Nachrangklauseln waren lange Zeit ein gängiges Mittel zur Unternehmensfinanzierung. Nicht immer wurden alle Vorgaben eingehalten. Wie UDI-Anleger sich jetzt in der Finanzierungsfalle verhalten können. Benötigen Sie Hilfe? Melden Sie sich! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 56
Sie erfahren hier, ….
- warum Anleger einem Schuldenschnitt nicht zustimmen sollten,
- wie Gerichte Anlegern von Nachrangdarlehen helfen,
- was Sie noch vor einer Insolvenz tun können und müssen.
- ob Anleger jetzt Darlehen kündigen sollten.
- Über 10.000 Briefe an Anleger: Exitus für UDI-Unternehmen?
- Nachrangdarlehen mit Nachrangklausel – was ist das?
- UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – Insolvenz in Eigenverwaltung
- Sind auch andere UDI-Gesellschaften in Schwierigkeiten?
- Bilanzprobleme bei UDI schon seit Jahren
- Sollen UDI-Investoren den Forderungsverzicht unterschreiben?
- Was kann ich als UDI-Anleger jetzt tun?
- Können hier schon Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden?
- FAQ
- Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt
Über 10.000 Briefe an Anleger: Exitus für UDI-Unternehmen?
Schon die Überschrift in dem aktuell an die Investoren gerichteten Schreiben weckt schnell unangenehme Gefühle: „Drohender Ausfall Ihrer Kapitalanlage“. Ob es wirklich nur um eine Gefahr geht, die sich abzeichnen könnte oder ob der Verlust schon ansteht? Unsere Befürchtung geht dahin, den Verlust als real und nicht nur als reinen Buchverlust anzusehen, denn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat sich inzwischen zu Wort gemeldet. Sie sprach ein Verbot aus, was unserer Ansicht nach zum Aus führen wird.
Wie bei einem Dominoeffekt könnte es jetzt bei der UDI-Gruppe zugehen: erst fällt ein Stein und dann kippen alle weiteren Steine. Schon seit Monaten hagelt es negative Schlagzeilen – und am 18. Februar 2021 hat die BaFin für den UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäftes – also der Geldeinnahme von Investoren – angeordnet. Hintergrund des Verbots ist die Tatsache, dass sie dem Unternehmen verbotene Bankgeschäfte vorwirft.
Was war dem vorausgegangen? Das Amtsgericht Chemnitz hat am 29.04.2021 ein Insolvenzeröffnungsverfahren gegen UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG eingeleitet. Dadurch ist praktisch der Geschäftsbetrieb zum Erliegen gekommen (Amtsgericht Leipzig, Az. 401 IN 775/21). Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner ist zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden.
Bereits Mitte Dezember kündigten sich schlechte Nachrichten für die UDI-Investoren an: denn am 18.12.2020 hieß es in der offiziellen Veröffentlichung des
• UDI Immo Spring Festzins I GmbH & Co. KG
• UDI Energie Festzins 13 GmbH & Co. KG und
• UDI Energie Festzins 14 GmbH & Co. KG,
dass die Gefahr eines Forderungsausfalls bestünde.
Wie können sich UDI-Anleger in dieser Krisenlage aufstellen, um eine möglichst günstige Position schon in der Startphase eines Insolvenzverfahrens zu erhalten?
Ein Kernelement für die Finanzierung bei UDI-Unternehmen sind Nachrangdarlehen. UDI-Anleger sehen sich deshalb vielen Fragen gegenüber gestellt. Sie müssen schnell beantwortet werden, um die richtigen Entscheidungen treffen zu können. Wir erklären: Was sich hinter dem Begriff der Nachrangdarlehen verbirgt und was bedeutet das?
Nachrangdarlehen mit Nachrangklausel – was ist das?
Bei einem Nachrangdarlehen mit einer Nachrangklausel handelt es sich um eine besondere Form des Darlehens. Ein Darlehen mit einer Nachrangabrede stellt den Geldgeber in eine schlechtere Position als es bei normalen Darlehen üblich ist.
Dieser Nachrang besagt – ganz simpel ausgedrückt – dass Zahlungen aus dem Darlehen (Zinsen und Rückzahlungen) nur möglich sind, wenn keine anderen Gläubiger benachteiligt werden.
Bei nachrangigen Darlehen geht es um Stufenverhältnisse: In der ersten Stufe werden alle normalen Gläubiger des Unternehmens bedient und in der zweiten Stufe die, die das Nachrangdarlehen gegeben haben (daher der Name Nachrangdarlehen).
Mit anderen Worten: die nachrangigen Gläubiger bekommen erst in der zweiten Stufe ihr verliehenes Geld zurück, wenn Vermögen bei dem Unternehmen übriggeblieben ist, nachdem die „normalen“ Gläubiger in der ersten Stufe vollständig ihre Forderung ausgezahlt erhalten haben.
Einfache und qualifizierte Nachrangklausel
Der Nachrang wird in speziellen Nachrangklauseln im Darlehensvertrag geregelt. Bei den entsprechenden Nachrangklauseln wird zwischen einfachen und qualifizierten Nachrangklauseln unterschieden.
Der Unterschied liegt darin, dass einfache Nachrangklauseln die Rückforderung des Darlehens außerhalb der Insolvenz nicht hindern und nur im Falle der Insolvenz relevant werden. Qualifizierte Nachrangklauseln führen zusätzlich zu einer generellen Durchsetzungssperre, wenn durch die Rückzahlung an die Gläubiger bereits eine Insolvenz hervorgerufen werden würde. Dies gilt bei einfachen Nachrangklauseln gerade nicht.
Wozu vereinbart man Nachrangdarlehen?
Bei Nachrangdarlehen handelt es sich um eine Form der Unternehmensfinanzierung. Eine solche Finanzierung ist über eine Bank oder aber über private Anleger möglich. Aus verschiedenen Gründen scheidet oft eine Finanzierung über Banken aus, sei es, weil z.B. die erforderlichen Sicherheiten (noch) nicht erbracht werden können. Nachrangdarlehen sind zwar regelmäßig höher verzinst, sind auf der anderen Seite aber auch nicht durch Sicherheiten abgesichert.
Das zeigt zugleich die groben Vor- und Nachteile eines solchen Darlehens für Anleger: Sie bekommen einen relativ hohen Zinssatz, erhalten aber keine Sicherheit für ihr investiertes Kapital und tragen ein hohes Insolvenzrisiko.
Was sagen Gerichte zu Nachrangdarlehen?
Grundsätzlich sind solche Nachrangdarlehen auch gegenüber Privatanlegern trotz des hohen Risikos zulässig. Die Rechtsprechung stellt besonders hohe Anforderungen an die Wirksamkeit der Nachrangklauseln. Sind diese nicht eingehalten, sind entsprechende Klauseln schlicht unwirksam; das wiederum kann für die Geldgeber von Nachrangdarlehen eine positive Seite haben.
Was passiert bei einer unwirksamen Nachrangklausel?
Wenn eine Nachrangklausel nicht wirksam ist, hat das mehrere Konsequenzen, sowohl für das Unternehmen, die Geschäftsleitung, als auch für den Anleger.
Das Unternehmen hat nun insofern ein Problem, als dass diese Darlehen nicht mehr nachrangig sind und im schlimmsten Fall nach Kündigung sofort zurück zu zahlen sind. Daneben gibt es aufsichtsrechtliche Konsequenzen, denn die Annahme von Darlehen ohne Nachrang ist erlaubnispflichtig und diese Erlaubnis haben die meisten Unternehmen in diesem Bereich nicht. Folglich wären die Darlehen ebenfalls zurück zu zahlen.
Wir sind der Ansicht, dass der Schuldenschnitt keine Lösung für UDI-Anleger sein kann. Es wird eine Rechtsposition auf-gegeben und die Situation in der Insolvenz verschiebt sich damit zu Lasten des Anlegers.
Sie wollen mehr dazu wissen? Sprechen Sie mit uns: 0 22 41 / 17 33-56)
Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Geschäftsleitung im Regelfall zu haften hat und in der Folge können auch weitere Personen, die solvent sind oder zumindest einen ausreichenden Versicherungsschutz haben, haften und damit den Anlegern der Nachrangdarlehen den Schaden ersetzen.
Der Anleger kann nun unter Umständen sein Darlehen kündigen und sein Geld zurückverlangen. Machen das aber mehrere oder alle Anleger gleichzeitig, bringt das das Unternehmen schnell in wirtschaftliche Schieflage und es droht im schlimmsten Fall sogar die Insolvenz.
Haben Sie noch Fragen zu Nachrangdarlehen? Melden Sie sich bei uns! Wir vertreten Sie! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 56
UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG – Insolvenz in Eigenverwaltung
Genau wegen dieses Umstandes ist nun bei der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG der worst case eingetreten. Die BaFin hat für diese Beteiligung die Rückabwicklung angeordnet und die Gesellschaft verfügt nicht über die erforderlichen liquiden Mittel, um dem nachzukommen. Anleger müssen jetzt die richtigen Schritte ergreifen, um nicht noch mehr Geld zu verlieren.
Sind auch andere UDI-Gesellschaften in Schwierigkeiten?
Auch für andere Gesellschaften der UDI-Gruppe flattern den Anlegern Briefe mit brisantem Inhalt ins Haus. Sie sollen auf den überwiegenden Teil ihrer Forderungen verzichten, um so die Rückzahlung eines Teils zu ermöglichen.
Tatsache ist, dass neben den rechtlichen Risiken eines wirksamen Nachranges auch wirtschaftliche Risiken bestehen.
Die Liste der Pflichtveröffentlichungen von verschiedenen anderen Gesellschaftern der UDI-Gruppe bei der BaFin ist lang. So finden sich dort Warnhinweise zum möglichen Ausfall von Forderungen (von Anlegern) von folgenden Firmen:
• UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
• UDI Biogas 2011 GmbH & Co. KG
• UDI Energie FESTZINS 10 GmbH & Co. KG
• UDI Energie FESTZINS 11 GmbH & Co. KG
• UDI Energie FESTZINS 12 GmbH & Co. KG
• UDI Energie FESTZINS 13 GmbH & Co. KG
• UDI Energie FESTZINS 14 GmbH & Co. KG
• UDI Immo Sprint FESTZINS I GmbH & Co. KG
Vereinfacht ausgedrückt teilen die Gesellschaften dort den Anlegern mit, dass es zu einem Aus-fall der Forderungen der jeweiligen Gesellschaft kommen kann, womit die Rückzahlung der Einlagen der Anleger bzw. des Kommanditkapitals gefährdet sein kann. Das sollte Anleger hellhörig machen, zumal bereits eine UDI-Gesellschaft Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt hat.
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Bilanzprobleme bei UDI schon seit Jahren
Nach Ansicht von Bilanzexperten haben viele UDI-Unternehmen in die Anleger direkt oder indirekt ihr Geld investiert haben, schon seit Jahren Defizite aufzuweisen – eine Ursache für die Bilanzprobleme kann nicht in der Corona-Pandemie gesehen werden. Die Gesamtgruppe UDI steht schon seit Jahren im Verruf, ihre Bilanzen zu spät zu veröffentlichen; einen Konzernabschluss, der sich bei einem Unternehmensverbund dieser Art zumindest aus Anlegersicht empfiehlt, gibt es nicht.
Von Transparenz der Finanzen hält man nach unserer Ansicht anscheinend nicht viel in der UDI-Gruppe. Unserer Meinung nach passt das in das Bild, wenn man sich die Warnmeldungen ansieht, die in den letzten Monaten von UDI-Gesellschaften auf der Internetseite der BaFin stehen; dort wird mehrfach von ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten berichtet.
Sollen UDI-Investoren den Forderungsverzicht unterschreiben?
Nun sollen Anleger eben auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Für eine entsprechende Erklärung wurde eine relativ kurze Frist gesetzt. Für den Teil, der bei den Anlegern verbleibt, wird ein neuer Nachrang vereinbart.
Schuldenschnitt bringt UDI-Anleger in unsichere Lage
Wir raten von der Unterzeichnung der Vereinbarung ab. Hintergrund ist, dass mit dieser Regelung keinesfalls Gewissheit besteht, den verbleibenden Teil auch wirklich zu erhalten. Des Weiteren sehen wir die Behauptung, dies sei aufgrund der Auffassung der BaFin dringend erforderlich, kritisch. Nach unseren Informationen wurde eben nur für die UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG die Rückabwicklung verfügt.
Wo Risiken lauern
Es ist also keinesfalls sicher, dass die Auffassung der BaFin zum Nachrang auch wirklich zutrifft. Wir vermuten hier eher ein anderes Manöver: So eine Sichtweise ist natürlich ein willkommener Anlass, die betroffenen Gesellschaften abzuwickeln und dies auf die BaFin zu schieben und eben nicht auf die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds. Angesichts der Entwicklung der Fonds in den letzten Jahren wäre eine solche „Ausrede“ für die betroffenen Gesellschaften sicher will-kommen.
Schuldenschnitt und Insolvenz = Nachteil Nummer 2
Anleger verschlechtern aber dadurch möglicherwiese ihre eigene wirtschaftliche Position. Sollten die Gesellschaften in Insolvenz fallen, hätten die Anleger durch einen solchen Verzicht ihre Position im Insolvenzverfahren verschlechtert.
Sie könnten sich mit einem solchen Verzicht nicht mehr darauf berufen, dass der Nachrang möglicherwiese doch unwirksam ist und damit würden sie hinter allen anderen Forderungen zurückfallen. Ohne eine gerichtliche Klärung der Wirksamkeit des Nachranges gehen die Anleger ein unkalkulierbares Risiko ein.
Was kann ich als UDI-Anleger jetzt tun?
Der wichtigste Rat in solchen Fällen ist zunächst, sich zu informieren und sich um die Anlage zu kümmern. Unter Umständen kann zögern in der Sache den Schaden noch vergrößern. Keinesfalls sollte man sich aber durch den jetzt aufgebauten Zeitdruck unter Druck setzen lassen.
UDI-Nachrangklausel im Fokus – so sieht es konkret aus
Bei Anlagen in Form eines Nachrangdarlehens ist der wichtigste Einstieg die Nachrangklausel. Je nachdem, ob diese Klausel wirksam ist oder eben auch nicht, gibt es unterschiedliche Lösungen. Wenn eine solche Klausel unwirksam ist, kann das Darlehen unter Umständen gekündigt werden und die Rückzahlung verlangt werden. Je nachdem, wie gut das „Finanzpolster“ der jeweils betroffenen Gesellschaft ist, kann ein zeitnahes Rückfordern sinnvoll sein. Aber auch im Falle einer Insolvenz kann es sinnvoll sein, sich auf die Unwirksamkeit des Nachranges zu berufen, um so mit allen anderen Gläubigern zumindest gleichgestellt zu sein. Dann nimmt man an einer entsprechenden Verteilung nach der Insolvenzquote teil. Auch auf Basis gesetzlicher Belehrungspflichten können sich Ansatzpunkte ergeben, wenn diese nicht eingehalten wurden.
Kommanditbeteiligungen fordern andere Lösungen
Bei den Kommanditbeteiligungen ist zu prüfen, welche Lösungsmöglichkeiten aus der Gesellschaft in Betracht kommen können und ob Rückzahlungen bisher erhaltener Zahlungen drohen oder ob noch Einlagen offen sind.
Prospektanalyse – das lohnt sich immer
In einigen Fällen von Nachrangdarlehen und Kommanditbeteiligungen lohnt sich auch ein Blick in den Prospekt. Wenn dort die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten wurden und/oder falsche Angaben gemacht wurden, gibt es weitergehende Ansprüche.
So erhalten UDI-Anleger kostenfreie Erstberatung
Die grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten in Ihrem konkreten Fall können im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden. Hier können wir Ihnen die konkreten Fragen zu Ihrer jeweiligen Beteiligung erörtern. Gern können Sie uns hierzu anrufen oder hier mit uns schriftlich Kontakt aufnehmen.
Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir klären alles für Sie:
☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Können hier schon Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden?
Im Moment ist nur ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt worden. In diesem Stadium prüft das Gericht, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird das Gericht das Insolvenzverfahren eröffnen und eine Frist setzen, binnen derer Gläubiger ihre Forderungen anmelden können.
Gläubiger aus Nachrangdarlehen sind wegen des bestehenden Nachranges hier zunächst nicht berechtigt, Forderungen anzumelden. Erst wenn alle anderen Gläubiger befriedigt sind, wird das Insolvenzgericht zur Anmeldung auffordern. Es liegt in der Natur der Sache, dass dann kaum Vermögen vorhanden sein dürfte.
Anleger müssen unbedingt selbst etwaige Fristen im Auge behalten: Unter Umständen wer-den die Nachrang-Anleger nicht vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgericht informiert. Hinter-grund ist, dass Anleger grundsätz-lich vom Gericht als nachrangig betrachtet werden und damit keine Informationen erhalten.
Daher sollte man sich als Anleger mit entsprechender Begründung darauf berufen, dass die Nachrangklausel unwirksam ist. Damit wird man anderen Gläubigern gleichgestellt. Dies setzt jedoch eine entsprechende Begründung voraus, damit der Insolvenzverwalter dies überhaupt berücksichtigt. Hier sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen, denn die Begründung der Unwirksamkeit der Nachrangklausel ist so auf Basis der bestehenden Rechtsprechung möglich.
Sollten die Darlehen jetzt schon gekündigt werden?
Viele Darlehensvereinbarungen sehen vertragliche Kündigungsmöglichkeiten vor. Bei UDI Energie FESTZINS 14 ist z.B. eine Kündigung zum 30.06.2021 möglich, bei anderen zum 31.12.2021. Vielfach wurden wir gefragt, ob man jetzt kündigen sollte. Letztlich würde dies nach unserer Auffassung lediglich dazu führen, dass die betreffenden Darlehen zwar zur Rückzahlung anstünden, die betroffene Gesellschaft sich aber dann auf den Nachrang berufen müsste, wenn sie eine Auszahlung verweigert. Dagegen müsste gerichtlich vorgegangen werden.
Sollte sie es nicht tun, würde zwar möglicherweise der Betrag ausgezahlt, es bestünde aber keine Sicherheit, dass diese Auszahlung nicht im Falle einer Insolvenz nachträglich angefochten und zurückgefordert werden könnte. Die auf diesem Wege erhaltenen Zahlungen sollte man vorsichtshalber zurücklegen.
UDI Insolvenz Nachrangdarlehen und Schuldenschnitt: FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
FAQ
Von der Insolvenz betroffen ist derzeit ausschließlich nur die UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG. Hier wurde das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Es liegt ledig-lich ein Antrag auf Eröffnung vor, über den das Gericht nun zu entscheiden hat.
Im Moment ist eine Forderungsanmeldung nicht möglich. Dies ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Die Anleger werden vom Gericht aber möglicherweise nicht über laufende Fristen informiert und müssen diese selbst im Auge behalten.
Nach unserer Auffassung gehen die Anleger mit der Unterzeichnung ein unkalkulierbares Risiko ein. Es ist unklar, ob die versprochenen Leistungen auch eingehalten werden. Im Falle einer Insolvenz haben die Anleger dann auch noch eine schlechtere Position im Rang, als dies im Moment der Fall wäre. Eine vollständige Abwägung der Vor- und Nachteile ist angesichts der dürftigen Information der jeweiligen Gesellschaft nicht möglich – aber: niemand wird Ihnen etwas schenken.
Eine Kündigung schadet nicht. Im Falle einer Insolvenz werden die nicht fälligen Forderungen ohnehin nach den Vorschriften der Insolvenzordnung fällig. Damit entsteht dann sowieso ein Gleichlauf zwischen gekündigten und ungekündigten Darlehen.
Beitrag vom 10.05.2021
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