GmbH in der Krise - wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich?

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Laufen die Geschäfte des Unternehmens gut und erwirtschaftet das Unternehmen Gewinne, ist die Position des GmbH-Geschäftsführers leicht. Gerät die GmbH in die Krise, droht die persönliche Haftung des Unternehmenslenkers. Dann stellen sich wichtige Fragen: An welcher Stelle geht die Haftung ins Private? Oder wann haftet der Geschäftsführer persönlich und wo beginnt die Strafbarkeit?

Wer in der Krise Verantwortung trägt, braucht eine klaren Kurs vor Augen. Damit die Richtung weiterhin stimmt, helfen wir in Notlagen und bewahren den Geschäftsführer vor Gefahren. Wir stellen fest wann der Geschäftsführer persönlich haftet 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

  • Geschäftsführer müssen in Krise und bei Sanierung den Überblick behalten
  • Die Gefahr das der Geschäftsführer privat haftet lauert an vielen Punkten
  • Strafbarkeitsrisiko muss unbedingt beachtet werden
Inhalt

In der Krise seines Unternehmens muss der Geschäftsführer viel leisten. Das Schicksal des gesamten Betriebes hängt von seinen Fähigkeiten ab. Das eigene zünftige wirtschaftliche Wohl und Wehe des Geschäftsführers steht zusätzlich auf dem Spiel. Außerdem geht es darum, sich nicht strafbar zu machen.

Viele Unternehmen firmieren als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (= GmbH). Anders als der Name auf den ersten Blick vermuten lässt, haftet das Unternehmen nicht nur mit dem Stammkapital, sondern mit allem Hab und Gut.

Selbst die Leitung des Unternehmens steht in Krisenlagen ganz erheblich im Feuer: Sie kann mit dem gesamten eigenen Vermögen zur Verantwortung gezogen werden. Das gilt nicht nur, wenn die Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter sind.

Wann der Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenzreife privat haftet

Ob der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftet, ist in einer Beratung mit einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht schnell geklärt. Handeln Sie jetzt und rufen Sie uns an 02241 1733 0 oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Auf den ersten Blick liest sich die gesetzliche Vorschrift für den GmbH-Chef ganz einfach (§ 64 GmbHG). Denn er muss dem Unternehmen  Ersatz leisten, wenn Geld ausgezahlt wird, nachdem die Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder das Unternehmen überschuldet ist. Davon gibt es Ausnahmen; und zwar, wenn ein ordentlicher Geschäftsmann diese Zahlungen auch vorgenommen hätte. Diese Norm aus dem GmbH-Recht hört sich wenig konkret an. Und sie ist es auch nicht. Sie ähnelt einem Gummiparagraphen, dem man schwer nachkommen kann. So kann man beim besten Willen nicht sofort erkennen, wann der Schritt überschritten ist bis er persönlich haftet.

Sinn dieser Vorschrift ist, dass die Firma auf Kosten und Gefahr aller in Frage kommenden Gläubiger nicht ausgeplündert wird. Wenn der Leiter der Firma sein Unternehmen in der Krise steuern will, muss er dafür Sorge tragen, dass er die Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der GmbH behält. Dabei ist entscheidend, dass der seine Buchhaltung im Griff hat und den Überblick über das Zahlenwerk nicht verliert. Somit ist für ihn entscheidend zu wissen, wann welche Rechnungen bezahlt werden müssen, und wann das Unternehmen seinerseits Geld erhält.

Insolvenzverwalter fordert Geld von dem GmbH-Geschäftsführer

Stellt ein Geschäftsführer den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu spät, so haftet er unter Umständen sogar in unbegrenzter Höhe. Deshalb muss sich jeder Unternehmenslenker einer GmbH fragen, wann eine Krise sich so zugespitzt hat, dass nur noch der Gang zum Insolvenzgericht der richtige Weg ist.

Es gehört heutzutage zu den standardmäßigen wirtschaftlichen Fragen eines Insolvenzverwalters, ob ein Geschäftsführer nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist, einen Beitrag aus seinem Privatvermögen zur Insolvenzmasse beizusteuern. Der Grund: er hat zu spät auf die Zahlungsbremse getreten und Gelder unerlaubt abfließen lassen.

Was ist die 3-Wochen-Frist? Antwort vom Anwalt für Gesellschaftsrecht

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Grundsätzlich muss sofort, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, unverzüglich gehandelt werden; also Insolvenzantrag gestellt werden. Der Geschäftsführer hat – entgegen einem allgemeinen Fehlglauben – in solchen Fällen prinzipiell keine zusätzliche Frist von 3 Wochen. In ganz wenigen Ausnahmen darf eine Zeitspanne von 3 Wochen genutzt werden; und zwar, wenn eine Sanierung innerhalb dieser Zeitspanne nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung erreicht wird. Um diese Voraussetzungen zu klären ist nach Ansicht der Gerichte eine spezielle Expertenbegleitung unbedingt erforderlich. Hier muss in der Sanierungsphase der Fachmann die Aufgabe übernehmen, wie ein Lotsen beratend und kontrollierend tätig zu sein.

Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann es zu einer Freiheitsstrafe kommen und es tritt unweigerlich ein das er persönlich haftet.

Im Regelfall haftet er nicht nur gegenüber dem insolventen Unternehmen, sondern unter Umständen auch zu Gunsten von Gläubigern. Alleine schon aus diesen Gründen ist eine rechtzeitige Beratung unbedingt zu empfehlen, um den Turnaround zu schaffen oder innerhalb der gesetzlichen Fristen die erforderlichen Insolvenzunterlagen zusammen zu stellen und den Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen.

Haftet der Geschäftsführer für Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt?

Die Finanzämter sitzen oft am längeren Hebel, wenn es darum geht, die Steuerschulden einzutreiben. In der Abgabenordnung findet sich eine eindeutige Regelung wie der GmbH-Geschäftsführern haftet, nach der ihm ein Haftungsbescheid droht.

Die Ansatzpunkte für eine Inanspruchnahme sind, dass entweder keine Steuererklärung abgegeben worden ist oder dass die von dem Unternehmen zutreffend ermittelte Steuer nicht an die Finanzbehörden überwiesen worden ist. Zu den Steuern, die die Finanzämter in jedem Falle persönlich von Geschäftsverantwortlichen fordern, gehören die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer.

Haftet der Geschäftsführer für die Sozialabgaben bei Renten- und Krankenversicherung?

Kaum ein Unternehmen kommt ohne Arbeitnehmer aus, die sozialversicherungspflichtig sind. Bleiben hier die Zahlungen an die Sozialkassen aus, kommen diese Versicherungen auf den Geschäftsführer persönlich zu und wollen von ihm selbst die Beiträge einziehen. Somit haftet er auch für diese Sozialabgaben.

Wo beginnt die Strafbarkeit?

Nicht jedes Strafverfahren endet mit einer Gefängnisstrafe, aber bedenken Sie die erheblichen Konsequenzen (nicht nur) für die berufliche Zukunft. Handeln Sie jetzt und rufen Sie uns an 02241 1733 0 oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Was vielen Geschäftsführern nicht genügend klar ist: Werden Gelder nicht an das Finanzamt oder die Sozialversicherungen überwiesen, kommt nicht nur die persönliche Inanspruchnahme in Betracht, sondern es droht auch ein Konflikt mit der Staatsanwaltschaft. Selbst wenn nicht jedes Strafverfahren mit einer Gefängnisstrafe endet, hat es dennoch ganz erhebliche Konsequenzen (nicht nur) für die berufliche Zukunft.

Steuerstraftaten sind schnell sanktioniert

Wird die Zahllast (= Differenz zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer) an das Finanzamt nicht geleistet, muss der Geschäftsleiter nicht nur für diese Summen persönlich einstehen, sondern er ist strafrechtlich verantwortlich. Das gleiche gilt uneingeschränkt für die Lohnsteueranteile. In diesen Fällen empfiehlt sich unter Umständen eine „Vorwärtspolitik“ in Form einer Selbstanzeige.

Sozialabgaben nicht zahlen ist strafbar

Wichtig für jeden Geschäftsführer ist es, dass die Beiträge zur Sozialversicherung beglichen werden. Wird hier nicht geleistet, haftet der Geschäftsführer alleine schon deshalb, weil solch eine Nichtzahlung strafbar ist, z. B. § 266a StGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mangelnde Liquidität die Ursache für die Nichtabführung von Sozialabgaben darstellt.

Staatsanwaltschaft untersucht Insolvenzverschleppung

Kommt es nach dem Eintritt der Unternehmenskrise zum Insolvenzantrag, so wird die Staatsanwaltschaft aktiv. Die Akte des Insolvenzgerichts geht oft den Weg zur Ermittlungsbehörde. Diese prüft ihrerseits, ob die Insolvenz zu spät angemeldet worden ist (Bankrott, § 283 StGB) oder ob Gegenstände illegal aus dem Vermögen abgeflossen sind (Untreue, § 266 StGB, Unterschlagung, § 246 StGB).

Mit Beratung durch einen Anwalt für Gesellschaftsrecht auf Nummer sicher gehen

Mit einem Sanierungskonzept kann man ein Unternehmen retten, damit der Unternehmer nicht haftet bei Insolvenz. Handeln Sie jetzt und rufen Sie uns an 02241 1733 0 oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Damit ein Geschäftsführer möglichst auf der sicheren Seite steht, empfiehlt es sich, rechtzeitig ein Sanierungskonzept zu erstellen. Kann das von der Unternehmensleitung nicht erstellt werden, so hilft nur eine fachorientierte Begleitung durch externe Sachkundige.

Wer hier alleine operieren will, gerät leicht in das Gestrüpp von Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Sozialversicherungsrecht und wirtschaftlich anspruchsvollen Problemfeldern. Nur wer frühzeitig handelt, kann die Insolvenz noch in der Krise vermeiden, in dem ein Kurs der Sanierung eingeschlagen wird. Ist der Insolvenzfall eingetreten, so hilft eine Beratung, um möglichst ungeschoren aus dem vielschichtigen Dilemma optimal herauszukommen.

Ziel einer Beratung durch einen Anwalt für Gesellschaftsrecht ist es zunächst zu klären, welche Optionen in der Krisenlage zur Verfügung stehen. Zu verhindern das der Unternehmenslenker persönlich haftet, ist dabei nur einer der Problempunkte, die auf einer Sanierungsagenda stehen. Wenn es erforderlich ist, muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Wird er zu früh gestellt, oder bieten sich noch Maßnahmen an, die zu einer Besserung der Firma führen, darf er noch nicht in Betracht gezogen werden, denn sonst riskiert man das der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern haftet. Hier zeigt sich das Dilemma, in dem der Geschäftsführer steht, in ganzer Breite: zwischen Baum und Borke.

Hilfe in der Krise für Geschäftsführer

Wer in der Krise auf das richtige Pferd setzen möchte, sollte die Maßstäbe, die die praxisorientierten Gutachten fordern, unbedingt beachten. Klassischerweise besitzt eine solche Expertenmeinung dann Gewicht, wenn sie die Vorrausetzungen von IDW S6 berücksichtigt (Sanierungskonzept). Das Institut der Wirtschaftsprüfer (= IDW) hat eine Reihe von Erfahrungssätzen zusammengestellt, die speziell bei unterschiedlichen Punkten einer Krise zu untersuchen sind. Dabei geht es darum, ob und wie eine Krise überwunden werden kann und welche Maßnahmen dazu geeignet sind.

Zu den Pflichten, die der Geschäftsführer unbedingt zu befolgen hat, gehört die Information des Gesellschafterkreises. Wer zu allen diesen Maßnahmen nicht selbst in der Lage ist, muss sich unbedingt externe Hilfe holen. In dem folgenden Video erfahren Sie, was die Anwälte der Kanzlei GÖDDECKE für Sie tun können, wenn es alleine nicht mehr weitergeht.

YouTube Video

Was können zulässige Zahlungen in der GmbH-Krise sein?

Damit der Geschäftsführer nicht haftet, sollten bei Zahlungen nicht unnötig viel Zeit vergehen. Handeln Sie jetzt und rufen Sie uns an 02241 1733 0 oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Wenn die Vorschriften des GmbH-Gesetzes auf die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ abstellen, stellt sich die Frage, welche Geldabflüsse sein dürfen damit man nicht persönlich haftet. Das kann der Fall sein, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung beim Vorliegen der Insolvenzreife und seiner Gegenleistung im Einzelfall besteht, weil die Gegenleistung ihrerseits einen erheblichen Wert darstellt, der der Insolvenzmasse zu Gute kommt.

Solche legitimierten Zahlungen können beispielsweise Begleichung der Rechnungen für Wasser, Strom und Heizung sein, da ansonsten der Betrieb sofort eingestellt werden müsste. Dabei muss der Geschäftsführer erklären, warum gerade diese Leistungen notwendigerweise bezahlt worden sind.

Die Gerichte fordern, dass durch Leistungen, die bezahlt worden sind, die Chance zur Sanierung bzw. Rettung des Betriebes erforderlich gewesen wären. Diese Zahlungen können nicht über einen beliebig langen Zeitraum erfolgen.

Grundsätzlich sollen auch Zahlungen an das Finanzamt, wenn es um fällige Umsatzsteuer, Umsatzsteuervorauszahlungen und einbehaltene Lohnsteuer sowie fällige Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmeranteile geht, zulässig sein.

Haftung des Geschäftsführers! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ - Wann haftet der Geschäftsführer persönlich

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

Bei der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens geht es darum, dass es auf Grund seiner liquiden Situation nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Schulden in sachgerechter Zeit zu bezahlen. Kurz und knapp: Es fehlt definitiv am Geld, ein kurzfristiger Geldzufluss in ausreichendem Maße ist nicht zu erwarten und die Kreditlinien sind vollständig ausgereizt. Als Gegenmaßnahme könnten unter Umständen Stundungsvereinbarungen mit den Gläubigern geschlossen werden. Es gilt die Faustformel: Übersteigen die fälligen Schulden die verfügbaren Finanzmittel um mehr als 10 %, besteht Anlass, von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Eine starre Grenze gibt es allerdings nicht.

§17 Abs. 1 Insolvenzordnung Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Was ist Überschuldung?

Eine Überschuldung liegt vor, wenn der Schuldner aus den Einnahmen und seinem Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen kann. Kurz und knapp: Es gibt mehr Schulden als Vermögen, das profitabel versilbert werden kann.

Wichtige Stichworte sind in diesem Kontext die Fortführungsprognose und das Aufstellen einer Überschuldungsbilanz; es können stille Reserven, die im Unternehmen schlummern unter Umständen zu berücksichtigen sein.

§19 Abs. 2 S. 1 Insolvenzordnung

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Was ist drohende Überschuldung?

Bei der drohenden Überschuldung geht es darum, dass die Prognose in Bezug auf das Verhältnis von Schulden und Vermögen gestellt wird. Einen Insolvenzantrag kann in einer solchen Lage nur der Schuldner selbst stellen. Es empfiehlt sich spätestens in einer derartigen Lage, alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen Turnaround in die Wege zu leiten; vor allem die ausreichende Liquiditätslage zu sichern und geeignete Regelungen mit den Gläubigern in Angriff zu nehmen.

§18 Abs. 2 Insolvenzordnung

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Welcher Geschäftsführer ist verantwortlich, wenn es mehrere Geschäftsführer in der GmbH gibt?

Eine Aufteilung der Geschäftsleitung in mehrere Ressorts bedeutet, dass jeder Geschäftsführer für die Wirtschaftslage verantwortlich ist. Es gilt der Grundsatz der Allzuständigkeit und Gesamtverantwortung jedes einzelnen Geschäftsführers der GmbH.

In der Praxis bedeutet das: Die Geschäftsführer müssen sich über die Zahlen und Fakten des Unternehmens immer informieren, wenn sie nicht die kaufmännische Leitung des Unternehmens verwalten. Verletzt ein Geschäftsführer diese Kontroll- und Überwachungspflichten und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, so trifft ihn – bis auf wenige Ausnahmen – das er persönlich Haftet.

Zahlt die D&O Versicherung?

Der D&O Begriff kommt von „Directors & Officers“ und ist eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Versichert werden neben Geschäftsführern auch Vorstände oder Aufsichtsräte. Diese Versicherung deckt eine Reihe von Verstößen von Pflichten, die der Geschäftsführer nicht beachtet hat, ab. Sie reguliert i. d. R. keine Haftpflichtverstöße, die nach Insolvenzreife begangen worden sind; also keine „verbotenen Zahlungen“.

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann bei seiner D&O Versicherung rechtzeitig nachfragen, ob ein derartiger Schutz einbezogen werden kann.

Haftet der Geschäftsführer auch, wenn die „verbotene Zahlung“ zurückerstattet wird?

Wird die Zahlung wieder an das – inzwischen insolvente – Unternehmen zurück geleistet, so entfällt die Haftung des Geschäftsführers. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich anfechten kann. Wenn der Insolvenzverwalter diese Rechte nicht wahrnimmt, kann der Geschäftsführer verlangen, dass ihm diese Ansprüche abgetreten werden.

So fallen Geschaeftsinhaber einer neu gegründeten GmbH nicht auf Fakerechnungen herein

Auch Fakerechnungen können zu einer Krise in der GmbH führen. Erfahren Sie hier mehr, wie Sie Fakerechnungen erkennen und wie Sie damit umgehen sollten.

Beitrag vom 04.03.2020

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