Gutschein als win-win-Lösung - Coronavirus und Recht - Das müssen Sie beachten

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Nunmehr in der dritten Woche in Folge ist durch Regelungen der Bundesländer die wirtschaftliche Tätigkeit der meisten Geschäfte, Händler und Dienstleister fast vollständig gestoppt. Während sich Restaurants teilweise – je nach Bundesland – über einen Liefer- bzw. Take-away-Service ein wenig über Wasser halten können, ist dies anderen Händlern, Dienstleistern und Geschäfteinhabern verwehrt. Hier können Gutscheine eine Lösung sein. Sie sichern Liquidität und Kunden bleiben dem Unternehmen auf Dauer verbunden. Wir geben einen Überblick, was es zu beachten gibt.

Ein Gutschein ist eine praktikable Lösung für alle – was gilt es zu beachten? Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

  • Ein Gutschein sichert für Unternehmen die Zahlungsfähigkeit
  • Corona-Situation gibt einem Gutschein wieder neuen Schwung
Inhalt

Für wen ist ein Gutschein sinnvoll?

Gutscheine können für all diejenigen Unternehmen von Interesse sein, die momentan kein Geschäft oder Handel betreiben dürfen, da sie von Schließungsverfügungen betroffen sind. Sie sind auch für diejenigen interessant, die nicht über einen Web-Shop verfügen, über den sie ihre Waren anbieten können.

Im Kern ist ein Gutschein nichts anderes, als ein Geschäftsvorgang, für den jetzt bezahlt wird, für das der Kunde aber erst später seine Leistung erhält. Das bietet sich in verschiedenen Bereichen an, zum Beispiel bei:

  • Dienstleistungen im Beauty-Bereich (Frisöre, Schönheitssalons, Tattoostudios usw.)
  • Handel im nicht systemrelevanten Bereich (alles außer Lebensmittel, Drogerien, teilweise Baumärkte) ohne oder ergänzend zum eigenen Web-Shop
  • Event-Veranstalter
  • Gaststätten, Lokale, Restaurants
  • Hotels

Letztlich geht der Kunde mit seiner Zahlung in Vorleistung und geht davon aus, später die Gegenleistung zu erhalten. Das ist natürlich ein erheblicher Vertrauensvorschuss durch den Kunden und für ihn mit einem Risiko verbunden. Eben gerade deshalb sollte man nicht einfach so Gutscheine verkaufen, ohne sich vorher über die rechtliche Konstruktion dieser befasst zu haben.

Wegen Corona kommt der Gutschein immer mehr in Mode

Das so genannte „Corona-Kabinett“ sieht in Gutscheinen eine gute Lösung. So jedenfalls heißt es in der Pressemitteilung der Bundesregierung vom 02.04.2020. Die Gutscheine helfen Unternehmen, weil sie wegen geplatzter Geschäfte oder Veranstaltungen keine liquiden Einbußen hinnehmen müssen. Gleichzeitig können Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt diese Leistungen anfordern. Außerdem ist geplant, dass auch für nicht stattgefundene Urlaubsreisen Gutscheine ausgegeben werden können.

Als Folge des sich ausbreitenden Coronavirus kommt es weltweit zu ganz erheblichen Einschränkungen, so dass gebuchte Leistungen nicht mehr abgefordert werden können. Das führt naturgemäß zu der Gefahr, dass viele Unternehmen bereits eingezahlte Gelder für Konzertkarten oder Flugreisen zurückerstatten müssten, was sie aber finanziell nicht verkraften würden. Ein drohender finanzieller Kollaps soll auf diese Weise vermieden werden.

Wie ist das mit Zwangs-Gutschein bei geplatzten Pauschalreisen wegen Covid-19

Gibt es nun einen Gutschein für die abgesagte Pauschalreise? Muss ich diesen annehmen oder kann ich die Reise kostenlos stornieren?

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Im Moment wird in der Bundesregierung diskutiert, ob Reiseanbieter das wegen nicht durchgeführter Pauschalreisen an die Verbraucher zurück zu zahlende Entgelt durch Reisegutscheine abgelten können. Im Moment ist unklar, ob es überhaupt zu einer solchen Regelung kommt. Hintergrund ist nämlich, dass eine solche Regelung § 651h Abs. 5 BGB außer Kraft setzen würde und das europarechtlichen Bedenken begegnet. Derzeit soll es wohl hierzu Konsultationen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission geben.

Ob es also eine solche „Zwangsgutscheinpflicht“ überhaupt gibt, ist derzeit zumindest ungewiss. Wenn es sie geben sollte, ist zu erwarten, dass die Bedingungen für die Zulässigkeit und Wirksamkeit vom Gesetzgeber vorgegeben werden, sodass die nachfolgenden Ausführungen auf diesen Gutschein wohl nicht passen werden.

Was ist ein Gutschein rechtlich?

Ein einfacher Gutschein, der einen Berechtigten nicht ausdrücklich ausweisen – also keinen Namen enthalten, auf den er ausgestellt wurde – sind nach der Rechtsprechung ein sogenannter kleiner Inhaberpapier. Aus diesen ergibt sich die Verpflichtung des Ausstellers an den Inhaber des Gutscheines, die dort definierte Leistung zu erbringen.

Wenn der Berechtigte auf dem Gutschein genannt ist, handelt es sich um Namenspapiere mit Inhaberklausel.

Der Unterschied besteht im Wesentlichen in der Form der Übertragung und der Frage, an wen der Aussteller bzw. der Unternehmer leisten muss. Die Frage, was für ein Gutschein erstellt werden soll – mit oder ohne Namenszusatz – ist ganz wesentlich für dessen rechtliche Ausgestaltung. Ein Unternehmen, dass sich mit der Frage beschäftigt, Gutscheine herauszugeben, sollte sich schon deshalb darüber Gedanken machen, da es sonst das Risiko eingeht, zweimal seine versprochene Leistung zu erbringen. Das ist nicht nur in der Kundenbeziehung misslich, sondern auch ein höherer Aufwand.

Was ist rechtlich bei Gutscheinen zu beachten?

Bei der Ausstellung von einem Gutschein kann es verschiedene Schwerpunkte geben, die man unbedingt im Auge behalten muss. Eines der Hauptthemen ist die Dauer der Gültigkeit; mit anderen Worten: Wie lange soll man den Gutschein einlösen können?

Von der für Inhaberpapiere grundsätzlich geltenden Verjährung von Ansprüchen von 30 Jahren wird der Unternehmer vielfach abweichen wollen. Eine solche Bindungsdauer ist nicht zumutbar. Das ist verständlich, denn welcher Betrieb will sich schon über drei Jahrzehnte binden. Ganz klar nachvollziehbar ist das gerade bei Konzertkarten, ähnlichen Events oder technischen Geräten, wer will in 10, 20 oder noch mehr Jahren noch Derartiges in seinem Lager als „Oldtimer“ oder Ladenhüter vorhalten, nur um Gutscheine noch einlösen zu können?

Es ist auch bereits gerichtlich geklärt, dass diese Gültigkeitsdauer verkürzt werden kann. Die alles entscheidende Frage ist, wie weit die Frist abgeschnitten werden kann. Hier gibt es keine allgemein gültige Dauer. Gegen eine Dauer von 3 Jahren wird man weniger einwenden können, als gegen eine Gültigkeitsdauer von weniger als 200 Tagen. Hier sind die Einzelumstände ganz entscheidend.

Ein weiterer Punkt ist der, unter welchen Bedingungen dem Kunden ein Widerrufsrecht zusteht. So bestehen z.B. für bestimmte Dienstleistungen, wie z.B. Beförderungsverträge, Ausschlusstatbestände. Dem Kunden steht also ein Widerrufsrecht bei der originären Dienstleistung nicht zu. Das kann aber dann anders sein, wenn eben nicht die Leistung originär eingekauft wird, sondern über eine Gutscheinlösung. Dies waren nur beispielhafte Aspekte, die bei einem Gutschein eine Rolle spielen. Daher ist im Vorfeld zur Herausgabe eines Gutscheins rechtlich zu prüfen, ob die Bedingungen hierfür sauber strukturiert wurden. Wenn hier Fehler gemacht werden, führt dies nicht nur dazu, dass der eigentliche Zweck verfehlt wird. Im schlimmsten Fall der Fälle ist man sogar Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern ausgesetzt und das kann teuer werden.

Wie gehe ich vor, wenn ich Gutscheine herausgeben will?

Was auf den ersten Blick gut klingt, will gut durchdacht sein. Folgende Fragen sollte man sich stellen:

  • Wie ist die Bereitschaft des Marktes zu solchen Gutscheinen (Kaufen die Leute solche Gutscheine im Moment überhaupt)?
  • Was für einen Gutschein will ich anbieten und wie sollen die Konditionen sein?
  • Wie wirken sich Gutscheine auf meine Bilanz aus?
  • Kann ich die Gutscheine in 1 Jahr überhaupt noch bedienen?
  • Muss ich meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen und sollten neue für den Gutschein erstellt werden?
  • Wie will ich die Gutscheine verkaufen mit welchem Marketing?
  • Wie ist mein Risiko, dass Geld jetzt zu haben, die Leistung aber sehr viel später zu erbringen?

Wie werden Gutscheine besteuert?

Steuerrecht ist immer interessant, denn hier entscheidet sich, ob sich ein Geschäft lohnt. Zu den wesentlichen Punkten gehören das Umsatzsteuerrecht und die Ertragssteuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer). Wer hier genau arbeitet, kann zusätzliche Erträge erwirtschaften – im Idealfall sogar ohne irgendeinen Aufwand.

Umsatzsteuer bei Gutscheinsystemen

Ein Blick in das Umsatzsteuerrecht bringt in diesem Punkt Klarheit. So formuliert § 3 Abs. 13 ff. UstG, dass ein Gutschein den Unternehmer verpflichtet, seine Leistung gegen die Einlösung des Gutscheins zu erbringen. Ferner muss der Gutschein nach festgelegten Kriterien erstellt werden. Reine Preisnachlässe sind dementsprechend keine Gutscheine.

Wenn es darum geht, wann die gezahlten Beträge zum Erwerb der Gutscheine steuerlich anfallen, ist – wenn es nach der Finanzverwaltung geht – zu unterscheiden. Gutscheine, die nicht zum Bezug hinreichend spezifizierter Leistungen ausgegeben werden, bedeuten, dass keine Umsatzsteuer anfällt. Im Prinzip wird Geld eingenommen und dafür ein anderes Zahlungsmittel ausgegeben, das eben nur bei dem oder den Betrieben eingelöst werden kann. Erst wenn dieses Zahlungsmittel – also der Gutschein – eingelöst wird, fällt auf die abgegebene Leistung Umsatzsteuer an. Anders ist es bei Gutscheinen für eine konkrete Ware oder Dienstleistung, denn dann muss die Umsatzsteuer bereits abgeführt werden, wenn der Gutschein verkauft wird.

Allerdings lauert auch hier die Falle im Detail: Denn werden diese Art der Gutscheine bereits bei der Abgabe mit Umsatzsteuer berechnet, so muss die Umsatzsteuer auch bereits dann an das Finanzamt überwiesen werden. Wer hier nicht aufpasst, verschenkt effektiv Geld an das Finanzamt – insbesondere dann, wenn der Gutschein später nicht eingelöst werden sollte.

Für Betriebe, die einen Gutschein ausgeben, ergibt sich je nach Ausgestaltung des Gutscheins eine Vorfinanzierung, da vereinnahmte Gelder nicht sofort – und in einigen Fällen nie – einer Leistung gegenüberstehen. Gerade, weil ein Teil der Gutscheine nicht eingelöst werden, entstehen Wertzuwächse für die Unternehmen, denen keine sonst durch das reguläre Geschäft verursachten Kosten (beispielsweise Wareneinsatz) gegenüberstehen.

Einkommensteuer ist eine Frage des Zeitpunkts

Etwas anders sieht die Situation bei der Einkommensteuer aus. Bei bilanzierenden Unternehmen ist das eingenommene (Netto-)Entgelt als „erhaltene Anzahlung“ zu buchen und beim Einlösen erfolgt die Registrierung als Ertrag. Bei Unternehmen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, ist beim Verkauf des Gutscheins der Ertrag einkommensteuerpflichtig.

Prüfung von Gutscheinen durch Finanzbehörden – alles kein Problem

Was passiert, wenn das Finanzamt prüft? Am besten ist, Sie lassen Fehler erst gar nicht zu. Dann können Sie einer Betriebsprüfung gelassen entgegensehen. Das geht einfach, indem Sie bereits jetzt Ihre bisherige Praxis unbefangen kontrollieren (lassen). Oder wenn Sie gerade dabei sind, ein Gutscheinsystem zu etablieren: Sie vergewissern sich von Anfang an, alle Punkte zu beachten, in dem Sie alle Aspekte durch einen Profi auf den Prüfstand stellen lassen.

Rechtsrat ist eine sichere Investition

Eine anwaltliche Beratung hilft um sicher vorgehen zu können.

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Wenn man sich die Fragen selbst beantwortet hat, ist es hilfreich, anwaltlichen Rat hinzuzuziehen. Die Zeiten, in denen der Frisör mal einen oder zwei Gutscheine nebenbei verkauft hat, waren sicher nicht so problematisch wie heute. Wenn nun ein Gutschein in großem Umfang auf den Markt geworfen wird, ist zu erwarten, dass diese kritisch betrachtet werden, vor allem vom Mitbewerber. Werden hier Fehler gemacht, kann es schnell teuer werden. Teure Fehler können durch den Anwalt vermeiden werden.

Beitrag vom 08.04.2020

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