allein durch diesen Fehler nichtig. Die Konsequenz ist,
- dass derjenige, der die Provision eigentlich zahlen müsste, nicht mehr dazu verpflichtet ist und
- wenn er bereits bezahlt hat, kann er die ohne rechtliche Grundlage gezahlte Provision zurückfordern.
Wie kommt der Maklervertrag zustande bei Anfrage des Interessenten?
Viele Suchende werden die einschlägigen Immobilienportale im Internet kennen. Ist eine interessante angebotene Immobilie gefunden, folgt der nächste Schritt (vielleicht zum Traumziel Eigenheim): Die Kontaktaufnahme mit dem Makler. An dieser Stelle werden die ersten Sorgenfalten bei einigen Interessenten entstehen, die sich fragen: „Ab wann beginnt die „Gefahr“ für Maklerkosten?“
Anfrage nach einem Exposé führt nicht zu Kosten
Zunächst zur Beruhigung: Die bloße Anfrage des Exposés der Wunschimmobilie allein führt noch nicht zum Zustandekommen des Maklervertrags. Auf diese Anfrage wird der Makler Ihnen grundsätzlich das Exposé zusenden. Dies wird häufig per eMail passieren. In dem Exposé stehen im Normalfall die Konditionen (Maklerprovision etc.). Ab diesem Zeitpunkt wird es für den Interessenten für das Zustandekommen des Maklervertrags spannend.
Besichtigungstermin kann Courtageanspruch auslösen
Wenn der Anfragende nach Erhalt des Exposés z.B. per eMail an einer Besichtigung des Objekts interessiert ist, macht er damit ein Angebot auf Abschluss des Maklervertrages zu den im Exposé genannten Konditionen. Dann liegt die Entscheidung beim Makler, ob er das Angebot annehmen möchte oder nicht.
Die Annahme des Angebots durch den Makler ist z.B. daran erkennbar, dass er sich in seiner Nachricht für das Interesse an der durch ihn zu vermittelnden Immobilie bedankt und auf das Exposé und die darin enthaltene Provision im Erfolgsfalle Bezug nimmt.
Wie Sie merken, ein Immobilienmaklervertrag ist für jeden Vertragsteil schnell geschlossen, aber es lauern viele Gefahrenstellen, die am Ende die Wirksamkeit des Vertrages und die Provisionsforderung fallen lassen. Klarheit ist ratsam: Und zwar über die Rechte aus einem Maklervertrag und auch die Kostenfolgen. Durch die hohe Maklerprovision ist es bei Zweifeln am Zustandekommen eines Maklervertrages ratsam, den Vertrag schon früh im Stadium durch uns prüfen zu lassen.
Fazit: Neues Maklerrecht – gut gedacht, aber schlecht gemacht
Die Ausführungen zeigen, dass im neu geregelten Maklerrecht für Wohnimmobilien viele Fallstricke lauern. Das was bisher gängige Praxis war, wird zumindest bei Einfamilienhäusern und Wohnungen dann nicht mehr möglich sein, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.
Der im Kern gut gemeinte Halbteilungsgrundsatz ist aber in der Anwendung nicht bis zum Ende gedacht worden. Das stellt Makler, aber auch Notare vor erhebliche Herausforderungen. Wenn Makler die Zeit vom Sommer letzten Jahres bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zum 23.12.2020 nicht genutzt haben, um bestehende Aufträge anzupassen, sollte man spätestens jetzt tätig werden.
Auch bei der Geltendmachung aktueller Provisionsansprüche muss man genau hinschauen, ob die Voraussetzungen auch wirklich vorliegen. Selbst bei bereits gezahlten Provisionen ist nicht auszuschließen, dass diese unter Umständen zurückzuzahlen sind. Sollte eine solche Zahlung eben z.B. auf einen Maklervertrag erfolgt sein, der gegen die nun zwingenden Vorschriften verstößt, kann ein Anspruch auf Rückzahlung nach Bereicherungsrecht entstehen.
Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag zum Thema Maklerklausel bei immobilienkauf.
Welche Risiken für den einzelnen bestehen können oder welche Ansprüche in Betracht kommen, kann grob meist schon im Rahmen eines ersten Erstberatungsgespräches geklärt werden. Hierzu können Sie uns gern ansprechen.
Neue Regeln zur Maklerprovision FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Nein. Der Gesetzgeber verlangt nicht die Schriftform. Ausreichend ist die Textform, also eben z.B. auch durch E-Mail, Fax oder ähnliches. Mündliche Makleraufträge bei einem solchen Verkauf sind nicht möglich.
Hier kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Verbraucher ist jeder, dessen Ausübung der Tätigkeit nicht einer auf dauerhafte Einnahmen gerichtete Tätigkeit zum Erwerb des Lebensunterhaltes entspricht und keine professionelle Verwaltung des Vermögens erfordert. Allein der Erwerb einer Immobilie zur Altersvorsorge schließt das nicht aus. Auch der Zusammenschluss mehrerer Käufer in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (= GbR) können Verbraucher sein.
Ja, das ist möglich. Voraussetzung ist aber eine Abrede, nur für eine Partei tätig zu werden und auch nur einen Auftraggeber zu haben. Sobald eine Doppeltätigkeit – also für Verkäufer und Käufer – nicht expressis verbis ausgeschlossen ist, ist eine solche Regelung mit erheblichen Risiken belastet. Gleiches gilt, wenn ein Maklerauftrag mit beiden Seiten vorliegt.
Nein, das ist nicht erforderlich. Wenn der Makler ausschließlich für eine Seite tätig wird, ist eine Aufteilung der Provision nicht erforderlich. Er kann dann aber auch diese Provision nur von dieser Partei verlangen.
Die bisherigen Regelungen in Kaufverträgen hierzu dürften jetzt nicht mehr möglich sein. Eine Abwälzung der Provision auf den Käufer im notariellen Kaufvertrag dürfte wohl nur in Höhe von 50 % der Provision möglich sein. Dabei muss darauf geachtet werden, dass der Verkäufer weiter zur Zahlung verpflichtet bleibt und die Fälligkeit erst eintritt, wenn der Verkäufer seinerseits geleistet hat. Faktisch bekommt der Verkäufer diesen Teil dann wieder vom Käufer erstattet.
Beitrag vom 18.01.2021
Aktualisierung am: 23.05.2022
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