Sie erfahren hier, ….
- was das Gesellschaftsregister ist
- welche Pflichten es für Gesellschafter einer GbR begründet
- welche Folgen es für die GbR hat, sich nicht eintragen zu lassen
- Wer kann sich ins Gesellschaftsregister eintragen?
- Wie erfolgt die Eintragung ins Gesellschaftsregister?
- Muss sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen?
- Wie können sich Gesellschaften bis zum Januar 2024 auf die Eintragung vorbereiten?
- Zu viel Öffentlichkeit durch eGbR – dann GbR als Ausweg nutzen
- Umwandlungsgesetz macht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts flexibler
- Änderungen von Gesellschaftsverträgen der GbR sofort angehen
- Neues Personengesellschaftsrecht (2024) wirft konkrete Schatten voraus
- MoPeG, GbR und das Transparenzregister
- Unser Rechtinfo-Tipp
- FAQ
Am 1. Januar 2024 tritt mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die umfangreichste Reform des GbR-Rechts seit Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (= BGB) vor über 100 Jahren in Kraft.
Wer jetzt handelt, nutzt die Chance aus beiden Welten das Beste zu ziehen und sich optimal aufzustellen. So stehen sich altes und neues Recht nicht unversöhnlich gegenüber, sondern ergänzen sich zu einem harmonischen Miteinander.
Wer kann sich ins Gesellschaftsregister eintragen?
Das Gesellschaftsregister ist – anders als es seine Bezeichnung vermuten lässt – lediglich für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR) gedacht; für die OHG, die KG, die GmbH und andere Handelsgesellschaften bleibt also weiterhin das Handelsregister zuständig.
Damit sich eine GbR ins Register eintragen lassen kann, muss sie als Außen-GbR am Geschäftsverkehr teilnehmen. Hieran fehlt es Innen-GbR, die lediglich die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern regeln soll. Dies trifft etwa auf Stimmkonsortien, Arbeitsgemeinschaften und Poolvereinbarungen zu.
Planen die Gesellschafter die Eintragung einer GbR, ist es wichtig zu prüfen, ob es sich bei dieser um eine eintragungsfähige Außen-GbR handelt. Wird fälschlich eine Innen-GbR ins Register eingetragen, kann der Gesellschaft und den Gesellschaftern eine kostspielige Rechtsscheinhaftung drohen.
Im Allgemeinen ist es von großer Bedeutung, bei der Eintragung ins Register mit großer Sorgfalt vorzugehen, da die Gesellschaft und die Gesellschafter für Fehleintragungen in Haftung genommen werden können. Da die Haftung nach dem Vorbild des Handelsrechts konzipiert wurde, können die Folgen im Einzelfall äußerst einschneidend wirken.
Falls es im Zusammenhang mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister zu Unklarheiten kommt, sollten Gesellschafter daher anwaltlichen Rat einholen. So schließen Sie risikoreiche Fehler aus.
Wie erfolgt die Eintragung ins Gesellschaftsregister?
Das Gesellschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt. Für die Eintragung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der vertragliche Sitz der GbR befindet. Die Anmeldung kann ein Notariat vornehmen. Eine wirksame Anmeldung setzt voraus, dass alle Gesellschafter die Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form unterzeichnen. Alle Gesellschafter müssen ausnahmslos mitwirken und auch der Gesellschaftsvertrag kann dazu nichts anderes bestimmen.
Ins Gesellschaftsregister einzutragen sind im Wesentlichen die Daten, die kaufmännische Gesellschaften im Handelsregister offenbaren müssen. Dies schließt zunächst den
- Namen, den
- Sitz und die
- Anschrift der GbR ein.
Ferner sind deren Gesellschafter mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.
Ist eine Gesellschaft an der GbR beteiligt, sind deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz und ggf. das für sie zuständige Register nebst Registernummer anzugeben.
Ferner ist einzutragen, wer die GbR vertreten darf. Schließlich müssen die Gesellschafter versichern, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist.
Im Übrigen wird das Eintragungsverfahren durch das Recht eines jeden Bundeslands eigenständig geregelt. Daher kann sich der Verfahrensverlauf im Einzelnen von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Nach der Eintragung ist die Gesellschaft zum Transparenzregister anzumelden. Die Gesellschaft hat den Zusatz „eGbR“ im Rechtsverkehr zu führen. Sie ist verpflichtet, ihre Daten aktuell halten. Der Registereintrag ist also mit einem fortlaufenden Pflegeaufwand verbunden. Veraltet der Eintrag, kann der Gesellschaft und den Gesellschaftern die bereits angesprochene Rechtsscheinhaftung drohen.
Es ist davon auszugehen, dass Banken – wie auch bisher nach dem Geldwäschegesetz – die Eintragung in das Transparenzregister zu kontrollieren haben und bei falschen Angaben nicht nur eine Kontoeröffnung verweigern können, sondern die Fehleintragung auch dem Bundesamt zu melden haben – was wiederum zu einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit führen kann. Dazu haben wir ein Video veröffentlicht.
Dieses Risiko ist in den Fällen hoch, in denen eine Person als vertretungsbefugt eingetragen ist, die keine Vertretungsmacht mehr besitzt. Um zu verhindern, dass eine solche Person die GbR im Wege der Rechtsscheinhaftung rechtsgeschäftlich verpflichtet, sollten vor allem Änderungen im Kreis der Stellvertreter schnellstmöglich ins Register eingetragen werden.
Ebenso haben ausscheidende Gesellschafter ein großes Interesse daran, schnellstmöglich aus dem Register gestrichen zu werden, um ihre Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten zu begrenzen.
Sie haben Fragen zur Vertretung bei Ihrer GbR und möchten Klarheit haben?
Muss sich eine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen?
Eine allgemeine Pflicht zur Eintragung von GbR sieht das MoPeG nicht vor. Dementsprechend erlangt die Außen-GbR ihre Rechtsfähigkeit auch weiterhin bereits durch Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit.
Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister wird allerdings erforderlich, wenn die GbR Geschäfte tätigen will, deren Vornahme die Mitwirkung eines Registers voraussetzt. Ab dem 1. Januar 2024 werden lediglich solche GbR in andere Register eingetragen, die im Gesellschaftsregister verzeichnet sind.
Registerbezug an anderen Gesellschaften erfordern Eintragung der GbR
So müssen sich etwa GbR eintragen lassen, die sich an anderen registerpflichtigen Gesellschaften beteiligen wollen. Dies gilt insbesondere für GbR, die Anteile an einer GmbH, einer OHG oder an einer eGbR erwerben wollen. Fehlt die Eintragung, hindert dies zwar nicht die Wirksamkeit des Geschäfts, führt jedoch zur Unrichtigkeit von Registereinträgen, was wiederum eine Rechtsscheinhaftung zur Konsequenz haben kann.
Grundstücksgeschäfte machen Registereintrag erforderlich
Ferner müssen sich GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen, die Grundstücksgeschäfte vornehmen wollen. Grundstücksgeschäfte setzen zu ihrer Wirksamkeit eine Eintragung im Grundbuch voraus. Ist die GbR nicht eingetragen, drohen ihr erhebliche Verzögerungen bei der Vornahme des Geschäfts, da Grundbuchämter die Eintragung ins Grundbuch solange verweigern werden, bis die GbR ordnungsgemäß im Gesellschaftsregister verzeichnet ist.
Zu den Grundstücksgeschäften zählen insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken. Auch das Bestellen von Hypotheken und Grundschulden, was bei der Aufnahme von Krediten häufig von Banken gefordert wird, bedarf der Eintragung ins Grundbuch.
Wenn Sie an einer Grundstücks-GbR schon jetzt beteiligt sind, sollten Sie den Umsetzungsprozess nicht auf die lange Bank schieben, denn es ist damit zu rechnen, dass die Grundbuchämter mit den Anträgen auf Änderung der Eintragungen im Grundbuch erhebliche Zeit beschäftigt sein werden und es zu Bearbeitungsstaus kommen wird.
Markenrechts-GbR sind ins Gesellschaftsregister aufzunehmen
Schließlich müssen sich GbR eintragen lassen, die Patente oder Marken im Patent- bzw. Markenregister anmelden möchten.
Aufgrund der Vielzahl an Geschäften, die die Mitwirkung eines Registers voraussetzen, dürfte es für einen großen Teil der zurzeit bestehenden GbR notwendig sein, sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen.
Bietergemeinschaften müssen sich prüfen lassen
Vergabekammern werden zu prüfen haben, ob Bietergemeinschaften sich als eGbR eintragen lassen müssen. Das kann – wird man erst 2024 aktiv – zu Verzögerungen führen und möglicherweise zu Auftragseinbußen, wenn Unklarheiten nicht für schnelle Entscheidungen sorgen.
Wie können sich Gesellschaften bis zum Januar 2024 auf die Eintragung vorbereiten?
Um die Geschäftstätigkeit im nächsten Jahr möglichst ungehindert fortsetzen zu können, sollten GbR, die sich eintragen lassen wollen, darum bemühen, dass die Eintragung schnellstmöglich erfolgt. Eine Voranmeldung zur Eintragung noch im Jahr 2023 ist nach derzeitigem Stand nicht möglich. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass die Länder Vorkehrungen treffen, um bereits vor dem 1. Januar Anmeldungen entgegen zu nehmen; insoweit sollte die weitere Rechtsentwicklung im Blick behalten werden.
Im Übrigen sollten GbR das Jahr 2023 nutzen, um die Eintragung bestmöglich vorzubereiten. Um dies zu erreichen, sollten sie zunächst darauf hinwirken, dass alle Gesellschafter der Anmeldung zustimmen, um interne Blockaden auszuschließen. Ferner sollten sie alle Informationen sammeln, die zur Eintragung erforderlich sind.
Weil zumindest im nächsten Januar mit einem großen Andrang bei den Anmeldungen zu rechnen ist, sollten Geschäfte aus den oben angesprochenen Bereichen schließlich besonders vorausschauend geplant werden.
Der im Januar 2024 zu erwartende Andrang bei den Amtsgerichten kann trotz bestmöglicher Vorbereitung auf Seiten der GbR zu erheblichen Verzögerungen bei der Eintragung führen. Daher kann es sinnvoll sein, eintragungspflichtige Geschäfte so weit wie möglich noch im laufenden Jahr abzuschließen.
Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir vertreten Sie gegenüber Ihrer Versicherung!
☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Zu viel Öffentlichkeit durch eGbR – dann GbR als Ausweg nutzen
Registrierung bedeutet auch Offenlegung von Informationen. Wenn Sie dieses für Ihre eGbR nicht möchten, um geschäftliche Vorgänge gerade nicht der Öffentlichkeit zu präsentieren, können Sie eine Umstrukturierung vornehmen:
- einen Teil in die eGbR platzieren (z. B. Grundvermögen) und
- einen Teil in eine GbR ohne Eintragungspflicht in das Gesellschaftsregister und meist auch ohne Angaben zum Transparenzregister ausgründen (z. B. Vermietung).
Umwandlungsgesetz macht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts flexibler
Die GbR wird in das Umwandlungsgesetz mit aufgenommen. Das bedeutet den flexibleren Umgang dieser Rechtsform bei vielen Umwandlungsprozessen.
Änderungen von Gesellschaftsverträgen der GbR sofort angehen
Unabhängig von den Themen, die das MoPeG aktuell zu Tage bringt, lohnt es sich, den Vertrag einer vorhandenen oder im Planungsstadium befindlichen GbR intensiv auf den Prüfstand zu stellen. Denn die zunehmende Digitalisierung sollte z. B. genutzt werden, um Abstimmungen der Gesellschafter auf „digitale Beine“ zu stellen; wie z. B. Gesellschafterversammlungen und Abstimmungen.
Neues Personengesellschaftsrecht (2024) wirft konkrete Schatten voraus
Das BGB ist die „rechtliche Heimat“ der BGB-Gesellschaft. Es wird in Zukunft mehr Formalien geben: Eine zentrale Errungenschaft der Reform besteht in der Einführung eines Gesellschaftsregisters, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können.
Gesellschaftsregister
- Funktion
- Eintragung
- eGbR
Das Neue liegt auf der Hand: Denn bis heute muss die GbR sich in kein Register eintragen lassen und so ist dem Staat natürlich auch nicht bekannt, wie viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts es gibt. An diesem fehlenden Überblick wird sich für den Staat auch nach Einführung des neuen Registers nur begrenzt etwas ändern. Im Wirtschaftsleben jedoch bringt das neue Gesetz mehr Flexibilität und Sicherheit.
Für GbR gab es bislang kein vergleichbares Register, weshalb es keine verlässliche Quelle gab, die umfassend dokumentierte, welche GbR existierten und wer an diesen beteiligt war.
Zwar wurden GbR mit ihren Gesellschaftern ins Grundbuch eingetragen, hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine unvollständige und unbefriedigende Notlösung des Gesetzgebers. Durch die Einführung des Gesellschaftsregisters soll der Rechtsverkehr eine umfassendere und praktikablere Informationsquelle erhalten.
Das Ziel der Reform besteht darin, für GbR eine ähnliche Transparenz zu bieten, wie sie das Handelsregister seit langem für OHG, GmbH etc. gewährleistet. Es bündelt für viele Fallkonstellationen die wesentlichen Gesellschaftsdaten und stellt sie zum Abruf bereit.
MoPeG, GbR und das Transparenzregister
Nach der Eintragung ist die Gesellschaft zum Transparenzregister anzumelden. Die Gesellschaft hat den Zusatz „eGbR“ im Rechtsverkehr zu führen. Sie ist verpflichtet, ihre Daten aktuell halten. Der Registereintrag ist also mit einem fortlaufenden Pflegeaufwand verbunden. Veraltet der Eintrag, kann der Gesellschaft und den Gesellschaftern die bereits angesprochene Rechtsscheinhaftung drohen.
Es ist davon auszugehen, dass Banken – wie auch bisher nach dem Geldwäschegesetz – die Eintragung in das Transparenzregister zu kontrollieren haben und bei falschen Angaben nicht nur eine Kontoeröffnung verweigern können, sondern die Fehleintragung auch dem Bundesamt zu melden haben – was wiederum zu einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit führen kann. Dazu haben wir ein Video veröffentlicht.
Unser rechtinfo - Tipp
Bereiten Sie Ihre bestehende GbR im Jahr 2023 optimal vor, um die Eintragung möglichst ohne Stress rechtzeitig vornehmen zu können. So schützen Sie sich vor finanziellen Risiken.
Auch in den Fällen, in denen die Gründung einer GbR in 2023 ansteht, sollte schon an die Anforderungen, die ab 2024 für die eGbR oder GbR erfüllt sein müssen, gedacht werden.
Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne.
Neues Personengesellschaftsrecht! FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Bei einer eGbR handelt es sich um eine GbR, die in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Im Grundsatz müssen sich Gesellschaften nicht ins Register eintragen; insofern unterscheidet sich die Rechtslage bei GbR von der, die bei Handelsgesellschaften (z.B. oHG, KG) besteht. Die Eintragung ist allerdings notwendig, um Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die zu ihrer Wirksamkeit die Eintragung in ein anderes Register voraussetzen, etwa das Grundbuch oder das Handelsregister.
Das Unterbleiben der Eintragung kann den Geschäftsgang der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen und unter Umständen sogar den Zweck der Gesellschaft gefährden. Daher kann sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die Pflicht zur Vornahme der Eintragung ergeben.
Durch die Eintragung in das Gesellschafterregister ist der Gesellschafterkreis klar umrissen. Ein Wechsel bedingt deshalb auch die Änderung des Eintrages in dem Gesellschaftsregister.
Ein Verwaltungssitz kann auch im Ausland statuiert werden; das war bislang nicht möglich. Der Verwaltungssitz definiert sich als Ort, an dem die Geschäfte der eGbR tatsächlich geführt werden; dies eröffnet Perspektiven, breiter im EU-Rahmen tätig zu werden.
In das Erbschaftsteuergesetz wird § 2a ErbStG aufgenommen:
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Demzufolge gelten bei Erbvorgängen, Schenkungen und Zuwendungen durch die Personengesellschaft deren Gesellschafter als Erwerber und im umgekehrten Fall die Gesellschafter als Zuwendende. Im Ergebnis wird es – wirtschaftlich gesehen – keine gravierenden Änderungen im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage geben.
Nach aktueller Auffassung wird voraussichtlich von einem erweiterten Anfall der Grundsteuer bei der Übertragung von Grundstücken auszugehen sein. Übertragungen von Immobilien und Grundstücken zwischen Gesellschaftern und Personengesellschaften dürften ab 2024 voraussichtlich nicht mehr steuerneutral möglich sein. Wer den Transfer von Grundstücken plant, sollte überlegen, dieses noch in 2023 vorzunehmen; denn anderenfalls drohen zumindest Unsicherheiten und die Steuerforderung.
Wer Immobilien in einer GbR besitzt und diese Immobilien an die von ihm beherrschte GmbH vermietet hat, konnte bislang Steuerfreiheit beim Verkauf der Immobilien genießen; ihm drohte bislang nicht das steuerliche Ungeheuer der Betriebsaufspaltung.
Grundsätzlich spricht man davon, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn ein GmbH Gesellschafter private Vermögensteile dem Betrieb überlässt, um damit im Betrieb zu arbeiten (= Wirtschaftsgüter). Werden Immobilien dem Betrieb überlassen, führt das dazu, dass stille Reserven durch die Wertsteigerung der Immobilien am Markt gebildet werden. Diese Wertsteigerungen müssten z. B. beim Verkauf der Immobilien oder der GmbH-Anteile versteuert werden.
Diese Steuerpflicht kann man durch die Trennung von Eigentum am Betrieb – also den GmbH-Anteilen – und dem Eigentum an Grund und Boden personell trennen; also eine Person, die die GmbH hält und eine andere Person, die die Immobilie zu Eigentum hält; die so genannte fehlende Verflechtung dieser beiden Vermögensgegenstände.
Wird die Immobilie, die dem Betrieb überlassen wird, von einer GbR gehalten, deren Eigentümer sowohl der Inhaber der Gesellschaftsanteile ist als auch eine andere Person, die nicht Inhaber der GmbH-Anteile ist, konnte bislang das steuerliche Dilemma einer Betriebsaufspaltung vermieden werden, wenn man alleine auf die gesetzlich verordneten Mehrheiten abstellte. Da sich diese Gesetzeslage mit dem MoPeG ändert, sind solche Modelle für die Zukunft zum Scheitern verurteilt. Mit anderen Worten: die Betriebsaufspaltung droht und mir ihr die Steuerpflicht von Wertsteigerungen.
Umgehungsstrategie: Der Gesellschaftsvertrag der GbR muss geändert werden. Und zwar weg von der Mehrheitsregelung, wie sie zukünftig im Gesetz verankert wird, hin zur Einstimmigkeit. Jedenfalls kann dieses die Strategie für die meisten Fälle dieser Art sein, so dass eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages unbedingt notwendig ist, wenn man nicht in die Steuerfalle „Betriebsaufspaltung“ tappen möchte.
Bildquellennachweis: © Andriy Popov | PantherMedia