Das Finanzamt kann im Erbfall also eine große Rolle spielen! Deshalb ist es wichtig zu wissen, ob, wann und wie man sich mit der Behörde in Verbindung setzen muss. In diesem Video erklären wir was im Erbfall zu tun ist, damit es keine bösen Überraschugen mit dem nächsten Steuerbescheid gibt.
Erben und andere Berechtigte aus dem Erbfall haben Anzeigepflicht
Grundsätzlich ist einmal jeder, der erbberechtigt ist, verpflichtet, das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen. Auf diese Ehrlichkeit bauen die Finanzämter, zum großen Teil vollkommen zu Recht. Da die Finanzbehörden nicht alleine auf die Steuerredlichkeit setzen, gibt es eine große Anzahl an zusätzlichen Informationsquellen, die sehr zuverlässig das Finanzamt in seiner Aufgabe, die Steuer rechtmäßig festzusetzen, unterstützen müssen.
Kreditinstitute müssen Guthaben dem Finanzamt bekannt geben
Viele Vermögenswerte – Sparkonten, Werpapierdepots – sammeln sich auf Kundenkonten im Bankensektor an. Banken und Sparkassen müssen binnen eines Monats nachdem sie von dem Todesfall erfahren haben, dem Finanzamt eine Mitteilung zukommen lassen, wie sich die Vermögensverhältnisse in Bezug auf Guthaben am Sterbedatum, gestaltet haben. Etwas übertrieben formuliert, mutiert die Bank dann zur Filiale für das Finanzamt. Dass die Kreditinstitute von dem Todesfall erfahren, ist nicht ungewöhnlich, denn vielfach werden sie durch die Vorlage des Erbscheins davon informiert oder durch sonstige offizielle Quellen. Beträge unter € 5.000,00 unterfallen nicht der Anzeigepflicht.
Hat ein Vermögender sein Geld einem Vermögensverwalter anvertraut, damit es vermehrt wird, so hat auch diese Person eine klare Bekanntgabepflicht wegen der Erbschaftsteuer. Im Regelfall erfährt der Erbe nichts von diesem Informationsfluss.
Gerichte und Notare dienen ebenfalls dem Fiskus
Die Liste derjenigen, die eine Meldung an das Finanzamt zu machen haben, ist in dem Erbschaftsteuergesetz und der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung klar geregelt: So haben Gerichte, Behörden, Beamte und Notare gegenüber dem Fiskus die Pflicht, den Sterbefall zu melden und auch evtl. damit zusammenhängende Transaktionen. So bleibt der Antrag auf Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht verborgen, nur weil man dieses Antragsformular nicht beim Nachlassgericht, sondern beim Notar einreicht. Das gleiche gilt auch für Testamentsvollstreckerzeugnisse und beurkundete Auseinandersetzungen über Erbengemeinschaften.
Zu diesem Kreis der meldepflichtigen Behörden gehören natürlich auch das Standesamt und das Nachlassgericht. Auch die Auslandsstellen – also diplomatischen Vertretungen oder Konsulate – haben eine klar geregelte Anzeigepflicht.
Versicherungen müssen Auskunft geben
In vielen Fällen müssen sich auch Versicherungen offenbaren, so z. B. Sterbekassen in vielen Einzelfällen.
Wichtig für Erben: den Überblick gewinnen!
Das Raster der Informationsquellen ist eng und arbeitet für die Finanzverwaltung zuverlässig, denn ein Verstoß der jeweils Betroffenen ist regelmäßig mit Sanktionen beschwert. Für viele Familienangehörige und andere Betroffene heißt es deshalb an dieser Stelle, sich mit den finanziellen Gegebenheiten gewissenhaft auseinander zu setzen. Und war aus zwei Gründen heraus, einmal um – wie hier dargestellt – steuerehrlich zu bleiben und zum anderen, um anderen aus dem Erbfall Berechtigten gerecht zu werden.
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