Geschäftsführervertrag: Wichtige Hinweise und Knackpunkte

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Für das Unternehmen und jeden Geschäftsführer einer GmbH zentral wichtig: Wie sieht der Geschäftsführervertrag im Einzelnen aus? Ist er ungenau, ist Streit auf vielen Ebenen vorprogrammiert – nicht nur zwischen Betrieb und seinem Unternehmenslenker, sondern auch mit dem Finanzamt und der Deutsche Rentenversicherung. Schlecht formulierte oder fehlende Verträge kosten Steuern, Beiträge, Zinsen und Verdruss. Wir erklären, wie Sie sich diesen Ärger auf allen Ebenen sparen können.

Sie erfahren hier:

  • was ein Geschäftsführervertrag ist
  • welche Klauseln typischerweise in Geschäftsführerverträgen aufgenommen werden
Inhalt

Der Geschäftsführer nimmt innerhalb der GmbH eine zentrale Stellung ein. Er ist die Achse des Unternehmens zum Personal, zu den Lieferanten, Kunden und allen anderen Geschäftspartnern.

Geschäftsführervertrag

  • muss nicht notariell beurkundet werden
  • wird zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer geschlossen
  • Schriftform ist ratsam

Als Verantwortlicher für die Geschäftsleitung entscheidet er maßgeblich über den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Mit der Funktion als Geschäftsführer geht ein großes Bedürfnis des Geschäftsführers und der Gesellschafter nach einer klaren und transparenten Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten einher.

Daher sollten Sie bei der Gestaltung des Geschäftsführervertrags besondere Sorgfalt walten lassen. Bedenken Sie: Auch das Finanzamt sieht sich die vertragliche Verbindung zwischen GmbH und seinem Leiter mit Sorgfalt an. Die dann entdeckten Fehler sind dann nicht mehr zu reparieren und Steuern müssen unweigerlich nachgezahlt werden.

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Was ist ein Geschäftsführervertrag?

Geschäftsführervertrag

  • Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
  • Besonderheiten des Fremdgeschäftsführers
  • Typische Vertragsklauseln

Der Geschäftsführervertrag ergänzt die Regelungen des GmbH-Gesetzes, die festlegen, welche Rechte und Pflichten sich aus dem Geschäftsführeramt ergeben.

Der Geschäftsführervertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossen. Vertreten wird die Gesellschaft hierbei grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung.

Das muss auch auf der formalen Ebene des Vertrages deutlich werden: es unterschreiben im Normalfall die Gesellschafter des Unternehmens und der Geschäftsführer. Im Einzelfall kann davon abgewichen werden, wenn die Gesellschafter in einem Beschluss erklären, dass sie jemanden – meist aus dem Gesellschafterkreis – konkret beauftragen, den Vertrag zu unterzeichnen.

Ein passgenauer Vertrag für den Geschäftsführer sichert nicht nur ein gutes Miteinander. Er vermeidet von Anfang an – auch und gerade einen Streit mit dem Finanzamt.

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Welche Regelungen sind in Geschäftsführerverträgen üblich?

Der Geschäftsführervertrag regelt die Rahmenbedingungen, unter denen sich der Geschäftsführer in den Dienst der Gesellschaft stellt. Er bestimmt, welche Rechte und Pflichten dem Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zustehen.

Allgemeine Regelungen zur Beschreibung der Leistungsaufgaben

Meistens finden sich zu Beginn des Vertragstextes allgemein gehaltene Passagen zur Stellung des Geschäftsführers im Gefüge zwischen den Gesellschaftern, den gesetzlichen Regelungen, ggf. bestehenden Geschäftsordnungen.

So finden sich oft folgende Formulierungen:

„Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, einer bestehenden Geschäftsordnung auf Geschäftsführerebene und diesen Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Unabhängig davon, ob weitere Geschäftsführer bestellt sind, denen die gleichen Rechte und Pflichten übertragen wurden, obliegt jedem Geschäftsführer die Leitung und Überwachung des gesamten Unternehmens.

Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen bzw. steuerrechtlichen Vorschriften wahr.“

Außerdem hat der Geschäftsführer nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes den Jahresabschluss und den Lagebericht (soweit erforderlich) aufzustellen und den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung zu präsentieren.

Vergütung eines Geschäftsführers

Die Regelung der Vergütung stellt naturgemäß einen zentralen Bestandteil des Geschäftsführervertrags dar. Für das Unternehmen ist das Gehalt Kosten – für den Geschäftsleiter ist es Grundlage seines Lebensunterhalts.

Typischerweise vereinbaren die Parteien, dass der Geschäftsführer ein festes monatliches Grundgehalt erhält. Das Gehalt können die Parteien im Grundsatz frei vereinbaren. Ist der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt, sollte er allerdings darauf achten, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ausfällt, da überhöhte Vergütungen von Finanzämtern als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und entsprechend besteuert werden und in Einzelfällen auch ein Steuerstrafverfahren nach sich ziehen können.

Zusätzlich zum festen Grundgehalt sehen Geschäftsführungsverträge häufig variable Vergütungsbestandteile vor, die eine besonders erfolgreiche Geschäftsführung honorieren.

Ein gängiges Beispiel hierfür bietet die Gewinntantieme, eine Zusatzzahlung, deren Höhe vom geschäftlichen Erfolg der Gesellschaft, etwa in Form der Steigerung des operativen Jahresgewinns, abhängt. Angesichts der strengen Auffassung der Finanzverwaltung, wann eine Gewinntantieme als steuerlich angemessen anerkannt wird, empfiehlt sich immer der genaue Blick auf die Details der Vereinbarung. Fehler rächen sich spätestens bei Betriebsprüfung, weil der Betriebsprüfer die „rote Karte“ verdeckte Gewinnausschüttung zückt.

Üblich sind zudem Gratifikationen, etwa in Form eines Urlaubs- oder Weihnachtsgelds.

Sofern der Geschäftsführer weitere Leistungen von der GmbH beziehen soll, etwa Reisekosten oder eine Altersvorsorge, sollte auch dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt werden.

Aus Klarstellungsgründen enthalten Vergütungsregelungen regelmäßig den Zusatz, dass weitere Vergütungsansprüche des Geschäftsführers mit der Vergütung abgegolten sind.

Ansprüche auf Jahresurlaub und Entgeltfortzahlung

Auch wenn Geschäftsführerverträge mit Blick auf die Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft und der jeweiligen Branche abzufassen sind, haben sich in der Praxis einige wiederkehrende Vertragsinhalte herausgebildet. Hierzu zählen zunächst einige aus dem Arbeitsrecht bekannte Ansprüche.

Da der Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer gilt, stehen ihm die gesetzlichen Ansprüche auf Jahresurlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht zu.

Weil es allerdings interessengerecht ist, dass auch der Geschäftsführer solche Ansprüche erhält, muss dieser darauf achten, dass der Geschäftsführervertrag entsprechende Regelungen vorsieht. Üblich sind Klauseln, die dem Geschäftsführer 25-30 Urlaubstage im Kalenderjahr zubilligen.

Klausel für Urlaubsanspruch z. B.

„Der Geschäftsführer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub von XX Arbeitstagen pro Kalenderjahr.“

gepaart mit einer Klausel zur Übertragung nicht genutzten Urlaubs in Folgezeiträumen sowie eine Entgeltfortzahlung für drei bis sechs Monate.

Klausel für Entgeltfortzahlung, z. B.

„Im Falle unfall- oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, während eines ärztlich verordneten Heilverfahrens und im Falle sonstiger Dienstverhinderung aufgrund eines von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Umstandes behält dieser den Anspruch auf das Festgehalt für die Dauer von xx Monaten, längstens bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages.“

Wichtig für das Finanzamt ist, dass das Gehalt angemessen ist. Weist der Geschäftsführer an dieser Stelle Ungereimtheiten auf, so geht das Finanzamt regelmäßig davon aus, dass der Gehaltsaufwand für die GmbH nicht oder nicht vollständig anerkannt wird; man spricht insoweit von einer verdeckten Gewinnausschüttung (= vGA). Nicht selten folgt dem steuerlichen Desaster auch noch ein Steuerstrafverfahren.

Kündigungsschutz

Ferner enthalten Geschäftsführerverträge typischerweise Regelungen zur Beendigung des Geschäftsführervertrags.

Weil ein Geschäftsführer aus dem Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausdrücklich ausgeklammert ist, kann die Gesellschaft den Vertrag im Grundsatz jederzeit aus beliebigen Gründen und mit zeitnaher Wirkung beenden.

Dem steht das Interesse des Geschäftsführers typischerweise entgegen: Er ist auf seine Vergütung angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb sollte sich der Geschäftsführer darum bemühen, das Kündigungsrecht der GmbH zu regulieren.

Zu empfehlen sind insbesondere großzügig bemessene Kündigungsfristen, damit der Geschäftsführer im Fall der Kündigung genug Zeit erhält, um eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Möglich ist es auch, die Kündigung an ein Erfordernis einer Begründung zu knüpfen.

Schließlich können die Parteien vereinbaren, dass der Geschäftsführervertrag auf einen bestimmten Zeitraum befristet werden soll. Da das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (= TzBfG) lediglich auf Arbeitsverhältnisse Anwendung findet, bedarf es hierzu keines bestimmten Grunds. Mit der Vereinbarung einer Befristung des Geschäftsführervertrages geht ein starker Kündigungsschutz einher, weil befristete Verträge nur bei Vorliegen wichtiger Gründe beendet werden können.

Ferner können die Parteien eine Abfindungsregelung in den Vertrag aufnehmen, so dass der Geschäftsführer im Fall der Vertragsbeendigung eine Abfindungssumme erhält. Dies bietet sich insbesondere an, wenn sich über die Aufnahme von Kündigungsbeschränkungen keine Einigkeit erzielen lässt.

Nutzung eines Dienstwagens – dienstlich und privat

Achten Sie in Ihrem Geschäftsführervertrag auf präzise Formulierungen, die die Dienstwagennutzung betreffen.

Wenn ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wird, sind regelmäßig Regelungen präzise zu fassen, wie z. B.

  • Typ, bzw. Klasse des Kfz
  • Recht der privaten Nutzung (Umfang und ggf. welche Familienangehörige)
  • Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Beschädigungen, evtl. Selbstbehalt
  • Rückgabe des Kfz (insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Versteuerung des geldwerten Vorteils
  • Entzug bei schlechtem Geschäftsgang des Unternehmens

Aufnahme von Haftungsbeschränkungen zugunsten des Geschäftsführers

Ebenfalls von großer Bedeutung sind Regelungen zur Haftung des Geschäftsführers. Aufgrund ihrer zentralen Stellung können Geschäftsführer durch pflichtwidriges Verhalten erhebliche Schäden verursachen, weshalb eine Schadensersatzhaftung existenzgefährdende Wirkung haben kann. Daher haben Geschäftsführer ein großes Interesse daran, ihre Haftung zu beschränken.

Im Grundsatz gilt, dass die Haftung des Geschäftsführers weitgehend durch die Vorschriften des GmbH-Gesetzes vorgezeichnet ist. Allerdings steht es den Parteien des Geschäftsführervertrags frei, die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH zu begrenzen. Dies darf allerdings nicht zu einer Benachteiligung der Gesellschaftsgläubiger führen, weil dies einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter darstellte.

Insbesondere die praxisrelevanten Haftungstatbestände aus dem GmbHG (z. B. § 43 Abs. 3; Erhalt des Stammkapitals) und aus dem Insolvenzrecht (z. b. § 15b Abs. 4 S. 1 InsO; Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung), die vor allem die Gesellschaftsgläubiger schützen, lassen sich aus diesem Grund nicht ausschließen. Auch darf die Schadensersatzhaftung für vorsätzliches Handeln nicht ausgeschlossen werden.

Für zulässig hält die Rechtsprechung Klauseln, die die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft verkürzen. Ebenfalls möglich ist es, die Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen zu beschränken.

Eine weitere Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung bietet die Entlastung, ein Gesellschafterbeschluss, kraft dessen die Gesellschafter sich mit dem Verhalten des Geschäftsführers für ein bestimmtes Geschäftsjahr für einverstanden erklären. Der Geschäftsführer sollte darauf hinwirken, dass ihm der Gesellschaftsvertrag einen Anspruch auf regelmäßige Entlastung zuspricht.

Schließlich sollte der Geschäftsführer darauf drängen, dass die Gesellschaft zu seinen Gunsten eine D&O-Versicherung (hierbei handelt es sich um eine spezielle Versicherung, die den Geschäftsführer vor Risiken der Inanspruchnahme schützt) abschließt, die ihn vor einer persönlichen Haftung schützen kann.

Wettbewerbsverbot – während und nach der Vertragszeit

Die Gesellschaft hat regelmäßig ein Interesse an der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots mit dem Geschäftsführer.

Für den Geschäftsführer hat eine solche Vereinbarung vor allem präzisierende Wirkung. Es ist dem Geschäftsführer bereits kraft der ungeschriebenen, allerdings allgemein anerkannten Treuepflicht verboten, in Konkurrenz zur GmbH zu treten. Durch eine vertragliche Vereinbarung lässt sich dieses vage Verbot bedarfsgerecht auf die Interessen der Parteien konkretisieren.

Regelmäßig hat die Gesellschaft ein massives Interesse daran, dass der Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden nicht in Konkurrenz zur GmbH tritt. Da die gesellschaftliche Treuepflicht mit Vertragsbeendigung endet, kann sich ein nachvertragliches Konkurrenzverbot nur aus dem Vertrag ergeben.

Im Grundsatz steht es den Parteien frei, zu vereinbaren, dass der Geschäftsführer zumindest innerhalb einiger Monate nach Vertragsbeendigung keine Konkurrenztätigkeit aufnehmen darf. Bei der Formulierung einer solchen Klausel ist allerdings darauf zu achten, dass das Wettbewerbsverbot den Geschäftsführer nicht im Übermaß in dessen wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit einengt, da andernfalls das Risiko besteht, dass ein Gericht die Klausel als sittenwidrig beurteilt.

Dieser Vorwurf droht insbesondere, wenn das Wettbewerbsverbot Tätigkeiten verbietet, welche die Interessen der Gesellschaft nicht oder allenfalls kaum beeinträchtigen können. Für unzulässig hält es die Rechtsprechung, Konkurrenztätigkeiten länger als zwei Jahre zu verbieten.

Für den Geschäftsführer stellt sich bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die Frage, ob und wie die Zeit des „untätig Seins“ vergütet wird. Viele Gerichte verneinen, dass dem ausscheidenden Geschäftsführer eine solche Karrenzentschädigung für die Zeit des Wettbewerbsverbots zusteht. Aus dem Grund sollte – um Klarheit zu erzielen – bereits in dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag diese Frage behandelt werden. Aus der Praxis heraus empfehlt sich eine Unterscheidung, ob der Geschäftsführervertrag ordentlich sein Ende gefunden hat oder dem Geschäftsführer außerordentlich die Kündigung erklärt wurde.

Aufnahme einer Kopplungsklausel – Abberufung und Kündigung in Einklang bringen

Ein GmbH-Geschäftsführer kann vom Prinzip her jederzeit als Geschäftsführer als Organ der GmbH abberufen werden. Damit endet allerdings nur die Organstellung für die GmbH. Das Dienstverhältnis, das insbesondere die Tätigkeitsvergütung betrifft, ist davon grundsätzlich unabhängig.

Das bedeutet im Klartext: Es ist zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer – als so genannten organschaftlichen Akt – und dem Abschluss des Anstellungsvertrags – als das Dienstverhältnis betreffend – zu unterscheiden.

Dies hat unter anderem zur Konsequenz, dass der Geschäftsführungsvertrag einschließlich seiner Vergütungspflicht auch nach Abberufung des Geschäftsführers zunächst fortbesteht. Auch besteht die Tätigkeitspflicht weiterhin.

Da ein solcher Vertrag aus Sicht der Gesellschaft allerdings keinen Nutzen erfüllt, bietet es sich an, eine Klausel in den Geschäftsführervertrag aufzunehmen, so dass der Vertrag automatisch zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet wird. Häufig geschieht dies durch Klauseln, mit der Folge, dass die Abberufung als Kündigungsgrund gilt oder der Anstellungsvertrag lediglich auflösend bedingt bis zur Abberufung besteht.

Solche Klauseln sehen sich in jüngerer Zeit zunehmender Kritik ausgesetzt. Anlass hierzu gibt vor allem das AGB-Recht, an dem solche Klauseln regelmäßig zu messen sind: Das AGB-Recht verbietet es, durch AGB gesetzliche Regelungen ins Gegenteil zu verkehren.

Kopplungsklauseln bewirken dies, indem sie die im Gesetz angelegte Trennung zwischen Anstellung und Bestellung durchbrechen. Sofern sich eine Gesellschaft dazu entschließt, eine Kopplungsklausel zu verwenden, sollte sie daher bei deren Ausarbeitung besondere Aufmerksamkeit auf diese rechtliche Problematik verwenden.

Um zeit- und kostenträchtige Auseinandersetzungen zu umgehen, sind spezielle Vereinbarungen zu empfehlen, die nicht einfach aus dem Internet kopiert werden, sondern mit fachlicher Unterstützung verhandelt worden sind.

Der Hintergrund ist offensichtlich, weil die Bereitschaft zu einer Auseinandersetzung bei einer Trennung oft hoch ist. Es ist das Ziel eines enttäuschten Geschäftsführers, möglichst viel aus dem Vertrag am Ende herauszuschlagen. Das bedeutet: Bei Streitigkeiten, die wegen unklarer Klausel am Ende eines Vertrages aufkommen, können Nachlässigkeiten im Vertrag für die GmbH besonders teuer werden.

Vereinbarung zustimmungsbedürftiger Geschäfte

Weil der Geschäftsführer im Grundsatz über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügt, kann er der Gesellschaft durch Fehlentscheidungen große Schäden zufügen.

Um Fehlentscheidungen vorzubeugen, bietet es sich an, die Durchführung besonders kostspieliger oder riskanter Geschäfte an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu koppeln. Häufig finden sich entsprechende Regelungen in Bezug auf Immobiliengeschäfte, Kreditverträge und Lizenzvereinbarungen.

Für massive Änderungen in das Unternehmensgeschehen bestehen nach den Richtlinien, die seitens der Rechtsprechung aufgestellt worden sind, sowieso Beschränkungen für die Kompetenz der Geschäftsführer. So darf ein Geschäftsführer z. B. nicht ohne Genehmigung aus dem Gesellschafterkreis den produzierenden Betrieb insgesamt verkaufen oder den Zweck des Unternehmens massiv verändern.

Verstößt der Geschäftsführer gegen eine solche Klausel, drohen ihm die sofortige Abberufung, die Kündigung und eine Schadensersatzhaftung.

Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, verbietet es § 181 BGB dem Geschäftsführer, die GmbH bei einem Geschäft zu vertreten, an dem er als Partei beteiligt ist. Dieser gesetzliche Schutz erweist sich in der Praxis oft als hinderlich, weshalb es sich regelmäßig anbietet, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, kraft derer der Geschäftsführer von den Schranken des § 181 BGB befreit ist.

Eine Klausel kann z. B. lauten:

„Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.“

Welche Klauseln können darüber hinaus sinnvoll sein?

Neben diesen allgemein verbreiteten Klauseln können in bestimmten Geschäftsbereichen weitere Regelungen sinnvoll sein. So finden sich oft Regeln zur Benutzung von Mobiltelefonen und für Laptops.

Vor allem im literarischen und künstlerischen Bereich ist das Urheberrecht zu beachten. Sofern der Geschäftsführer im Wege seiner Tätigkeit ein urheberrechtlich geschütztes Werk fertigt, gilt nicht die Gesellschaft als Urheberin im Sinne des UrhG, sondern der Geschäftsführer. Soll die Gesellschaft das Werk umfassend nutzen dürfen, ist es sinnvoll, in den Geschäftsführervertrag eine Klausel aufzunehmen, mit der der Geschäftsführer die Urheberrechte soweit wie möglich auf die Gesellschaft zur Nutzung überträgt.

Um Vertragsverletzungen vorzubeugen, bietet es sich schließlich an, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Hierbei ist darauf Acht zu geben, dass die Strafe den Geschäftsführer nicht durch ihre Höhe unangemessen benachteiligt.

Vertragsmuster für Geschäftsführer aus dem Internet – nicht die beste Idee

Einfach den Vertragsentwurf aus dem Internet oder einem Formularbuch ohne Nachzudenken zu verwenden, kann einen folgenschweren und teuren Fehler darstellen.

Unterschreiben Sie niemals einen Vertrag, den Sie nicht verstehen und dessen Folgen Sie nicht einschätzen können.

Inhaltliche Beschränkungen können sich aus der Satzung, die auch dem Handelsregister bekannt ist, ergeben. So ist es wichtig, dass sich der Geschäftsführervertrag nicht in Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag der GmbH setzen darf.

Nach den Kriterien der Rechtsprechung handelt es sich beim Geschäftsführervertrag in aller Regel um einen freien Dienstvertrag. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer zumindest im Tagesgeschäft nicht den Weisungen der Gesellschafter untersteht. Daher unterliegen die Vertragsparteien nicht den Bindungen des Arbeitsrechts, haben also weitgehende Gestaltungsfreiheit.

Gesellschaftsrecht Unternehmer GmbH Göddecke Rechtsanwälte

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema.

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So darf der Vertrag dem Geschäftsführer beispielsweise nicht die Berechtigung zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft verleihen, wenn die Satzung vorsieht, dass er die Gesellschaft nur mit einem anderen Geschäftsführer gemeinsam vertreten darf.

Das Risiko von Widersprüchen besteht insbesondere, wenn Satzung und Geschäftsführervertrag anhand von nicht aufeinander abgestimmten Musterformularen erstellt werden.

Der Geschäftsführervertrag unterliegt keinen gesetzlichen Formvorschriften, sodass er auch durch eine mündliche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Hiervon ist allerdings strikt abzuraten, weil sonst Unklarheiten auftreten, die zwangsläufig zum Streit führen – und außerdem wird das Finanzamt in diesen Fällen bei einer Betriebsprüfung besonders scharf hinsehen; erhebliche Steuerforderungen sind dann nicht ausgeschlossen.

Macht es einen Unterschied, ob der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt ist?

Häufig sind Geschäftsführer nicht an der Gesellschaft als deren Gesellschafter beteiligt; so genannter „Fremdgeschäftsführer“.

Ein solcher Geschäftsführer ähnelt stärker einem Arbeitnehmer. Weil er kein unternehmerisches Risiko trägt, wird er punktuell ähnlich wie ein Arbeitnehmer geschützt.

Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass solche Geschäftsführer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Wer hier auf Nummer SICHER gehen will, sollte eine entsprechende Auskunft bei der Deutsche Rentenversicherung einholen.

Ferner gelten Fremdgeschäftsführer als Verbraucher. Daher müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen (= AGB) im Sinne des Gesetzes, die in den Geschäftsführervertrag Eingang finden sollen, zu ihrer Wirksamkeit den strengen Grenzen des AGB-Rechts genügen.

Dokumentation der Gesellschafterbeschlüsse (§ 48 Abs. 3 GmbHG):

Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Schließlich werden Fremdgeschäftsführer durch das AGG geschützt, das Diskriminierungen aufgrund spezifischer gesetzlicher Anknüpfungsmerkmale – etwa Alter, Geschlecht oder Herkunft – verbietet. Der Geschäftsführervertrag, aber auch alle weiteren Maßnahmen die das Vertragsverhältnis betreffen, sind daher diskriminierungsfrei auszugestalten.

Derjenige, der alleiniger Gesellschafter und auch Alleingeschäftsführer ist, muss unbedingt darauf achten, dass er alle Änderungen seines Anstellungsvertrages nicht nur formell ordnungsgemäß beschließt, sondern den ergangenen Beschluss auch sofort dokumentiert.

Nicht zu spät handeln – bestehenden Geschäftsführervertrag überprüfen und optimieren

Sie haben als Gesellschafter oder Geschäftsführer das Gefühl, Ihr Vertrag bräuchte ein aktuelles „TÜV-Siegel“? Möglicherweise stammt er aus einem seit langem überholten

  • Formularbuch, ist von irgendeiner
  • Internetseite kopiert worden oder ist bereits
  • alt und viele Reformen des GmbH-Gesetzes sind inzwischen an ihm spurlos vorbeigegangen,

dann sollten Sie einfach das Gespräch mit uns führen und einen Aktualitätscheck vornehmen lassen. Wir klären, an welcher Stelle des Dokuments ein Risiko drohen könnte.

Auch wenn Sie ein Unternehmen übernehmen wollen oder übernommen haben, sollten Sie sich nicht auf alten Vertragsunterlagen und dessen Gültigkeit verlassen. Sollten Sie gleichzeitig oder im Laufe der vergangenen Zeiträume weitere Gesellschaftsanteile erworben oder verkauft haben, kann sich Ihr sozialversicherungsrechtlicher Status geändert haben; dann müssen Sie unbedingt handeln, sonst droht Ungemach spätestens bei der nächsten Prüfung.

Sie möchten Veränderungen an dem Geschäftsführungsvertrag und ihn steuerlich günstiger gestalten, z. B. durch eine Gewinntantieme, eine betriebliche Altersversorge oder einen Dienstwagen. Auch eine solche Detailarbeit erledigen wir gerne für Sie.

Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Die Beschlussfassung in Erbengemeinschaften ist rechtlich komplex. Die Entschädigung entsteht jedoch erst ab wirksamen Beschluss, daher empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Fachmanns im Erbrecht.

FAQ zum Geschäfsführervertrag – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Welche Vergütung steht dem Geschäftsführer zu?

Die Parteien können die Höhe und den Inhalt der Vergütung des Geschäftsführers frei ausgestalten. Sofern der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, sollte er allerdings darauf achten, dass sich seine Vergütung auf einen angemessenen Umfang beschränkt, da er sich andernfalls dem Risiko aussetzt, dass das Finanzamt die Vergütung als verdeckte Gewinnausschüttung ansieht. Deshalb ist es für Sie wichtig, alle Vorgaben der Finanzverwaltung zu beherzigen.

Kann dem Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot auferlegt werden?

Der Vertrag kann dem Geschäftsführer verbieten, während seiner Laufzeit oder auch nach seiner Beendigung in Konkurrenz zur Gesellschaft zu treten. Bei der Ausgestaltung eines solchen Verbots ist allerdings darauf zu achten, dass der Geschäftsführer nicht im Übermaß in seiner wirtschaftlichen Freiheit eingeschränkt wird, da das Wettbewerbsverbot andernfalls unwirksam ist.

Auf welche Vertragsinhalte sollte die Gesellschaft hinwirken?

Die GmbH ist vor allem daran interessiert ein Wettbewerbsverbot in den Vertrag aufzunehmen und Zustimmungspflichten festzulegen. 

Auf welche Vertragsinhalte sollte der Geschäftsführer hinwirken?

Für den Geschäftsführer sind Bestimmungen zur Vergütung, zur Haftungsbeschränkung und zur Kündigung von besonderer Bedeutung. 

Kann man einen Geschäftsführervertrag ändern?

Die Gesellschafter müssen jede Vertragsänderung des Geschäftsführervertrages in der Gesellschafterversammlung beschließen und mit dem Geschäftsführer verhandeln, damit sie wirksam ist. Damit diese Änderung steuerlich anerkannt werden kann, muss der Beschuss vor der Durchführung der Änderung gefasst und die Vereinbarung ebenfalls zuvor getroffen werden.

Was ist eine Change of Control-Klausel?

In manchen Fällen kann es Sinn ergeben, dass dem Geschäftsführer ein (außerordentliches) Kündigungsrecht z. B. eingeräumt wird, wenn sich der Kreis der Gesellschafter ändert. Eine solche Veränderung auf der Gesellschafterebene kann z. B. durch einen Verkauf der Gesellschaftsanteile erfolgen. Eine derartige Change of Control-Klausel ist eine Absicherung für den Geschäftsführer in dem Fall, wenn ein besonders intensives Vertrauensverhältnis zwischen dem Leitungsorgan und den Gesellschaftern notwendig ist. In diesem Kontext müssen kann auch die finanziellen Folgen vereinbart werden.

Sollte auch ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag abschließen?

Auch für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer sollte ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. Dabei ist es wichtig, dass dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer Befreiung von dem Verbot der Selbstkontrahierung (§ 181 BGB; = Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages mit sich selbst) in dem Gesellschaftsvertrag ausgesprochen worden ist. 

Alleine schon um Klarheit mit dem Finanzamt zu haben und nicht in die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung zu laufen, ist ein im Voraus abgeschlossener Anstellungsvertrag notwendig. Soll die Vereinbarung auch Leistungen über das Entgelt (= Gehalt) hinaus enthalten, müssen diese klar und unzweideutig festgelegt werden.

Bildquellennachweise: © PantherMedia | Phovoi R., NewAfrica

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