Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz: So gehen Sie vor!

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Als Geschäftsführer eines insolventen Unternehmens trifft es Sie richtig hart, wenn der Insolvenzverwalter Sie in die Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz nimmt, die Anfechtung erklärt und Zahlungen fordert. Obwohl man sich als Geschäftsführer bis zum Schluss redlich darum bemüht hat, das Unternehmen vor der Pleite zu bewahren, werden einem diese Bemühungen nachträglich angelastet und negativ ausgelegt. Wie Sie sich richtig verhalten, um einer Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz zu entgehen, erläutern wir.

Sie erfahren hier:

  • was Sie tun müssen, wenn der Insolvenzverwalter Sie anschreibt
  • wie Sie sich richtig verhalten, um einer persönlichen Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz zu entgehen
  • was das Ziel sein muss, und wie Sie dieses Ziel erreichen
Inhalt

Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz – der Anfang vom Ende für Sie als Geschäftsführer

Als Geschäftsführer haben Sie das Unternehmen über Jahre hinweg aufgebaut. Obwohl Sie sich bis zuletzt darum bemüht haben, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und die Arbeitsplätze zu sichern, konnte eine Insolvenz am Ende nicht verhindert werden.

Insolvenz tritt ein durch

  • Überschuldung
  • Zahlungsunfähigkeit
  • drohende Zahlungsunfähigkeit

Was oft übersehen wird, ist, dass der Geschäftsführer gesetzlich verpflichtet ist, einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht zu stellen, wenn die Voraussetzungen einer Insolvenz vorliegen.

Versäumt der Geschäftsführer eine rechtzeitige Antragsstellung macht er sich gegebenenfalls sogar wegen Insolvenzverschleppung strafbar. In bestimmten Situationen muss zwangsläufig ein Insolvenzantrag gestellt werden, da es die gesetzliche Pflicht des Geschäftsführers ist.

Geschäftsführervertrag

Alle Informationen zum Geschäftsführervertrag finden Sie in unserem Beitrag zum Thema.

Nachdem der Antrag beim Insolvenzgericht gestellt worden ist und alle Formalien erfüllt worden sind, bestimmt das Gericht, wer die Aufgabe als Insolvenzverwalter übernehmen soll. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der vom Gericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter jetzt die Führung des Unternehmens übernommen.

Das ist für den ehemaligen Geschäftsführer hart und muss erst mal verdaut werden. Der Geschäftsführer und auch die Gesellschafter sind nach diesem Zeitpunkt zunächst einmal quasi entmachtet. Im Folgenden wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass danach auch das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der vorläufige Insolvenzverwalter sodann in die Rolle des (endgültigen) Insolvenzverwalters wechselt.

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Forderungen des Insolvenzverwalters – Undank ist der Welt Lohn

Richtig ärgerlich und bedrohlich wird es, wenn der Insolvenzverwalter den ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens anschreibt und ihm gegenüber Forderungen geltend macht.

Immer wieder kommt es vor, dass die Insolvenzverwalter immense Beträge von den ehemaligen Geschäftsführern verlangen. Grundlage der Zahlungsforderungen sollen angebliche Verfehlungen des Geschäftsführers sein, durch die das Unternehmen geschädigt worden sein soll.

Dabei geht es dem Insolvenzverwalter in vielen Fällen nicht vorrangig darum, Geld zu Gunsten des Unternehmens zu erlangen, als vielmehr Beträge zu fordern, um diese an die Insolvenzgläubiger auszuzahlen.

In einigen Fällen hat man subjektiv den Eindruck, dass Forderungen vom Insolvenzverwalter alleine deshalb geltend gemacht und eingeklagt werden, um den eigenen Honoraranspruch des Insolvenzverwalters und seiner Kanzlei zu erhöhen.

Hiergegen sollten Sie sich als Betroffener konsequent wehren. Schließlich will der Insolvenzverwalter an Ihr Privatvermögen heran. Zudem droht im schlimmsten Fall im Anschluss noch ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen des Verdachts der Untreue oder der Insolvenzverschleppung. Das muss verhindert werden.

Der Insolvenzverwalter ist Ihr Gegner und nicht Ihr Partner.

Machen Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter keine Zugeständnisse und räumen Sie keine Versäumnisse oder gar Fehler ein. Alles was Sie sagen oder schreiben, kann und wird später gegen Sie verwendet werden.

Dabei kann es um folgende Forderungen gehen:

  • Rückforderung von Gehältern
  • Rückforderungen von Ausschüttungen
  • Rückforderungen von geleisteten Zahlungen
  • Nachzahlung von Gehältern
  • Nachzahlung von Steuern
  • Nachzahlung von Sozialabgaben
  • Schadensersatz

Die Gesamtforderung kann im Einzelfall eine Summe erreichen, die für Sie eine existenzbedrohende Größenordnung erreichen kann. Ihnen droht im schlimmsten Fall der eigene wirtschaftliche Ruin Es geht um Ihre Ersparnisse, Ihr Haus und Ihr Vermögen.

Gehen Sie nicht davon aus, dass der Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber wohlgesonnen ist, wenn Sie mit ihm kooperieren und Informationen liefern. Der Insolvenzverwalter wird nicht davor zurückschrecken, Sie bei Gericht auf Zahlung oder Rückzahlung zu verklagen; im Gegenteil, es ist seine Pflicht, alle möglichen Finanzquellen anzuzapfen, die er für ergiebig hält.

Der Ärger ist verständlich, wenn der Insolvenzverwalter Schadensersatz oder die Rückzahlung von Geldern verlangt, die man als Geschäftsführer für das Unternehmen aufgewendet hat.

Schließlich geht es bei der Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz um Ihr Geld und Ihre eigene Existenz. 

 

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Zahlungsklage gegen den Geschäftsführer – Insolvenzverwalter klagt bei Gericht

Von der Möglichkeit einer Zahlungsklage macht der Insolvenzverwalter häufig Gebrauch. Schließlich zahlt nicht er den Prozess, sondern die Kosten des Verfahrens werden vom insolventen Unternahmen getragen oder von einem professionellen Prozesskostenfinanzierer. Das senkt die Hemmschwelle zur Klageerhebung.

Wenn Sie eine Klage vom Gericht erhalten, müssen Sie umgehend reagieren. Nur so können Sie die vom Gericht gesetzte Frist zur Verteidigungsanzeige und zur Klageerwiderung einhalten. Das bedeutet, dass Sie regelmäßig spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Anwalt an Ihrer Seite benötigen.

Lassen Sie sich nicht davon täuschen, dass im Einzelfall meist zunächst nur relativ geringe Beträge eingeklagt werden. Häufig klagen die Insolvenzverwalter nur Teilbeträge ein, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Solche Teilklagen dienen dann als Testballon für die Gesamtforderung, die im Anschluss geltend gemacht wird, wenn die Teilklage erfolgreich war.

Die Klagen des Insolvenzverwalters werden in der Regel von spezialisierten Fachanwälten für Insolvenzrecht eingereicht und durchgeführt. Das Insolvenzrecht hat eine ganz eigene Systematik und verwendet spezielle Begriffe, die auch einfache Sachverhalte komplizierter erscheinen lassen, als sie sind. Das trägt zur Verwirrung bei. Wirtschaftliche und kaufmännische Begriffe, die Sie aus Ihrer Zeit als Geschäftsführer kennen, haben im Insolvenzrecht einen ganz anderen Sinn. Das gilt insbesondere bei dem Begriff Anfechtung!

So werden Klagen häufig auf eine Insolvenzanfechtung wegen kongruenter oder inkongruenter Deckung gestützt. Auch viele Rechtsanwälte können mit diesen Begriffen nichts oder wenig anfangen.

Eine Vertretung durch einen erfahrenen und kundigen Rechtsanwalt ist daher erforderlich.

Dies gilt auch deshalb, weil die Klageverfahren vor Gerichten verhandelt werden, die nicht auf Insolvenzrecht spezialisiert sind. Den Richtern fehlt es daher häufig an der notwendigen Erfahrung, so dass sie sich nicht umfassend auskennen. Hinzu kommt, dass es in den Klageverfahren häufig um wirtschaftliche Fragen und Probleme geht, von denen der als Jurist ausgebildete Richter wenig Ahnung hat.

Dieses Defizit auf Seiten des Gerichts können Sie und sollten Sie zu Ihren Gunsten nutzen.

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Exitstrategie bei der Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz – befreien Sie sich von dem Übel

Zunächst muss Waffengleichheit hergestellt werden, indem Sie sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten lassen, der sich mit Verfahren dieser Art auskennt.

Die Kontaktaufnahme zum Rechtsanwalt sollte so früh wie möglich erfolgen, damit der Sachverhalt aufgearbeitet und eine Strategie entwickelt werden kann, wie den Forderungen des Insolvenzverwalters entgegengetreten werden kann.

Es gibt vielfältige Verteidigungsmöglichkeiten, um das Tauziehen mit dem Insolvenzverwalter ganz oder zumindest größtenteils zu gewinnen. Das Insolvenzrecht bietet viele Schlupflöcher, um sich einer Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz oder einer drohenden Rückzahlung zu entziehen.

Zudem besteht oft ein hohes Vergleichs- und Einigungspotential, da der Insolvenzverwalter ja nicht sein eigenes Geld einklagt. Der Honoraranspruch des Insolvenzverwalters ist bereits mit Klageerhebung weitgehend gesichert.

Wichtig ist, dass eine Gesamtlösung gefunden wird, die alle Ansprüche und Forderungen mitumfasst. Ihnen hilft es nicht, wenn nur ein Teil der Forderungen des Insolvenzverwalters erledigt ist und er Sie im Anschluss wegen anderer Forderungen in Anspruch nimmt.

Ziel muss eine Gesamterledigung sein, so dass Sie zu neuen Ufern aufbrechen und sich anderen Dingen widmen können.

Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz: Kontaktieren Sie uns, damit wir in einem Besprechungstermin die Vorgehensweise erörtern können. Wir zeigen Ihnen gerne Wege aus der Krise auf.

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Unser rechtinfo - Tipp

Wer ohne Strategie und insolvenzrechtliches Hintergrundwissen Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter führen will, hat zwangsläufig schlechte Karten.

Geschäftsführerhaftung nach Insolvenz FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Brauche ich als Geschäftsführer einen Fachanwalt für Insolvenzrecht?

Nein. In Deutschland gibt es rund 1.800 Fachanwälte für Insolvenzrecht.

Diese sind in den meisten Fällen selbst als Insolvenzverwalter tätig, so dass deren Positionierung innerhalb des Insolvenzverfahrens klar ist.

Sie sollten nicht den Bock zum Gärtner machen, sondern sich auf Rechtsanwälte verlassen, die es mit dem Insolvenzverwalter aufnehmen können und wollen. 

Brauche ich einen Spezialisten im Insolvenzrecht?

Ja. Ohne spezielle Kenntnisse im Insolvenzrecht geht es nicht.

Wer die besonderen Begrifflichkeiten und die gesetzliche Systematik des Insolvenzrechts nicht kennt, hat auch als Anwalt schlechte Karten.

Es ist wichtig, dass Ihre Interessen von Rechtsanwälten vertreten werden, die sich mit Verfahren dieser Art auskennen und über entsprechende Erfahrungen verfügen. 

Wo finde ich einen Spezialisten?

Sie haben ihn bereits gefunden. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Wir helfen Ihnen schnell und kompetent weiter. 

Hafte ich als Geschäftsführer neben dem Insolvenzverwalter auch noch anderen Personen gegenüber?

Ja. Im Falle einer Insolvenz kann man als Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden, wenn man gegen die Pflichten als Geschäftsführer verstoßen hat, z.B. durch unzureichende Finanzüberwachung, mangelhafte Buchführung oder unterlassene Insolvenzanmeldung.

Diese Geschäftsführerhaftung kann gegenüber dem Finanzamt und Gläubigern persönlich bestehen. 

Was ist eine insolvenzrechtliche Anfechtung?

Anfechtung im Insolvenzrecht bezieht sich auf die Rückabwicklung von Geschäften, die von einer insolventen Gesellschaft in den letzten Jahren vor dem Insolvenzantrag durchgeführt wurden.

Der Zeitraum, auf den es hier ankommt, ist oft mit drei Jahren ab Insolvenzeröffnung anzusetzen; in Einzelfällen auch darüber hinaus.

Die insolvenzrechtliche Anfechtung unterscheidet sich grundsätzlich von der Anfechtung im Zivilrecht und darf nicht mit ihr verwechselt werden. 

Es gibt jedoch auch zeitliche und inhaltliche Einschränkungen in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Geschäften, sowie Verteidigungsmöglichkeiten für die Empfänger von Vermögenswerten. Daher sollten betroffene Personen sich im Falle einer Insolvenz immer von einem Spezialisten beraten lassen.

Ziel ist es, die Vermögenswerte des Schuldners oder der Gesellschaft für die Gläubiger zu schützen und ungerechtfertigte Vorteile von Dritten rückgängig zu machen.

Bildquellennachweis: © PantherMedia | michalzak

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