Beantragt ein GmbH-Gesellschafter Insolvenz, stellt sich die Frage: Muss der Mitgesellschafter gehen? Und wenn JA: Wie läuft eine Einziehung des Geschäftsanteils ab? Wir beraten Sie gern! | Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.
Sie erfahren hier, ….
- wie der Anteil eines GmbH-Gesellschafters eingezogen wird
- wie Sie den Insolvenzverwalter des Gesellschafters los werden können
- wo das Geld für die Einziehung herkommt
- Alarmstufe Rot: Was passiert, wenn ein GmbH-Gesellschafter insolvent wird?
- Insolventer Gesellschafter gefährdet GmbH
- Mitgesellschafter der GmbH kontra Insolvenzverwalter – sie werden keine besten Freunde
- Voraussetzungen einer Einziehung zugunsten der GmbH
- So wird der Einzug eines GmbH-Anteil durchgesetzt
- Abfindung für den insolventen Gesellschafter
- Zwangsabtretung
- Einziehung GmbH-Anteil: Unser Rechtinfo-Tipp
- FAQ zum Thema Einziehung GmbH-Anteil
Alarmstufe Rot: Was passiert, wenn ein GmbH-Gesellschafter insolvent wird?
Sie führen erfolgreich ein Unternehmen, doch plötzlich sitzt ein Fremder mit am Tisch – jemand, der nicht die Vision Ihrer GmbH teilt, sondern nur ein Ziel hat: Geld für die Gläubiger eines Mitgesellschafters einzutreiben.
Dieses Szenario ist Realität, wenn ein Mitgesellschafter privat zahlungsunfähig wird und die Insolvenz eingeleitet worden ist. Das Problem: Eine Insolvenz beendet nicht automatisch die Stellung als Mitinhaber. Der betroffene Gesellschafter bleibt rechtlich an Bord, verliert aber die Kontrolle über seinen Anteil; diese Kontrolle übt nun der Insolvenzverwalter aus.

Die Insolvenz eines Gesellschafters kann das gesamte Unternehmen vor enorme Herausforderungen stellen!
Lassen Sie sich beraten, um mögliche Risiken zu vermeiden.

Warum das die GmbH direkt bedroht
Der Insolvenzverwalter übernimmt das Ruder: Er entscheidet nun über den Anteil und hat meist wenig Interesse am langfristigen Erfolg des Unternehmens.
Sicherheiten werden wertlos: Privatbürgschaften für Firmenkredite verlieren von heute auf morgen ihren Wert, was das Vertrauen Ihrer Bank massiv erschüttern kann; es besteht die Gefahr, dass Kredite und Überziehungsmöglichkeiten von Zahlungskonten von heute auf morgen gekündigt werden.
Anteile unter dem Hammer: Da GmbH-Beteiligungen oft wertvoll sind, wird der Verwalter versuchen, diese so schnell wie möglich zu versilbern – im Zweifel auch an Dritte.
In diesem Beitrag erfahren Sie, warum die Privatinsolvenz eines Partners zur Existenzfrage für die gesamte Gesellschaft werden kann und – noch wichtiger – wie Sie sich durch kluge Regelungen im Gesellschaftsvertrag gegen dieses Risiko absichern.
Insolventer Gesellschafter gefährdet GmbH
Die Insolvenz eines Gesellschafters ist weit mehr als nur ein privates Schicksal – sie kann das gesamte Unternehmen vor enorme Herausforderungen stellen. Das Grundproblem dabei: Die Insolvenz ändert erst einmal nichts an der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises. Der Betroffene bleibt Mitinhaber, doch die Kontrolle über seinen Anteil liegt plötzlich in fremden Händen.
Der insolvente Gesellschafter verliert die Befugnis, sein Vermögen selbst zu verwalten, er kann nicht mehr frei darüber verfügen. Dieses Recht nimmt der Insolvenzverwalter in Anspruch. Dieser hat nun die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners möglichst gleichmäßig unter dessen Gläubigern aufzuteilen. In der Regel geschieht dies, indem er werthaltige Gegenstände des Schuldners verkauft.
Oft weisen GmbH-Geschäftsanteile einen hohen wirtschaftlichen Wert auf. Aus diesem Grund haben Insolvenzverwalter ein besonderes Interesse daran, auf die GmbH-Beteiligung des insolventen Gesellschafters zuzugreifen und diese für ihre Zwecke zu nutzen.
Beantragt ein GmbH-Gesellschafter Insolvenz, stellt sich die Frage: Muss der Mitgesellschafter gehen? Und wenn JA: Wie läuft eine Einziehung des Geschäftsanteils ab?
Wenn ein Gesellschafter insolvent wird, kann man ihn durch Einziehung die GmbH schützen. Wie? Gerne beraten wir Sie in diesem Kontext.
Mitgesellschafter der GmbH kontra Insolvenzverwalter – sie werden keine besten Freunde
Aus Sicht der übrigen Gesellschafter der GmbH stellt sich dies in der Regel als eine massive Einschränkung der Handlungsfreiheit der GmbH dar. Der Gesellschafterkreis einer GmbH ist in der Regel klein und durch starkes gegenseitiges Vertrauen geprägt. Es stört natürlich, wenn ein vollkommen Fremder mitredet, weil ihm spezielle Fach- und Branchenkenntnisse fehlen und er nicht ein langfristiges Engagement im Auge hat.
Der Insolvenzverwalter hat viele Rechte in der GmbH
Der Insolvenzverwalter ist den anderen Gesellschaftern fremd und hat einen vollkommen anderes Ziel im Visier als die Mitgesellschafter: Er möchte den Geschäftsanteil kurzfristig zu Geld machen. Ein langfristiges Investment sieht er in der GmbH-Beteiligung gerade nicht.
Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter ein großes Mitspracherecht für sich in Anspruch nehmen kann, weil er die Beteiligungsrechte des insolventen Gesellschafters für diesen ausübt. Dieses Mitspracherecht und auch das Recht auf Information nutzt der Insolvenzverwalter, um seine Ziele schnell zu verwirklichen.
In der Konsequenz darf er zum Beispiel
- an Gesellschafterversammlungen teilnehmen,
- auf Versammlungen abstimmen,
- Auskunft von der Gesellschaft bzw. der Geschäftsführung fordern und
- Beschlüsse anfechten.
Fest steht, dass das Gesetz dem Verwalter viele Möglichkeiten bietet, um den Geschäftsgang und die Struktur der Gesellschaft aktiv zu beeinflussen.
Hinzu kommt, dass Geschäftsanteile im Grundsatz ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter an interessierte Käufer veräußert werden können; das widerspricht der oft personalistischen Struktur der GmbH. Anders sieht dieses Recht, den Gesellschaftsanteil zu verkaufen, aus, wenn der Gesellschaftsvertrag z. B. ein Vorkaufsrecht der übrigen Gesellschafter enthält.
Verständlich ist: Gesellschafter haben meist ein großes Interesse daran, den Einfluss des Verwalters so weit wie möglich zu begrenzen.
Die beste Regelung: Insolvenzverwalter zwangsweise aus der Gesellschaft entfernen
Um den Einfluss des neuen „Zwangsgesellschafters“ effektiv zu begrenzen sehen Gesellschaftsverträge häufig vor, dass die Anteile eines Gesellschafters, der in Insolvenz gefallen ist, zwangsweise eingezogen werden können.
Die Einziehung führt dazu, dass der Anteil des betroffenen Gesellschafters vernichtet wird. In der Konsequenz sind der Anteil und die mit ihm verbundenen Rechte dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzogen. Dies lässt die Einziehung als attraktive Lösung erscheinen.
Allerdings handelt es sich hierbei um einen rechtlich anspruchsvollen Vorgang, der eine fundierte Planung erfordert. Schließlich müssen die Gesellschafter einige potenzielle Fallstricke beachten, um ihr Ziel zu erreichen, um nicht persönlich haftbar zu werden.
Voraussetzungen einer Einziehung zugunsten der GmbH
Einzuziehender Anteil muss vollständig eingezahlt sein
Nur wenn der Gesellschaftsanteil vollständig eingezahlt worden ist, kommt die Einziehung bei Geschäftsanteilen in Frage. Hat der insolvente Gesellschafter also seine Einlage noch nicht in voller Höhe in die GmbH eingebracht, kann sein Anteil nicht eingezogen werden.
In dieser Situation können die übrigen Gesellschafter allerdings Abhilfe schaffen, indem sie anstelle des Insolventen die ausstehende Einlageleistung erbringen. Da nicht abschließend geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen die Mitgesellschafter hierzu befugt sind, empfiehlt es sich, dass die Gesellschaft zunächst formell beschließt, ausstehende Einlagen einzufordern. Leistet der Insolvente trotz eines solchen Beschlusses nicht, dürfen die Mitgesellschafter die ausstehende Einlage erbringen.
Einziehungsklausel
Eindeutige Klausel gibt bei Einziehung Rechtssicherheit!
Darüber hinaus muss die Einziehung in dem Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgenommen worden sein.
Üblich sind Klauseln, die die Einziehung aus ausdrücklich benannten Gründen erlauben, z.B.
- der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
- der Ablehnung der Insolvenzeröffnung wegen Masseunzulänglichkeit.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Interesse der verbliebenen Gesellschafter an einem Schutz der GmbH vor der Einmischung des Insolvenzverwalters legitim ist. Trotz dieser an sich klaren Aussage des obersten deutschen Zivilgerichts empfiehlt sich, neben der Insolvenz zusätzliche Einziehungsgründe in die Satzung aufzunehmen, um nicht dem Vorwurf der gezielten Gläubigerbenachteiligung ausgesetzt zu sein. Dieser Vorwurf kann aus insolvenzrechtlichen Gründen die Wirksamkeit der Einziehung gefährden und birgt Haftungsrisiken.
Nicht zu empfehlen sind Klauseln, welche die Einziehung pauschal bei Vorliegen eines „wichtigen Grunds“ gestatten. Solche Klauseln sind mit einem ausgesprochen hohen Rechtsrisiko verbunden – sie sind meist viel zu vage formuliert, um von Richtern anerkannt zu werden.
Nachträgliche Ergänzung einer Einziehungsklausel
Haben die Gesellschafter bei der Gründung der Gesellschaft nicht daran gedacht, eine Einziehungsklausel in die Satzung aufzunehmen, stellt sich die Frage, ob eine Einziehung trotzdem möglich ist.
Dies ist jedenfalls für Fälle zu bejahen, in denen der betroffene Gesellschafter bzw. dessen Insolvenzverwalter mit der Einziehung einverstanden ist. Ist er dies nicht, sind die übrigen Gesellschafter auf eine zwangsweise Einziehung angewiesen, für die es einer entsprechenden Satzungsregelung bedarf.
Im Grundsatz können die Gesellschafter im Rahmen ihrer Befugnis zur Satzungsänderung nachträglich eine Einziehungsklausel in die Satzung aufnehmen. Ist ein Gesellschafter bereits in Insolvenz gefallen, ist das Kind meist in den sprichwörtlichen Brunnen gefallen:
Eine Änderung der Satzung ist faktisch so gut wie ausgeschlossen, weil der Insolvenzverwalter das Stimmrecht des insolventen Gesellschafters ausübt. Es ist in der Praxis nicht damit zu rechnen, dass der Verwalter einer Satzungsänderung zustimmt, die primär dazu dient, ihn aus der Gesellschaft zu drängen.
Probleme stellen sich aber auch, wenn die Klausel über die Entlassung des potentiell klammen Gesellschafter erst kurz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen werden soll; zwar können die Gesellschafter in diesem Stadium ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters abstimmen; allerdings besteht bei großer zeitlicher Nähe zum Insolvenzverfahren das Risiko, dass die Satzungsänderung in der Insolvenz wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten werden kann; damit wird die Klausel vollkommen rückwirkend wirkungslos.
Diese Fälle zeigen, dass die nachträgliche Ergänzung der Satzung mit Ungewissheiten verbunden ist. Es empfiehlt sich daher, die Einziehungsklausel bereits bei der Gesellschaftsgründung in die Satzung aufzunehmen.
So wird der Einzug eines GmbH-Anteil durchgesetzt
Abläufe und Fallstricke beim Einziehungsverfahren:
- Beschlussfassung: Einfache Mehrheit erforderlich (falls nicht in der Satzung anders geregelt)
- Keine Notarpflicht: Der Beschluss muss nicht notariell beurkundet werden
- Stimmrecht: Der Betroffene bzw. der Insolvenzverwalter darf nicht mitstimmen
- Einladungsfehler: Auf eine ordnungsgemäße Ladung ist unbedigt zu achten
- Schnell handeln: die Einziehung muss zügig nach Insolvenzeröffnung erfolgen
- Rechtsfolge: Der Gesellschaftsanteil wird vernichtet
- Gesellschafterliste: die geänderte Liste muss beim Handelsregister eingereicht werden
- Stammkapital: Das Stammkapital muss an den Beschluss angepasst werden
Liegen die Voraussetzungen der Einziehung im Einzelfall vor, kann die Gesellschafterversammlung diese Einziehung beschließen.
Der Beschluss erfordert eine einfache Mehrheit, sofern die Satzung kein höheres Quorum vorschreibt. Er ist formlos wirksam und bedarf keiner notariellen Beurkundung. Der betroffene Gesellschafter – bzw. der Insolvenzverwalter – hat bei der Abstimmung meist kein Stimmrecht. Er darf jedoch an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, weshalb er hierzu einzuladen ist.
Häufig wird diese Einladung des verschuldeten Gesellschafters vergessen, was zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses führt. Auch im Übrigen ist darauf zu achten, dass die formellen Anforderungen an die Beschlussfassung genau eingehalten werden.
Der Einziehungsbeschluss sollte zeitnah nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen, um rasch klare Verhältnisse zu schaffen und um die Wirksamkeit der Einziehung zu gewährleisten. Die Rechtsprechung hat einen Einziehungsbeschluss als unwirksam verworfen, der erst vier Jahre nach der Insolvenzeröffnung gefasst wurde.
Ergeht ein wirksamer Einziehungsbeschluss, werden die Anteile des betroffenen Gesellschafters rechtlich vernichtet. Dies hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung verliert. Hierdurch ändert sich der Gesellschafterbestand der GmbH, was in der Gesellschafterliste zu vermerken ist. Ferner empfiehlt es sich, die nun in Summe geringeren Nennbeiträge der Geschäftsanteile an die Stammkapitalziffer anzugleichen.
Abfindung für den insolventen Gesellschafter
Dem von der Einziehung betroffenen Gesellschafter steht eine angemessene Abfindung in Geld als Kompensation zu. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Gesellschaft. Seine Höhe bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Geschäftsanteils. In der Praxis haben sich verschiedene Verfahren etabliert, um diesen Wert zu ermitteln, darunter
- das Ertragswertverfahren,
- das Discounted-Cashflow-Verfahren und
- das Substanzwertverfahren.
Rechtsfolgen bei fehlender Liquidität der GmbH
Nichtigkeit bei absehbarer Unterbilanz
Nichtigkeit bei absehbarer Unterbilanz
- Auszahlungsverbot
- Nichtiger Einziehungsbeschluss
- Haftung der Gesellschafter
Ein Abfindungsanspruch kann faktisch nicht durchgeführt werden, wenn die GmbH nicht über genügend Liquidität verfügt, um die Abfindung auszuzahlen.
Die Insolvenz eines Gesellschafters kommt für die GmbH meist überraschend, sodass sie sich nur schwer darauf durch Rücklagenbildung vorbereiten kann. Fehlen der Gesellschaft die notwendigen Mittel, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen. Der Einziehungsbeschluss ist nach Ansicht der Richter nichtig, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung absehbar war, dass die Auszahlung der Abfindung dazu führt, dass die GmbH ihre Stammkapitalziffer unterschreitet.
Persönliche Haftung der Gesellschafter bei unabsehbarer Unterbilanz
Stellt sich nachträglich heraus, dass das Vermögen der GmbH zu gering ist, um die Abfindung zu zahlen, ist der Einziehungsbeschluss wirksam. Allerdings geht die Rechtsprechung davon aus, dass die verbliebenen Gesellschafter dazu verpflichtet sein können, die Abfindung zumindest anteilig aus ihrem persönlichen Vermögen zu zahlen. Dies ist der Fall, wenn sie die Gesellschaft fortsetzen und dabei die Durchsetzung des Abfindungsanspruchs in treuwidriger Weise vereiteln.
Treuwidrig verhalten sich Gesellschafter, die keine Bemühungen unternehmen, um der GmbH die für die Abfindung benötigte Liquidität bereitzustellen. Auch hier gilt allerdings, dass das Vorliegen eines Treueverstoßes in hohem Maß von den Einzelfallumständen abhängt.
Haftung der Gesellschafter
- Persönliche Haftung
- Haftung aller Gesellschafter
Die persönliche Haftung trifft alle Gesellschafter; auch diejenigen, die gegen die Einziehung gestimmt haben. Sind mehrere Gesellschafter vorhanden, müssen sie nicht für die gesamte Abfindung einstehen; sie haften lediglich entsprechend ihrer Beteiligungsquote.
Die Gesellschafter können ihre Haftung ausschließen, indem sie die Unterbilanz der GmbH ausgleichen oder diese Unterbilanz auflösen.
Beschränkung des Abfindungsanspruchs
Gesellschafter, die das wirtschaftliche Risiko des Abfindungsanspruchs reduzieren wollen, werden sich die Frage stellen, ob sie den Anspruch durch den Gesellschaftsvertrag beschränken können.
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist zwingend; weil es sich – vereinfacht gesprochen – um ein Art der Enteignung an der GmbH handelt. Deshalb kann ihn die Satzung nicht vollständig ausschließen; von wenigen Ausnahmen abgesehen. Die Satzung kann jedoch die Abfindungshöhe begrenzen.
Wenn man solche Klauseln formuliert, ist darauf zu achten, dass sitten- oder treuwidrige Härten vermieden werden. Welche Regelungen sitten- oder treuwidrig sind, lässt sich pauschal kaum feststellen, da es hierfür auf die speziellen Einzelfallumstände ankommt.
Checkliste: Ist Ihr Gesellschaftsvertrag "insolvenzsicher"?
- Abfindungsklauseln: Enthält der Vertrag ausreichende Regelungen, die die Abfindungshöhe wirksam begrenzen?
- Liquiditätssicherung: Ist in der Satzung bestimmt, dass die Abfindung in mehreren Raten ausgezahlt werden kann?
- Sicherheitsnetz: Gibt es eine Bestimmungm die bei einer evtl. unwirksamen Abfindugnsregelung automatisch den "niedrigst zulässigen Wert" als Ersatzlösung vorsieht?
- Einziehugnsgründe: Sind die Voraussetzungen für die Einziehugns rechtssicher definiert?
- Drittveräußerungsverbot: Ist sicher gestellt, dass Anteile an der GmbH nicht ohne Zustimmung an Dritte / Insolvenzverwalter übertragen werden dürfen?
Hinweis: Diese Punkte dienen zur Orientierung. Sie dürfen nicht unreflektiert übernommen werden und müssen für bestimmte Bereiche erweitert werden.
Unzulässig sind regelmäßig Klauseln, die bestimmen, dass die Abfindungshöhe ohne sachlichen Grund weit hinter dem Anteilswert zurückbleibt. Im Ansatz zulässig sind Klauseln, die die Höhe der Abfindung davon abhängig machen, ob die Einziehung aufgrund eines Vertragsbruchs des betroffenen Gesellschafters erfolgt ist oder aus anderen Gründen. Gleiches gilt für Klauseln, die die Höhe der Abfindung von der Dauer der Gesellschafterstellung abhängig machen.
Um die Liquidität der GmbH zu schonen, können die Gesellschafter ebenfalls in der Satzung regeln, dass die Abfindung ratenweise zu zahlen ist – also die Auszahlung auf mehrere Jahre hinausschieben. Solche Gestaltungen sind zulässig, sofern sie den betroffenen Gesellschafter nicht in unverhältnismäßiger Weise benachteiligen. Ob eine bestimmte Regelung unverhältnismäßig ist, beurteilt sich in einer Gesamtschau der Einzelfallumstände.
Da die Wirksamkeit von Satzungsgestaltungen zur Höhe der Abfindung in hohem Maß von den Umständen des jeweiligen Falls abhängen, sind sie mit einer gewissen Rechtsunsicherheit verbunden. Um diese zu reduzieren, bietet es sich an, eine Auffangklausel in die Satzung aufzunehmen, kraft derer im Fall der Unwirksamkeit der Regeln zur Höhe der Abfindung der niedrigste zulässige Wert als Abfindung geschuldet ist.
Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht explizit zur Wirksamkeit solcher Klauseln geäußert, sie hat sie allerdings ohne Beanstandung ausgelegt. Dies spricht dafür, dass sie solche Klauseln als wirksam ansieht.
Zwangsabtretung
Viele GmbH-Satzungen sehen neben der Zwangseinziehung die Zwangsabtretung vor. DieZwangsabtretung dient wie die Zwangseinziehung dazu, einen Gesellschafter aus demGesellschafterkreis zu entfernen. Wie die Zwangseinziehung kommt die Zwangsabtretung nur in den in der Satzung ausdrücklich festgelegten Fällen in Betracht.
Wesentliche Unterschiede zwischen beiden Instrumenten:
- Von einer Zwangsabtretung spricht man, wenn ein Gesellschafter gezwungen wird, seinenAnteil an einen Mitgesellschafter oder einen Dritten abzutreten.
- Anders als bei der Einziehung wird der betroffene Geschäftsanteil also nicht vernichtet.Dies bietet mehrere Vorteile gegenüber der Zwangseinziehung.
- Zum einen kann die GmbH hierdurch einen Liquiditätsengpass vermeiden, weil nicht sie die Abfindung zahlen muss, sondern der Erwerber des Geschäftsanteils.
- Zum anderen ist die Zwangsabtretung auch bei nicht voll eingezahlten Geschäftsanteilenmöglich.
Ein Nachteil der Zwangsabtretung besteht darin, dass sie auf die Mitwirkung des Gesellschafters angewiesen ist.
Denn während die Einziehung bereits Wirksamkeit erlangt, sobald der Einziehungsbeschluss gefasst wurde, wird die Zwangsabtretung erst wirksam, wenn der Anteilsinhaber seinen Anteil an den Erwerber formgemäß abtritt. Weigert er sich, dies zu tun, muss er auf Vornahme derAbtretung verklagt werden. Das kann zu erheblichen Verzögerungen führen.

Die Privatinsolvenz eines Partners kann zur Existenzfrage für die gesamte Gesellschaft werden!
Durch kluge Regelungen im Gesellschaftsvertrag können Sie sich gegen dieses Risiko absichern.

Einziehung GmbH-Anteil: Unser Rechtinfo-Tipp

Um zu verhindern, dass ein Insolvenzverwalter bei der GmbH mitmischt, sollten Sie bereits bei der Gründung eine rechtssichere Einziehungsklauselin die Satzung aufnehmen. Achten Sie im Ernstfall auf eine zeitnaheBeschlussfassung und stellen Sie sicher, dass die Abfindung die Liquidität der Gesellschaft nicht gefährdet; so vermeiden Sie eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter.
FAQ zum Thema Einziehung GmbH-Anteil
Was sind FAQ? Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp, in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten, offen, dann schreiben Sie uns per E-Mail oder rufen ganz einfach an.

Nein. Die Insolvenz allein beendet die Gesellschafterstellung nicht. Die Anteile gehören weiterhin dem Gesellschafter, allerdings übernimmt der Insolvenzverwalter die Kontrolle darüber. Nur wenn im Gesellschaftsvertrag eine wirksame Einziehungsklausel für den Fall der Insolvenz steht, kann die GmbH den Gesellschafter zum Ausscheiden zwingen.
Die Zwangseinziehung muss in der Satzung vorgesehen sein. Ferner muss der einzuziehende Anteil in voller Höhe eingezahlt worden sein.
Der Verlust des Gesellschaftsanteils ist grundsätzlich durch eine Abfindung zu kompensieren, deren Höhe dem Wert des eingezogenen Anteils entspricht. Eine ratierliche Auszahlung über mehrere Jahre ist möglich.
Bei der Zwangsabtretung zwingt die Satzung einen Gesellschafter, seinen Anteil an einen anderen zu übertragen. Anders als bei der Zwangseinziehung wird der Anteil also nicht vernichtet. Ferner ist die Abfindung allein vom Erwerber des Anteils zu zahlen. Schließlich ist die Zwangsabtretung auch bei Anteilen möglich, die nicht voll eingezahlt wurden.
Da es um den Entzug seiner eigenen Mitgliedschaft geht, liegt ein sogenannter Interessenkonflikt vor. Er (bzw. sein Insolvenzverwalter) unterliegt einem Stimmverbot, um nicht „Richter in eigener Sache“ zu sein. Er muss jedoch ordnungsgemäß geladen werden und darf an der Versammlung teilnehmen.
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