Pensionszusagen als „Dealbreaker“ bei der Unternehmensnachfolge

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Leistungsorientierte Pensionszusagen waren in der Vergangenheit ein beliebtes Instrument zum Aufbau der Altersversorgung bei Inhabern von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Ebenfalls konnten Steuern gespart werden, was zusätzlich zu einem positiven Effekt beim Aufbau der Zusage führte.
Inhalt
  • Seit 2010 besteht Handlungsbedarf bei betrieblichen Pensionszusage
  • Niedrige Zinsen verhageln nicht nur die Bilanzen
  • Haftungsrisiken bei betrieblicher Altersvorsorge effektiv beseitigen

Leistungsorientierte Pensionszusagen waren in der Vergangenheit ein beliebtes Instrument zum Aufbau der Altersversorgung bei Inhabern von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU). Ebenfalls konnten Steuern gespart werden, was zusätzlich zu einem positiven Effekt beim Aufbau der Zusage führte.

Bilanzierungsregeln verschlechtern System der Pensionszusagen

Spätestens mit der Einführung des Bilanzierungsmodernisierungsrichtliniengesetzes zum 01.01.2010 haben sich die Auswirkungen von Pensionszusagen in den KMUs extrem verschlechtert. Hintergrund ist die seit Jahren anhaltende Niedrigzinsphase.

Wurden die Rückstellungen für Pensionszusagen bis 2009 noch einheitlich mit 6% in der Steuer- und Handelsbilanz abgezinst, so muss ab 2010 eine gesonderte Handelsbilanz mit einem eigenen Abzinsungssatz für die Ermittlung der Rückstellungen berechnet werden. Ursprünglich betrug der Abzinsungssatz in 2010 noch 5,15% und liegt heute bei 3,24%.  Wenn die Entwicklung so weiter gehen sollte, wird voraussichtlich im Jahr 2021 der Abzinsungssatz unter 2% liegen.

Überschuldungsgefahr beseitigen und Rating verbessern

Mit den fallenden Abzinsungsätzen steigen die Rückstellungen in der Handelsbilanz exponentiell an, was zu einem kontinuierlichen Aufzehren der Eigenkapitalposition der KMUs führt. Damit kommen immer mehr Unternehmen in die Gefahr einer bilanziellen Überschuldung bzw. das Rating verschlechtert sich, so dass die Wettbewerbsfähigkeit leidet.

Steuerliche Belastungen drohen

Zudem ist mit ungewissen hohen steuerlichen Auflösungsrisiken in der Zukunft zu rechnen. Nicht selten mussten Unternehmen nach dem Todesfall des versorgungsberechtigten Altinhabers aufgrund der Auflösung der Rückstellungen und den daraus resultierenden steuerlichen Belastungen liquidiert werden.

Richtig informiert handeln!

Daher ist es extrem wichtig, sich schon sehr frühzeitig mit dem Thema der Pensionszusagen zu befassen. Dies gilt nicht nur vor dem Hintergrund der rechtzeitigen Planung der Unternehmensnachfolge und möglicher finanzieller Auswirkungen bei der Restrukturierung der Zusagen, sondern vor allem bei sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) Zusagen auch aufgrund der steuerlichen Erdienungsfristen von mindestens 10 Jahren, die die Finanzverwaltung als Mindestzeitraum für Anpassungen sieht.

Es gibt viele verschiedene Handlungsoptionen, die jedoch immer individuell auf die einzelnen Unternehmenssituationen abzustimmen ist. Wichtig dabei ist, dass das Zusammenwirken von arbeits- gesellschafts-, sowie steuerlich rechtlichen Herausforderungen einerseits, und den individuellen Möglichkeiten des Unternehmens andererseits zu beachten sind. Es geht dabei selten um die Kapitalanlage, wie sie so oft nur von Banken oder Versicherungsgesellschaften angeboten wird. Oft lässt sich aufgrund der Unterdeckung eine Zusage kaum noch ausfinanzieren, so dass andere Lösungen erarbeitet werden müssen.

Daher ist eine umfassende Analyse der Unternehmenssituation, der Pensionszusage(n) und der Ziele des Inhabers wichtig, damit eine rechtssichere und solide, den finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens angepasste Restrukturierung möglich wird.

Haftungsrisiken für Unternehmen aus betrieblicher Altersversorgung ausschließen

Pensionszusagen, Direktversicherungen oder rückgedeckte Unterstützungskassenversorgungen sind beliebte Instrumente beim Aufbau der betrieblichen Altersversorgung. Über viele Jahre waren Lebens- und Rentenversicherungen das beliebteste Instrument der Deutschen, um Kapital für das Alter zurück zu legen.

Insbesondere mit der Restrukturierung des Betriebsrentengesetzes im Jahr 2002 und der Entgeltumwandlung gab und gibt es eine Renaissance in der betrieblichen Altersversorgung. Seit dieser Zeit gingen Massen von Vertriebsgesellschaften durch die Unternehmen und versuchen Direktversicherungen oder andere Instrumente der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung zu verkaufen.

Oft werden die Unternehmen mit Aussagen wie: „Sie sind verpflichtet eine betriebliche Altersversorgung in Ihrem Unternehmen anzubieten“ dazu überredet Versicherungen ihren Mitarbeitern anzubieten. Es wird jedoch vergessen, dass es sich bei der betrieblichen Altersversorgung um einen arbeitsrechtlichen Vorgang handelt und die Konsequenzen einer nicht strukturierten Planung der betrieblichen Altersversorgung zu heftigen Problemen im Unternehmen führen kann.

Ein Beispiel:

Nach § 1 Abs.1 BetrAVG sind die Unternehmen verpflichtet, mögliche Unterdeckungen der in den Versicherungsverträgen garantierten Zusagen aus den Unternehmensvermögen auszugleichen.

Konkret bedeutet das z.B.: Wenn einem Mitarbeiter zum Rentenbeginn eine garantierte Rente in Höhe von 300 Euro monatlich aus dem Versicherungsvertrag zugesagt wurde, die Versicherung diese Leistung aber nicht mehr erfüllen kann, und so z.B. nur 200 Euro monatliche Rentenleistungen zahlt, dann ist die Differenz in Höhe von 100 Euro monatlich vom Unternehmen auszugleichen. Dieser Ausgleich erfolgt lebenslang, d.h. das Unternehmen muss dafür ebenfalls Rückstellungen in der Bilanz bilden, wie bei klassischen Pensionszusagen.

Niedrigzinsphase führt zu Kürzungen

Wenn auch in der Vergangenheit diese Risiken eher zu vernachlässigen waren, so stellt sich heute die Situation völlig anders dar. Aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase haben bereits die ersten Versicherer reagiert und ihre Zusagen gekürzt. Neben der DEBEKA haben auch die Allianz und die Zürich Versicherung Kürzungen bereits in 2017 vorgenommen.

Problemfall: fondsgebundene Versicherungen

Bei der Allianz und der Zürich Versicherung wurden sogar bei fondsgebundenen Versicherungen die Mindestrentenwerte durch Anpassung des Rentenfaktors gekürzt. Die Frankfurter Allgemeine hat so am 3.1.2017 mitgeteilt, dass über 700.000 Kunden darüber informiert wurden, dass nicht mehr mit einem Rechnungszins von 2,75% bzw. 2,25% gerechnet wird, sondern mit 1,75%. Das führt zu einer Senkung des Rentenfaktors von bis zu 25%.

Diese Lücken müssen unter Umständen von den Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen werden.

Die Allianz schreibt zudem alle Unternehmen an, die eine rückgedeckte Unterstützungskasse über die Allianz Unterstützungskasse eingerichtet haben. Hier werden die Unternehmen darüber informiert, dass die gesetzliche zugesicherte dynamische Anpassung von 1% Rentendynamik nicht mehr durch die Rückdeckung erfüllt werden kann. Den Unternehmen werden folgende Möglichkeiten angeboten:

„Es bestehen folgende Möglichkeiten für Sie, diese Lücke auszugleichen:

  1. Die aus der Rückdeckungsversicherung gezahlte Rente wird brutto an Sie überwiesen. Der Differenzbetrag zwischen diesem Betrag und dem Anspruch des Mitarbeiters  entsprechend des Leistungsplans wird von Ihnen aus eigenen Mitteln finanziert. Die Abrechnung der Gesamtrente erfolgt durch Sie.
  2. Sie beauftragen uns mit der Rentenverwaltung und finanzieren die jeweils aus der Rentendynamik entstehenden Differenzen über Einmalzuwendungen an uns. Mit diesen Einmalzuwendungen schließen wir für die jeweilige Rentenerhöhung eine zusätzliche Rückdeckungsversicherung ab. Damit wird dann jeweils wieder die volle Leistung entsprechend der Regelungen ihres Leistungsplans aus den Rückdeckungsversicherung unserer Unterstützungskasse erbracht. …“

In einem konkreten Fall wurde ein Angebot für die zusätzliche Rückdeckungsversicherung bei einer monatlichen Basisrente von 554,- Euro mit über 60.000 Euro beziffert.

Unternehmer müssen jetzt handeln

Als gewissenhafter Kaufmann haben Sie nicht nur die Pflicht, sondern auch die Möglichkeit, auf diese Risiken zu reagieren. Neben einer Restrukturierung der arbeitsrechtlichen Grundlagen sollten Sie prüfen lassen, ob im Rahmen einer Rückabwicklung die Verträge vorzeitig aufgelöst werden können, damit Sie in der Zukunft die Finanzierung auf solidere Füße stellen können.

Warum eine Rückabwicklung?

Mit einer erfolgreichen Rückabwicklung können Sie eine sogenannte Nutzungsentschädigung verlangen. Die Versicherer haben oftmals deutlich höhere Erträge mit ihren Beiträgen erzielt, als Sie als Ablaufwert oder Rückkaufswert heute darstellen. Zudem können zum Teil die Kosten aus der Einrichtung und Verwaltung der Verträge wieder zurückgeholt werden.

Mehrerträge bis zu 50 % - jetzt reagieren

Nicht selten können so 30% bis 50% des vom Versicherer mitgeteilten Wertes zusätzlich erzielt werden. Diese Nutzungsentschädigung und die eingesparten Kosten der Verträge können einen Ausgleich für die garantierte Leistung aus den ursprünglichen Zusagen finanzieren.

Ebenfalls ist es wichtig zu wissen, dass durch die Einführung der Zinszusatzreserve, die die Versicherungsgesellschaften seit einigen Jahren bilden müssen, im Grunde die zukünftigen Beitragszahlungen oft nur zur Absicherung der Garantien aus der Vergangenheit nutzen, so dass mit jedem neuen Beitrag kein zusätzlicher Ertrag in den Verträgen erwirtschaftet werden kann.

Es lohnt sich also insbesondere auch bei der betrieblichen Altersversorgung die bestehenden Lebens- und Rentenversicherungsverträge auf eine mögliche Rückabwicklung prüfen zu lassen.

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