Sonderbetriebsvermögen Teil 2 – Was sind Sonderbetriebsvermögen II und Sondervergütungen?

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Hart erarbeitetes Vermögen ist wertvoll. Aus Sicht des Finanzamtes besonders dann, wenn es daran mitverdienen kann. Um klare Grenzen im Konflikt zwischen dem steuerpflichtigen Bürger und dem Fiskus erkennbar zu machen, haben wir wichtige Details zum Sonderbetriebsvermögen in Blogbeiträgen beschrieben. Wer beim Betriebs- und Sonderbetriebsvermögen Fehler begeht, muss regelmäßig mit hohen Steuerforderungen rechnen. Wie sich das umgehen lässt, erfahren Sie hier.

Sonderbetriebsvermögen ist eine „Erfindung“ der Finanzgerichte, die es in sich hat. Es handelt sich dabei um Wirtschaftsgüter, die für den Gesellschafter – kurz zusammengefasst – einen Vorteil bieten, wenn es um „seine“ Gesellschaft geht. Besonders tückisch: Diese Steuerstolperfalle lauert schon bei ganz simplen Firmenverbindungen. Telefon: 02241 1733 0 – E-Mail: info@rechtinfo.de

  • Sonderbetriebsvermögen ist eine „Erfindung des Finanzamts“
  • Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters dient der Personengesellschaft
Inhalt

Wer in einer Personengesellschaft gesellschaftsrechtlich mit anderen Personen verbunden ist, stellt diesem Zusammenschluss oft nicht nur Wirtschaftsgüter direkt zur Verfügung.

Er hat häufig auch noch andere besonders intensive, meist indirekte Vermögensbeziehungen zu seinem Unternehmen.

Dieser Beitrag zum Sonderbetriebsvermögen II kann angesichts der vielen Variationen im Wirtschaftsleben nur Grundstrukturen elementar darstellen. Wer steuerliche Risiken effektiv vermindern will, ist gut beraten, wenn er sich frühzeitig beraten lässt. Das spart bei Betriebsprüfungen und unternehmerischen Entscheidungen nicht nur Geld, sondern auch Zeit.

Beispiele für Sonderbetriebsvermögen II

Was sich ziemlich abstrakt anhört, ist der in der Praxis in einfachen Fällen oft zu erkennen; zu ihnen zählen regelmäßig (nicht abschließend aufgezählt):

  • Firmenbeteiligungen, die ein Gesellschafter an der KG und der GmbH gleichzeitig hält, z. B. (nicht abschließend aufgezählt)
    • regelmäßig: bei einer GmbH & Co. KG die Anteile an der Komplementärin (= GmbH), wenn sie nicht über einen eigenen Geschäftsbetrieb verfügt
    • bei nicht unerheblicher wirtschaftlicher Verflechtung der Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft eines gemeinsamen Gesellschafters
    • GmbH-Beteiligungen des stillen Gesellschafters
  • Grundstück einschließlich der darauf errichteten Bauten

Wann liegt Sonderbetriebsvermögen II vor?

Firmenbeteiligungen können Sonderbetriebsvermögen II sein

Anteile an Kapitalgesellschaften, die ein Gesellschafter der Personengesellschaft in seinen Händen hat, sind dann als Sonderbetriebsvermögen II einzuordnen, wenn er die Mehrheit an den Betrieben hält und es relevante Geschäftsbeziehungen zwischen diesen beiden Unternehmen gibt. Das ist z. B. der Fall, wenn es sich um einen Produktionsbetrieb oder eine Vertriebsgesellschaft handelt, die geschäftlich mit der Personengesellschaft verwoben ist.

Der Ausgangspunkt dieser Zuordnungsüberlegungen der Finanzbehörden und -gerichte ist, dass eine mittelbare Förderung der Personengesellschaft über eine Kapitalgesellschaft stattfindet. Diese Förderung ist die zentrale Voraussetzung für das Einordnen als Sonderbetriebsvermögen II. Sie darf keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbereich zur Qualifizierung als Sonderbetriebsvermögen II führen, denn dann sehen die Dinge steuerlich wiederum ganz anders aus.

Grundstücksüberlassung kann Sonderbetriebsvermögen II sein

Nutzt die Personengesellschaft indirekt ein Grundstück eines der Gesellschafter, kann ebenfalls Sonderbetriebsvermögen II vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn das Grundstück – samt dem darauf stehenden Gebäude – von dem Gesellschafter an einen Dritten vermietet wird und dieser Dritte das Grundstück an die Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt.

Umgekehrt kann ein von der Personengesellschaft genutztes Grundstück ebenfalls zum Sonderbetriebsvermögen werden. Dieses ist der Fall, wenn es zuvor einem Dritten gehörte und der Personengesellschaft zur Miete überlassen worden ist, und zu einem späteren Zeitpunkt an einen Gesellschafter verkauft wird.

Ähnlich sieht es aus, wenn der Vermieter des Grundstücks zu einem späteren Zeitpunkt Mitgesellschafter wird. Das kann unerwartet oder ungewollt der Fall sein, wenn das Eigentum an Grundstück und Gesellschaftsanteil sich im Erbfall vereinen. Hier ist es sinnvoll, recht früh steuerliche Überlegungen anzustellen, bevor ein Testament errichtet wird.

Durchaus praxisrelevant sind auch Konstellationen, die sich über das Erbbaurecht an einem Grundstück ergeben können. 

Sondervergütungen – auch ein Produkt des Finanzamts

Was sind Sondervergütungen? Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE

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Wer ein Wirtschaftsgut einem Unternehmen zur Verfügung stellt, erwartet dafür eine Gegenleistung. Das gilt grundsätzlich auch für Wirtschaftsgüter, die – im weitesten Sinne – auf gesellschaftsrechtlicher Basis dem Unternehmen überlassen werden. Wenn es sich dabei um (Gegen-)Leistungen für ein Darlehen (z.B. Zinsen) oder Gegenständen (z. B. Miete) zum Zweck der Nutzungsüberlassung geht, spricht man von Sondervergütungen.

Diese Art der Vergütungen bilden bei dem Unternehmen, an dem der Gesellschafter beteiligt ist, Betriebsausgaben und der Gesellschafter kann sie als Ertrag vereinnahmen. In der Buchhaltung des Unternehmens, an dem der Gesellschafter beteiligt ist, mindern die Betriebsausgaben (= Sondervergütungen) den Ertrag oder ändern das Einlagenkonto. In der separaten Sonder-Gewinn- und Verlustrechnung des Gesellschafters führen diese Positionen zu Erträgen.

Sonderbetriebsvermögen! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

Was ist Sonderbetriebsvermögen II?

Zum Sonderbetriebsvermögen II gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Mitunternehmers an seiner Gesellschaft zu dienen. In der Praxis handelt es sich meistens um Gesellschaftsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften und Grundvermögen des Mitunternehmers, damit die Beteiligung an der Gesellschaft begründet wird oder gestärkt. Die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II gehören zivilrechtlich dem Miteigentümer, werden jedoch in der steuerlichen Betrachtungsweise der Personengesellschaft zugeordnet.

Das wiederum hat zur Folge, dass Vorgänge, die auf der Privatebene des Gesellschafters stattfinden, versteuert werden (z. B. Verkauf von Grundstücken nach Ablauf der Spekulationsfrist). Als Gegenstrategie bietet sich z. B. eine konsequente Übertragung von Privatvermögen auf andere Personen bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt an.

Was ist eine Personengesellschaft?

Bereits wenn sich zwei natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um etwas gemeinsam zu bewerkstelligen, spricht man im Regelfall von einer Personengesellschaft. Ihre prägnantesten Formen sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft), offene Handelsgesellschaft (oHG), Kommanditgesellschaft (KG).

Was ist ein Wirtschaftsgut?

Der Begriff des Wirtschaftsguts findet sich im Steuerrecht, im Zivilrecht ist er nicht bekannt. Eine Definition sucht man im Gesetz selbst vergebens. Unter einem Wirtschaftsgut kann jeder Gegenstand (= Ding oder Recht) verstanden werden, der einen (Vermögens-)Wert hat oder Kosten verursacht und damit in ein kaufmännisches Rechenwerk (Bilanz, Jahresabschluss) aufgenommen werden kann.

Damit umfasst die Definition sowohl Forderungen des Steuerpflichtigen gegen Dritte als auch Sachen, die sein Eigentum sein können oder auch das Eigentum Dritter (z. B. Leasing, Mietgegenstände). Auch Investitionen und Abschreibungen werden als Wirtschaftsgüter angesehen.

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Beitrag vom 25.05.2020

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