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Hannoversche Lebensversicherung lehnt Zahlung der Todesfallleistung ab
Die von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertretene Mandantin hatte zur Absicherung der gemeinsamen Immobilienfinanzierung mit ihrem Ehemann eine Risikolebensversicherung bei der Hannoversche Lebensversicherung AG abgeschlossen. Im Falle des Versterbens eines Ehegatten sollte der jeweils verbliebene Ehegatte eine Todesfallleistung aus der Versicherung erhalten, um die Immobilienfinanzierung weiterhin zu sichern.
Als der Ehegatte der Mandantin verstarb, war die Hannoversche Lebensversicherung jedoch nicht bereit, die Todesfallleistung tatsächlich auszuzahlen. Sie warf dem vormals Versicherten (Verstorbenen) arglistige Täuschung im Zusammenhang mit der Beantwortung der Fragen im Versicherungsantrag vor. Dieser habe unzutreffende Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand gemacht.
Beschluss des OLG Köln
Die von GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE vertretene Mandantin zog vor Gericht und klagte ihr Recht ein.
Das Landgericht Bonn wies nach mehreren Verhandlungstagen die Klage der Mandantin zunächst ab. Dies beruhte jedoch – wie das OLG Köln sodann zweitinstanzlich zu Recht feststellte – auf einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung.
Um der Mandantin das Risiko einer 3. Instanz zu ersparen, schlossen GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE letztlich einen für die Mandantin durchaus positiven Vergleich. Sie erhielt 90 % der geforderten Versicherungsleistung sowie sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstattet.
Sind da noch mehr Fragen die wir Ihnen beantworten können?
Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE.
Rechtliche Würdigung
Eine arglistige Täuschung – wie sie von der Hannoverschen Lebensversicherung behauptet wurde - erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben im Rahmen des Versicherungsantrags macht.
Im vorliegenden Fall wies der betreffende Versicherungsantrag des verstorbenen Versicherungsnehmers zwar unrichtige Angaben auf. Diese beruhten jedoch nicht auf einer (gar bewussten) Falschbeantwortung durch den Versicherungsnehmer.
Der Vertragsschluss erfolgte nämlich vorliegend über einen Versicherungsvermittler. In solchen Fällen hat der Versicherer nachzuweisen, dass dieser jede Frage vollständig vorgelesen und im Einzelnen mit dem Antragsteller besprochen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012 Az.: 7 U 157/11).
In solchen Fällen obliegt dem Versicherer die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei Vorliegen einer solchen ordnungsgemäßen Befragung der Versicherungsnehmer bewusst unrichtige Antworten auf die Antragsfragen gegeben hat, in der Absicht, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (BGH, Urteil vom 14.07.2004 Az.: IV ZR 161/03; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014 Az.: 4 U 41/13).
Tatsächlich zeigte das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme hier, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast insoweit gerade nicht nachkommen konnte. Der betreffende Versicherungsvermittler hatte keinerlei Erinnerung mehr an den konkreten Vertragsabschluss.
Zunächst ist festzuhalten, dass eine bewusste Verfälschung bzw. Falschangabe durch den Versicherungsvertreter nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn dies seitens des Versicherungsvermittlers auch nur versehentlich bzw. aufgrund eines Missverständnisses geschieht oder dies zumindest nicht mit Sicherheit auszuschließen ist.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergab sich sodann, dass der betreffende Versicherungsvermittler bereits keine eindeutige Erinnerung mehr an den streitgegenständlichen Vorgang hatte.
Von zentraler Bedeutung war im vorliegenden Fall insbesondere, dass eine ursprünglich zutreffende Angabe im Versicherungsantrag nachträglich handschriftlich in eine unzutreffende geändert worden war.
An diesem Punkt ist die Versicherungsgesellschaft, die den Vertragsabschluss durch einen Versicherungsvertreter vornehmen lässt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Befragung des Versicherungsnehmers unmissverständlich und gegebenenfalls mit Erläuterungen erfolgt ist und der Versicherungsnehmer daraufhin eben diese Angaben auch so gemacht hat.
Der Zeuge (sprich Versicherungsvermittler) konnte den Vorgang der Befragung, Beantwortung und insbesondere der Korrektur der Antworten nicht schildern. Er konnte demnach nicht bekunden, dass eine eindeutige und unmissverständliche Befragung und Beantwortung stattgefunden hat.
Zusätzlich müsste der Versicherungsnehmer im Rahmen des subjektiven Tatbestandes wissen oder damit rechnen und billigend in Kauf nehmen, dass durch die unrichtigen Angaben bei dem Versicherer eine falsche Vorstellung entsteht und diese ihn zu einer Erklärung veranlasst, die er bei richtiger Kenntnis der Dinge nicht oder nicht so abgegeben haben würde. Indizien allein reichen hierzu jedoch nicht aus.
Fazit
Oftmals kommen Versicherungsnehmer alleine gegenüber ihrer Versicherung nicht weiter. Da hilft es, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn man erstinstanzlich nicht zu seinem Recht kommen sollte, macht es Sinn – wie der vorliegende Fall zeigt – auf die Einschätzung und Beratung seines Anwalts zu vertrauen und sein Anliegen notfalls auch zweitinstanzlich weiter zu verfolgen.
Beitrag vom 04.09.2020