Der GmbH Geschäftsführer im Spannungsfeld zur Gesellschafterversammlung

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Wenn man das Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH unter der Gesellschafterversammlung näher betrachtet, fallen in vielen Fällen die Diskrepanzen zwischen diesen beiden Gremien nicht sofort ins Auge. Das ist dann der Fall, wenn es sich um eine GmbH handelt, in denen Personenidentität besteht: sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch die Personen, die in der Gesellschafterversammlung zu finden sind, sind identisch. Das trifft nicht nur auf die GmbH zu, die lediglich einen Gesellschafter hat, sondern auch auf viele GmbHs, die mit nur zwei oder wenig mehr Gesellschaftern am Markt zu finden sind und diese Gesellschafter dann auch noch gleichzeitig das Amt des Geschäftsführers übernommen haben.

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In vielen Fällen sind die Rollen anders verteilt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine GmbH innerhalb eines Konzerngeflechts eingegliedert ist: dann ist die Obergesellschaft gleichzeitig – oder im Zusammenspiel mit anderen Gesellschaften – der bzw. die Gesellschafter, während eine natürliche Person, die davon regelmäßig abweicht, die Aufgabe der Geschäftsführung übernimmt. Eine solche Diskrepanz zwischen Gesellschafterkreis und Geschäftsführung findet sich auch dann, wenn es sich um Fremdgeschäftsführer handelt, die die Geschicke der GmbH leiten; das ist dann unabhängig davon, wie sich der Gesellschafterkreis gebildet hat.

Inhalt

GmbH-Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer

Im Regelfall wird der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer angesehen, auch wenn er in vielen Fällen, d.h. insbesondere in den Konstellationen, in denen es konzernartige Strukturen gibt, an Weisungen gebunden ist. Daraus erschließt sich, dass für Streitigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen, nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, sondern die ordentlichen Zivilgerichte zu urteilen haben.

Mittlerweile hat die Rechtsprechung entschieden, dass für den GmbH-Geschäftsführer auch die Grundsätze des allgemeinen Gleichstellungsgesetzes eröffnet sind. Das Bundesarbeitsgericht weist dem GmbH-Geschäftsführer eine arbeitgeberähnliche Position zu und klärt damit, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für den GmbH-Geschäftsführer nicht möglich ist. Das gilt selbst dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer in einer ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Abhängigkeit zu dem Unternehmen stehen würde, wie ein typischer Arbeitnehmer, der auf Basis eines Anstellungsvertrages seine Tätigkeit verrichtet.

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Vertretungskompetenzen des GmbH Geschäftsführers

Der Geschäftsführer ist aufgerufen, die GmbH im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten, zu vertreten. Dabei kommt es nicht unbedingt darauf an, ob der Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführer in vielen Fragestellungen beschränken. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer, bevor er Maßnahmen ergreift, die Gesellschafterversammlung zu fragen hat. Die Gesellschafterversammlung kann also – sei es durch die Satzung oder durch Beschluss – die Kompetenz des Geschäftsführers reduzieren. Anders, als bei dem Vorstand einer Aktiengesellschaft unterliegt der GmbH Geschäftsführer den Anweisungen der Gesellschafterversammlung.

Im Außenverhältnis hat der GmbH-Geschäftsführer eine Art standardisierte Vollmacht. In diesem Zusammenhang sind Beschränkungen, die der Gesellschafterkreis dem GmbH-Geschäftsführer auferlegt, unbeachtlich. Hiervon gibt es die eine Ausnahme: und zwar dann, wenn der externe Geschäftspartner von den Beschränkungen der Vertretungsmacht weiß – also positive Kenntnis hat oder es sich aus anderen Quellen ergibt, dass der Geschäftsführer die ihm gegebenen Beschränkungen überschreitet. Die Folge daraus ist wiederum, dass das Geschäft unwirksam ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer und der Dritte sich gegen die Gesellschaft verbünden und so bewusst zum Nachteil handeln.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich, wenn sich der Geschäftsführer selbst im Verhältnis zur GmbH vertreten will. Das kann dann der Fall sein, wenn er Waren und / oder Leistungen der GmbH für sich selbst erwirbt oder in Anspruch nimmt und eine Befreiung nach § 181 BGB (Insichgeschäft) nicht gegeben ist.

Gesellschaftergremium der GmbH ist Ansprechpartner des Geschäftsführers

Damit ist die Gesellschafterversammlung das zentrale Organ, das die Geschicke der GmbH beherrscht. Das bedeutet in erster Linie natürlich, dass die Gesellschafterversammlung darüber entscheidet, wer überhaupt Geschäftsführer werden soll. Auf Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis ist die Gesellschafterversammlung für den Geschäftsführer der GmbH der richtige Ansprechpartner. Eine Ausnahme kann dann davon gegeben sein, wenn die Gesellschafterversammlung die Kompetenz zum Abschluss von Dienstverträgen mit Geschäftsführern auf einen besonders eingerichteten Aufsichtsrat übertragen hat.

Rechtsstreit gegen GmbH-Geschäftsführer

Will die GmbH den Geschäftsführer verklagen, so ist das in die Entscheidungskompetenz des Gesellschafterkreises gestellt. In den Fällen, in denen mehrere Geschäftsführer für die GmbH bestellt worden sind, kann der eine Geschäftsführer die GmbH in dem Gerichtsverfahren gegen den anderen Geschäftsführer vertreten. Ist das nicht der Fall, so muss ein besonderer Vertreter durch die Gesellschafterversammlung bestellt werden. Besteht ein Aufsichtsrat, wird die GmbH mit einem ehemaligen Geschäftsführer dann durch eben diesen Aufsichtsrat im Regelfall vertreten.

Die Sozialversicherungspflicht des GmbH Geschäftsführers

Nach den Richtlinien, die das Bundessozialgericht bezüglich der Sozialversicherungspflicht aufgestellt hatte, ist der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Hierbei handelt es sich um die Sozialversicherungspflicht, die einheitlich von der Deutschen Rentenversicherung geprüft wird, also für Unfallversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung. Bei der Prüfung spielen sämtliche Vereinbarungen, die auch neben den Arbeitsverträgen abgeschlossen werden, eine relevante Rolle. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Vereinbarungen, die das Kfz betreffen, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, oder um Geschenke, die an die Mitarbeiter eines Unternehmens gegeben werden.

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50 % Geschäftsanteil führen zur Sozialversicherungsfreiheit des GmbH Geschäftsführers​

Freiheit von der Sozialversicherungspflicht kann ein GmbH Geschäftsführer erhalten, wenn er mindestens 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft besitzt. Ist er zu einem geringeren Teil an dem Kapital beteiligt, kann die Sozialversicherungsfreiheit angenommen werden, wenn aufgrund des Gesellschaftsvertrages eine echte Sperrminorität gegeben ist. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehende Regelungen, die unter den Gesellschaftern getroffen worden sind, sind irrelevant. Nur mit einer solchen Sperrminorität kann der GmbH Geschäftsführer, der dann auch gleichzeitig Gesellschafter ist, alle Entscheidungen und Weisungen der Gesellschafterversammlung blockieren. Hier ist im Einzelfall abzugrenzen zwischen dem Begriff der Sperrminorität und einem reinen Vetorecht, letzteres reicht nicht aus, um die Sozialversicherungsfreiheit herzustellen. Ebenso wenig reicht es für die Annahme der Freiheit von der Sozialversicherungspflicht aus, wenn eine Stimmbindungsabrede besteht, wonach ein weiterer Gesellschafter, mit dem der Gesellschafter-Geschäftsführer zusammen mehr als 50 % der Stimmmacht hat, sich verpflichtet, im Sinne des Gesellschafter-Geschäftsführer zu stimmen. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kommt es allein darauf an, wie intensiv der Grad der rechtlichen Durchsetzbarkeit des Willens des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Beschlüsse der GmbH in der Gesellschafterversammlung ist.

Werden die Einkommensbestandteile eines GmbH Geschäftsführers mit Sozialabgaben belastet, und es stellt sich später heraus, dass Sozialversicherungsfreiheit besteht, kann das Versicherungsverhältnis rückabgewickelt werden. Dieses ist aber nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist möglich; das würde bedeuten, dass ältere Beiträge nicht mehr zurückerstattet werden. Insoweit besteht die Gefahr, dass Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt werden, obwohl dies nicht erforderlich war; sie sind dann unwiederbringlich verloren.

Treuhänderische gehaltene Geschäftsanteile für GmbH Geschäftsführer

Eine andere, nicht selten vorkommende Konstellation ist, dass ein anderer Gesellschafter für den maßgeblich zur Beurteilung stehenden Geschäftsführer Gesellschafter Gesellschaftsanteile an der GmbH treuhänderisch hält. Dann werden die Geschäftsanteile des Geschäftsführer Gesellschafters und des weiteren treuhänderisch tätigen Gesellschafters addiert mit der Folge, dass bei Erreichen oder Überschreiten der 50 % Grenze die Sozialversicherungsfreiheit erreicht werden kann. Diese Zurechnung von Geschäftsanteilen gilt nur für den formell einwandfreien Treuhandvertrag, d. h. mit notarieller Beurkundung, nicht jedoch, wenn sich die GmbH im Vorgründungsstadium befindet und der Treuhandvertrag nicht beurkundet ist.

Statusverfahren gibt GmbH Geschäftsführer Sicherheit

Wer hier Sicherheit haben will, dem steht die Möglichkeit offen, ein Statusverfahren einzuleiten. Ein solches Verfahren bietet Sicherheit, insbesondere dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht vollkommen klar sind oder sich zwischenzeitlich geändert haben oder wenn eine Änderung – z. B. im Rahmen der Unternehmensnachfolge – geplant ist.

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