Rechtzeitig Überlegungen anzustellen, was im Erbfall mit den GmbH-Anteile passieren soll, sichert Familienfrieden und den langfristigen Fortbestand des Betriebes. Nutzen Sie hierbei die Fachkenntnisse eines Anwalts.
Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.
Sie erfahren hier,
- welche Herausforderungen sich beim Vererben von GmbH-Anteilen stellen
- wie man diese Schwierigkeiten bei der Testamentsgestaltung bewältigen kann
Stirbt einer von mehreren Gesellschaftern einer GmbH, ergeben sich zahlreiche erb- und gesellschaftsrechtliche Probleme. Anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird die GmbH nicht mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst. Anders als bei der offenen Handelsgesellschaft (oHG) wird der Verstorbene nicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen.
Der Geschäftsanteil an einer GmbH geht vielmehr genauso wie alle anderen Vermögensgegenstände des Erblassers auf den Erben oder die Erbengemeinschaft über. Für den oder die Nachfolger stellt sich die Frage, welche Vor- und Nachteile eine Teilhabe an der GmbH mit sich bringt.
Für die anderen – also die überlebenden – Gesellschafter der GmbH stellt sich die Frage, ob sie die gesetzliche Regelung vermeiden wollen oder können. Gerade bei Gesellschaften mit einem kleinen, durch enges gegenseitiges persönliches Vertrauen verbundenen Gesellschafterkreis ist es nicht unwahrscheinlich, dass diese kein Interesse haben, dass der Erblasser durch einen neuen, ihnen unbekannten Gesellschafter ersetzt wird.
Gesetzliche Regelung im Erbfall bei GmbH-Anteilen
Die gesetzliche Struktur ist einfach und passt damit natürlich nicht auf alle Möglichkeiten eines Firmenlebens. Vor- und Nachteile stehen sich dabei nicht immer im ausgewogenen Verhältnis gegenüber.
Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesellschafter in der GmbH
Zunächst zu den Interessen des Erben: Weil der GmbH-Geschäftsanteil zum Vermögen des Erblassers zählt, fällt er in dessen Nachlass. Er geht grundsätzlich im Todeszeitpunkt auf den Erben über. Damit übernimmt der Erbe die Gesellschafterstellung des Erblassers.
Rechte des Erben als „GmbH-Inhaber“
Dies hat zur Konsequenz, dass der Erbe alle Rechte geltend machen kann, die sich aus dem Anteil ergeben. Hat er kein Interesse am Anteil, kann er diesen an einen Dritten veräußern; der Zustimmung der Mitgesellschafter bedarf es hierzu nicht.
Alternativ kann er den Anteil behalten und sich in die Verwaltung der Gesellschaft einbringen; hierbei kann er insbesondere an der Gesellschafterversammlung teilnehmen und dort abstimmen. Ferner erhält der Erbe ein Anrecht auf Beteiligung am Gesellschaftsgewinn. Sein wichtigstes Recht ist, dass er sich viele Informationen von der Geschäftsführung einholen kann.
Zu beachten ist jedoch, dass die Gesellschaft den Erben erst dann als Gesellschafter anerkennen muss, wenn dieser in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Um sich effektiv an der Gesellschaft beteiligen zu können, sollte der Erbe dies daher im Grundsatz schnellstmöglich veranlassen. Um dieses Verfahren zu beschleunigen und um Zweifel über das Bestehen einer Rechtsnachfolge auszuräumen sollte der Erbe sehen, dass er rasch in die beim Handelsregister geführte Gesellschafterliste aufgenommen wird.
Pflichten des Erben beim Erbfall von GmbH-Anteilen
Den Vorteilen der Erbschaft stehen allerdings auch beachtliche Nachteile gegenüber.
Der Erbe übernimmt alle Verbindlichkeiten, die mit dem Geschäftsanteil verknüpft sind. Nur in die so genannten höchstpersönlichen Verpflichtungen steigt er nicht ein.
Sofern sich daher etwa der Erblasser zu Lebzeiten in verbotener Weise seine Einlage hat wieder ausbezahlen lassen, haftet der Erbe persönlich und unbeschränkt auf deren Rückzahlung. Auch kann der Erbe zu Nachschüssen verpflichtet sein. In gleicher Weise trifft ihn das steuerliche Risiko, wenn der Erblasser sich verdeckte Gewinnanteile hat auszahlen lassen.
Diese Punkte zeigen, dass Erbschaften mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko verbunden sind.
Um auf dieses Risiko bestmöglich reagieren zu können, sollte der Erbe möglichst zeitnah nach dem Todesfall überprüfen, ob die Verbindlichkeiten des Anteils dessen Vorteile übersteigen. Trifft dies zu, sollte der Erbe ermitteln, ob die Nachteile des Geschäftsanteils nicht durch andere Wertgegenstände des Nachlasses kompensiert werden.
Wenn dies der Fall ist, die Erbschaft also insgesamt ein Verlustgeschäft darstellt, sollte der Erbe eine Ausschlagung der Erbschaft in Betracht ziehen. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, wird er so gestellt, als wäre er zu keinem Zeitpunkt Erbe gewesen. Auf diese Weise vermeidet er die Haftung, kann allerdings auch nicht mehr auf die Nachlassgegenstände zugreifen.
Gestaltungsmöglichen für GmbH-Anteil im Todesfall
Gegen unerwünschte Erben kann sich die Gesellschaft im gewissen Maße wehren. Die dafür notwendigen Regelungen müssen rechtzeitig in den Gesellschaftsvertrag ihren Eingang finden.
Ausgangslage nach dem Gesetz im Erbfall
Das Gesetz ordnet die Vererblichkeit des Geschäftsanteils zwingend an. Deshalb kann der Übergang auf den Erben nicht durch die Satzung ausgeschlossen werden. Da der Eintritt des Erben in die Gesellschaft jedoch den Interessen der übrigen Gesellschafter widersprechen kann, stellt sich aus deren Sicht die Frage, wie er verhindert werden kann.
Aufschiebend befristete bzw. bedingte Abtretung
Zunächst können die Gesellschafter in dem Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass der Anteil des Erblassers im Todesfall auf einen anderen Gesellschafter übertragen wird; juristisch spricht man insoweit von einer aufschiebend befristeten bzw. bedingten Abtretung. Auf diesem Weg wird der Anteil kein Teil der Erbmasse, sodass er nicht auf den Erben übergehen kann.
Diese Lösung ist allerdings unflexibel, weil das BGB zur Sicherung von Befristungen rigide Schutzmechanismen vorsieht, die den Erblasser zu Lebzeiten langfristig an den Anteil binden. Sie erschweren die Weiterveräußerung des Anteils in der Konsequenz erheblich.
Abtretungs- und Eintrittsklausel
Größere Flexibilität bietet die Abtretungsklausel, mit der präzise gesteuert werden kann, wer letztlich in die GmbH eintritt.
Von einer solchen Klausel spricht man, wenn die Gesellschafter in die Satzung eine Verpflichtung aufnehmen, wonach der Erbe den ererbten Geschäftsanteil innerhalb einer bestimmten Frist an einen Gesellschafter oder eine andere von den Gesellschaftern bestimmte Person zu übertragen hat. Dieser Anspruch steht im Grundsatz der Gesellschaft zu, die den Erben zur Abtretung zwingen kann.
Sofern die Abtretung an einen Dritten erfolgen soll, wird die Abtretungsklausel typischerweise durch eine Eintrittsklausel ergänzt, kraft derer nicht nur die Gesellschaft, sondern auch der Dritte einen Anspruch auf Abtretung des vererbten Anteils erlangt. Bei der Abtretung muss unbedingt ein Notar mitwirken.
Weiterhin steht dem Erben, der aus der Gesellschaft hinausgedrängt wird, ein Anspruch auf angemessene Abfindung zu. Im Grundsatz ist die Gesellschaft hiernach verpflichtet, dem Erben den Verkehrswert des Geschäftsanteils zu ersetzen.
Weil die Abfindung erhebliches Streitpotential birgt und darüber hinaus das Gesellschaftsvermögen erheblich belasten kann, haben sich in der Praxis Klauseln etabliert, welche die Abfindung typisieren, begrenzen oder unter bestimmten Voraussetzungen sogar ausschließen.
Ist ein Gesellschafter verstorben und es geht um die Vererbung von GmbH-Anteilen? Kontaktieren Sie uns. Wir unterstützen Sie bei allen notwendigen Schritten.
Einziehungs- und Kaduzierungsklausel
Denkbar ist ferner, dass die Gesellschafter ihrer Gesellschaft in der Satzung das Recht einräumen, Geschäftsanteile im Todesfall einzuziehen oder zu kaduzieren.
Durch Einziehung wird der Anteil vernichtet, weshalb die Gesellschafter hierbei darauf achten müssen, dass die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile auch weiterhin mit dem Stammkapital übereinstimmt. Hinzu kommt, dass auf diesem Weg die Anzahl der Gesellschafter verringert wird, was unter Umständen nicht im Gesellschafterinteresse ist.
Einfacher in der Handhabung und unter Umständen auch interessengerechter ist die Kaduzierung. Hierbei schließt die Gesellschaft den Erben von dessen Geschäftsanteil aus und vergibt diesen an einen Dritten.
Bei der Formulierung der Klausel ist darauf zu achten, dass es sich um eine bloße Ermächtigung zur Einziehung bzw. Kaduzierung handeln muss. Die automatische Vornahme dieser Maßnahmen im Todesfall ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Ferner ist auch hier zu beachten, dass der Erbe grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Abfindung hat.
Modifizierung des Gesellschaftsanteils
Schließlich ist möglich, dass die Gesellschafter in der Satzung anordnen, dass der Inhalt des Geschäftsanteils im Todesfall verändert wird. Typischerweise kommt es hierbei zu einer Verkürzung der Verwaltungsrechte, die sich aus dem Anteil ergeben, etwa durch den Ausschluss von der Geschäftsführung.
Bei der inhaltlichen Verkürzung des Anteils ist darauf zu achten, dass der Anteil nicht unzulässigerweise in seinem Kernbereich ausgehöhlt wird. Dieser Weg zeichnet sich durch eine große Flexibilität aus, weil er eine weitgehende Anpassung der Stellung des Erben an die Bedürfnisse der Gesellschaft ermöglicht.
Option durch eine Vermächtnislösung
Natürlich kann ein Erblasser zu Lebzeiten auch eine Modifikation einleiten, in dem er den Gesellschaftsanteil – gewissermaßen wirtschaftlich gesprochen – aus seinem zu vererbenden Vermögen herausnimmt. So kann er den Gesellschaftsanteil durch ein Vermächtnis einer ganz bestimmten Person zuordnen, der nicht Erbe sein muss oder Mitglied der Erbengemeinschaft. Wer sich für solch eine Lösung entscheidet, muss unter Umständen Rechte der insoweit von dem GmbH-Anteil ausgeschlossenen Person am Pflichtteil berücksichtigen.
Bildet der Gesellschaftsanteil den größten Wertgegenstand im vererbten Vermögen, kann es für den Ausgeschlossenen sinnvoll sein, die Karte mit Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch zu ziehen. Deshalb ist bei der Vermächtnislösung in solchen Fällen eine vorherige Wertbestimmung wichtig und auf die Feinheiten einer solchen Regelung zu achten.
Besonderheiten bei mehreren Erben
Vererben von GmbH-Anteilen
- Vererbung von GmbH-Anteilen an einen oder mehrere Erben
- Abtretungs- und Eintrittsklausel
- Einziehungs- und Kaduzierungsklausel
- Erbschaftssteuer bei GmbH-Anteile
Sind mehrere Erben vorhanden, wird der Geschäftsanteil anders als im Personengesellschaftsrecht nicht auf die einzelnen Erben aufgeteilt. Stattdessen werden die Erben zu einer Erbengemeinschaft verbunden, die den Anteil verwaltet, bis die Erben den Nachlass untereinander aufgeteilt haben.
Die Rechte aus dem Geschäftsanteil werden in dieser Phase durch die Miterben nach dem Mehrheitsprinzip ausgeübt, wobei die Mehrheit nicht nach Köpfen, sondern nach Kapitalanteilen berechnet wird. In Notfällen darf jeder Erbe allerdings allein für die Erbengemeinschaft handeln.
Das Entstehen einer Erbengemeinschaft kann aus Sicht der Erben und der Gesellschafter problematisch sein, weil es innerhalb solcher Gemeinschaften nicht selten zu Abstimmungskonflikten kommt. Wollen die Gesellschafter das Entstehen einer Erbengemeinschaft verhindern, können Sie in der GmbH-Satzung vereinbaren, dass Geschäftsanteile im Todesfall zwischen den Erben aufgeteilt werden.
Vererbung von GmbH-Anteilen! FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Im Grundsatz geht der Anteil automatisch auf den Erben über. Dieser Übergang kann durch die Satzung zwar nicht ausgeschlossen, allerdings modifiziert werden.
Es ist nicht möglich, diese Frage pauschal zu beantworten. Die oben beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten haben unterschiedliche Stärken und Schwächen, weshalb sie sich für unterschiedliche Sachverhalte eignen.
Generell gilt allerdings, dass die Gesellschafter die Möglichkeit des Todes eines Gesellschafters beim Abfassen der Satzung in Erwägung ziehen sollte und analysieren, inwiefern das Nachrücken eines Erben ihre Interessen berührt.
Nein, § 18 Abs. 1 GmbHG verlangt lediglich, dass die Erbengemeinschaft mit einer Stimme spricht. Dies ist jedoch bereits dann gegeben, wenn innerhalb der Erbengemeinschaft eine einfache Mehrheit besteht.
Gerade wenn ein Erbberechtigter noch nicht volljährig ist, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Meist wird dieses in Form einer so genannten Dauertestamentsvollstreckung in die letztwillige Verfügung aufgenommen und erstreckt sich nicht nur bis zum Eintritt der Volljährigkeit, sondern darüber hinaus.
Weitere Artikel zum Thema
Vererben von GmbH-Anteilen ist oft eingebettet in einen größeren Kontext der Nachfolge im Unternehmen. Hier finden Sie weiteres dazu:
Bildquellennachweis: © PantherMedia | DCStudio