Der Gewinn, den eine GmbH am Ende des Jahres in der Bilanz bzw. GuV-Rechnung ausweist, steht im Fokus eines Gesellschafters. Als Geldgeber ist er verständlicherweise an einer ansehnlichen Rendite interessiert. Neben den vielen Detailfragen, wie sich der Gewinn ermittelt, gehen wir der zentralen Frage nach, wieviel von dem Ertrag sich der Eigentümer der Gesellschaft nehmen darf.
Wer ein Unternehmen oder Anteile daran ererbt, geht meist von einem soliden Vermögenswert aus, den er sich einverleiben kann. Jedoch ist umgekehrt nicht jeder Erbe bei dem Unternehmen willkommen. Das Ergebnis: Spannungen auf allen Ebenen. Auseinandersetzungen können für alle Seiten teuer werden. Grund genug, sich frühzeitig Gedanken zu machen.
Das Amtsgericht führt die Gesellschafterliste. Sie ist nicht nur für die Geschäftsführung des Unternehmens wichtig, sondern auch für die Geschäftspartner des Betriebes, z. B. um die Bonität richtig einschätzen zu können.
Wie wirkt sich die Insolvenz eines GmbH-Gesellschafters auf dessen Geschäftsanteile und die Gesellschaft aus? Wir zeigen Möglichkeiten auf, wie Gesellschafter ihre GmbH davor schützen können, dass die Funktionsfähigkeit durch den Zahlungsausfall eines Gesellschafters leidet.
Das Transparenzregister gibt es zwar schon länger. Mit dem Jahr 2022 werden die Regeln strenger, denn GmbH und GmbH & Co. KG müssen eingetragen werden. Wer gegen die Meldepflicht verstößt, riskiert ab Mitte 2022 hohe Bußgelder.
Wer sein Geld in Unternehmen investiert, will wissen, wie es um sein Investment steht. Darüber muss das Management Auskunft geben. Wir erklären, welche Rechte den Gesellschaftern zustehen. Das Gesetz spricht eine ganz klare Sprache, wenn es um das Informationsinteresse der Eigner geht.
Die Covid-19 Pandemie hat den Gesetzgeber im März 2020 zum schnellen Handeln veranlasst. Ein ganz entscheidender Punkt: Die Insolvenzantragspflicht wurde zeitlich befristet ausgesetzt. Diese Regeln sind entgegen der landläufigen Meinung nur noch teilweise weiter bis zum Jahresende 2020 verlängert worden.
Für Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Vorstande von Aktiengesellschaften ergeben sich weitreichende Konsequenzen; sie gehen bis zur privaten Haftung für betriebliche Schulden. Lesen Sie, wie man das Haftungsrisiko minimieren kann.
Die COVID-19 Pandemie hat den Gesetzgeber Anfang des Jahres zum schnellen Handeln gezwungen. Mit Lockerungen in der Insolvenzordnung sind die schlimmsten Folgen für Unternehmen abgefedert worden. Diese Erleichterungen sind teilweise wieder aufgehoben.
Das Coronavirus oder COVID 19 ist in Deutschland angekommen. Wirtschaftliche Auswirkungen sind bereits abzusehen. Gewinnwarnungen werden fast täglich herausgegeben. Viele Unternehmen trifft die Epidemie unvorbereitet. Was vom Gesetzgeber und in Verträgen nur für Ausnahmefälle geregelt wurde, dürfte bald die Gerichte beschäftigen. Es ist jetzt Zeit, sich rechtlich abzusichern und Notfallpläne auszuarbeiten.
Laufen die Geschäfte des Unternehmens gut und erwirtschaftet das Unternehmen Gewinne, ist die Position des GmbH-Geschäftsführers leicht. Gerät die GmbH in die Krise, droht die persönliche Haftung des Unternehmenslenkers. Dann stellen sich wichtige Fragen: An welcher Stelle geht die Haftung ins Private? Oder wann haftet der Geschäftsführer persönlich und wo beginnt die Strafbarkeit?