Privatinsolvenz eines GmbH-Gesellschafters

Sofortkontakt
Wie wirkt sich die Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters auf dessen Geschäftsanteile und die Gesellschaft aus? Wir zeigen Möglichkeiten auf, wie Gesellschafter ihre GmbH davor schützen können, dass die Funktionsfähigkeit durch den Zahlungsausfall eines Gesellschafters leidet.

Ist ein GmbH-Gesellschafter in die Privatinsolvenz geschlittert, hat dies massive Auswirkungen auf die Gesellschaft, da der Insolvenzverwalter Zugriff auf die Gesellschafterrechte erhält. Sollte die Privatinsolvenz nicht mehr verhindert werden können, gilt es so schnell wie möglich einen Anwalt einzuschalten.
Rufen Sie uns an: ☎ 02241 1733 0 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.

Sie erfahren hier:

  • warum unbedingt vor dem Eintritt einer Krise gehandelt werden muss
  • was Zahlungsunfähigkeit bedeutet
  • Strategien bei der Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters
Inhalt

Muss ein GmbH-Gesellschafter in die Privatinsolvenz gehen, erhält der Insolvenzverwalter Zugriff auf die Gesellschafterrechte. Dies kann beträchtliche Auswirkungen auf die GmbH haben und deren Arbeitsabläufe ganz empfindlich beeinträchtigen. Von dem Insolvenzfall eines der Gesellschafter ist auch die Geschäftsführung in vielen Fällen direkt betroffen. Und oft hat die Privatinsolvenz des Gesellschafters Konsequenzen auf das tägliche Geschäftsleben.

Folgen der Privatinsolvenz eines GmbH-Gesellschafters

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Insolvenzmasse
  • Anteilsübertragung
  • Einziehung von Gesellschaftsanteilen

In einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern birgt die Insolvenz eines Beteiligten deshalb natürlich erhebliches Konfliktpotential. Für GmbH-Gesellschafter ist es daher wichtig, möglichst im Vorfeld eine Strategie zum Umgang mit einer Gesellschafterinsolvenz zu erarbeiten – am besten weit vor dem Eintritt einer Krise.

Wann tritt Privatinsolvenz eines Gesellschafters ein?

Eine Privatperson gilt als insolvent, wenn sie zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähig ist, wer über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, können er und seine Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Welche Folgen hat die Privatinsolvenz für den GmbH-Gesellschafter?

Die Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens hat einschneidende Folgen für alle unmittelbar und mittelbar Betroffenen.

Dies gilt zunächst für den Schuldner, also der Gesellschafter einer GmbH. Dieser verliert die Befugnis zur Verwaltung und Veräußerung seines Vermögens an den Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter nimmt das Vermögen zu Beginn des Verfahrens als Insolvenzmasse in Besitz, sichtet es und bemüht sich darum, an die Gläubiger möglichst viel Geld zurück zu führen.

Dieser Prozess geschieht typischerweise dadurch, dass er die Gegenstände der Insolvenzmasse an Dritte veräußert und die Erlöse an die Gläubiger ausschüttet.

Zur Insolvenzmasse zählen auch GmbH-Geschäftsanteile des Schuldners. Abhängig vom Wert der jeweiligen Gesellschaft können solche Anteile für den Insolvenzverwalter sogar von besonders großem Interesse sein – jedenfalls dann, wenn es ausreichend Interessenten für diesen GmbH-Anteil gibt.

Welche Folgen hat die Privatinsolvenz eines GmbH-Gesellschafters für die Gläubiger?

Auch den Gläubigern des Schuldners legt das Insolvenzverfahren Beschränkungen auf. Die Forderungsinhaber verlieren durch die Verfahrenseröffnung die Möglichkeit, eigenständig gegen den Schuldner vorzugehen. Sie können ihn in der Folge nicht mehr verklagen oder gegen ihn die Zwangsvollstreckung einleiten.

Dies gilt auch dann, wenn sie Vorzugsrechte an dessen Gegenständen haben, etwa Pfandrechte. Derartige Vorzugsrechte werden durch den Insolvenzverwalter im Rahmen der Ausschüttungen an die Gläubiger berücksichtigt.

Welche Auswirkungen hat die Privatinsolvenz eines GmbH-Gesellschafters auf die GmbH?

Keine Auflösung der Gesellschaft, kein Ausschluss aus der Gesellschaft

Zunächst eine Entwarnung: Der Bestand der Gesellschaft wird durch die Insolvenz nicht unmittelbar berührt. Die GmbH wird bei Insolvenz eines Gesellschafters nicht aufgelöst, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich so geregelt hat.

Die Insolvenz des Gesellschafters führt auch nicht zu seinem automatischen Ausschluss aus der Gesellschaft. Der Schuldner bleibt auch in der Insolvenz Gesellschafter der GmbH.

Rechtlich hat die Insolvenz des Gesellschafters daher unmittelbar keine Auswirkungen auf den Bestand der Gesellschaft.

Der insolvente GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer

Ist der Gesellschafter der GmbH zugleich Geschäftsführer, behält er dieses Amt. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Insolvenz seine Abberufung rechtfertigt.

Verwalter übt Gesellschafterrechte aus

Mittelbar kann die Beschlagnahme des Geschäftsanteils durch den Insolvenzverwalter jedoch erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsgang der Gesellschaft haben. Dies ergibt sich daraus, dass der Insolvenzverwalter durch die Beschlagnahme des Geschäftsanteils die Möglichkeit erhält, anstelle des Schuldners dessen Mitgliedschaftsrechte auszuüben.

Zunächst ist damit zu rechnen, dass der Verwalter von den Vermögensrechten Gebrauch macht, die sich aus dem Anteil ergeben. Hierzu zählt insbesondere der Anspruch auf Gewinnbeteiligung. Vorstellbar ist jedoch auch, dass der Verwalter Verwaltungsrechte ausübt, um den Wert des Anteils zu beeinflussen. So kann er etwa an Gesellschafterversammlungen teilnehmen und sich an der Beschlussfassung der GmbH beteiligen. So kann er sich unter Umständen sogar dafür einsetzen, dass eine andere Person Geschäftsführer wird.

Allerdings steht es dem Insolvenzverwalter auch frei, den Geschäftsanteil an Dritte zu übertragen, um einen Veräußerungserlös zu generieren. Dies ist ihm im Grundsatz ohne weiteres möglich, weil das Gesetz die Übertragung von Geschäftsanteilen auch ohne Zustimmung der Mitgesellschafter gestattet. Um die Suche nach Interessenten zu vereinfachen, kann er zudem den Geschäftsanteil aufspalten. Dies geht allerdings nicht ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Anstatt dem Insolvenzverwalter den Platz in der Gesellschaft zu überlassen, kann man mit einem Anwalt im Vorfeld versuchen alles zu regeln. Rufen Sie uns an. Wir prüfen Ihren Fall.

02241 1733 0 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.

Sofortkontakt

Wie kann die GmbH die Auswirkungen der Insolvenz auf ihren Geschäftsgang minimieren?

Insolvenzverwalter gegen alle anderen GmbH-Gesellschafter

Sind an der GmbH neben dem Schuldner weitere Gesellschafter beteiligt, kann die Einmischung des Insolvenzverwalters in die Gesellschaft erhebliche Konflikte provozieren.

Diese ergeben sich aus den unterschiedlichen Zielsetzungen von Insolvenzverwalter und Gesellschafter:

  • Während die Gesellschafter regelmäßig ein Interesse am langfristigen Erfolg der Gesellschaft haben,
  • richtet sich das Interesse des Verwalters einzig auf die schnelle und bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger.

Daher müssen sich die übrigen Gesellschafter darauf einstellen, dass der Insolvenzverwalter regelmäßig versuchen wird, den Anteil des Gesellschafters zeitnah zu Geld zu machen.

Dies geht regelmäßig mit einem Eingriff in die Strukturen der Gesellschaft einher, der den Interessen der Gesellschafter zuwider laufen kann. Daher stellt sich aus Gesellschaftersicht häufig die Frage, wie die Auswirkungen, die die Insolvenz eines Gesellschafters auf die GmbH haben kann, minimiert werden können.

Schutz vor der Mitverwaltung durch den Insolvenzverwalter

Wollen die Gesellschafter verhindern, dass sich der Insolvenzverwalter in die Verwaltung der Gesellschaft einmischt, müssen sie verhindern, dass der Geschäftsanteil in die Insolvenzmasse fällt. Denn nur, wenn der Anteil zum Massebestandteil wird, unterliegt er dem Zugriff des Insolvenzverwalters.

Einziehung

Eine Option ist, dass der Anteil von der Insolvenzmasse herausgenommen wird. Das kann dadurch erfolgen, dass die Gesellschafter in die Satzung der GmbH eine spezielle Klausel aufnehmen. Die Geschäftsanteile des Schuldners dürfen im Fall der Privatinsolvenz durch die Gesellschaft eingezogen werden.

In diesem Fall verliert der Schuldner mit Insolvenzeintritt seinen Geschäftsanteil, wird also aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Zur Kompensation erhält er eine Abfindung in Geld, die an den Insolvenzverwalter zu zahlen ist. Solche Klauseln sind in der Praxis verbreitet.

Allerdings ist zu beachten, dass die Einziehung nur bei solchen Anteilen gestattet ist, die voll eingezahlt worden sind. Stehen noch Einlagenleistungen aus, ist eine Einziehung also nicht statthaft.

Zwangsabtretung

Denkbar ist ebenfalls, eine Zwangsabtretung für den Insolvenzfall in die Satzung aufzunehmen. Das bedeutet, dass in Folge der Privatinsolvenz der Schuldner bzw. der Insolvenzverwalter den Anteil an die GmbH oder an einen anderen Gesellschafter abzutreten hat. Dieser Weg schließt auch nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile mit ein.

Ruhenlassen des Stimmrechts

Darüber hinaus ist es möglich, das Stimmrecht, das sich aus dem Anteil des Schuldners ergibt, für die Dauer des Insolvenzverfahrens ruhen zu lassen. Diese Möglichkeit können die Gesellschafter durch eine entsprechende Satzungsregelung schaffen. Zwar ist mit dem Geschäftsanteil im Grundsatz ein Stimmrecht verbunden, allerdings ist diese Bestimmung dispositiv, weshalb sie abweichende Satzungsregelungen gestattet.

Ausschluss des Schuldners aus der GmbH

Im Einzelfall ist schließlich denkbar, den Schuldner aus der Gesellschaft auszuschließen. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist zulässig, wenn er durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist. Ob die bloße Insolvenz einen solchen darstellt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten und bislang nicht abschließend geklärt.

Daher ist dieser Weg in aller Regel nur dann empfehlenswert, wenn die Gesellschafter darlegen können, dass der bei Insolvenz drohende Gesellschafterwechsel die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft gefährdet.

So fallen Geschaeftsinhaber einer neu gegründeten GmbH nicht auf Fakerechnungen herein

Haben Sie als GmbH Fakerechnungen erhalten? Hier erfahren Sie, wie Sie sich vor diesen betrügerischen Praktiken schützen können.

Schutz vor der Einforderung von Gewinnanteilen

Die Gesellschafter können nicht verhindern, dass der Insolvenzverwalter Gewinnansprüche geltend macht und dadurch der GmbH Barmittel entzieht. Eine Satzungsregelung, die den Gewinnanspruch im Fall der Insolvenz ausschließt, dürfte in aller Regel eine anfechtbare und daher letztlich wirkungslose Gläubigerbenachteiligung darstellen.

Denkbar ist, in der Satzung eine Regelung aufzunehmen, nach der der Gewinnanspruch zu kürzen ist, sofern der Schuldner seinen vermögensrechtlichen Pflichten, etwa einer Nachschusspflicht, nicht nachkommt.

Auf diesem Weg können die Gesellschafter zumindest verhindern, dass der Verwalter aus der Gesellschaft Gewinne entnimmt, ohne sich seinerseits positiv in die GmbH einzubringen. Durch Einziehung, Ausschluss und Zwangsabtretung könnten die Gesellschafter zudem verhindern, dass der Schuldner in der Insolvenz neue Gewinnansprüche erwirbt.

Schutz vor der Veräußerung des Geschäftsanteils an einen Dritten

Das größte Schutzbedürfnis haben Gesellschafter typischerweise wegen einer Veräußerung des Geschäftsanteils an einen beliebigen Dritten im Fall der Privatinsolvenz eines Gesellschafters.

Passt ein neuer Gesellschafter in den Gesellschafterkreis?

Es ist wahrscheinlich, dass der Insolvenzverwalter den Anteil auf einen Dritten übertragen will, weil er kein Interesse an einem langfristigen Engagement in der Gesellschaft hat. Die Beteiligung eines Dritten an der Gesellschaft kann aus unterschiedlichen Gründen zu Konflikten mit den Gesellschaftern führen.

Denkbar ist etwa, dass die Gesellschafter den Dritten als Partner ablehnen, weil diesem die notwendigen fachlichen Qualifikationen fehlen, um sich effektiv in den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft einbringen zu können. Dies kommt insbesondere bei einer Freiberufler-GmbH (z.B. GmbH von Anwälten oder Ärzten) in Betracht.

Möglich ist aber auch, dass es den alten Gesellschaftern aufgrund unterschiedlicher Anschauungen schwerfällt, mit dem Erwerber zu kooperieren. Diese und andere Umstände lassen es aus Gesellschaftersicht oft sinnvoll erscheinen, die Gesellschaft davor zu schützen, dass der Insolvenzverwalter einen Gesellschafterwechsel erzwingen kann.

Vorsorge durch Vorkaufsrecht

Kein gangbarer Weg ist es, Geschäftsanteile zu vinkulieren, also ihre Übertragung an zusätzliche, vom Gesetz nicht vorgesehene Beschränkungen zu knüpfen. Durch Vinkulation kann etwa die Veräußerung des Anteils von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig gemacht werden.

Das GmbH-Gesetz gestattet den Gesellschaftern, in ihrer Satzung derartige Beschränkungen vorzusehen. In der Insolvenz bieten diese allerdings keinen Schutz, weil der Insolvenzverwalter nach überwiegender Auffassung nicht an solche Beschränkungen gebunden ist.

Schützen können sich die Gesellschafter jedoch vor einer eventuellen Insolvenz, indem sie sich ein Vorkaufsrecht am Anteil des Schuldners bestellen. Ein solches Recht verpflichtet den Insolvenzverwalter, den Geschäftsanteil zunächst den Gesellschaftern zum Kauf anzubieten, bevor er sich an Dritte wendet. Denkbar ist jedoch auch, dass die Gesellschafter im Insolvenzfall von sich aus dem Verwalter anbieten, ihm den Anteil des Schuldners abzukaufen.

Den Insolvenzverwalter vor die Tür setzen – wie geht das? Schließlich können die Gesellschafter eine Veräußerung des Anteils an Dritte verhindern, indem sie dem Verwalter die Kontrolle über den Anteil entziehen. Dies lässt sich durch die bereits angesprochenen Instrumente Einziehung, Abtretungserzwingung und Ausschluss erreichen.

Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

„Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben.“

Auf Krisenzeiten sollte man sich früh vorbereiten. Wer erst im letzten Moment nach dem vermeintlich letzten Strohhalm greifen will, riskiert nicht nur einen langen Streit mit dem Insolvenzverwalter bei einer Privatinsolvenz des GmbH-Gesellschafters. Haupthindernis bei einem solchen „Rettungsversuch“ sind Fristen, die gerade im Insolvenzrecht eine große Rolle spielen.

Privatinsolvenz! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Kann der Insolvenzverwalter Rechte aus dem Geschäftsanteil des Schuldners geltend machen?

Ja, der Insolvenzverwalter ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO dazu befugt, alle Mitgliedschaftsrechte des Schuldners auszuüben. Eine Ausnahme gilt lediglich für höchstpersönliche Rechte, die nicht an den Geschäftsteil, sondern an die Person des Gesellschafters geknüpft sind.

Kann der Insolvenzverwalter einen Geschäftsanteil auch ohne Zustimmung der Mitgesellschafter an Dritte übertragen?

Ja, der Insolvenzverwalter muss die Mitgesellschafter nicht um Zustimmung zur Übertragung des Gesellschaftsanteils bitten.

Kann die Gesellschaft den Anteil des Schuldners im Insolvenzfall einziehen

Ja, dies ist möglich, sofern die Satzung eine entsprechende Ermächtigung enthält.

Beitrag vom: 28. April 2022

Bilderquellennachweis: Bild 1 © Elnur; Bild 2 © HayDmitriy | PantherMedia

Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt

Advocado Premium Partner
Homepage_Kontakt
Proven Expert Top Dienstleister 2022
crosschevron-up