Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt Zahlung der Leistung ab

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Berufsunfähigkeitsversicherungen werden vorausschauend und vorsorglich für den Fall einer Berufsunfähigkeit abgeschlossen, um sich für den Notfall abzusichern. Dabei hofft man selbstverständlich, dass eine Berufsunfähigkeit niemals eintreten wird.

Nach Jahren der Arbeit, des Einzahlens und des Vertrauens in den Vertragspartner tritt eines Tages plötzlich dennoch der Ernstfall ein: Berufsunfähigkeit. Doch statt der erhofften Leistung erhält man eine Ablehnung des Versicherers.

Ebenso erging es einer Versicherungsnehmerin, die als Flugbegleiterin tätig war und ihren Beruf aufgrund einer Erkrankung nicht mehr ausüben konnte. Die Versicherung lehnte die Leistung wegen einer angeblichen Anzeigepflichtverletzung ab. Dies jedoch – wie das Oberlandesgericht Dresden feststellte – zu Unrecht.

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Inhalt

Das Oberlandesgericht Dresden hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Flugbegleiterin aufgrund einer Lumbalgie (Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule; Hexenschuss) ihren Beruf nicht mehr ausüben konnte.

Sie stellte bei ihrer bereits mehrere Jahre zuvor abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung einen Antrag auf Leistung, wie es in der Versicherung vereinbart worden war.

Diese lehnte eine Leistung jedoch ab.

Die Versicherung vertrat die Ansicht, die Versicherungsnehmerin habe hinsichtlich der jetzt vorliegenden Erkrankung eine arglistige Täuschung begangen und den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht wahrheitsgemäß und vollständig informiert. Der Versicherer warf der Versicherungsnehmerin vor, bei Abschluss des Vertrags Gesundheitsfragen falsch beantwortet zu haben. In diesem Zusammenhang ging es unter anderem um die Frage, ob der Versicherer wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten durfte.

Urteil des Oberlandesgerichts Dresden

Die Versicherungsnehmerin zog vor Gericht und klagte ihr Recht ein. Sie führte eine mangelhafte Belehrung über die Folgen einer Anzeigeverletzung an.

Das Landgericht Dresden wies die Klage in der ersten Instanz zunächst ab. Dies beruhte jedoch – wie das OLG Dresden sodann zweitinstanzlich zu Recht feststellte – auf einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung. Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Versicherungsnehmerin.

Die Versicherungsnehmerin erhielt die mit der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbarte Leistung sowie sämtliche Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erstattet.

Manchmal ist es notwendig, sein Recht an Gericht zu erstreiten. Wir begleiten Sie auch auf diesem Weg. Lassen Sie jetzt Ihre Unterlagen prüfen. Melden Sie sich bei uns. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

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Rechtliche Würdigung

Der Versicherer hat nicht – gestützt auf die von ihm erhobenen Vorwürfe einer Verletzung der Anzeigepflichten – vom Versicherungsvertrag zurücktreten dürfen. Denn die im Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung war unwirksam.

Belehrung muss deutlich gestaltet sein

Die Belehrung muss in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann.

Daran fehlte es hier. Die Belehrung  war nicht deutlich genug in dem Antragsformular gestaltet. Beim Durchblättern des mehrseitigen Antragsformulars konnte sie leicht übersehen werden. Zudem hat ein Hinweis zu den Konsequenzen gefehlt, dass eine Anzeigenpflichtverletzung zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

Gesundheitsfragen – nicht unbegrenzt zulässig

Voraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist,

  • dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt,
  • sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und
  • dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und
  •  dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann.

Der künftige Versicherungsnehmer hat die in einem Versicherungsformular gestellten Gesundheitsfragen grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Er darf sich daher bei seiner Antwort weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und vermeintlich weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen.

Doch findet diese weitgefasste Pflicht zur Offenbarung ihre Grenze bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

Ob eine bei Antragstellung anzuzeigende Gesundheitsstörung oder eine nicht anzeigepflichtige Befindlichkeitsstörung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände zu beurteilen. Abzustellen ist auf das Gesamtbild, das die Erkrankungen über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers vermittelt.

Zwar hat die Versicherungsnehmerin im vorliegenden Fall die ihr gestellten Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet; denn sie hat sowohl die Behandlungen wegen akuter Lumbalgie und Verspannungen als auch das wenige Monate vor Vertragsschluss aufgetretene Schulter-Nacken-Syndrom nicht angegeben. Jedoch war im vorliegenden Fall nicht von einem arglistigen Verschweigen auszugehen.

Verschweigen von Gesundheitsfragen nicht unbedingt arglistig

Einen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung, wonach die bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder vorherigen Behandlungen immer oder nur in der Absicht geschieht, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen, gibt es nicht.

Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Die beklagte Versicherung muss daher nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit den falschen Erklärungen auf den Willen des Versicherers einwirken wollte.

Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis in der Praxis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden.

Sein arglistiges Verhalten kann das Verschweigen von schweren, chronischen, schadensgeneigten oder immer wieder auftretenden, zahlreichen oder dauerhaften Erkrankungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, sein.

Auch die Angabe einer belanglosen Erkrankung oder das Verschweigen einer belangvollen, kann ein Indiz für eine Arglist sein.

Chronische oder dauerhafte Erkrankungen lagen hier jedoch nicht vor. In der Gesamtwürdigung ging das Oberlandesgericht Dresden im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei den vorliegenden Erkrankungen um solche handelte, die offenkundig belanglos waren und alsbald vergangen sind. Ein auf diese Erkrankungen gestützter Rücktritt kam ebenfalls nicht in Betracht. Ob das - nicht arglistige - Verschweigen der Erkrankungen zumindest grob fahrlässig war, konnte dahinstehen.

Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist nach § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte. Dies war hier der Fall.

Versicherer darf nicht Vertragsleistung rückwirkend reduzieren

Die verklagte Versicherung konnte schließlich auch keine auf die Verletzung von Anzeigepflichten gestützte rückwirkende Vertragsanpassung geltend machen, da die in dem Antragsformular enthaltene Rücktrittsbelehrung unwirksam war.

Aufklärung des Patienten
Wurden Sie über alles in Bezug auf Ihre Krankheitsgeschichte eindeutig aufgeklärt? Wenn Sie sich hierzu nicht sicher sind, können Sie uns gerne kontaktieren. | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Aufklärung über Gesundheitsfragen muss eindeutig sein

Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in Textform genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einem Schadensmeldungsfragebogen oder einem sonstigen Schreiben aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Versicherungsfalles gestellt werden.

Die Belehrung muss sich durch ihre Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Hierfür muss sie in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen drucktechnisch so hervorgehoben sein, dass sie vom Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen werden kann.

Hieran hat es im vorliegenden Fall gefehlt. Auf dem Antragsvordruck befand sich die Belehrung weder unmittelbar vor dem Absatz mit den Gesundheitsfragen noch oberhalb der Unterschriftsleiste. Eine gesondert drucktechnische Hervorhebung fand sich nicht.

Die Belehrung konnte vielmehr beim Durchblättern des mehrseitigen Formulars leicht übersehen werden.

Unabhängig davon genügte die Belehrung auch inhaltlich nicht den Anforderungen des Gesetzgebers.

Verlangt wird eine aus dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers inhaltlich zutreffende, eindeutige Belehrung. Inhaltlich ist für eine wirksame Aufklärung eine nicht nur zutreffende, sondern auch unter Berücksichtigung der Warnfunktion des Hinweises möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Versicherungsnehmers eindeutige Belehrung erforderlich.

Eine solche umfassende Aufklärung lag hier nicht vor. Es fehlte an einem Hinweis sowohl darauf, dass Rechtsfolgen abhängig vom Grad des Verschuldens eintreten als auch darauf, dass eine Vertragsanpassung nicht nur zu einem rückwirkenden Beitragszuschlag, sondern auch zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen können.

Fazit

Oftmals kommen Versicherungsnehmer alleine gegenüber ihrer Versicherung nicht weiter. Da hilft es, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wie dieser Fall zeigt, liegt der Erfolg für den Versicherten in der Erfahrung und professionellen Hartnäckigkeit seines Anwalts.

Selbst wenn man erstinstanzlich nicht zu seinem Recht kommen sollte, macht es Sinn – wie der vorliegende Fall zeigt – auf die Einschätzung und Beratung seines Anwalts zu vertrauen und sein Anliegen notfalls auch zweitinstanzlich weiter zu verfolgen

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Beitrag vom 27.10.2020

Bildquellennachweis:Bild1: Scott Graham | Unsplash; Bild2: Sozavisimost; Bild3 Succo | Pixabay

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