Betriebsschließungsversicherung durch Corona-Pandemie - Rechte - Urteile

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Das erste Urteil des LG Mannheim von Ende April gibt Versicherten Recht, während der Beschluss des OLG Hamm aus Mitte Juli auf den ersten Blick Hoffnungen auszubremsen scheint. Ein genaues Hinsehen lohnt sich. Und es muss schnell gehandelt werden.; warum, dass erklärt dieser Blogbeitrag.

Die Chancen, mehr als nur freiwillig angebotene 15 % aus der Betriebsunterbrechungsversicherung zu erhalten, stehen für die meisten Versicherten gut. Deshalb gilt unser Angebot auf Erfolgsbasis in den Ring gegen die Versicherer zu steigen. Welche Urteile Ihnen den Weg weisen, erklären wir in diesem Beitrag. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733

  • Betriebsschließung durch Corona – Versicherer mauern zu Unrecht
  • Ohne Kosten – auf Erfolgsbasis Geld einklagen
  • Warum der 30. September wichtig ist

Versicherte trauen ihren Augen nicht, das Landgericht Mannheim urteilte im April, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung besteht, während es Mitte Juli so aussieht, dass mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm Hoffnungen auf Versicherungsleistungen zerplatzen könnten. Dass mit der Entscheidung aus Hamm gerade keine generelle Abfuhr an die Versicherten verbunden ist, zeigen aktuelle Verhandlungen zur Betriebsunterbrechungsversicherung, die Ende Juli beim Landgericht München geführt worden sind.

Inhalt

Was die Entscheidung des Landgerichts Mannheim zur Betriebsschließungsversicherung für Versicherte bedeutet

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Wer das Urteil vom 29. April aus Mannheim liest, sieht, dass die Richter sich ganz präzise die Bedingungen angesehen und mit dem Gesetzeswortlaut verglichen haben. Im Ergebnis kamen sie zu dem Schluss, dass Versicherungsschutz besteht.

Durchschnittlicher Versicherungsnehmer ist Maßstab

Das Versicherungsunternehmen nahm in dem Bedingungswerk Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die darin namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Juristen stellen auf die Klausel ab, die den Versicherungsschutz definiert, und fragten sich, wie wohl „ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse“ die von der Versicherungsgesellschaft gestellten Bedingungen verstehen würde.

Unklarheiten und Zweifel über den Versicherungsumfang gehen zu Lasten der Versicherung. Das ist auch nachvollziehbar, da die Versicherung selbst bestimmt hat, für welchen Umfang sie Schutz bieten möchte.

Unterschiedliche Versicherungen haben unterschiedliche Bedingungen

Dass auf genau diese Klausel in dem konkreten Versicherungsvertrag abgestellt wird, ist aus unserer Sicht notwendig, da die Versicherungsgesellschaften jeweils unterschiedliche Bedingungswerke aufgestellt haben.

Dynamischer Versicherungsschutz und Generalklausel

Das LG Mannheim hat entschieden, dass eine Verweisung der vorgelegten Versicherungsbedingungen auf die entscheidenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetztes (§§ 6, 7 IfSG) dynamisch zu verstehen ist. Mit anderen Worten: ändert der Gesetzgeber das Gesetz ändert sich auch „automatisch“ der Versicherungsschutz.

Außerdem war für die Richter wichtig, dass nach den infektionsrechtlichen Vorschriften auch eine „generalklauselartige Formulierung“ bestand. Diese besagt, dass auch weitere, als nur die im Gesetz konkret bezeichneten Krankheiten meldepflichtig seien.

Allumfassender Versicherungsschutz

Alles in allem: Die Versicherung hat ihren Versicherungsschutz so gefasst, dass er nahezu allumfassend war. Da gab es konsequenterweise für die Versicherung kein Entrinnen: positiv für den Versicherten.

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Worauf das Oberlandesgericht Hamm wert legt

Auch die Richterbank aus Hamm hat sich die Versicherungsbedingungen genau angesehen. Diese Regelungen unterschieden sich von dem, was die Mannheimer Richterkollegen vorfanden. Insoweit besteht unter Juristen generell Einigkeit, dass die Verträge in der Versicherungswirtschaft voneinander differieren. Einen so genannten Standardvertrag bei amtlich verfügten Betriebsschließungen gibt es nicht.

Bei dem in Hamm zur Entscheidung anstehenden Versicherungsvertrag lag keine Dynamik vor; also kein „Mitwachsen“ des Versicherungsumfangs, wenn der Gesetzgeber den Katalog der Krankheiten ändert.

Außerdem stand in den Bedingungen ausdrücklich, dass der Schutz eben „nur“ beim Vorliegen der namentlich (und damit abschließend) genannten Krankheiten und Krankheitserreger gegeben sei. Da Covid-19 und SARS-COV-1 (auch sinngemäß) nicht genannt worden waren, fiel der Beschluss zu Gunsten der Versicherung aus.

Wie Richter aus München Betriebsschließungsversicherungen beurteilen

Ende Juli fand eine weitere Runde im Kampf gegen die Betriebsschließungsversicherer statt; diesmal vor dem LG München. Unter anderem musste sich die Allianz-Versicherung Richterschelte anhören. Auch hier die gleiche Ausgangslage: Es kommt auf die ganz konkret vereinbarten Versicherungsklauseln an. Diese sind auch nach Ansicht der Münchener Richter zu Gunsten der Versicherten auszulegen

Am 31. Juli berichtete die Online-Ausgabe der SÜDDEUTSCHE ZEITUNG ausführlich und beschreibt den Verlauf zum Vorteil der Versicherten ganz eindeutig:

Wirte in München und in ganz Bayern können auf eine weitere Entschädigung für Einnahme-Ausfälle durch die Corona-Schließungen hoffen: Die Weigerungen zahlreicher Versicherungsunternehmen, Schäden über sogenannte Betriebsschließungsversicherungen zu regulieren, dürften vor Gericht keinen Bestand haben. Das ließ Susanne Laufenberg, Vorsitzende Richterin am Landgericht München I, zum Auftakt einer ganzen Prozessserie am Freitag erkennen.

Dabei kommt es nach Ansicht der Juristen nicht darauf an, dass Covid-19 als Pandemie und nicht als Epidemie bezeichnet wird. Mit solch einer Argumentation, die aus Sicht von betroffenen Versicherten nur als Wortspielerei zu verstehen sein dürfte, können die Anwälte der Versicherungsgesellschaften jedenfalls nicht bei Gericht punkten.

Warum wir vom Erfolg für Versicherte ausgehen

Profitieren auch Sie von den unklaren Regelungen der Versicherungen

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Von unklaren Regelungen, die die Versicherungen selbst formuliert haben, profitieren die Versicherten. Das haben bereits mehrere Gerichte in den Urteilen festgeschrieben, denn Versicherungsbedingungen müssen so verständlich geschrieben sein, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne Spezialkenntnisse sofort erkennen kann, was geschützt ist. Dieser Ansatz ist richtig und überzeugt, denn schließlich will man zu Recht wissen, für welchen Versicherungsumfang man sein Geld ausgibt.

Ähnliche Erfolge in der Vergangenheit gegen Finanzinstitute

Da drängt sich einem der Vergleich zu den „falschen“ Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherkrediten auf. Sie machten es privaten Bauherrn möglich, sich von teuren Krediten zu lösen und vom Fehler in den Bankformularen zu profitieren.

Auch wenn die Situationen von Kreditwiderruf und unklaren Versicherungsklauseln nicht zu 100 Prozent vergleichbar sind, der Effekt ist ähnlich. Unklarheit schlägt sich immer zu Gunsten derjenigen nieder, die unter unklaren Klauseln zu leiden haben.

Präzise Prüfung von Anfang an sichert Erfolg

Deshalb prüfen wir ebenso genau und sorgfältig wie Richter: Wie durch ein Sieb filtrieren wir Ihre Versicherungen zur Betriebsschließung. Aus dem so gewonnenen Extrakt können wir erkennen, ob es sich für Sie lohnt, zu Gericht zu gehen.

Aus dem Grunde können wir auch sagen: Wer durch dieses Raster kommt, der hat die Chance, kostenfrei und auf Erfolgsbasis gegen die Betriebsausfallversicherung – oder wie sie auch vielfach verkauft worden ist, als Betriebsschließungsversicherung bzw. Betriebsunterbrechungsversicherung – vorzugehen. Dazu schalten wir einen unabhängigen Finanzierer für die Prozesskosten ein. Natürlich prüft dieser Finanzierer auch noch einmal Ihren Anspruch; das steigert Ihre Erfolgsquote.

Es geht um Ihre Existenz! Ihr Recht sollte Ihnen diese doppelte Prüfung wert sein.

Die Taktik der Versicherungen für Betriebsschließungen

Wir behalten den Durchblick und wissen wie Versicherer ihre Taktik spielen

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Das Angebot, Ihnen nur 15 Prozent zu bieten, ist der beste Deal, den sich die Versicherungen vorstellen können. Sie erhalten zwar sofort etwas Geld, müssen dafür auf 85 Prozent Ihrer berechtigten Forderung verzichten und auch auf künftigen Versicherungsschutz. Gerade der letzte Punkt kann Ihnen bei einem möglichen zweiten, evtl. lokal eingegrenzten Lockdown finanziell das Genick brechen.

Versicherungen rechnen zu eigenen Gunsten – so lange es geht

Die Versicherungen werden nicht lockerlassen und sich wehren so lange es geht: Das bedeutet, dass sie zumindest kurzfristig keine Kulanzzahlung vornehmen werden, die höher ist als die bereits im Raum stehende Leistung von nur 15 Prozent. Denn es ist für Versicherungen viel günstiger, sich von nur wenigen sich erfolgreich wehrenden Versicherten verklagen zu lassen, als freiwillig mehr zu leisten: das abschreckende Beispiel VW im Abgasskandal lässt grüßen.

Rückversicherer rechnen weltweit mit Milliardenschäden

So geht beispielsweise der schweizerische Rückversicherer SWISS RE davon aus, dass alleine bei diesem Versicherer Schäden und Rückstellungen im ersten Halbjahr 2020 von fast einer Milliarde Dollar für Betriebsunterbrechungen laut Veröffentlichung der Internetseite Versicherungsmonitor vom 31. Juli entstanden sind. Die gesamte Belastung aus der Corona-Pandemie dürften ca. 2,5 Milliarden Dollar auch für Veranstaltungsversicherungen und erhöhte Todesfallzahlen aufzuwenden sein.  Wie das Handelsblatt vom gleichen Tag berichtet, schätzt der Vorstand der Swiss RE die Versicherungsaufwendungen weltweit zwischen 50 und 80 Milliarden Dollar.

Verjährung – das große Problem für Versicherte

Wirkliche Kulanz geht anders – und ist zumindest jetzt für die Assekuranz zu teuer. Erst wenn der größte Teil der jetzt zu Recht bestehenden Ersatzforderungen verjährt sein werden, kann es nach unserer Meinung sein, dass sich die Versicherungswirtschaft mit ihren Kunden bzw. nur mit deren Rechtsanwälten an einen Tisch setzen wird, um dann wirklich wirtschaftlich tragfähige Lösungen finden zu wollen.

Ab 30. September wird es für Versicherte wirklich Ernst

Damit Sie nicht im September unter Zugzwang kommen, empfiehlt es sich, eine Beratung von einem Anwalt in Anspruch zu nehmen.

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Betreiben Sie Ihr Geschäft z. B. als eine GmbH, müssen Sie zügig handeln. Denn es gelten ab Oktober wieder die strengen gesetzlichen Voraussetzungen des Insolvenzrechts. Bis dahin sind die Voraussetzungen, einen Insolvenzantrag zu stellen, zum Teil ausgesetzt worden. Dieses ist eine der Möglichkeiten, die der Gesetzgeber genutzt hat, damit nicht wegen des weitreichenden Lockdowns die Unternehmen reihenweise Insolvenzanträge stellen müssten.

Damit Sie nicht im September unter Zugzwang kommen, empfiehlt es sich, unbedingt schon jetzt aktiv zu werden. Denn es benötigt eine gewisse Zeit, um die Voraussetzungen für eine Klage gegen die Betriebsschließungsversicherung zu erfüllen. Das Zahlenwerk muss stimmen, wenn Sie keine Versicherung abgeschlossen haben, die Tagessatzpauschalen leistet. Aus dem Grund ist eine Abstimmung mit Ihrem Steuerberater notwendig. Wollen Sie von der erfolgsorientierten Prozesskostenfinanzierung profitieren, sind gewisse Abläufe einzuhalten und die damit verbundenen Fristen.

Fazit – so kommen Sie an Ihr Geld

So schaffen Sie die besten Voraussetzungen:

  • Sprechen Sie so bald als möglich mit uns
  • Reichen Sie uns Ihre Unterlagen ein
    • Versicherungsschein und -bedingungen
    • Schließungsverfügung (auch in Form der Allgemeinverfügung möglich)
  • Erhalten Sie von uns das rechtliche Prüfergebnis
  • Besprechen Sie mit uns, welcher Weg für Sie der beste ist

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