Der Testament-Check: 10 Fehler vermeiden

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Das Testament ist das wichtigste Dokument im Erbrecht. Mit dem Testament bestimmt der Verstorbene zu Lebzeiten selbst, an wen sein Vermögen im Erbfall gehen soll. Das Testament stellt den letzten Willen des Verstorbenen dar, der von den Hinterbliebenen und vom Gericht zu beachten ist. Wir weisen Sie auf typische Fehler und Probleme hin, die in jedem Fall vermieden werden müssen. Außerdem geben wir Ihnen wertvolle Tipps, wenn Sie ein Testament errichten möchten.

Ein eigenes Testament sollte jeder geschrieben haben, damit es klare Regelungen und Vorgaben für die Erben gibt. Andernfalls droht Streit, der mit Kosten und Ärger verbunden ist. Sorgen Sie also rechtzeitig vor und schreiben Sie ein Testament.

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Sie erfahren hier, ….

  • welche Probleme immer wieder auftreten
  • welche Fehler vermieden werden müssen
  • welche Tipps wir Ihnen als Experten geben können
Inhalt

Als Anwälte, die viele Prozesse führen, erleben wir immer wieder, welche Fehler beim Schreiben eines Testaments gemacht werden. Wir wissen auch, welche gravierenden Folgen sich später daraus ergeben können. Einige der immer wieder vorkommenden Probleme haben wir für Sie zusammengefasst im " Der Testament-Check".

Nutzen Sie diese praktischen Tipps und erfahren Sie, wie Sie solche Fehler vermeiden können.

Problem Nr. 1: Streit über die Testierfähigkeit

Immer wieder kommt es vor, dass zwar ein Testament vorgefunden wird, aber zweifelhaft ist, ob dieses Testament auch wirksam errichtet wurde. Gerade dann, wenn das Testament erst im hohen Alter oder bei bestehender Erkrankung vom Verstorbenen errichtet wurde, kann es unter den Hinterbliebenen zum Streit darüber kommen. Hilfreich ist hier ein Testament-Check durch einen Experten für Erbrecht.

Checken Sie Ihr Testament:

  • 10 typische Probleme
  • 10 vermeidbare Fehler 
  • 10 Tipps vom Experten

Ein wesentlicher Streitpunkt ist, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geistig noch in der Lage war, die Tragweite seiner Erklärung einzuschätzen. Im Klartext heißt dies: dem Verstorbenen wird abgesprochen, dass er geistig überhaupt noch in der Lage war, ein Testament zu errichten. Der Jurist spricht dabei von sogenannter Testierfähigkeit.

Bei Unklarheiten kann es dann zum langwierigen und kostenträchtigen Gerichtsprozess zwischen den Hinterbliebenen kommen. Dann muss durch ein Sachverständigengutachten nachträglich geklärt werden, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich noch geistig klar und testierfähig war. In der Praxis entwickeln sich solche Streitereien mit Sachverständigen zu kostenträchtigen Verfahren, denn oft ist es alleine mit einem Gutachten über den Erblasser nicht getan.

Unser Tipp: Errichten Sie Ihr Testament so rechtzeitig, dass später keine Zweifel an Ihrer Testierfähigkeit aufkommen können. Dies kann etwa durch Hinzufügen eines ärztlichen Attests hinsichtlich des eigenen Geisteszustandes sichergestellt werden.

Problem Nr. 2: Testament aus dem Computer

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In der heutigen Zeit erfolgt die meiste Kommunikation per Handy und per Computer. Dies spart im Alltag Zeit und Geld. Die Bedeutung von handschriftlichen Dokumenten hat dadurch immer mehr abgenommen. Und wer macht sich heute noch die Mühe, einen Brief handschriftlich abzufassen?

Das Erbrecht trägt diesem Umstand keine Rechnung, sondern besteht weiterhin darauf, dass Testamente in der Regel handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden müssen.

Ein auf dem Handy oder Computer verfasstes Testament wird den strengen gesetzlichen Formvorschriften nicht gerecht, sondern ist ganz einfach unwirksam. Die handschriftliche Form muss deshalb bei der Testamentserrichtung unbedingt eingehalten werden

Unser Tipp: Nehmen Sie sich ganz bewusst die Zeit, um Ihr Testament per Hand zu schreiben. Ein Entwurf kann vorher angefertigt werden, der vor Erstellung der endgültigen Fassung vom erbrechtlichen Experten geprüft werden sollte

Problem Nr. 3: Das verschwundene Testament – was tun!

Ein von Ihnen geschriebenes Testament kann nur dann auch tatsächlich umgesetzt werden, wenn es gefunden und beim zuständigen Nachlassgericht vorgelegt wird, also dem Amtsgericht, das für den Wohnort des Erblassers zuständig ist.

Verschwindet das Testament oder wird es gar vernichtet oder bewusst zurückgehalten, dann war die Testamentserrichtung vergebens. Sorgen Sie also dafür, dass Ihr Testament auch gefunden wird und sichergestellt ist, dass das Testament vom Nachlassgericht auch eröffnet wird.

Derjenige, der ein Testament auffindet, muss es dem Nachlassgericht übergeben. Wer ein Testament fälscht oder nicht beim Nachlassgericht abliefert, begeht regelmäßig eine Straftat; sei es eine Urkundenfälschung und möglicherweise auch einen Betrug sowie eine Urkundenunterdrückung.

Derjenige, der sich auf solche Weise einen Vorteil verschaffen will, muss sich nicht wundern, wenn ein enttäuschter Erbe sich an die Staatsanwaltschaft wendet, um Licht ins Dunkel zu bringen. Schon ein manipulativer Versuch ist strafbar.

Unser Tipp: Geben Sie Ihr Testament zu Lebzeiten beim Amtsgericht ab. Durch eine Hinterlegung des Testaments beim Gericht wird garantiert, dass das Testament später auch eröffnet und umgesetzt wird. Der von Ihnen eingesetzte Erbe wird dann auch tatsächlich Erbe. Wir beantragen die Hinterlegung für Sie.

Problem Nr. 4: Fachbegriffe falsch verwendet

Manche Passagen in einem Testament muss man mehrfach lesen – und man versteht sie immer noch nicht. Der letzte Wille des Verstorbenen wird aus dem Text des Testaments ermittelt. Probleme treten dann auf, wenn der Inhalt des Testaments unklar ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn juristische Fachbegriffe fehlerhaft verwendet werden.

Fehlvorstellungen über juristische Fachtermini kommen häufig vor, denn die juristische Sprache unterscheidet sich von der Alltagssprache erheblich. Vieles, was dem Juristen, der ständig mit dem Erbrecht zu tun hat, vollkommen klar ist, was ein Fachwort bedeutet, sagt einem Laien nichts – und damit ist schnell ein Missverständnis hervorgerufen. Solche Fehlvorstellungen von Fachbegriffen sind meist die Quelle von jahrelangen Gerichtsverfahren unter den Erben oder Vermächtnisnehmern.

Das wird nicht bedacht, wenn Begriffe wie „Vor- und Nacherbe“, „Schlusserbe“ und „Ersatzerbe“ unüberlegt verwendet werden. Dies kann in der Folge zu Schwierigkeiten und Streit bei der Testamentsauslegung führen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich von einem Experten im Erbrecht begleiten, der Ihnen alle Details verständlich erklärt. Dadurch können Unklarheiten schnell und einfach beseitigt werden. Der Text des Testaments spricht dann für sich und bedarf keiner Interpretation mit ungewissem Ausgang.

Problem Nr. 5: Lücken im „Berliner Testament“

Ehepaare haben die Möglichkeit ein gemeinsames Testament aufzusetzen. Dies geschieht häufig in Form eines sogenannten „Berliner Testaments“, bei dem sich die Ehegatten jeweils gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Übersehen wird oft, dass auch eine Regelung getroffen werden sollte, an wen der Nachlass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten vererbt werden soll.

Unser Tipp: Regeln Sie in Ihrem „Berliner Testament“ auch, wer schließlich Schlusserbe auf den länger lebenden Ehepartner werden soll. Insbesondere bei Patchworkfamilien, bei denen beide Ehegatten eigene Kinder mit in die Ehe einbringen, ist eine testamentarische Regelung erforderlich, um Streit unter den Kindern bzw. Stiefgeschwistern oder auch mit dem längst lebenden Stiefelternteil zu vermeiden.

Ein Testament zu schreiben ist nicht immer einfach und es können schnell Probleme auftreten.

Holen Sie sich Unterstützung vom Fachanwalt. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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Problem Nr. 6: Gütertrennung im Ehevertrag

Steuerrechtliche Probleme können sich daraus ergeben, wenn die Eheleute in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. Dies kann im Erbfall zur Folge haben, dass der überlebende Ehegatte zur Zahlung von erheblicher Erbschaftsteuer gegenüber dem Finanzamt verpflichtet ist.

Unser Tipp: Die steuerliche Belastung des überlebenden Ehegatten lässt sich dadurch vermeiden, dass im Ehevertrag geregelt wird, dass im Fall des Versterbens eines Ehegatten nicht mehr Gütertrennung gelten soll, sondern auf den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgegriffen werden soll. Der Jurist spricht insoweit von einer sogenannten „modifizierten Zugewinngemeinschaft“; der Weg dahin kann z. B. durch die so genannte „Güterstandschaukel“ erfolgen

Problem Nr. 7: Ehepartner heiratet wieder

Eltern wollen in der Regel sicherstellen, dass das gemeinsame Vermögen schließlich von den gemeinsamen Kindern geerbt wird. Probleme treten dann auf, wenn der verwitwete Ehepartner später einen neuen Partner findet und diesen auch heiratet.

Die Wiederverheiratung hat erhebliche Auswirkungen auf das Erbrecht der Kinder. Der Erbanteil der Kinder kann sich durch eine solche Heirat des Elternteils erheblich reduzieren. Hinzu kommt, dass das Vermögen des vorverstorbenen Elternteils nunmehr auch vom angeheirateten Partner verbraucht werden kann. Dies kann zu einer Aushöhlung des Erbrechts der Kinder führen, was erheblichen Streit innerhalb der Familie zur Folge hat.

Unser Tipp: Durch eine sogenannte „Wiederverheiratungsklausel“ im Testament kann sichergestellt werden, dass die Kinder im Fall einer erneuten Heirat des länger lebenden Elternteils unmittelbar am Nachlass des vorverstorbenen Elternteils beteiligt werden. Dies dient dem Schutz des Nachlasses und der Kinder. Es sollte überlegt werden, ob eine entsprechende Klausel ins Testament eingefügt wird.

Problem Nr. 8: vorgesehener Erbe verstirbt vorher

Probleme können auch dann auftreten, wenn ein im Testament vorgesehener Erbe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits zuvor verstorben ist. In der Praxis stellt sich dann häufig die Frage, wer den Erbteil des vorverstorbenen Erben erhalten soll.

Nicht selten führt dies zu erheblichen Streitigkeiten unter den übrigen Hinterbliebenen. Dies ist Ausgangspunkt für viele erbrechtliche Klageverfahren vor deutschen Gerichten.

Unser Tipp: Machen Sie sich Gedanken dazu, was passieren soll, wenn eine im Testament bedachte Person vorzeitig verstirbt. Notfalls kann das Testament dahingehend ergänzt werden, wer an die Stelle des weggefallenen Erben treten soll. Der Jurist spricht insofern von einem „Ersatzerben“.

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Problem Nr. 9: Finanzamt will Erbschaftsteuer

Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht sind eng miteinander verbunden. Durch geschickte Ausarbeitung des Testaments lassen sich drohende Belastungen durch die Erbschaftsteuer vermeiden oder zumindest vermindern.

Wieviel Freiheit gibt es bei der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Es gibt vielfältige Möglichkeiten der Testamentsgestaltung, mit denen sich Erbschaftsteuer sparen lässt. So kann dafür gesorgt werden, dass der Nachlass auch bei den Erben verbleibt und eine finanzielle Beteiligung des Finanzamts vermieden werden kann.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihr Testament auch unter steuerlichen Gesichtspunkten prüfen. Notfalls kann eine Änderung oder Anpassung des Testaments erfolgen, die die Erben vor einer Inanspruchnahme durch das Finanzamt schützt.

Problem Nr. 10: Es gibt kein Testament

Wenn im Erbfall kein Testament vorliegt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann dazu führen, dass Personen das Vermögen erben, die mit dem Verstorbenen kein oder kaum Kontakt hatten. Häufig hängt es dann vom reinen Zufall ab, wer welchen Erbteil erhält. Das kann zu ungerechten Ergebnissen führen.

Unser Tipp: Errichten Sie ein Testament und bestimmen Sie damit selbst, welche Personen in welcher Form am Nachlass beteiligt werden. Wir helfen Ihnen dabei, wenn Sie uns kontaktieren.

Testament-Check - Kein Testament ohne ein klares Konzept

Wer auf Nummer sicher gehen will, kommt an einer seriösen Beratung nicht vorbei. Gerade, wer Immobilien besitzt, Firmenbeteiligungen hält oder selbst dem eigenen Unternehmen vorsteht, will im Regelfall sicher gehen, dass es nicht nur steueroptimiert nach dem Tod zugeht. Auch der Frieden in der Familie oder mit anderen Angehörigen ist ein tragendes Prinzip, um zu entscheiden, wie man seine Werte später einmal verteilt wissen will.

Nicht umsonst empfiehlt z. B. die Stiftung Warentest auf ihrer Webseite, einen Fachmann zu konsultieren, denn „viele selbst verfasste Testamente sind unwirksam“.

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

rechtinfo - Tipp

Zur guten Planung gehört es auch, dass an Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gedacht wird und an eine ausreichende Liquidität, wenn es darum geht, dem Finanzamt die Erbschaftsteuer zu überweisen. Fehler, die an dieser Stelle begangen werden, muss der Erbe bezahlen.

Testament-Check! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Überprüft das Nachlassgericht das vorgelegte Testament?

Im Rahmen der Testamentseröffnung überprüft das zuständige Nachlassgericht in der Regel lediglich, ob das vorgelegte Testament den Anforderungen an gesetzliche Formalien genügt. Eine Überprüfung des Inhalts des Testaments erfolgt im Rahmen der Testamentseröffnung nicht. Unklarheiten und Streitigkeiten müssen in gesonderten Verfahren geklärt werden. Notfalls muss ein Erbschaftsfeststellungsverfahren über einen Rechtsanwalt eingeleitet werden.

 Muss das Testament beim Notar unterschrieben werden? 

Für ein handschriftliches Testament ist es nicht erforderlich einen Notar zuzuziehen. Auch ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten kann ohne Notar wirksam errichtet werden. Dagegen ist ein Erbvertrag nur dann wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde. Für unterschiedliche letztwillige Verfügungen gelten also unterschiedliche Formvorschriften.

Wie widerruft man sein Testament?

Ein eigenes Testament kann dadurch widerrufen werden, dass man den Widerruf ausdrücklich erklärt. Auch die Vernichtung des eigenen Testaments stellt einen Widerruf dar. Schließlich kann ein bestehendes Testament dadurch widerrufen werden, indem ein neues Testament errichtet wird. Wirksam ist stets das zuletzt errichtete Testament. Daher ist es wichtig, dass Testamente mit Datum versehen werden, sodass später nachvollziehbar ist, welches Testament zuletzt geschrieben wurde und damit gültig ist.

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Bildquellennachweis: © Luka Fundus | PantherMedia

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