Wirecard – Verdacht auf Insiderhandel

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Es ist schon auffällig, dass Wirecard-CEO Markus Braun kurz vor dem Zusammenbruch von Wirecard einen Großteil seiner Aktienpakete verkaufte. Das passierte, bevor der Aktienkurs des Unternehmens in den Keller rauschte. Hatte Braun seine Kenntnisse über den weiteren Verlauf des Unternehmens genutzt, um für sich noch schnell Kasse zu machen?

Insiderhandel gehört nicht zu den Kavaliersdelikten. Kann dieser nachgewiesen werden, drohen Haft- und Geldstrafen. Fragen Sie Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241 1733 0

Inhalt

Hat Wirecard-CEO Braun Insiderhandel betrieben?

Dem Ex-Vorstandschef Markus Braun von Wirecard wird durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Last gelegt, verbotenen Insiderhandel betrieben zu haben. Konkret soll es um den Verkauf von Wirecard-Aktien für 6,6 Millionen Euro gehen. Der Verkauf fand einen Tag bevor der Zahlungsabwickler Insolvenz angemeldet hatte, statt. Den größten Teil seines Aktienpakets hatte Braun jedoch bereits am 18. und 19. Juni 2020, eine Woche vor Insolvenzanmeldung von Wirecard, für 155 Millionen Euro veräußert. Die BaFin hat mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft München Anzeige gegen die MB Beteiligungsgesellschaft erstattet, hinter der Braun steht.

Was ist Insiderhandel?

Das Verbot des Insiderhandels ist in der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) festgeschrieben. Dabei geht es konkret um den Versuch oder das Tätigen von Insidergeschäften, die Verleitung oder Anstiftung eines Dritten zur Vornahme von Insidergeschäften sowie die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen. Wenn also jemand beispielsweise eine Aktie unter Nutzung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt erwirbt oder veräußert, liegt der Verdacht von Insiderhandel nahe. Das sind keine sogenannten Kavaliersdelikte. Diese Taten werden mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen bedroht.

Wer gehört zum Kreis der Insider?

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Wer über kurserhebliche Informationen verfügt, bevor diese Informationen öffentlich werden, gilt als Insider. Als Insider kommt beispielsweise in Betracht, wer am Kapital eines Unternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens beteiligt ist. Diese Person kann aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen Kenntnisse erlangen, die zu erheblichen Kursbeeinträchtigungen führen können, wenn diese Kenntnisse zu entsprechenden Aktivitäten (z. B. Käufe oder Verkäufe) am Börsenmarkt führen. Zu dem Personenkreis zählen zum Beispiel Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder des betreffenden Unternehmens. Ferner kommen diejenigen, die wegen ihres Berufes oder ihrer Aufgabe Kenntnisse erlangen in Betracht, zum Beispiel Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie Unternehmensberater.  

Wann spricht man von einer Insiderinformation?

Die Definition des Begriffes Insiderinformation ist ebenfalls im MMVO zu finden. Es handelt sich dabei um eine präzise Information über einen Umstand mit Bezug zu einem Wertpapieremittenten. Die Information muss der Öffentlichkeit unbekannt sein sowie den Kurs des Wertpapiers des betreffenden Unternehmens erheblich beeinflussen können. Eine Eignung zur Kursbeeinflussung besitzt eine Information, wenn sie durch einen verständigen Anleger bei seiner Anlagestrategie berücksichtigt würde.

Es kommen dabei folgende Tatsachen in Betracht: Übernahmeangebote, ein Forschungserfolg des Unternehmens, unerwartete Gewinnsteigerungen, ein unerwarteter Gewinneinbruch, Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens sowie Unternehmensfusionen und Personalveränderungen.

Als hinreichend präzise gilt eine Information, wenn man davon ausgehen kann, dass die Information den Kurs des Finanzinstruments beeinflussen könnte, wäre sie der Allgemeinheit bekannt. Dies trifft in der Regel nicht auf bloße Gerüchte zu. Sofern ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist, können auch solche Umstände Insiderinformationen darstellen, die erst in der Zukunft eintreten, etwa der beabsichtigte Rücktritt eines führenden Managers.

Überwachung des Insiderhandels

Aufgabe der Insiderüberwachung ist es, Insiderhandel zu unterbinden. Hierfür sind in den westlichen Staaten nationale Börsen- und Wertpapieraufsichtsbehörden zuständig. Ihr Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu sichern. Eine Überwachungsaufgabe ist das Aufspüren und Verfolgen verbotener Insidergeschäfte.

Die BaFin untersucht täglich die Geschäfte in vermeintlichen Insiderpapieren mit Hilfe von speziellen EDV-Programmen. Dies geschieht sowohl automatisiert als auch manuell. Dabei wird insbesondere auf auffällige Kursbewegungen oder verdächtige Umsätze geachtet. Diese Überwachungsmechanismen filtern täglich aus den Umsätzen an den Börsen sowie aus dem außerbörslichen Handel Auffälligkeiten heraus.

Darüber hinaus müssen Banken und Sparkassen Geschäfte, die Verdachtsfälle  auf Insiderhandel begründen könnten, der BaFin anzeigen.

Wirecard-Insiderhandel? FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was ist ein Insidergeschäft?

Wenn jemand beispielsweise eine Aktie unter Nutzung einer Insiderinformation für eigene oder fremde Rechnung direkt oder indirekt erwirbt oder veräußert, könnte es sich um ein Insidergeschäft handeln.

Warum sind Insidergeschäfte verboten?

Wer am Aktienmarkt Insidergeschäfte tätigt, die den Kurs der betreffenden Aktie erheblich beeinflussen, betreibt Kursmanipulation. Diese Geschäfte sind verboten und werden mit Haft- und Geldstrafen geahndet.

Was sind Insiderinformationen?

Die Definition des Begriffes Insiderinformation ist in der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO) zu finden. Bei der Insiderinformation handelt sich um eine präzise Information über einen Umstand mit Bezug zu einem Wertpapieremittenten. Die Information muss der Öffentlichkeit unbekannt sein sowie den Kurs des Wertpapiers des betreffenden Unternehmens erheblich beeinflussen können. Eine Eignung zur Kursbeeinflussung besitzt eine Information, wenn sie durch einen verständigen Anleger bei seiner Anlagestrategie berücksichtigt würde.

Beitrag vom 06.08.2020

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