Veränderungen während der Corona-Krise treten rasend schnell ein. Das muss auch für finanzielle Hilfen gelten. Deshalb sollen Finanzspritzen rasch und effektiv wirken. Wir helfen Ihnen dabei, damit es wirklich schnell geht. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
Nicht nur Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen Unternehmern helfen, wenn es um Liquidität geht, die vom Staat zur Verfügung gestellt wird, sondern seit Mitte August auch Anwälte. Damit erweitert der Gesetzgeber den Personenkreis, der Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Bundes stellen kann und sorgt dafür, dass mehr Betriebe schnell zum Geldzufluss kommen.
Wir haben an dieser Stelle einige Informationen zusammengestellt, die Ihnen einen ersten Überblick geben. Da wir wissen, dass nicht alle Fragen zu allen Details zur Sprache kommen können, ermuntern wir Sie, uns einfach anzurufen, um offene Punkte zu klären.
Für wen lohnt sich ein Antrag auf Überbrückungshilfe?
Die Voraussetzungen im Überblick:
- In 2019 hatte der Betrieb gute Umsätze und war nicht notleidend
- Seit der Corona-Pandemie sind die Umsätze erheblich eingebrochen
- Hohe Fixkosten belasten den Betrieb weiterhin
Diese Branchen kommen in Frage:
- Veranstalter
- Messen
- Konzertorganisatoren
Weitere Details haben wir in den FAQ aufgelistet
Diese Unterlagen benötigt man für einen Antrag auf Überbrückungshilfe:
- Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA)
Lassen Sie sich durch einen Fachanwalt beraten. Ihr Antrag auf Soforthilfe kann mit Hilfe eines Anwaltes zu einem schnelleren Geldzufluss kommen.
Weitere Hilfen durch Versicherungen für Betriebsschließungen
Wir wissen: eigentlich müssten viele Versicherungen Ihnen Leistungen anbieten; denn Sie haben sich gegen Betriebsschließungen versichert. Mit
- unserem Know-how im Versicherungsrecht der
- finanziellen Unterstützung eines Mit-Finanzierers solcher Verfahren und
- gerichtlichem Rückenwind
bieten wir Ihnen an, die Situation mit uns telefonisch zu besprechen. Denn wir haben die Erfahrung gemacht, dass sich viele Gastronomen, Kantinenbetreiber, Hotelbesitzer und Lebensmittelhändler mit zu geringen Leistungen aus der Betriebsausfallversicherung abspeisen lassen wollen und auf bis zu 90 % verzichten.
Und viele betroffene Betriebe, die bereits nur 10 oder 15 % ihrer berechtigten Ansprüche erhalten haben, können noch einen Nachschlag bis zu 90 % fordern – wir sagen Ihnen, wie das bei Ihnen persönlich funktioniert. Sprechen Sie uns einfach an oder senden uns eine eMail.
Außerdem: günstige Kredite für Unternehmen
Neben staatlichen Stellen, wie z. B. BAFA geben auch private Kreditgeber bereitwillig finanzielle Hilfen. Sie wollen expandieren oder Liquiditätslücken schließen, die nicht durch Corona veranlasst sind?
Wir können Ihnen mit der mit uns kooperierenden TREUCONT GmbH Treuhandwesen Finanzconsulting den Zugang zu mehreren hundert Banken und Leasingunternehmen vermitteln. Ihre Anfragen nehmen wir kostenfrei auf und vermitteln Fördermittel und Bankkredite zu günstigen, wettbewerbsfähigen Konditionen.
Berater für Corona-Soforthilfe des Bundes: FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Nach dem aktuellen Stand ist damit zu rechnen, dass die Antragsfrist bis zum 30. September 2020 laufen wird.
Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm für Unternehmen, die im April und Mai 2020 einen Umsatzrückgang von mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 nachweisen können.
Für junge Unternehmen werden andere Monate zum Vergleich herangezogen.
Einen Antrag auf Überbrückungshilfe können
- Unternehmen jeder Größe und auch
- Soloselbstständige,
- Selbstständige (einschließlich freier Berufe),
- gemeinnützige Organisationen,
- Sozialunternehmen,
- die landwirtschaftliche Urproduktion sowie
- Organisationen und
- Vereine,
die dauerhaft am Markt wirtschaftlich präsent sind, stellen.
Ein Ausschluss besteht für
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben;
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen
- Unternehmen mit mindestens 750 Millionen Euro Jahresumsatz und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
Beitrag vom 02.09.2020