Prokura - wie sinnvoll ist das?

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Oft findet man im Brief die Bezeichnung ppa. Diese Abkürzung bestätigt die Prokura einer Person. Wer so Schreiben und Verträge eines Unternehmens unterzeichnet, hat gewisse Vollmachten. Wir erklären, wie weit die Befugnisse eines Prokuristen reichen.

Verantwortung tragen, Entscheidungen durchsetzen – dazu braucht man Vollmacht. Wir erklären, wie im Geschäftsleben die Prokura das tägliche Leben vereinfacht. Benötigen Sie einen Prokuristen? Melden Sie sich! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

  • warum Prokura sinnvoll ist
  • wie man Prokura bekommt
  • was der Prokurist darf
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Grundwissen zur Prokura

Die Prokura ist eine gesetzlich typisierte Form der Vollmacht, die für den kaufmännischen Geschäftsverkehr bestimmt ist. Sie ist in §§ 48 - 53 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Als Vollmacht berechtigt sie den Prokuristen dazu, einen Kaufmann im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie einem Stellvertreter, dem Prokuristen, außerordentlich weit reichende und kaum beschränkbare Befugnisse verschafft.

Wie Prokura erteilt wird

Die Prokura ist für den Handelsverkehr bestimmt. Daher kann sie nur durch einen Kaufmann oder durch dessen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Zuständig sind beispielsweise eingetragene Kaufleute, GmbH-Geschäftsführer, Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter.

Der Kaufmann kann die Prokura jeder natürlichen Person erteilen, die zumindest beschränkt geschäftsfähig ist. Die Erteilung der Prokura ist eine rechtsgeschäftliche Handlung. Aufgrund der weitreichenden Rechtsfolgen, die eine Prokura mit sich bringt, muss die Prokura ausdrücklich und eindeutig erteilt werden. Wir erklären deshalb die formellen Bedingungen.

Die Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden, das erledigt ein Notar. Bei einer GmbH muss die Gesellschafterversammlung einen Beschluss fassen, dass Prokura erteilt wird.

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Welchen Umfang hat die Prokura?

Alle wichtigen Handlungen im kaufmännischen Geschäftsleben können durch den Prokuristen erledigt werden

Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Die Vertretungsmacht eines Prokuristen umfasst damit nahezu den gesamten Geschäfts- und Prozessverkehr des Handelsgewerbes.

Der Prokurist darf insbesondere alle Geschäfte abschließen, die typischerweise im Betrieb des Kaufmanns anfallen, also das Abwickeln von An- und Verkäufen, das Abschließen von Finanzierungsverträgen, das Gründen von Niederlassungen und das Anstellen von Personal.

Die Befugnisse des Prokuristen beschränken sich indessen nicht auf typische Geschäfte. Der Prokurist darf darüber hinaus auch außergewöhnliche Geschäfte abschließen, die nicht in den üblichen Geschäftsgang des vertretenen Kaufmanns fallen. Hierin besteht ein zentraler Unterschied zur ebenfalls im HGB geregelten Handlungsvollmacht.

Der Prokurist ist dazu verpflichtet, beim Abschluss von Rechtsgeschäften einen Zusatz anzugeben, der auf seine Prokura hinweist. Ein gängiges Beispiel ist das Kürzel ppa (lat. per procura autoritate). Unterlässt er dies, läuft er Gefahr, dass die Folgen des Rechtsgeschäfts nicht den Vertretenen treffen, sondern ihn.

Darüber hinaus kann der Prokurist den Kaufmann in Gerichtsverfahren vertreten und Prozesshandlungen vornehmen, z.B. Klagen erheben oder Vergleiche abschließen.

Die Prokura ist eine besondere Vollmacht.
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Grenzen der Prokura

Die Prokura unterliegt zum Schutz der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs nur wenigen Beschränkungen.

Prokura und Grundstücksgeschäfte

Kraft Gesetzes darf der Prokurist grundsätzlich keine Grundstücke des Kaufmanns an Dritte veräußern oder sie mit fremden Rechten belasten, z.B. Grundschulden. Dies ist ihm nur gestattet, wenn der Kaufmann ihn hierzu ermächtigt hat.

Prokura und Grundlagengeschäfte

Darüber hinaus ist es dem Prokuristen untersagt, die Organisation des Handelsgewerbes durch sog. Grundlagengeschäfte grundlegend umgestalten. Der Prokurist kann daher z.B. nicht die Firma ändern, neue Gesellschafter aufnehmen oder den bisherigen Unternehmensgegenstand durch einen neuen ersetzen. Schließlich kann er keine Rechtshandlungen vornehmen, die dem Kaufmann vorbehalten sind, z.B. das Unterzeichnen des Jahresabschlusses.

Interne Beschränkung der Prokura

Darüber hinaus kann der Kaufmann seinem Prokuristen Weisungen darüber erteilen, wie dieser seine Vertretungsmacht zu gebrauchen hat. So kann er ihn etwa dazu anweisen, ein bestimmtes Auftragsvolumen nicht zu überschreiten oder ihm die Vornahme bestimmter Geschäfte verbieten. Derartige Weisungen wirken jedoch grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen Kaufmann und Prokuristen. Gegenüber Dritten beanspruchen sie also keine Geltung, sodass sie die Vertretungsmacht des Prokuristen nicht beschränken können.

Hierin liegt eine wesentliche Besonderheit der Prokura: Ihre Reichweite ist gesetzlich vorgegeben und nicht beschränkbar durch eine Abrede zwischen Prokuristen und Kaufmann. Auch bei weisungswidrigem Handeln des Prokuristen ist der Kaufmann folglich an die Handlung seines Prokuristen gebunden. Er kann jedoch gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz klagen und ihm ggf. außerordentlich kündigen. Überdies kann sich ein Prokurist, der Weisungen seines Arbeitgebers missachtet und diesen hierdurch schädigt, wegen Untreue strafbar machen.

Ausnahmsweise ist der Kaufmann nicht an das weisungswidrige Verhalten seines Prokuristen gebunden, wenn der Geschäftspartner weiß oder grob fahrlässig verkennt, dass der Prokurist gegen die Vorgaben des Kaufmanns verstößt.

Wann erlischt die Prokura?

Will der Kaufmann eine Prokura entziehen, kann er dies jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Prokuristen oder Dritten tun. Alternativ kann er das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Prokuristen aufkündigen; dies hat das Erlöschen der Prokura zur Folge.

Darüber hinaus erlischt eine Prokura, wenn der Prokurist stirbt, er den kaufmännischen Betrieb übernimmt, der Betrieb eingestellt wird oder der Kaufmann in Insolvenz fällt. Die Prokurastellung endet nicht mit dem Tod des Betriebsinhabers, wenn der Betrieb – was meistens erfolgt – weitergeführt wird.

Prokurist Handelsregister
Die Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden. Wir beraten und vertreten Sie. E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Eintragung der Prokura ins Handelsregister

Die Erteilung und das Erlöschen der Prokura sind gemäß § 53 HGB ins Handelsregister einzutragen. Die Eintragung ist keine notwendige Entstehungsvoraussetzung der Prokura, sondern hat lediglich deklaratorische Funktion. Sie informiert den Rechtsverkehr darüber, wer den kaufmännischen Betrieb vertreten darf.

Unterbleibt die Eintragung im Handelsregister, drohen dem Kaufmann nicht nur die Verhängung eines Ordnungsgelds, sondern auch die Rechtsscheinhaftung. Der Kaufmann muss sich im Rechtsverkehr grundsätzlich so behandeln lassen, als wäre das Handelsregister richtig.

Insbesondere bei der fehlenden Löschung der Prokura aus dem Handelsregister kann dies aus Sicht des Kaufmanns erhebliche negativen Folgen mit sich bringen; es droht die Bindung an Verträge, die der Prokurist trotz Widerrufs der Prokura im Namen des Kaufmanns vorgenommen hat.

Ein Prokurist vertritt ein Unternehmen in handelsrechtlichen Angelegenheiten
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Besondere Formen der Prokura

Unterhält der Kaufmann mehrere selbstständige Niederlassungen, kann er die Prokura auf einzelne Niederlassungen begrenzen. In diesem Fall spricht man von einer Filialprokura, kraft derer der Prokurist lediglich die betroffene Niederlassung vertreten darf, nicht aber die übrigen Betriebe des Kaufmanns. Die Begrenzung der Prokura auf eine Niederlassung kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Von einer Gesamtprokura spricht man, wenn mehrere Prokuristen den Kaufmann nur gemeinschaftlich vertreten können. Diese Beschränkung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Eintragung ins Handelsregister voraus. Das bedeutet in der Praxis, dass ein Prokurist nur zusammen mit einer anderen Person die Firma vertreten kann, z. B. mit einem anderen Prokuristen, dem Betriebsinhaber oder einem Geschäftsführer.

Beitrag vom 04.03.2021

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