Coronavirus, Schließung von Geschäften und die Möglichkeiten der Franchisenehmer

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Nach nun 2 Wochen des Shutdown, stellt sich die Frage, wie damit auf Dauer umzugehen ist. Wie soll es also mit einem Zustand weitergehen, in dem so ziemlich jedes Geschäft mit Ausnahme des Lebensmittelhandels, (teilweise) Baumärkten und Drogerien schließen musste? Und auch Gaststätten dürfen nur noch einen Verkauf „außer Haus“ anbieten. Neben so ziemlich jedem Selbständigen trifft dies natürlich in besonderem Maße Franchisenehmer. Da diese in der Regel an den Franchisegeber gebunden sind und an diesen fixe Gebühren zahlen müssen, führt sie das Ausbleiben von Einnahmen in besonderem Maße in die wirtschaftliche Enge. Spätestens jetzt sollten Exitmöglichkeiten aus dem Franchisekonzept überdacht werden, um einen möglichen Schaden zu begrenzen.

Franchisenehmer sind von Schließungen besonders betroffen – wie kommt man aus dem Vertrag raus? Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung? Dann rufen Sie uns unter dieser Nummer 02241 1733 0 an oder schreiben eine E-Mail an: info@rechtinfo.de

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Franchisenehmer – gefangen in der Selbständigkeit, betroffen durch Betriebsschließungen wegen Corona

Bei einem Franchisesystem übernimmt der Franchisenehmer das wirtschaftliche Risiko einer unternehmerischen Tätigkeit, die in ihrer Art vom Franchisegeber entwickelt wurde. Dabei macht der der Franchisegeber je nach Vertrag mehr oder minder strenge Vorgaben zur Durchführung des Geschäftes. Die Branchen, in denen solche Systeme auftreten sind vielfältig. Sie reichen von Gastronomie bzw. Systemgastronomie, Beauty-Salons, Haarentfernungsstudios, Frisören, Werkstätten, Nachhilfeunterricht bis hin zu Einzelhandelsgeschäften (Brillengeschäfte, Reiseuntenehmen).

Der Vorteil liegt für den Franchisenehmer darin, dass er auf ein bestehendes, funktionierendes Geschäftsmodell zurückgreifen kann. Damit kann er einfacher den Weg in die Selbständigkeit gehen. Im Gegenzug muss er den Franchisegeber für die Übernahme des Konzeptes und verschiedene Dienstleistungen innerhalb des Konzeptes bezahlen. Diese Franchisegebühren können unterschiedlich ausgestaltet sein, entweder als Einmalzahlung oder laufende Gebühren. Die permanent anfallenden Gebühren sind oftmals aufgeteilt in einen Festbetrag und absatzorientieren Anteil.

Dabei trägt der Franchisenehmer in der Regel das volle wirtschaftliche Risiko des Geschäftsbetriebes. Wenn sich also die manchmal aus welchen Gründen auch immer zu hoch gesetzten Erwartungen an den wirtschaftlichen Erfolg nicht einstellen, hat der Franchisenehmer ein massives Problem. Er ist meist eine Reihe von weiteren Verpflichtungen wie z.B. Mietverträge und Finanzierungen eingegangen, die der Franchisenehmer dann nicht mehr bedienen kann.

Die jetzige Situation auf Grund der Corona-Krise ist natürlich besonders schwierig. Die meisten Betriebe, die im Franchisesystem betrieben werden, sind entweder von Schließungen oder Einschränkungen betroffen. Sie dürfen schlicht keinen Publikumsverkehr haben auf Grund von Untersagungsverfügungen.

Das hat natürlich Auswirkungen auf die Liquidität und die Frage, ob und wie lange der Betreib fortbestehen kann. Es ist jetzt höchste Zeit, damit zu befassen, wie ein möglicher Schaden minimiert bzw. sogar vollständig vermieden werden kann.

Was ist das Besondere an Franchisenehmern?

Das besondere bei Franchisenehmern ist ein Ungleichgewicht im Verhältnis zum Franchisegeber. Der Franchisegeber besitzt das maßgebliche Know-how. Außerdem liefert er viele Produkte und Zutaten, ohne die der Franchisenehmer sein Unternehmen gar nicht führen kann.

Der Franchisegeber hat in der Regel viel Zeit und Geld in die Entwicklung einer Idee oder eines Produktes sowie dessen Vermarktung gesteckt. Der Franchisegeber kennt sein Produkt genau, er kennt die Vorteile, er kennt die Schwachstellen. Eben weil es dieses Ungleichgewicht gibt, hat die Rechtsprechung dem Franchisegeber eine sehr weitgehende vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Franchisenehmer auferlegt. Des Weiteren gibt es unter Umständen den Schutz, den Verbraucher haben, z.B. über das Recht auf Vertragswiderruf in bestimmten Fällen. All dies macht den Franchisenehmer zumindest in der Anfangsphase zu einem „Zwischending“ zwischen einem Verbraucher und einen einem echten Unternehmer.

Worüber muss der Franchisenehmer vorvertraglich aufgeklärt werden?

Eine ordentliche Beratung zum Vertrag kann in Zukunft bedeutend wichtig sein.

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Vereinfacht ausgedrückt muss der Franchisenehmer über so ziemlich alles vor Vertragsschluss aufgeklärt werden. Neben dem Geschäft als solchen gehört dazu natürlich in der Regel ein Franchisehandbuch, was die Rechte und Pflichten und die Regularien des zu führenden Geschäftes enthält. Das ist aber noch lange nicht alles.

Der Franchisenehmer muss über die Rentabilität des Geschäftes aufgeklärt werden, über Chancen und Risiken und die Frage, welche negativen Faktoren das Geschäft beeinflussen können. Über den bisherigen Geschäftsverlauf des Franchisegebers sowie bereits bestehende Systempartner muss er ebenso aufklären, wie zum Beispiel der Frage der Standortanalyse.

Die Frage, worüber im Einzelfall aufzuklären ist, muss immer individuell beantwortet werden. Die Anforderungen an die aufzuklärenden Fakten hängen an der Art des Geschäfts; sie sind bei Fitnessstudios anders als bei einem Bäckerladen und gestalten wie sich wiederum vollkommen anders bei Feinkosthändlern, Kosmetikläden und Kosmetikstudios als Pizzaketten.

Als Faustregel kann sich der Franchisenehmer folgende Fragen stellen:

  • Bin ich über alles, was ich jetzt weiß, vorher aufgeklärt worden?
  • Bin ich über das konkrete Risiko, was sich unabhängig von der Corona-Pandemie realisiert hat, aufgeklärt worden?
  • Bin ich über das Pandemie-Risiko aufgeklärt worden (z. B. Absicherung durch Versicherungspolicen)?

Die Fragen mögen naiv klingen, sie sind aber wichtig, da die Rechtsprechung eben eine sehr weitgehende Aufklärungspflicht fordert.

Ich wurde nicht vor Vertragsschluss aufgeklärt – wie hilft mir das bei COVID-19?

Auch hier ist die Antwort relativ einfach: Wurde der Franchisenehmer vor Vertragsschluss nicht oder nicht ausreichend oder falsch aufgeklärt, steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Dieses Recht besteht in der Form, dass der Franchisenehmer so zu stellen ist, als hätte er den Franchisevertrag nie abgeschlossen.

Konkret bedeutet das, dass der Vertrag vollständig rückabgewickelt wird. Das interessante daran ist, dass man unter Umständen den Verlust ersetzt bekommen kann, den man während der Vertragslaufzeit erlitten hat. In welcher Höhe letztlich ein Anspruch besteht, muss natürlich immer individuell geklärt werden. Tatsache ist aber, dass die fehlende Aufklärung vor Vertragsschluss der klassische Hebel ist, um sich zumindest aus einem Franchisevertrag zu lösen.

Gibt es ein Widerrufsrecht beim Franchisevertrag?

Hier ist die Antwort ja und nein. Hintergrund ist, dass Franchisenehmer bis zu gewissen Schwellenwerten das sog. Existenzgründerprivileg für sich beanspruchen können.

Das bedeutet, sie handeln zwar wie ein Unternehmer zur Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit, werden aber rechtlich wie Verbraucher behandelt. Damit steht ihnen der gleiche Schutz zu, wie einem Verbraucher.

Dazu gehört eben auch die Einräumung eines Widerrufsrechtes und die Aufklärung darüber. Ob dieses Privileg im Einzelfall greift, hängt von der Höhe der „Gegenleistung“ ab. Hier gibt es Schwellenwerte und Kriterien von der Rechtsprechung, die es zu beachten gilt und die situationsbezogen geprüft werden müssen.

Ich wurde nicht oder falsch über ein Widerrufsrecht aufgeklärt – wie hilft mir das bei COVID-19?

Was macht man, wenn man falsch oder gar nicht aufgeklärt wurde?

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Wenn es ein Widerrufsrecht gibt und der Franchisenehmer darüber nicht aufgeklärt wurde, kann es sein, das das Widerrufsrecht noch nicht erloschen ist, da die Frist für den Widerruf nicht begonnen hat zu laufen. In diesem Falle kann der Vertrag noch widerrufen werden und die Leistungen müssen ebenfalls rückabgewickelt werden.

Dies kann unter Umständen sogar gelten, wenn eine Belehrung zwar erfolgt ist, diese aber nicht richtig war. Eine nicht rechtmäßige Widerrufsbelehrung setzt die Widerrufsfrist ebenfalls unter Umständen nicht in Gang. Auch dann wäre es noch möglich, sich aus dem Vertrag zu lösen. Hier heißt es dann: nicht voreilig handeln, sondern taktisch geschickt vorgehen.

Wegfall und Störung der Geschäftsgrundlage und Unmöglichkeit im Franchisevertrag

Nicht jeder Franchisevertrag lässt sich auf diese Weise auflösen. Nicht jeder Verlust lässt sich auf diese Weise kompensieren. Es lohnt aber in jedem Falle seine Optionen zu kennen.

Selbst wenn eine vollständige Lösung aus dem Vertrag nicht möglich oder sinnvoll ist, kommt unter Umständen eine Vertragsanpassung in Betracht. Diese lässt sich entweder über entsprechende Regelungen im Franchisevertrag selbst oder über Regelungen im BGB erreichen.

Entweder führt eine Unmöglichkeit einer Leistung des Franchisegebers dazu, dass die Gegenleistung (z.B. die Franchisegebühr) nicht mehr gezahlt werden muss. Die Grundlagen hierzu können Sie hier

nachlesen.

Es kann aber auch der Fall eintreten, dass über den Wegfall oder die Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung vorzunehmen ist, die dann eine bessere Situation für den Franchisenehmer darstellt. Nur dann, wenn eine Anpassung nicht möglich ist, kann der Vertrag beendet werden. Die Grundzüge des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage haben wir hier

ausführlicher dargestellt.

Fazit: Nur wer nichts macht, macht etwas verkehrt

Es gibt bei der unterschiedlichen Ausgestaltung von Franchiseverträgen nicht die eine richtige Lösung. Es muss in jedem Systemvertrag geprüft werden, wo es „knirscht“ und warum. Die Beeinträchtigungen durch die Betriebsschließungen sind dabei nur der Auslöser eines in vielen Fällen tiefersitzenden Problems. Hier hilft es manchmal schon, ein erstes Gespräch mit dem Anwalt zu führen. Dabei lässt sich meist klären, welche grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten es gibt.

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