Betriebsschließungsversicherung: Gastwirte bekommen ihr Geld

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Der Kampf gegen Versicherer auf Grund Corona-bedingter Schließungen bringt mit dem Urteil des Landgerichts München I vom 22.10.2020 einen 100 %-Punktsieg. Rund 430.000,00 Euro sprechen Münchener Richter einem Gastronomen zu. Hier erfahren Sie außerdem, wie ein weiterer Gastwirt Geld von der Versicherung erhält, ohne dass es zum Urteil kommt.

Wichtiger Etappensieg für die Gastronomie und Hotels. Zahlung von Entschädigungen ist für Gastgewerbe jetzt dringend notwendig. Weitere Klagen verstärken den Druck auf Versicherungsgesellschaften. Wir vertreten Versicherte – auf Wunsch ohne Kosten und auf reiner Erfolgsbasis. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

  • Keine stichhaltigen Argumente der Versicherungsgesellschaften
  • Allianz-Versicherung zahlt lieber, statt Urteil zu kassieren
  • Erfolg mit genauer Analyse der Versicherungsbedingungen

Über eine Urteilsumme von fast 430.000 Euro kann sich der klagende Gastwirt freuen. Dass die Betriebsschließungsversicherung bei den Richtern bei der für Versicherungsfragen zuständigen Kammer am Landgericht München (LG München) gescheitert ist, kann als ein wichtiger Meilenstein angesehen werden. Da halfen ihr auch nicht eine ganze Parade von Argumenten.

Viele Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, werden sich jetzt nicht mehr mit Vertröstungen zufriedengeben.

Kein Streitpunkt: Corona-Virus ist versichert

Nimmt man das 28-seitige Urteil in die Hand, fällt auf, wie sich die Versicherung aus der Haftung ziehen will. Es führt alle Begründungen der Versicherung auf, wie

  • fehlender Versicherungsschutz für Corona,
  • falsche Angaben zu den versicherten Schäden und den Aufwendungen durch die Gastwirtschaft, außerdem läge
  • keine wirksame Verfügung der Verwaltung vor, den Betrieb zu schließen. Spitzfindig wird es, wenn der Streit darum geht, ob
  • eine wirkliche Schließung des Betriebes vorläge oder es sich nur um eine Einschränkung des Geschäfts handeln würde, weil es ja möglich sei, mit
  • Außerhaus-Verkauf (wie zum Beispiel Abholangebote, Lieferservice) Geld zu verdienen.
  • Darüber hinaus seien ja alle weiteren Arbeiten möglich, die nicht mit Gast- oder Kundenkontakt auszuführen seien, wie z. B. Büroarbeiten oder Renovierungen. Weiterhin meinte die Versicherung fälschlicherweise,
  • dass Kurzarbeitergeld und die
  • Soforthilfe Corona anzurechnen seien.

In allen Punkten widersprachen die Juristen von der Richterbank den Argumenten des Versicherungsunternehmens. Im Ergebnis gab es für den Gastwirt die Entschädigung von der Versicherung.

Die Richter kommen mit dicken Geschützen, wenn sie die Begründungen der Versicherer kippen: Sie werfen ihnen intransparente Versicherungsbedingungen vor.

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Schlecht formulierte Bedingungen zur Betriebsschließung fallen Versicherer auf den Fuß

Versicherungsbedingungen müssen den Versicherten klar vor Augen führen, in welchem Umfang sie versichert sind. Das ist nicht nur die Meinung der auf Versicherungsrecht spezialisierten Richter aus der bayerischen Landeshauptstadt, sondern ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die Pflicht, eine Bedingung in den Versicherungsklauseln verständlich zu gestalten, geht sogar darüber hinaus: Die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen müssen eindeutig erkennbar sein. Da sich die Betriebsschließungsversicherungen an Gewerbekunden wenden, kommt es auf deren Verständnis an, so formuliert es das Urteil. Einen Fachanwalt für Versicherungsrecht müssen Versicherungswillige nicht mit in die Beratungsgespräche zu ihren Versicherungsmaklern oder Versicherungsvertretern nehmen.

Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden.

Das bedeutet im Klartext: Steht in dem Versicherungsvertrag, dass die in den §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger versichert sind und folgt dann eine Liste von 18 Krankheiten und 49 Krankheitserregern, so muss der Versicherte sich nicht damit auseinandersetzen, ob Gesetz und Versicherungsbedingungen jeweils das Gleiche aufzählen oder ob es Differenzen gibt.

Das führt dazu, dass zusätzlich aufgenommene Anlässe, die das Gesetz im Laufe der Zeit als infektiöse Krankheiten oder Krankheitserreger mit aufnimmt, abweichend von den Auflistungen in den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz umfasst sind.

Versicherung sagt selbst: Corona ist versichert

Was den neutralen Beobachter des Prozesses schockiert: Die verklagte Versicherung hat noch in ihrer Veröffentlichung vom 11.03.2020 ihre eigenen Versicherungsbedingungen so ausgelegt, dass Corona ebenfalls versichert sei. Diese Information hat der Versicherer auch den versicherten Betrieben weitergeben.

Nutzen Sie den Joker im Infektionsschutzgesetz, denn die Versicherungsbedingungen erweitern sich automatisch. Lassen Sie sich beraten. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

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Versicherungsbedingungen erweitern sich automatisch

Der Vorteil für viele Betriebe, die eine Betriebsschließungsversicherung haben: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) kennt eine Auffangklausel: In § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG wird der Umfang von meldepflichtigen Krankheiten erweitert, ohne dass der Gesetzgeber aktiv werden muss. Die meisten Versicherungsunternehmen haben diese Bestimmung schlichtweg falsch eingeschätzt, als sie ihre Versicherungsbedingungen erstellt haben.

Deshalb ergibt es Sinn, die Versicherungsbedingungen mit scharfem Blick kontrollieren zu lassen, denn ist diese Auffangklausel nicht aus dem Versicherungsvertrag ganz ausdrücklich und erkennbar ausgeklammert, sind die Aussichten sehr gut, die vereinbarte Ersatzleistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten.

Nicht nur in § 6 ist so eine „Jokerkarte“ für den versicherten Betrieb enthalten, auch § 7 Abs. 2 IfSG bietet einen erweiterten Schutzrahmen.

Lückenhafte Versicherungsbedingungen gehen zu Lasten der Versicherer

Überzeugend ist das Urteil, wenn es fordert, dass Versicherer aufgerufen sind, klare und unmissverständliche Leistungsbedingungen zu formulieren. Damit wird den Versicherern ein weiteres Argument aus der Hand geschlagen. Denn die Versicherer sind es, die die Konditionen festzurren, zu denen sie Versicherungsumfang anbieten wollen und sie sind es auch, die die Prämien bestimmen.

Wenn Versicherer eine Krankheit oder einen Krankheitserreger nicht versichern wollen, so müssen sie es auch unmissverständlich festlegen. Das Risiko neu auftretender Gefahren ist für Versicherer tägliches Geschäft, wollen sie also nur bekannte Krankheiten oder Krankheitserreger versichern, müssen sie es unzweideutig formulieren. Das gelingt ihnen – wie die Münchener Richter es an einem Beispiel festmachen – auch auf Grund ihrer Geschäftserfahrung.

Kurzarbeitergeld, Corona-Hilfen und Schadensersatz reduzieren Versicherungsleistung nicht

Die Liste von Unterstützungsmaßnahmen, die Betriebe wegen der Corona-Pandemie erhalten könnten, oder auch die Hilfen, um Löhne zu finanzieren (Kurzarbeitergeld – KUG), schmälern die Ansprüche gegen die Versicherung keinesfalls.

Die vermeintliche Trumpfkarte der Versicherungsunternehmen, dass die Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen vom Frühjahr 2020 rechtlich nicht haltbar sind, können sie nicht ziehen. Denn zum einen ist ausgesprochen fraglich, ob diese Maßnahmen wirklich rechtlich unwirksam waren und außerdem steht nach dem Infektionsschutzgesetz nicht fest, dass es überhaupt einen Schadensersatzanspruch gegen den Staat in solchen Fällen gibt; der Text des Gesetzes sagt dazu nichts und erste Gerichtsurteile haben solche Staatshaftungsansprüche schon abgelehnt.

Die Prozesskostenfinanzierung ist ein großer Faktor. Deswegen arbeiten wir auch auf Erfolgsbasis. Vereinbaren Sie einen Termin mit einem Fachanwalt der Siegburger Kanzlei GÖDDECKE

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Wir arbeiten mit Erfolg – und auf Erfolgsbasis

Wir wissen, dass es für das gesamte Gastgewerbe und viele andere Betriebe, die Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, sehr schwierig ist, einen Rechtsstreit zu finanzieren.

Da hilft es, dass wir mit dem größten Unternehmen zusammenarbeiten, das sich auf die Finanzierung von Gerichtsverfahren spezialisiert hat (= Prozesskostenfinanzierung). Der Vorteil: Kein Risiko für die Kosten und Gebühren, wenn Richter anders entscheiden sollten als erwartet und keine Vorfinanzierung von Gerichtsgebühren, ohne die der Prozess sowie nicht starten würde.

Gezahlt werden nicht nur die Positionen, die das Gericht fordert, sondern auch Anwaltskosten und das nicht nur für einen Rechtszug, sondern, wenn es sein muss, auch durch alle Instanzen. Natürlich geschieht die Übernahme des Risikos und der Kosten nicht selbstlos, denn bei Erfolg erhält das Finanzierungsunternehmen einen Bonus aus dem gezahlten Betrag.

Wenn also ein Prozesskostenfinanzierer mit im Spiel ist, kann man in zweifacher Hinsicht mit gutem Blick in die Zukunft sehen: Die Kosten sind komplett abgesichert und das rechtliche Risiko ist ebenfalls durch den Finanzierer überprüft und für gering eingeschätzt worden.

Das bedeutet im Kern eine kostenlose „all-in-one-Abwicklung“ durch uns:

  • Unterlagen sichten
  • Erfolgsaussichten beurteilen
  • Finanzierung klären
  • Gerichtsverfahren durchführen
  • Beträge von Versicherung einfordern
  • Auszahlung der Ihnen zustehenden Gelder

Weitere Gerichtsprozesse werden geführt

Das Gezerre um die Verpflichtungen der Betriebsschließungsversicherer geht weiter. An vielen Gerichten streiten sich Gastronomen, Kantinenbesitzer, Hotelbetreiber und Restaurantbetriebe mit den Versicherungsunternehmen. Alleine in München laufen beim Landgericht München I rund 90 Verfahren. Auch wenn derzeit die meisten Ergebnisse für die versicherten Unternehmen ausfallen, vereinzelt finden die Versicherer auch Verständnis bei den Richtern, so z. B. bei dem Landgericht Oldenburg (Business All Inclusive Police), bei dem eine Versicherungsklausel mit einem nur eingeschränkten Umfang vorlag.

Allianz-Versicherung zahlt und vermeidet langwierigen Prozess

Die Allianz-Versicherung und ein klagender Gastwirt wollten offensichtlich nicht abwarten, bis ein Urteil der bayerischen Richter gesprochen worden ist. Anders als bei anderen Versicherungsprozessen anlässlich Corona-bedingter Betriebsschließungen führt der Weg der Allianz nicht durch den Paragraphendschungel und die Instanzen, sondern sie zahlt freiwillig – vermutlich einen respektablen Teilbetrag.

 Beide Parteien einigten sich außerhalb des Gerichtssaals: Die Allianz zahlte und über die Höhe der Summe wurde Stillschweigen vereinbart. Das deutet nach allen Erfahrungen in solchen Auseinandersetzungen darauf hin, dass der Versicherungskonzern in die Tasche greifen musste, um nicht eine für ihn ungünstige Entscheidung zu riskieren.

Betriebsschließungsversicherung FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was steht in § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG

Namentlich ist zu melden,

„der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.“

Nachdem zuvor diverse Krankheiten konkret aufgelistet worden sind. Damit handelt es sich um einen Auffangtatbestand, nach dem die Liste auch erweitert werden kann, ohne dass die Krankheit in den Gesetzestext mit aufgenommen werden muss.

Was steht in § 7 Abs. 2 IfSG?

„Namentlich sind in Bezug auf Infektionen und Kolonisationen Nachweise von in dieser Vorschrift nicht genannten Krankheitserregern zu melden, wenn unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit ihres Nachweises Hinweise auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit bestehen. ….“

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Bilderquellennachweis: Bild 1 - STIL; Bild 2 - Lena Balk; Bild 3 - Quentin Rey | Unsplash

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