Wirecard AG – Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer Ernst & Young (EY) – sinnvoll und richtig, aber keine Selbstläufer

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Nach aktuellen Information des Staatsanwaltschaft München sollen die Bilanzen von Wirecard bereits seit dem Jahre 2015 falsche Werte ausgewiesen haben, um das Unternehmen besser dastehen zu lassen, als es war. Das wirft natürlich die Frage auf, warum so etwas so lange unentdeckt geblieben ist. Und die Folgefrage: Können die Wirtschaftsprüfer haftbar gemacht werden?

Was wusste Ernst & Young (EY)? Warum sind sie nicht früher eingeschritten? Die Fachanwälte der Siegburger Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE klären auf. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

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Haftung von Wirtschaftsprüfern – ein paar Grundlagen

Zunächst muss man sich darüber im Klaren sein, dass ein Wirtschaftsprüfer gegenüber einem Anleger ohne Hinzutreten besonderer Umstände grundsätzlich nicht haftet. Hintergrund ist, dass es zunächst erst einmal nur ein Rechtsverhältnis zwischen dem Wirtschaftsprüfer und dem zu prüfenden Unternehmen gibt. Nur in diesem bestehen dann Vertrags- und Schutzpflichten.

Anders kann dies jedoch sein, wenn ein Wirtschaftsprüfer ein Testat erstellt, vor allem dann, wenn dieses Testat für ein börsennotiertes Unternehmen bestimmt ist und der Wirtschaftsprüfer weiß oder aber wissen muss, dass der Jahresabschluss, den er mit dem Bestätigungsvermerk (dem Testat) versieht, einen Aktienkurs beeinflussen kann oder zur Vorlage bei Banken benötigt wird. In einem solchen Fall kommen dem Wirtschaftsprüfer auch Schutzpflichten gegenüber anderen zu so ebenen auch gegenüber Anlegern.

Daneben gibt es natürlich auch noch die sogenannte deliktische Haftung. Sollte sich herausstellen, dass die Wirtschaftsprüfer aktiv an den derzeit den Beschuldigten vorgeworfenen Delikten wie eben gerade Betrug, Bilanzfälschen und gegebenenfalls Marktmanipulation mitgewirkt haben, kommt einer weitergehende Haftung der Wirtschaftsprüfer in Betracht.

Wofür müssen Wirtschaftsprüfer einstehen?

Es ist gesetzlich festgelegt, was Wirtschaftsprüfer im Einzelfall konkret zu prüfen haben und wie diese Prüfung auszusehen hat.

Die Regularien ergeben sich einerseits aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), andererseits aus den Richtlinien für Wirtschaftsprüfer. In diesen ist festgelegt, wie eine Prüfung welcher konkreten Umstände auszusehen hat und wie z.B. eine konkrete Prüfungshandlung aussehen muss.

So muss sich z.B. ein Wirtschaftsprüfer bei der Bestätigung von Treuhandkonten bestimmte Unterlagen im Original vorlegen lassen. Nur so kann er den Bestand des Treuhandvermögens bestätigen.

Bestätigt er eben in einem solchen Fall den Bestand, ohne sich die erforderlichen Unterlagen angesehen bzw. sie gehabt zu haben, begeht er eine Pflichtverletzung.

Wie entsteht ein Schaden?

Welche Arten von Schäden sind entstanden? Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE geben Infos dazu. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

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Ein Schaden kann in verschiedener Form entstehen. Wenn zum Beispiel ein Jahresabschluss bzw. ein Testat den Aktienkurs positiv beeinflusst bzw. der Aktienkurs ohne den Jahresabschluss geringer gewesen wäre, dann ist die Differenz der beiden Positionen ein Schaden – der sogenannte Kursdifferenzschaden.

Hier ist nun für jeden einzelnen Zeitpunkt eines Aktienkaufes zu schauen, was waren die verfügbaren Informationen zum damaligen Zeitpunkt und wie hätten die verfügbaren Informationen durch ordnungsgemäße Jahresabschlüsse, Testate oder sonstige Kapitalmarktinformationen ausgesehen. Es ist also immer anhand des konkreten Kaufdatums eine mögliche Pflichtverletzung und ein daraus resultierender Schaden zu ermitteln.  

Haften die Wirtschaftsprüfer im Fall Wirecard unbegrenzt?

Diese Frage ist eine der Kernthemen im Komplex Wirecard. Hintergrund ist eine Ausnahmevorschrift im HGB, die es in dieser Form nur in Deutschland gibt. § 323 Abs. 2 HGB regelt, dass ein Wirtschaftsprüfer bzw. ein Wirtschaftsprüferunternehmen für Prüfungen bei börsennotierten Unternehmen bei Fahrlässigkeit maximal bis zu 4 Mio. Euro haftbar zu machen ist. Damit wäre die Haftsumme bei Wirecard begrenzt, was Klagen natürlich unattraktiv macht.

Dies Haftungsbegrenzung gilt aber nicht, wenn dem Wirtschaftsprüfer sogenannte bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Wenn der oder die Wirtschaftsprüfer also die Fehlerhaftigkeit erkannt haben und es billigend in Kauf genommen haben, dass falsche Informationen verwendet bzw. Nachweise nicht erbracht wurden, dann können sie sich auf diese Haftungsbegrenzung nicht berufen.

Es wird also ganz wesentlich darauf ankommen, zu klären, was die Wirtschaftsprüfer konkret wussten und was nicht. Sollte die Staatsanwaltschaft München ihre Ermittlungen auf die Wirtschaftsprüfer wegen Beihilfe zum Betrug oder zur Bilanzfälschung ausdehnen und sollte es hier auch zu Strafverfahren kommen, steigen die Chancen für Anleger, die Haftungsbegrenzung zu umgehen.

Ist eine Klage - jetzt schon - sinnvoll?

Eines ist sicher – Ernst & Young wird freiwillig gar nichts zahlen. Ohne Klage wird man nicht weiterkommen. Ob und welcher Form man gerichtlich gegen die Wirtschaftsprüfer vorgeht, muss immer im Einzelfall entschieden werden. Die Entscheidung hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. Schadenshöhe, Kaufzeitpunkt und mögliche Kosten.

Wir haben in den letzten Wochen fast täglich neue Informationen erhalten, die das Puzzle Wirecard immer weiter vervollständigen. Dies kann man im Angriff gegen die Wirtschaftsprüfer natürlich verwenden. Daher halten wir eine Klage für sinnvoll, aber nicht zwingend jetzt schon. Gegebenenfalls können spätere Informationen der Klage besser zum Erfolg verhelfen.

Es gilt im Übrigen nicht das Windhund-Prinzip, wonach derjenige, der als erstes ein Urteil erhält, auch der erste ist, dessen Schaden ersetzt wird. Wir rechnen damit, dass dieser Fall ohnehin am Ende vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden werden wird. Über die Frage der Verjährung muss man sich im Moment keine Gedanken machen, denn die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Was ist mit einer Sammelklage gegen Ernst & Young?

Zunächst muss gesagt werden, dass es eine „Sammelklage“ in Deutschland überhaupt nicht gibt. Anwaltskollegen, die immer wieder mit diesem Begriff Werbung machen, werben mit etwas, was nicht existiert.

Es gibt eine Klage in aktiver Streitgenossenschaft, also jeder macht seinen individuellen Schaden geltend, dass aber in einem einzigen Prozess. Das Problem ist hier, dass für jeden Anleger die Pflichtverletzung und der Schaden individuell und zwar auf den Kaufzeitpunkt dargestellt werden muss. Das ist für jeden anders.

Damit läuft man in einem solchen Verfahren Gefahr, sich entweder völlig zu verzetteln oder aber das Gericht geht hin und trennt die Verfahren auf. Das ist nach unserer Erfahrung das größte Risiko. Wenn das passiert, hat jeder Anleger ein Einzelverfahren mit den sich daraus ergebenden Kostenrisiken. Mit dem Begriff einer Sammelklage sollte man also vorsichtig umgehen.

Daneben gibt es noch das Verfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG). Hier macht ein Anleger stellvertretend Ansprüche geltend und hier werden verschiedene Tatsachen und Rechtsfragen geklärt, die auch für andere Verfahren relevant sind. An diesen Verfahren kann man sich als betroffener Anleger beteiligen. Das hat den Vorteil, dass die Kosten überschaubar sind und man über alle Verfahrensschritte informiert wird. Der Nachteil ist, dass ein solches Verfahren sehr langwierig ist.

Brauche ich für das Verfahren gegen Ernst & Young einen Anwalt?

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Grundsätzlich benötigt man für jedes gerichtliche Verfahren mit einem Streitwert von über 5.000 Euro einen Anwalt. Bei den Landgerichten besteht sogenannter Anwaltszwang. Sollte es zu einem Kapitalanlegermusterverfahren kommen, kann die Anmeldung bzw. der Beitritt zu diesem Verfahren zwar grundsätzlich ohne Anwalt gemacht werden, aber hier gilt es, die Beitrittsvoraussetzungen richtig darzulegen, um sich nicht später über einen unwirksamen Beitritt dem Einwand der Verjährung ausgesetzt zu sehen.

Daher informieren wir die Anleger über diese Seite und über Informationen per mail sowie im Gespräch, wie die aktuelle Situation konkret ist und welche Handlungen zu unternehmen sinnvoll sind. Hierzu können Sie sich gern über das Kontaktformular registrieren oder uns einfach telefonisch oder per mail kontaktieren.

Beitrag vom 28.07.2020

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