Gesellschafter einer GmbH bestimmen in der Gesellschafterversammlung über Ausschüttungen von erwirtschafteten Gewinnen des Unternehmens, die Bestellung von Geschäftsführern und vieles andere mehr. Wie solche Entscheidungen gefällt werden und als Beschlüsse zustande kommen, ist im Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag geregelt. Wir erklären Ihnen, wie das in der Praxis abläuft.
Es bestehen klare gesetzliche Regeln zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern in einer GmbH. Normalerweise können die Personen, die die Mehrheit der Anteile haben, viele Entscheidungen treffen, ohne die Meinung der Minderheitsgesellschafter zu beachten. Das ist aber nicht immer so: Zum Beispiel müssen sich die Mehrheitsgesellschafter an bestimmte Verpflichtungen halten, um die Interessen der Minderheitsgesellschafter zu berücksichtigen. Welche das sind, erfahren Sie in unserem Blogartikel. Um den Minderheitenschutz wirklich effektiv zu machen, ist es am besten, diese Regeln bereits im Vertrag der GmbH festzulegen.
Wenn sich Gesellschafter einer GmbH nicht einig sind, kann es schnell zur Eskalation kommen. Handeln bevor sich ein Streit unkontrolliert hochschaukelt und endlos zu werden droht, ist das Gebot der Stunde. So heißt es, eine effektive Form zu finden, um zum normalen Alltag zurück zu kommen. Das spart Geld, Zeit und Nerven. Ein Schiedsgerichtsverfahren bietet eine Reihe von Vorteilen, die wir Ihnen in unserem Blogartikel vorstellen.
Für das Unternehmen und jeden Geschäftsführer einer GmbH zentral wichtig: Wie sieht der Geschäftsführervertrag im Einzelnen aus? Ist er ungenau, ist Streit auf vielen Ebenen vorprogrammiert – nicht nur zwischen Betrieb und seinem Unternehmenslenker, sondern auch mit dem Finanzamt und der Deutsche Rentenversicherung. Schlecht formulierte oder fehlende Verträge kosten Steuern, Beiträge, Zinsen und Verdruss. Wir erklären, wie Sie sich diesen Ärger auf allen Ebenen sparen können.
Das Gesellschaftsrecht wird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (= MoPeG) entstaubt. Deshalb brauchen Gesellschaftsverträge aktuelle Anpassungen: Ein neues Gesellschaftsregister wird geschaffen und es folgen weitere bürokratische Regeln. Ein frühzeitiger Blick ins MoPeG lohnt sich deshalb ganz besonders.
Der Gewinn, den eine GmbH am Ende des Jahres in der Bilanz bzw. GuV-Rechnung ausweist, steht im Fokus eines Gesellschafters. Als Geldgeber ist er verständlicherweise an einer ansehnlichen Rendite interessiert. Neben den vielen Detailfragen, wie sich der Gewinn ermittelt, gehen wir der zentralen Frage nach, wieviel von dem Ertrag sich der Eigentümer der Gesellschaft nehmen darf.
Als Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens trifft es Sie richtig hart, wenn der Insolvenzverwalter Sie in die Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz nimmt, die Anfechtung erklärt und Zahlungen fordert. Obwohl man sich als Geschäftsführer bis zum Schluss redlich darum bemüht hat, das Unternehmen vor der Pleite zu bewahren, werden einem diese Bemühungen nachträglich angelastet und negativ ausgelegt. Wie Sie sich richtig verhalten, um einer Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz zu entgehen, erläutern wir.
Kommt es zu einer Niederlegung der Geschäftsführerstellung, spielen meist gewichtige Gründe eine Rolle. Wer das Prozedere nach dem Beendigungssignal nicht richtig umsetzt, zerschlägt zwangsläufig viel Porzellan. Wir geben in unserem Blogartikel Tipps, wie nach dem Ausstieg der Geschäftsleitung alles richtig läuft.
Will eine GmbH ihre Geschäfte vorantreiben, benötigt sie regelmäßig mehr Geld. Expansion und Finanzierung sind zwei Seiten ein und derselben Medaille. Wir zeigen, welche unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Optionen zur Wahl stehen, denn nicht jede Finanzquelle ist auch wirtschaftlich sinnvoll und hat ihre eigenen Widerhaken.
Wer ein Unternehmen oder Anteile daran ererbt, geht meist von einem soliden Vermögenswert aus, den er sich einverleiben kann. Jedoch ist umgekehrt nicht jeder Erbe bei dem Unternehmen willkommen. Das Ergebnis: Spannungen auf allen Ebenen. Auseinandersetzungen können für alle Seiten teuer werden. Grund genug, sich frühzeitig Gedanken zu machen.