Muss der alleinnutzende Miterbe Miete zahlen?

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Gehört ein Wohnhaus zum Nachlass, wird dieses oft von nur einem der Miterben bewohnt. Die anderen Miterben wollen dafür Geld von dem alleinnutzenden Miterben. Da alle Miterben ein Recht auf die Nutzung des Nachlasses haben, scheidet nach dem Gesetz ein Anspruch aus Miete aus.
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Gehört ein Wohnhaus zum Nachlass, wird dieses oft von nur einem der Miterben bewohnt. Die anderen Miterben wollen dafür Geld von dem alleinnutzenden Miterben. Da alle Miterben ein Recht auf die Nutzung des Nachlasses haben, scheidet nach dem Gesetz ein Anspruch aus Miete aus.

Das OLG Rostock zeigt mit Beschluss vom 19. März 2018 (3 U 67/17) Wege auf, dennoch ein Entgelt vom alleinnutzenden Miterben zu erlangen.

Wohnhaus wird zum Zankapfel

Der Familienvater verstarb im April und hinterließ seiner Ehefrau und seinen fünf Kindern unter anderem ein Wohnhaus. Die Witwe und alle Kinder wurden Erben. Nur einer der Söhne bewohnte das Wohnhaus mit seiner Familie. Die Witwe und eine Schwester forderten einige Monate nach dem Tode von dem Sohn für den Nachlass Geld für die von ihm bewohnte Immobilie.

Miterben müssen aktiv werden

Das Gericht entschied, dass der Sohn eine Entschädigung zahlen muss, allerdings nicht schon automatisch nach dem Tod des Vaters bzw. der Nutzung durch den Sohn. Die Zahlpflicht begann erst, nachdem die Witwe und andere Kinder das Zepter in die Hand nahmen und Forderungen stellten.

Das Gericht machte klar, dass grundsätzlich die Alleinnutzung von nachlassgegenständlichen Immobilien durch Miterben entgeltlos sei. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn Miterben trotz eines Verlangens zur Mitnutzung von der bezahlfreien Mitnutzung ausgeschlossen seien.

Die Erbengemeinschaft sei nach Ansicht der OLG-Richter befugt, eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu verlangen. Der Beschluss, dass ein Miterbe ein Entgelt für die Alleinnutzung von Nachlassimmobilien an den Nachlass zu zahlen habe, sei genau eine solche ordnungsmäßige Verwaltung. Das Gericht wertete das Verlangen nach einer Entschädigung durch die Mehrheit der Erben als eine geeignete Maßnahme.

Das Gericht wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass auch ein Miterbe mit nur einem kleinen Anteil einen Anspruch auf einen solchen Beschluss haben könne.

Schnelle Miterben bekommen mehr

Der Vorteil dieser Gerichtsentscheidung wirkt sich nur dann zu Gunsten der Erbengemeinschaft aus, wenn sie rasch die richtigen Weichen stellt.

  • Die Erbengemeinschaft muss klar entscheiden, dass die Nutzung durch einen anderen Miterben zu entschädigen ist.
  • Auch die Minderheitserben haben einen Anspruch gegen die anderen Erben auf eine solche Entscheidung.

Tipp

Die Beschlussfassung in Erbengemeinschaften ist rechtlich komplex. Die Entschädigung entsteht jedoch erst ab wirksamen Beschluss, daher empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Fachmanns im Erbrecht.

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