Betriebsschließungsversicherung – Versicherungsbetrug umgekehrt? 15 % sind nicht genug

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Viele Versicherer bieten auf Grund von Corona-bedingten Betriebsschließungen ihren Kunden 10 – 15 Prozent der Versicherungssumme an. Betriebe, die dieses Angebot angenommen haben, können jetzt noch aufstocken. Warum das so ist und wie es geht, zeigen wir Ihnen in diesem Blogartikel.

Der Vergleichsvorschlag, den Versicherer ihren Kunden von Betriebsschließungen in aktuellen Schreiben anbieten, roch schon von Anfang an nach faulem Kompromiss. Hier konnten Versicherte eigentlich nur verlieren: den Anspruch auf die volle Versicherungssumme und künftigen Versicherungsschutz.

Bereits geschlossene Vergleiche sind unwirksam. Mit anwaltlicher Hilfe und finanziellem Rückenwind durch einen Finanzierer gibt es risikolos noch erheblich mehr von der Versicherungsgesellschaft. Wir helfen Ihnen als Versicherter, mehr herauszuholen.

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  • Betriebsschließungsversicherung von Allianz und Co. - Vergleiche unwirksam
  • Internetseiten der Betriebsschließungsversicherer verheimlichen Rechtslage
  • Bayrische Lösung bei Betriebsschließungsversicherern ist Mogelpackung
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Die aktuellen Schreiben vieler Versicherer von Betriebsschließungsversicherungen regen ihre Kunden auf. Den Versicherungsnehmern wird angeboten, schnell nur einen kleinen Teilbetrag in Höhe von bis zu 15 Prozent ihrer Ansprüche zu zahlen. 

Das Wort von „Almosen“ der Versicherungswirtschaft, die an die Versicherten gezahlt werden, macht in diesem Zusammenhang die Runde. Und das nicht nur bei den Versicherten, sondern auch bei Versicherungsmaklern.

So soll der „Corona-Schaden“ angeblich schnell gelöst werden. Der entscheidende Haken: Die Versicherer fordern außerdem eine „Umstellung“ des Inhalts der Versicherung, so dass Corona / Covid-19 nicht mehr im Leistungsumfang enthalten sei.

Das hört sich an wie ein doppeltes Eigentor der betroffenen Betriebe. Wer bereits solch eine Erklärung unterschrieben und an den Versicherungskonzern zurück gesandt hat, kann heute noch die Notbremse ziehen und weitere 85 bis 90 Prozent seiner Forderung bekommen.

Inhalt

Schreiben von Versicherern bei Betriebsschließung wegen Corona erhalten

Eine Reihe von Versicherern haben ihren Kunden eine Art „Kulanzangebot“ gemacht. Sie wollen bis zu 15 Prozent zahlen. Dabei werben die Versicherer damit, dass dieses Geld schnell auf dem Konto ankäme.

„Schnelles Geld“ klingt zunächst attraktiv. So sollten Belastungen, die die Corona-Krise verursacht hat, angeblich unkompliziert gelindert werden. Doch es gibt bei den Angeboten von AXA, Allianz und Co. einen Haken. 

Ein genauer Blick lohnt sich, denn 85 – 90 Prozent-Verzicht, das ist dann doch zu viel.

Die Betriebsschließungsversicherungen teilen sich in zwei Gruppen.

Pauschalsätze bei Betriebsschließungen werden durch Versicherer bezahlt

Zum einen gibt es Pauschalbeträge, die vorher mit dem Versicherungsunternehmen ausgemacht worden sind: pro Tag der Schließung erhält der betroffene Betrieb einen Pauschalbetrag. Das können jeweils 1.000,00 Euro oder auch 5.000,00 Euro oder noch mehr sein.

Darüber hinaus haben Versicherungsunternehmen und versicherter Betrieb eine Höchstdauer, für die Versicherungsleistungen gezahlt werden, vereinbart: oft sind es 30 Tage.

Nimmt man z. B. nur einen vergleichsweise geringen Tagessatz von 1.000,00 Euro, der die meisten Kosten decken soll, dann bedeutet das im Klartext, dass der Betrieb auf Grund der Schließung jeden Tag 850,00 – 900,00 Euro nicht gedeckte Kosten hat; also im Monat ohne weiteres bis zu 27.000,00 Euro Defizit.

Eigentlich ein Verlust, den die Versicherung bedingungsgemäß decken sollte. Jetzt aber will sie sich vor dem Bezahlen drücken.

Die Pauschaloption in der Betriebsschließungsversicherung hat Vor- und Nachteile: Denn der Versicherte muss keinen konkreten Schaden nachweisen.

Das heißt konkret, wenn es ihm gelungen ist, die Kosten auf ein Minimum zurück zu fahren, dann kann es sogar sein, dass er einen geringeren Aufwand abzufedern hat, als er von der Versicherung gezahlt bekommt. Im Ergebnis fährt er unter Umständen einen Gewinn ein.

Gelingt ihm das nicht und die Kostenseite konnte nicht auf oder unter das Niveau des vereinbarten Versicherungsschutzes gedrückt werden, so bleibt ein Defizit, das der Betrieb verkraften muss.

Individuelle Aufwandsberechnung bei Betriebsschließungsversicherern

Die alternative Versicherungsvariante ist, dass der versicherte Betrieb dem Versicherungsunternehmen genau erklären muss, wie hoch sein Schaden auf Grund der eingetretenen Betriebsschließung ist. Der zu ersetzende Aufwand muss konkret belegt werden.

Natürlich ist es einfacher mit Pauschalbeträgen zu hantieren, denn jede Form der individuellen Berechnung lässt den Versicherern viel „Spielraum“ zur Argumentation. 

Das kann in der Praxis dadurch umgangen werden, wenn der Steuerberater das Zahlenmaterial zur Verfügung stellt und ein Anwalt die Zusammenhänge der Versicherung gegenüber erklärt und mit Nachdruck vertritt.

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Betriebsschließungsversicherungen müssen zahlen

Viele Versicherer kontern den Forderungen ihrer Versicherungsnehmer mit den Worten, dass nur individuelle Schließungsverfügungen, die von Behörden ausgesprochen werden, versichert seien. 

Derartige reihenweise Schließungsarien, wie sie im März 2020 in der rechtlichen Form der Allgemeinverfügung erklärt worden sind, seien nicht vom Versicherungsschutz umfasst. 

Mit anderen Worten: Ist ein Betrieb konkret vom Corona-Virus betroffen, dann würde man zahlen, aber nicht in der aktuellen Situation, in der alle Betriebe ohne Ausnahme in Bausch und Bogen von den Schließungen betroffen gewesen seien.

Dieser Ansicht hat bereits das Landgericht Mannheim Ende April ganz eindeutig einen Kontrapunkt entgegengesetzt. Auch wenn eine im Behördenjargon bezeichnete Allgemeinverfügung vorliegt, ist ein Betriebsschadenversicherer zur Leistung verpflichtet. 

Das interessante an diesem Urteil des Landgerichts Mannheim: Es nimmt keine Kürzung auf 10 oder 15 Prozent vor. Wir sehen das als einen klaren Pluspunkt für versicherte Unternehmen; das Wort Unterversicherung ist damit in die verbale Mottenkiste von unzulässigen Versicherungsbedingungen verbannt.

Geschlossener Vergleich mit Betriebsschließungsversicherungen ist unwirksam – was nun?

Die Kernfrage, die sich für viele Versicherte ergibt, die den bayrischen Kompromiss unterschrieben haben, bleibt: Bekomme ich noch einen „Nachschlag auf 100 Prozent“?
Wie in vielen Fällen, gibt das Gesetz die Antwort. Wir gehen davon aus, dass Ende März / Anfang April – also zu dem Zeitpunkt, zu dem die bayrische Lösung als das heilbringende Mittel schnell aus der Taufe gehoben worden ist, es an Sorgfalt fehlte. Auf eine präzise Fassung des Textes legte man wenig Wert.
Man war unserer Meinung nach zu allererst auf eine rasche monetäre Lösung fixiert und hat dabei einige grundlegende Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) einfach außer Acht gelassen.
Diese Ansicht wird auch von Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski mitgeteilt. Er ist Professor an der Humboldt Universität Berlin und seit 1996 Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats beim Bund der Versicherten und war mehrere Jahre Mitglied des Beirats des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Der Vergleich, den die Versicherungen anbieten, ist unwirksam und kann deshalb keine rechtliche Bindung entfalten.

Den Versicherungsgesellschaften ist mit folgenden Argumenten zu kontern:

  • Die Versicherungskammer hat Anfang März 2020 öffentlich erklärt, dass sie ihre Verpflichtung aus den Betriebsschließungsversicherungen erfüllen wird. Sie kann sich jetzt nicht durch die bayrische Lösung dieser Aussage entziehen und hätte in dem Schreiben an ihre Versicherten unserer Meinung nach darauf hinweisen müssen, dass sie sich dieser Bindungswirkung entziehen möchte, obwohl sich die Rechtslage nicht geändert hat.
  • Nach aktuellen Meldungen hat z. B. die Haftpflichtkasse Darmstadt im März 2020 auf ihrer Internetseite erklärt, dass sie die Ansprüche, die aus den Betriebsschließungsversicherungen entspringen, erfüllen würde. Jetzt will davon anscheinend niemand mehr etwas wissen.
  • Die Versicherten sind unseres Erachtens nicht vollständig und richtig informiert worden, als sie das Schreiben mit dem bayrischen Kompromiss erhalten haben. Denn viele Versicherungsklauseln beziehen sich auf die Gesetzeslage und die umfasste seit dem 01.02.2020 auch Corona / Covid-19. Dieser fehlende Hinweis der Versicherungsgesellschaften und das damit verbundene Informationsdefizit haben Versicherer zu Unrecht allein zu ihrem Vorteil ausgenutzt (vgl. auch: Dynamischer Versicherungsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz).
  • Die Versicherer haben unserer Meinung nach gegen ein grundlegendes Prinzip des Versicherungsrechts verstoßen. Denn nach § 1a VVG (Versicherungsvertragsgesetz) muss eine Versicherungsgesellschaft unter anderem ehrlich und redlich im bestmöglichen Interesse des Versicherungsnehmers bei seiner Vertriebstätigkeit handeln. Das umfasst auch die Tätigkeiten im Schadensfall.
  • Wir sind der Meinung, dass die auf diese Weise von den versicherten Unternehmen eingeheimsten Unterschriften der Hotels, Ladenbesitzer, Gaststättenbetreiber und Lebensmittelhändler nicht rechtsgültig sind. Mit anderen Worten: die Inhaber versicherter Betriebe können einen ganz erheblichen Nachschlag fordern. Sie haben damit die Möglichkeit mit einem zusätzlichen Finanzpolster unbesorgter in die Zukunft ihrer Unternehmen sehen.

Fazit

Wer den „Nachschlag“ bei seiner Betriebsschließungsversicherung fordern will, muss ihr gegenüber klar und deutlich sagen, dass er den Vergleich für unwirksam hält.

Sinnvoll ist es, seine Meinung zu begründen. In Einzelfällen ist es erforderlich, die Vergleichsvereinbarung anzufechten – das muss nach dem Willen des Gesetzes unverzüglich geschehen.

Wer dabei auf Nummer sicher gehen will, dem kann nur empfohlen werden, sich anwaltlichen Rat einzuholen, denn schließlich geht es um viel Geld. Da wäre es ärgerlich, wenn die Versicherung allein durch Formfehler ihres Versicherten ein zweites Mal den Kopf aus der Haftungsschlinge ziehen könnte.

Wir beraten dazu in einem Erstgespräch mit Ihnen kostenfrei und vermitteln – wenn Sie das möchten – einen Finanzierer, damit Sie Ihr Recht – d. h. Ihr Geld – bekommen. Wir unterstützen dabei auch Insolvenzverwalter, die Ansprüche gegen Betriebsschließungsversicherer geltend machen.

Betriebsschließungsversicherung! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

betriebsschließungsversicherung
Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger mit den Vertretern von DEHOGA Bayern, vbw, Vesicherungskammer Bayern und von den Versicherungsunternehmen Allianz und Die Haftpflichtkasse VVaG. © StMWi/E. Neureuther
Was ist die Bayrische Lösung bei Corona-bedingter Betriebsschließung?

 

Der Ausgangspunkt für die Vereinbarung, die mehrere Versicherungsgesellschaften eingegangen sind, ist Ende März / Anfang April 2020 zu suchen. 

Die bayrische Staatsregierung wollte eine schnelle Lösung – und damit schnelles Geld – für die gastronomischen Betriebe (Hotels, Gastgewerbe, Bäcker) und den Lebensmittelhandel auf Grund der Betriebsschließungsversicherungen erreichen. 

Das Ergebnis ist bekannt: es sollten maximal 15 Prozent der versicherten Tagessätze geleistet werden, allerdings begrenzt auf wiederum 30 Tage. Die versicherten Betriebe sollten im Gegenzug für dieses schnelle Geld auf alle weiteren Ansprüche verzichten.

Schon kurz nach Abschluss dieser Vereinbarung ist Kritik an vielen Ecken zu hören gewesen. Die Rede von einem faulen Kompromiss machte schnell die Runde – im Ergebnis zu Recht. 

Zuvor hatten viele Versicherer faktisch die Kassen dicht gemacht, sie verweigerten die Auszahlung von Versicherungsleistungen wegen der zwangsweisen Betriebsschließungen. Mit diesem „Aushungern“ der Versicherten stieg der Druck, den die Versicherungen faktisch ausübten.

Dieser so genannte bayrische Kompromiss bei den Betriebsschließungsversicherungen ist – rechtlich gesehen – nichts anderes als eine Empfehlung. Kein Versicherter ist dazu verpflichtet, sich darauf einzulassen.

Zunächst haben Allianz, Versicherungskammer Bayern und Haftpflichtkasse Darmstadt diese Empfehlung angewendet, später gesellten sich weitere Versicherungsunternehmen hinzu, so Zürich Deutschland und Generali Deutschland. 

Unterzeichnet ist diese Empfehlung unter anderem von dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, DEHOG Bayern, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., Versicherungskammer Bayern, Allianz, Haftpflichtkasse VVaG.

Versicherten Betrieben wurde diese Empfehlung nach dem Motto angeboten: ein vernünftiger Kompromiss, der eine tragfähige Lösung darstellen würde. Die Intention dürfte unserer Meinung nach wohl eher gewesen sein, Rechtsstreite mit einem möglichen Ausgang zu Gunsten der Versicherten zu vermeiden.

Was ist ein dynamischer Versicherungsschutz bei Betriebsschließungsversicherungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)?

Zeiten ändern sich – Risiken und Gesetze auch. Die Folge: die Gefahrenlage ändert sich – Gefahren können dabei vollständig wegfallen oder sich erhöhen oder gar vollkommen neu entstehen.

Aus diesem Grund heraus enthalten viele Versicherungsbedingungen einen Verweis auf die jeweilige gesetzliche Lage; deshalb redet man von einem dynamischen Versicherungsschutz.

Der Vorteil für Versicherungen und Versicherte liegt auf der Hand: Denn die Versicherungspolice muss nicht bei jeder Änderung der Rechtslage durch einen neuen Versicherungsvertrag oder Ergänzungsvereinbarungen angepasst werden.

Risiken, die wegfallen, müssen nicht mehr versichert werden, das geschieht mit einem gesetzlichen Automatismus. Entstehen neue Risiken, verhält es sich spiegelbildlich. Sie werden mit aufgenommen, das bietet den Versicherten Sicherheit, denn es ist ihnen im Regelfall nicht möglich, sich immer wieder um sich ändernde Gesetze zu kümmern.

Auch Makler haben ihren Nutzen von solchen dynamischen Versicherungsklauseln, weil sie so sicher gehen, dass ihre Kunden stets einen ausreichenden Versicherungsschutz „abonniert“ haben und sie damit ihre Pflichten aus dem Maklervertrag erfüllen.

Wir stellen Ihnen an dieser Stelle die Veröffentlichung

Mitteilung Nr. 6SV/6MVK der Versicherungskammer Bayern vom 04. März 2020

auszugsweise exemplarisch vor, aus der Sie sehen können, dass Ihnen der Anspruch aus Ihrer Versicherung zusteht.

Coronavirus – Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung

Coronavirus im Deckungsumfang der bestehenden gewerblichen Betriebsschließungsversicherung enthalten

Wir stellen den Coronavirus „2019-nCoV“ den in unseren Bedingungen für die gewerbliche Betriebsschließungsversicherung (AVB BS 2002 -Teil B Nr. 2 Anlage 075) namentlich genannten Krankheitserregern gleich. Als Basis gilt die Verordnung vom 1.2.2020 durch den Bundesminister für Gesundheit zur Erweiterung der Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz. Somit sind behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus in unserer gewerblichen Betriebsschließungsversicherung mitversichert

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Beitrag vom 17.07.2020

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