Betriebsschließungsversicherung zahlt bei Corona-Lockdown

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Gute Nachrichten für Unternehmer, die vom „Corona-Lockdown“ betroffen waren. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe) stellte in diesem Sommer klar, dass die Versicherungen für Betriebsschließungen beim „Corona-Lockdown“ gelten. Die Versicherung ist verurteilt worden, die vereinbarte Entschädigungssumme an den Hotelier zu zahlen. Die Verweigerungshaltung der Versicherung war nicht gerechtfertigt, so die Richter aus Karlsruhe. Sie gaben dem klagenden Hotel- und Restaurantbetreiber recht. Wir erklären, wie Sie sich darauf berufen können.

Der „Corona-Lockdown“ war doppelt hart, wenn die Betriebsschließungsversicherung nicht zahlte. Dagegen können Sie sich wehren und erhalten Rückenwind von Richtern. Rufen Sie uns an! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

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  • Welche aktuellen Entscheidungen es zum „Corona-Lockdown“ gibt
  • Wann die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss
  • Wie Sie sich jetzt verhalten sollten

Das Oberlandesgericht in Karlsruhe verurteilte die Betriebsschließungsversicherung am 30.06.2021 durch Urteil dazu, an einen Hotelier und Gaststättenbetreiber eine Entschädigungssumme von fast € 60.000,00 zu zahlen.

Hotel- und Restaurantbetreiber verklagt seine Versicherung

Hintergrund war ein juristisches Tauziehen vor Gericht zwischen der Versicherung und dem versicherten Betriebsinhaber. Im Streit stand die abgeschlossene Betriebsschließungsvereinbarung: zahlt sie auch im Fall der landesweiten Schließungen wegen der neuartigen Covid-19-Krankheit („Corona“)?

Die Versicherung hatte sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, dass sie nicht zahlen muss, da dieser Fall nicht versichert sei und somit kein Versicherungsfall vorliege. Behauptet wurde, dass die Betriebsschließungsversicherung nur dann zahlen muss, wenn nur ein einzelner Betrieb von einer Behörde geschlossen wird. Der Schutz sollte nach Ansicht des Versicherungsunternehmens nicht ziehen, wenn alle Betriebe einer Branche flächendeckend pauschal geschlossen würden („Lockdown“). Ein Argument, das nicht wirklich überzeugt, da ja der einzelne Betrieb bei einem Lockdown in jedem Fall geschlossen ist und nicht arbeiten kann. Für den einzelnen Unternehmer macht es keinen Unterschied, ob auch alle anderen Betriebe schließen müssen. Der Schaden ist derselbe.

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Das „Kleingedruckte“ ist unverständlich und damit ungültig

Die Betriebsschließungsversicherungen überlegten sich eine neue Strategie, um ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber ihren Kunden zu entgehen. Sie verwiesen auf die Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, also auf das sogenannte „Kleingedruckte“, das sich bei Abschluss des Vertrags in der Regel niemand durchliest.

Die Versicherung fand im „Kleingedruckten“ neue Argumente für ihre Verweigerungshaltung. Man stellte fest, dass alle Versicherungen auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 6 und § 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verweisen. Teilweise werden im Kleingedruckten sogar die im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger, für die das Gesetz gilt, wörtlich mit den medizinischen Fachbegriffen aufgeführt, was für normale Menschen nicht mehr verständlich ist. Oder kennen Sie die „Coxiella burnetii“ oder „Cryptosporidium parvum“?

Die Versicherung stellte bei ihrer Argumentation darauf ab, dass in der Auflistung der Krankheitserreger das „Corona-Virus“ nicht aufgeführt ist. Wenig überraschend ist: das stimmt natürlich, da es ja im Jahr 2019 erstmals auftrat und neu war. Wenn „Corona“ aber in der Liste fehlt, dann könnten Schließungen, die wegen dieser neuartigen Krankheit erfolgten, nicht zum Versicherungsschutz gehören. Im weiteren Schritt bestände dann – so die Versicherungsjuristen – keine Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Entschädigung. Eine spitzfindige Argumentation, die auf den ersten Blick fast überzeugen könnte.

Nicht aber das Oberlandesgericht in Karlsruhe, das die Versicherung darauf hinwies, dass man das „Kleingedruckte“ nicht so verstehen dürfe, wie ein spitzfindiger Jurist dies während der Arbeit tut. Vielmehr sind die Versicherungsbedingungen so zu lesen und zu verstehen, wie ein normaler Mensch dies tut, der eben nicht über juristische und medizinische Fachkenntnisse verfügt.

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Der normale Menschenverstand muss Maßstab bei der Versicherung sein

Die Richter beim Oberlandesgericht in Karlsruhe gehen vielmehr davon aus, dass das „Kleingedruckte“ in den Versicherungsbedingungen für einen normalen Durchschnittsmenschen nicht verständlich ist. Da die Versicherungsbedingungen von der Versicherung stammen, sind sie auch für diese Bedingungen verantwortlich. So muss die schlechte Formulierung in den Versicherungsbedingungen letztlich zu Lasten der Versicherung gehen.

Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Betriebsschließungsversicherung auch beim „Corona-Lockdown“ zahlen muss. Der durchschnittliche Versicherte ohne Spezialkenntnisse kann davon ausgehen, dass auch dieses Risiko der neuartigen Krankheit von seiner Versicherung mitumfasst ist.

Das Oberlandesgericht gab daher dem klagenden Hotelier und Gastronomen recht und verurteilte die Versicherung dazu, die vereinbarte Entschädigungssumme von rund 60.000,00 € zu zahlen. Außerdem musste die Versicherung die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens, also auch alle Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren übernehmen.

So kam der klagende Unternehmer doch noch zu seinem Recht und wenigstens ein Teil des ihm durch die Betriebsschließung entstandenen Schadens wurde ausgeglichen. Dafür hatte er ja schließlich auch die Versicherung abgeschlossen.

Eine Versicherung ist nur dann gut, wenn sie im Schadensfall auch zahlt. Hier war es für den Unternehmer ein zähes Ringen, das sich am Ende aber für ihn ausgezahlt hat.

Kleiner Wermutstropfen für den Kläger am Rande

Der Unternehmer blieb aber auf einem Teil des sogenannten Verzugsschadens sitzen, weil er nicht bewiesen hatte, ab wann genau die Versicherung mit der Zahlung der vereinbarten Entschädigungssumme im Verzug gewesen sei. Auch insoweit spielten Kleinigkeiten für die rechtliche Beurteilung des Falls eine Rolle.

Das zeigt aber auch, dass es sich um keine einseitige Entscheidung durch das Gericht handelt, sondern die Richter sich mit den Argumenten beider Prozessseiten (Kläger und Beklagter) intensiv auseinandergesetzt haben.

Unsere Kanzlei verfügt über die langjährige Erfahrung, um Ihr Recht erfolgreich ohne Abstriche durchzusetzen.

Prozessgegner
Das Gericht entscheidet nicht einseitig. Sie brauchen Argumente. Wir beraten und vertreten Sie. E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

Beachten Sie die drohende Verjährung

Hinsichtlich Ihrer eigenen Entschädigungsansprüche gegen Ihre Betriebsschließungsversicherung müssen Sie in jedem Fall die laufenden Verjährungsfristen beachten. Es gelten die kurzen gesetzlichen Verjährungsfristen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist können bestehende Ansprüche nicht mehr erfolgreich geltend gemacht oder bei Gericht eingeklagt werden. Die Versicherung kann sich dann auf die Verjährung berufen. Das müssen Sie beachten.

Wir informieren Sie gerne zu diesem Thema.

Auf Ihre Anfrage freuen wir uns und können Ihnen sicherlich weiterhelfen.

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Betriebsschließungsversicherung zahlt bei Corona-Lockdown FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Wurden Betriebsschließungsversicherungen auch von anderen Gerichten verurteilt?

Ja, hier eine Auswahl von Gerichtsentscheidungen, die Ihnen den Rücken stärken. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Betriebsschließungsversicherung der Zurich Versicherung am 19.02.2021 im Verfahren 40 O 2021 zur Zahlung von 764.138,63 € an einen Gastronomen. Das Landgericht in München verurteilte die Allianz Versicherung als Betriebsschließungsversicherer  am 01.10.2020 im Verfahren 12 O 5895/20 zur Zahlung von 1.014.000,00 € an den Pächter eines Gastronomiebetriebs.

Das zeigt, dass es zahlreiche Urteile gibt, auf die Sie sich gegenüber Ihrer Versicherung berufen können, wenn diese sich weigert an Sie zu zahlen.

Haben andere Gerichte auch anders entschieden?

Es gibt auch ablehnende Gerichtsentscheidungen, die der Versicherung im Einzelfall Recht gegeben haben. Im Verfahren 12 U 11/21 wies das OLG Karlsruhe die Klage eines Hotel- und Gaststättenbetreibers mit der Begründung ab, dass in den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausdrücklich durch das Wort „nur“ darauf hingewiesen wurde, dass „nur“ bei den auf der Liste genannten Krankheiten und Krankheitserreger eine Entschädigung zu zahlen ist.

Das kleine Wort „nur“ machte hier den großen Unterschied, was zeigt, dass man ganz genau hinschauen muss. Prüfen Sie nach, welcher Text in Ihren Versicherungsbedingungen steht oder lassen Sie dies von uns überprüfen.

Wer hat das letzte Wort in der Sache?

Höchstes deutsches Gericht in Fragen des Versicherungsrechts ist der Bundesgerichtshof (BGH). Der Bundesgerichtshof wird irgendwann vielleicht eine einheitliche und verbindliche Vorgabe machen, in welchen Fällen die Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung zahlen muss und wann nicht.

Ob und wann eine solche BGH-Entscheidung vorliegt und ob sie wirklich alle Unklarheiten regelt, bleibt abzuwarten. Bis dahin müssen Sie darauf achten, dass Ihre Ansprüche in voller Höhe angemeldet werden und nicht verjähren. Es gilt eine kurze Verjährungszeit, die beachtet werden muss.

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Beitrag vom 01.09.2021

Bilderquellennachweis: Bild 1 - pippocarlot; Bild 2 - toeytoey, Bild 3 - lightsource | PantherMedia

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