Erbrecht kurz erklärt: das eigene Testament und die Höfeordnung

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Maßgeblicher Inhalt eines Testamentes ist die Bestimmung des oder der eigenen Erben. Wer dabei zum Erben ernannt wird, unterliegt nur dem eigenen Willen. Als Eigentümer eines Hofes unterliegt man hingegen dabei gewissen Beschränkungen. Nicht jeder kommt als Hoferbe in Betracht. Hat man kein Testament errichtet, so regelt das Gesetz, wem der Hof zukünftig zustehen soll und wie er die übrigen Erben abzufinden hat. Will man ungewollte Ergebnisse vermeiden, so sollte man diese Regelungen kennen.

Eigentümer eines Hofes unterliegen mehr Beschränkungen als der Rest der Bevölkerung. Diese sollte man kennen. Höfeordnung Telefon:02241 1733 0 – E-Mail:info@rechtinfo.de

Inhalt

Was ist die Höfeordnung und für wen gilt sie?

Sinn und Zweck der Höfeordnung (HöfeO) war und ist der Erhalt einer funktionsfähigen Landwirtschaft. Dieses Ziel wird erreicht, indem nach diesem Gesetz der Hof nur an eine Person gehen kann. Die Aufteilung unter mehreren Kindern oder Erben ist untersagt. Die grundsätzliche Gefahr bei einer Aufteilung ist, dass die Einzelteile des landwirtschaftlichen Betriebes zu klein werden könnten, um wirtschaftlich überlebensfähig zu sein.

Die Höfeordnung gilt allerdings lediglich in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Hamburg und Schleswig-Holstein. In den anderen Bundesländern soll das gleiche Ziel durch Anwendung des sogenannten Landgüterrechts nach dem BGB oder durch sogenannte Anerbengesetze erreicht werden.

Daneben muss die Höfeeigenschaft des landwirtschaftlichen Betriebes auch im Grundbuch eingetragen sein. Voraussetzungen hierfür sind bestimmte eigentumsrechtliche Verhältnisse und ein bestimmter Wirtschaftswert.

Wer erbt den Hof, wenn kein Testament besteht?

Wenn kein Testament erstellt wurde greift in erster Linie die gesetzliche Erbfolge. Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE

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Stirbt die man, ohne ein Testament zu erlassen, so gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Hiernach erben der Ehepartner und die Kinder zu gewissen Anteilen. Sind diese vorverstorben oder existierten niemals, so erben die nächsten Angehörigen. Häufig gibt es hiernach mehrere Erben, so dass eine sogenannte Erbengemeinschaft besteht. Nähere Informationen zu Erbengemeinschaften finden Sie hier (Link: Blogartikel: Erbengemeinschaft auseinandersetzen)

Eine Mehrzahl von Erben widerspricht aber dem Sinn und Zweck der Höfeordnung. Diese möchte gerade eine Aufteilung unter vielen Erben verhindern und ordnet die Weitergabe des Hofes an nur eine Person an.

Nach der „gesetzlichen Erbfolge“ der Höfeordnung wird in folgender Reihenfolge der Hoferbe berufen:

  • die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge,
  • der Ehegatte des Erblassers,
  • die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist,
  • die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Sollten mehrere Kinder vorhanden sein, so muss die Wahl des Hoferben auf eines der Kinder fallen.

Dabei wird dasjenige Kind berufen, welches die Bewirtschaftung des Hofes entweder bereits übernommen oder welches der Erblasser erkennbar für diese Aufgabe ausgewählt hatte. Lässt sich nach diesen Kriterien keine Auswahl treffen, so wird im Zweifel das älteste Kind der Hoferbe.

Regionale Besonderheiten, wonach das Jüngstenrecht Brauch ist, werden aber berücksichtigt.

Was gilt im Falle eines Testamentes?

Der Eigentümer eines Hofes kann – wie jeder andere Staatsbürger auch - nach den allgemeinen Regeln des Erbrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Testament errichten.

Die HöfeO schränkt ihn aber bei der Auswahl des Hoferben ein:

Zunächst darf der Erblasser nicht mehrere, sondern ausschließlich eine Person zum Hoferben benennen. Eine anderslautende testamentarische Verfügung ist unwirksam.

Daneben kann der Erblasser von seinen Kindern grundsätzlich nur das Kind zum Hoferben bestimmen, welches auch wirtschaftsfähig ist. Wirtschaftsfähigkeit bedeutet, dass bei dem Kind die geistigen und körperlichen Voraussetzungen zur Bewirtschaftung des Hofes gegeben sein müssen.

Außerdem wäre es unwirksam, wenn der Erblasser bereits zuvor einem Kind die Bewirtschaftung des Betriebes, z.B. durch Verpachtung, übertragen hat, testamentarisch aber ein anderes Kind zum Hoferben beruft.

Abschließend gilt es für den Erblasser grundlegende Veränderungen zu beachten. Schließlich können sich vom Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung bis zum letztendlichen Erbfall die Umstände noch gravierend ändern.

Wird zum Beispiel der testamentarisch bestimmte Hoferbe durch einen schweren Unfall so schwer verletzt, dass er dauerhaft seine Wirtschaftsfähigkeit verliert, so kommt er nach der Höfeordnung als Hoferbe nicht mehr in Betracht. Der Erblasser muss hierauf reagieren und seine testamentarischen Verfügungen entsprechend abändern.

Welche Vorteile bietet die Höfeordnung für den Hoferben?

Bevor der Hof in kleine Stücke vererbt wird, sollte man über eine Höfeordnung nachdenken. Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE

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Zunächst dürfte es für den Hoferben vorteilhaft sein, dass er den Hof im Ganzen erhält. Gemäß der Grundidee der Höfeordnung bleibt also die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes erhalten. Hierfür benötigt man streng genommen allerdings die Höfeordnung nicht. Schließlich steht es einem Erblasser frei, im Rahmen seines Testamentes anzuordnen, dass ein Vermögensgegenstand wie ein landwirtschaftlicher Hof im Ganzen auf eine bestimmte Person übergeht.

Der Vorteil besteht allerdings darin, dass die Höfeordnung hierbei auch das Verhältnis zum Ehegatten und den Geschwistern in Hinblick auf deren erbrechtliche Ansprüche regelt.

Die Lösung der Höfeordnung besteht darin, dass weichende Erben eine Kompensation erhalten müssen, die in Geld zu bezahlen ist. Die Besonderheit dieses Abfindungsanspruchs besteht darin, dass sich die Höhe dieses Abfindungsanspruchs nicht am tatsächlichen Wert des Hofes bemisst, sondern der weichende Erbe Abstriche hinnehmen muss. Grundlage des Abfindungsanspruches ist der sogenannte Hofeswert, welcher sich wiederum nach dem Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes bestimmt.

Durch diese Berechnung wird der Abfindungsanspruch wertmäßig stark vermindert. Dies dient erneut dem grundlegenden gesetzgeberischen Zweck der Höfeordnung, einen überlebensfähigen landwirtschaftlichen Betrieb zu erhalten. Die Rechnung hierfür zahlen diejenigen Angehörigen, die nicht zum Hoferben berufen wurden.

Kann und soll ich die Höfeordnung „abwählen“?

Will der Erblasser diese Vorgaben und Einschränkungen durch die Höfeordnung nicht hinnehmen, so bleibt ihm grundsätzlich nur eine Lösung: er muss den Hofvermerk löschen lassen.

Die Abwahl der Höfeordnung / Hoferbfolge erfordert eine öffentlich beglaubigte Erklärung des Hofeigentümers gegenüber dem Landwirtschaftsgericht, dass sein Hof nicht mehr Hof im Sinne der HöfeO sein soll. Zur Wirksamkeit muss der Hofvermerk aber auch letztendlich aus dem Grundbuch gelöscht werden.

Ob nun aber die Löschung des Hofvermerks die „richtige Wahl“ ist oder aber eine lebzeitige Übertragung bzw. ein Erbvertrag eine gute Alternative sein könnten, bedarf in jedem Einzelfall einer ausführlichen Besprechung und rechtlichen Prüfung.

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