Wenn man eine Erbengemeinschaft auflösen möchte, wirft dies viele Fragen auf und fördert meist auch Streitpunkte zu Tage. Jeder Miterbe muss seinen Beitrag leisten, damit der Nachlass nach dem Willen des Erblassers verwaltet und aufgeteilt wird. Benötigen Sie Unterstützung? Melden Sie sich! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
Sie erfahren hier, ….
- Grundlegendes zur Erbengemeinschaft
- wie man die Erbengemeinschaft effektiv abwickelt
- dass man seinen Erbschaftsanteil verkaufen kann
Erbengemeinschaft – was man als Miterbe wissen muss
Eine Erbengemeinschaft entsteht daher zwangsläufig kraft Gesetzes, wenn nach einem Todesfall mindestens zwei Erben vorhanden sind. Dies gilt gleichermaßen für die gesetzliche und die testamentarische Erbfolge. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden als Miterben bezeichnet. Eine Erbengemeinschaft ist darauf ausgerichtet, den Nachlass des Erblassers zwischen mehreren Erben aufzuteilen.
Aus der Praxis heraus kann gesagt werden, dass eine möglichst rasche Beendigung gegenüber einem langwierigen Prozess in jedem Fall vorzuziehen ist. Die Argumente für eine zügige Auflösung liegen auf der Hand; denn jeder Miterbe bekommt recht zügig den Anteil am Erbe, der ihm zusteht – so wird Rechtssicherheit erzeugt. Außerdem entfällt nach der Auflösung der Erbengemeinschaft die Haftung des gesamten Nachlasses für evtl. Schulden, so tritt finanzielle Sicherheit ein.
Der Nachlass steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Im Kern bedeutet das, dass die Miterben keinesfalls einzelne Nachlassgegenstände im Erbfall zugeordnet erhalten, sondern sie bekommen – entsprechend ihrer jeweiligen Erbquote – einen Anteil am gesamten Nachlass. Diesen verwalten sie gemeinsam bis zu seiner vollständigen Verteilung der Vermögensgegenstände und Rechte.
Aufteilen des ererbten Vermögens in der Erbengemeinschaft
Im Regelfall ist die Erbengemeinschaft durch die vollständige Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses (sog. Auseinandersetzung) beendet. Sobald die Miterben die Auflösung durchgeführt haben, hat die Erbengemeinschaft ihren Zweck erfüllt und sie wird automatisch aufgelöst. Mit der Beendigung der Erbengemeinschaft erlischt zwangsläufig die Beteiligung der Erben an dieser.
Jedes Gemeinschaftsmitglied kann im Grundsatz zu jeder Zeit verlangen, dass die Auseinandersetzung durchgeführt wird. Die Erbengemeinschaft ist damit ein mehr oder weniger beabsichtigter Zusammenschluss auf Zeit. Die Miterben können abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere können sie den Auseinandersetzungsanspruch dahingehend begrenzen, dass die Auseinandersetzung nur aus wichtigem Grund verlangt werden darf. Auch der Erblasser kann das Recht auf Auseinandersetzung beschränken, indem er entsprechende Anordnungen in sein Testament aufnimmt.
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Vorzeitige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
Ein Miterbe kann allerdings auch bereits vor Abschluss der Auseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Diese Option kann insbesondere dann attraktiv sein, wenn die Miterben über einen längeren Zeitraum hinweg keine Einigkeit darüber erzielen, wie der Nachlass zu verteilen ist. Sie kommt aber auch dann in Betracht, wenn die Erbengemeinschaft gar nicht oder erst nach langer Zeit aufgelöst werden soll. Hierzu kann es etwa kommen, wenn ein Unternehmen zum Nachlass zählt, das die übrigen Miterben gemeinschaftlich fortführen wollen.
Ausschlagung der Erbschaft
Der einfachste Weg, um vorzeitig aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden, ist die Ausschlagung der Erbschaft. Der Erbe darf, sobald er Kenntnis von der Erbschaft erlangt, innerhalb von sechs Wochen die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Macht er dies, verliert er rückwirkend seine Erbenstellung und damit einhergehend auch seine Beteiligung an der Erbengemeinschaft.
Allerdings erhält er hierfür keine Gegenleistung, so dass dieser Weg wirtschaftlich in der Regel nur dann sinnvoll ist, wenn die Schulden des Nachlasses dessen Wert übersteigen. Unter Umständen kann dieser Schritt sinnvoll sein, wenn ein Pflichtteil und ein interessanter Pflichtteilsergänzungsanspruch im Raume stehen; das kann im Rahmen einer strategischen Ausschlagung ein wirtschaftlich lohnender Aspekt sein.
Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen
Eine Alternative zur ersatzlosen Ausschlagung ist der Verkauf des eigenen Miterbenanteils gegen eine finanziell attraktive Gegenleistung.
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Kann ein Miterbenanteil überhaupt jemanden anderes übertragen werden?
Dem Miterben ist es nicht erlaubt, einzelne Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Miterben zu veräußern. Er darf jedoch seinen Anteil am Nachlass übertragen, ohne sich hierüber mit seinen Miterben zu verständigen. Hierbei kann er wählen, ob er seinen Anteil vollständig oder bloß teilweise überträgt und ob er ihm einem bislang am Nachlass unbeteiligten Dritten oder einem Miterben überträgt. Es lohnt sich in manchen Fällen zu überlegen, ob nicht im Familienkreis ein Verkauf auf Interesse stößt; das kann z. B. der Fall sein, wenn Firmenanteile in der Erbschaft enthalten sind.
Bei einer nur teilweisen Übertragung bleibt der Miterbe der Erbengemeinschaft beteiligt, jedoch steht ihm fortan ein geringerer Anteil am Nachlass zu. Bei der vollständigen Veräußerung seines Anteils scheidet er hingegen aus der Erbengemeinschaft aus. Er verliert seine Berechtigung am Nachlass vollständig an den Erwerber, der an seiner Stelle in die Erbengemeinschaft nachrückt.
Die Verfügung über den Miterbenanteil funktioniert nur mit Notar
Der Miterbenanteil kann nur auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Vertrags übertragen werden. Eine bloß schriftliche Vereinbarung oder gar nur eine mündliche Absprache wären daher unwirksam.
Wie wird der Preis für den Miterbteil bestimmt?
Die Höhe der Gegenleistung wird durch die Vertragsparteien des notariell zu schließenden Vertrages festgelegt. Eine Orientierung gibt der Wert des übertragenen Anteils, der vom Wert des gesamten Nachlasses abhängt.

So können Miterben eine Abschichtung der Erbengemeinschaft erreichen
Was ist Abschichtung?
Die Abschichtung ist im Gesetz nicht geregelt, jedoch in Rechtsprechung und einem Großteil der juristischen Literatur anerkannt. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag zwischen den Miterben. In dieser Vereinbarung verzichtet der Miterbe, der die Erbengemeinschaft verlassen möchte, gegenüber den anderen Miterben auf seine Rechte am Nachlass.
Hierdurch geht sein Anteil am Nachlass im Wege der Anwachsung auf die verbliebenen Miterben über. Als Ausgleich sehen Abschichtungsvereinbarungen typischerweise vor, dass der ausscheidende Miterbe eine Abfindung – also einen finanziellen Obolus – erhält. In diesem Kontext empfiehlt es sich, konkrete Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Der Liquiditätsbedarf sollte in einem Erbfall nicht unterschätzt werden, denn neben dem weichenden Miterben möchte im Regelfall auch das Finanzamt einen Teil aus der Erbschaft erhalten – die Erbschaftsteuer.
Gibt es für die Abschichtung eine bestimmte Formvorschrift?
Anders als die Anteilsübertragung ist die Abschichtung im Grundsatz formfrei möglich. Das liegt daran, dass das Erbrecht den Verzicht auf die Erbschaft keiner bestimmten Form unterwirft. Somit muss nicht ein Notar mitwirken, was die Abschichtung im Vergleich zur Veräußerung des Miterbenanteils kostengünstiger machen kann. Es genügt eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen den Miterben.
In Ausnahmefällen kann die Abfindung allerdings die Schriftform oder sogar eine strengere Form vorschreiben. Bestimmte Verpflichtungen lösen die Pflicht zur notariellen Beurkundung des Geschäfts aus. Dies gilt insbesondere bei der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen oder Grundeigentum – also Immobilien einschließlich Wohnungseigentum. Soll der Abschichtende also etwa durch die Übertragung eines Grundstücks oder eines GmbH-Anteils abgefunden werden, ist dies notariell zu beurkunden.
Darüber hinaus kann die Beteiligung eines Notars sinnvoll sein, wenn ein Grundstück zum Nachlass zählt und der abschichtende Miterbe gemeinsam mit den übrigen als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden ist. Denn in diesem Fall ist das Grundbuch zu berichtigen. Besteht keine Formpflicht, ist aus praktischen Gründen die Schriftform zu empfehlen, sie bietet einen nachvollziehbaren Nachweis, wenn es später einmal zum Streit kommen sollte.
Wie wird die Abfindung bestimmt?
Die Höhe der Abfindung ergibt sich aus den Verhandlungen der Parteien. Auch hier ist der Wert des Nachlasses eine Orientierungsgröße. Es macht durchaus Sinn, sich tiefergehende Gedanken zum Wert des Anteils an der Erbengemeinschaft zu machen, da auch in diesem Fall das Finanzamt regelmäßig mit von der Partie ist. Damit ist eine spätere Auseinandersetzung mit der Finanzbehörde einfacher zu führen, wenn die Werte nachvollziehbar dokumentiert worden ist.
Welche Risiken stellen sich bei der Abschichtung?
Die Abschichtung weist mehrere spezifische Herausforderungen auf, die bei der Formulierung der Abschichtungsvereinbarung berücksichtigt werden müssen.
Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir beraten Sie in Ihrem speziellen Fall zur Erbschaft in der Erbengemeinschaft:
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Gläubiger macht Nachlassverbindlichkeiten gegen Miterben geltend
Zunächst ist zu beachten, dass die Abschichtung ein Vertrag zwischen den beteiligten Miterben ist und als solcher auch nur zwischen diesen beiden Parteien Wirkung entfaltet. Außenstehenden gegenüber hat der vertragliche Verzicht auf die Erbschaft keine Auswirkungen. Ihnen gegenüber gilt der Ausgeschiedene also noch als Miterbe.
Dies ist vor allem dann wichtig, wenn der Nachlass Verbindlichkeiten umfasst. Die Miterben haften persönlich gegenüber den Gläubigern des Erblassers auf Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten. Somit ist die Abschichtung bei einem Nachlass, der mit Verbindlichkeiten belastet ist, mit einem größeren Haftungsrisiko als die Anteilsveräußerung verbunden.
Der ausscheidende Miterbe kann seine Haftung ausschließen, indem er mit den jeweiligen Gläubigern vereinbart, dass er aus der Haftung ausgenommen wird. Scheitert dies, kann er mit den übrigen Miterben vereinbaren, dass diese ihn von der Haftung gegenüber Dritten freistellen, also an seiner Stelle den Gläubiger befriedigen oder dem in Anspruch genommenen den Geldbetrag bereitstellen, den der Gläubiger einfordert. Dabei kann es durchaus sinnvoll sein, ausreichende Sicherheiten von den Miterben zu bestellen, wenn es zum Ernstfall kommen sollte.
Abfindung wird nicht ausgezahlt.
Überdies besteht die Gefahr, dass die Miterben die Auszahlung der Abfindung hinauszögern. Um dies zu vermeiden, bietet es sich an, den Austritt aus der Erbengemeinschaft unter die aufschiebende Bedingung der Auszahlung zu stellen. Dies stellt sicher, dass der Miterbe seine Beteiligung am Nachlass erst dann verliert, wenn die übrigen Miterben die geschuldete Abfindung entrichten.
Erbengemeinschaft auflösen FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

FAQ
Eine Erbengemeinschaft ist darauf ausgelegt, möglichst zeitnah beendet zu werden. Wir kennen Fälle, in denen sich die Miterben viel zu viel Zeit gelassen haben, so dass bereits die Erben der (ursprünglichen) Miterben in die Erbengemeinschaft eingetreten sind (= so genannte „fortgesetzte Erbengemeinschaft“); die Folge: Streit keimt wegen immer größer werdender Interessendivergenz auf.
Einigen sich die Miterben nicht einvernehmlich, so muss es nicht unbedingt einen Gang zum Gericht geben oder eine Teilungsversteigerung der nächste Schritt sein, da eine Mediation (LINK Wir stehen Ihnen bei der Prozessführung immer zur Seite (rechtinfo.de) ) in den allermeisten Fällen zu schnelleren und preiswerteren Lösungen gelangt.
Die Art und Weise, wie strategisch vorgegangen wird, wenn es um die Beendigung der Erbengemeinschaft geht, hängt im starken Maße davon ab, welche Vermögensgegenstände hinterlassen worden sind. So hat die Abwicklung von Grund und Boden ganz andere Gesetzmäßigkeiten als Anteile an Firmen, die meist erst aufwendig zu bewerten sind.
Ist ins Auge gefasst, dass der Minderjährige seinen Anteil an der Erbengemeinschaft ausschlägt, so geht das nicht ohne Einschaltung des Familiengerichts. Soll ein minderjähriges Kind aus der Erbengemeinschaft ausscheiden oder soll die Erbengemeinschaft aufgehoben werden, muss ebenfalls das Familiengericht eingeschaltet werden.
Auch beim Verkauf von wertvollen Vermögensteilen (= Immobilien, Kunstgegenstände, Schmuck) hat das Familiengericht mitzureden. Unter Umständen bedeutet das, dass ein Ergänzungspfleger einzusetzen ist – das verursacht Kosten und birgt die Gefahr, dass Entscheidungsvorgänge in die Länge gezogen werden.
Es lohnt sich im Vorfeld zu überlegen, wenn ein minderjähriger Miterbe vorhanden sein wird, darüber nachzudenken, ob es nicht besser ist, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen oder mit Vermächtnissen oder Teilungsanordnungen zu operieren.

weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel - Erbengemeinschaft
Beitrag vom 06.05.2021
Bilderquellennachweis: Bild 1 - Yura Timoshenko | Unsplash , Bild 2 - 3pod (YAYMicro), Bild 3 - AntonioGuillemF | PantherMedia
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