Sie sind sich nicht sicher, wie werthaltig das Erbe ist? Sie möchten die Chance nutzen, nicht für Nachlassschulden gerade stehen zu müssen? Wir sagen Ihnen, wie Haftungsbegrenzung möglich ist.
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Sie erfahren hier:
- was Nachlassschulden sind
- welche Schulden der Erbe bezahlen muss
- wie ein Erbe der Schuldenfalle entkommen kann
Mit dem Tod einer Person rückt der Erbe vollständig in die Position des Erblassers. Sind mehrere Erben gleichzeitig vorhanden, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Es wird dann der gesamte Nachlass (sog. Universalsukzession) übertragen, also Guthaben und auch Schulden.
Deshalb ist es wichtig, sich so schnell als möglich eine Übersicht von den Vermögensverhältnissen zu verschaffen. Konten bei Banken können meist relativ schnell ausgewertet werden. Die Erbenhaftung darf da nicht außer Acht gelassen werden.
Welche Nachlassverbindlichkeiten gibt es?
Was viele Erben nicht wissen; man unterscheidet im Wesentlichen zwei Formen von Nachlassverbindlichkeiten:
- Erblasserschulden und
- Erbfallschulden
Für beide Varianten hat der Erbe uneingeschränkt einzustehen, wenn er nicht rechtzeitig die „Notbremse“ zieht. Wichtig für den Erben, wenn das Finanzamt sich wegen der Erbschaftsteuer meldet, welche Schulden er im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung angeben kann.
Was sind Erbfallschulden?
Als Erblasserschulden werden die Schulden bezeichnet, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist. Hierzu zählen vor allem Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften des Erblassers herrühren, etwa
- offene Rechnungen
- Steuern oder
- Bankschulden
Da der Erbe in die Stellung des Erben einrückt, übernimmt er einerseits sämtliche Vermögenswerte und auch vollständig dessen Schulden. Für diese haftet er im Grundsatz persönlich in voller Höhe. Die Gläubiger des Verstorbenen können also verlangen, dass der Erbe dessen Schulden mit eigenem Geld begleicht.
Was sind Erbfallschulden?
Unter Erbfallschulden versteht man Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall selbst angefallen sind. Hierzu zählen etwa die Schulden, die aus
- Vermächtnissen und
- Auflagen des Verstorbenen herrühren sowie die
- Kosten des Begräbnisses einschließlich Gebühren.
Auch für diese Verbindlichkeiten haftet der Erbe unbeschränkt persönlich.
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Wie kann der Erbe seine Haftung beschränken?
Dem Erben stehen mehrere Möglichkeiten offen, um seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auszuschließen oder zumindest auf den Wert des Nachlasses zu begrenzen. Hierdurch kann der Erbe sicherstellen, dass sich die Erbschaft für ihn nicht zu einem Verlustgeschäft entwickelt, weil die Höhe der Nachlassverbindlichkeiten den Wert des Nachlasses übersteigt.
Ausschluss der Haftung
Zunächst stehen dem Erben zwei Wege offen, um eine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten dauerhaft oder zumindest vorübergehend auszuschließen.
- Was bedeutet Erbausschlagung?
Der Erbe kann eine persönliche Haftung ausschließen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Die Erbausschlagung hat zur Folge, dass der Erbe die Position als Erbe verliert. In der Konsequenz ist er nicht mehr für den Nachlass verantwortlich und muss daher auch nicht für Nachlassverbindlichkeiten einstehen.
Allerdings verliert er durch diesen Schritt zugleich dauerhaft alle Aktiva des Nachlasses. Dieser Schritt bietet sich daher nur dann an, wenn sich der Erbe sicher sein kann, dass er keinerlei Interesse daran hat, weiter Erbe zu sein, etwa weil der Nachlass völlig überschuldet ist oder der Pflichtteil für ihn wirtschaftlich vorteilhafter ist.
Ist sich der Erbe dessen gewiss, muss er auf die zeitliche Begrenzung des Ausschlagungsrechts achten. Danach kann der Erbe die Ausschlagung nur innerhalb eines Zeitfensters von wenigen Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft erklären.
- Dreimonatseinrede – Schonfrist für Erben
Die Dreimonatseinrede berechtigt den Erben dazu, innerhalb von drei Monaten ab Annahme der Erbschaft die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern. Der Erbe kann die Annahme der Erbschaft ausdrücklich erklären, muss dies aber nicht. Das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt nämlich als Annahme der Erbschaft
Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass
Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zwar nicht mehr generell ausschließen, diese kann er allerdings auf den Nachlass beschränken. Das bedeutet, dass er nicht mit eigenem Geld für die Forderungen aus dem Nachlass einzustehen hat. Hierfür bieten sich mehrere Wege an.
- Nachlassinsolvenz – Antrag beim Nachlassgericht stellen
Zum einen kann der Erbe beim Nachlassgericht beantragen, dass ein Insolvenzverfahren über den Nachlass durchgeführt wird. Hierfür sind die Vorschriften der Insolvenzordnung einschlägig. Der Erbe muss erklären, dass der Nachlass überschuldet oder (drohend) zahlungsunfähig ist.
Gibt das Gericht dem Antrag statt, eröffnet es das Nachlassinsolvenzverfahren, beschlagnahmt den Nachlass und überlässt ihn einem Insolvenzverwalter. Dieser nutzt den Nachlass, um die Verfahrenskosten und – soweit wie möglich – auch die Ansprüche der Nachlassgläubiger zu erfüllen.
Für die Gläubiger des Verstorbenen haftet allein der Nachlass; der Erbe wird hierdurch von seiner Verantwortung für den Nachlass befreit und vor einer persönlichen Inanspruchnahme geschützt.
Zu beachten ist, dass der Erbe einen Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz stellen muss, wenn er erkennt oder fahrlässig verkennt, dass der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Verstößt er hiergegen, haftet er den Nachlassgläubigern gegenüber.
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- So funktioniert die Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist eine Alternative zur Nachlassinsolvenz, die wie diese dazu dient, dass sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Sie bietet sich an, wenn der Erbe den Wert des Erbvermögens nicht ermitteln und daher weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung darlegen kann.
Die Nachlassverwaltung wird durch das Gericht auf Antrag des Erben angeordnet, wenn der Nachlass über ausreichend Vermögen verfügt, um die Verfahrenskosten zu finanzieren. Trifft dies zu, bestellt das Gericht einen Nachlassverwalter, der den Bestand des Nachlasses ermittelt und die Forderungen der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass erfüllt. Währenddessen haftet der Erbe nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
Hat der Nachlassverwalter alle Verbindlichkeiten beglichen und verbleibt hiernach noch ein Überschuss, überlässt er diesem dem Erben; die Nachlassverwaltung wird beendet. Genügt der Nachlass hingegen nicht, wird ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet.
- Voraussetzung für Einrede der Dürftigkeit
Die Dürftigkeitseinrede steht dem Erben zur Verfügung, wenn der Nachlass über derart wenig Vermögen verfügt, dass er nicht einmal zur Deckung der Kosten eines Nachlassinsolvenz- oder Nachlassverwaltungsverfahrens genügt. In diesem Fall lehnt das Gericht die Verfahrenseröffnung ab und beschlagnahmt den Nachlass nicht.
Daher kommt der Erbe zwar nicht in den Genuss der haftungsbeschränkenden Wirkung dieser Verfahren, allerdings darf er die Leistung an den Gläubiger verweigern, soweit der Nachlass nicht genügt, um dessen Forderung zu erfüllen.
Die Dürftigkeitseinrede kann auch dann noch erhoben werden, wenn der Erbe als Nachfolger des Erben verklagt wird – also ein Gerichtsverfahren gegen den Erben anhängig gemacht wird.
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Beschränkung der Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern auf den Nachlass
Unabhängig vom Wert des Nachlasses ordnet das Gesetz für bestimmte Situationen an, dass der Erbe für die Ansprüche einzelner Gläubiger lediglich mit dem Nachlass haftet.
Aufgebot beim Nachlass
Das Aufgebotsverfahren bietet sich an, wenn dem Erben die Höhe der Gläubigerforderungen oder die Gläubiger nicht bekannt ist. Diese Option bietet sich an, wenn der Erbe sich Klarheit darüber verschaffen will, ob der Nachlass überschuldet ist.
Im Aufgebotsverfahren setzt das Gericht öffentlich einen Stichtag fest, bis zu dem die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche gegen den Erben anzumelden haben. Bis dahin kann der Erbe die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten generell verweigern.
Nach Beendigung des Aufgebotsverfahrens wandelt sich dieses Verweigerungsrecht in eine dauerhafte Haftungsbeschränkung gegenüber den Gläubigern, die keine Forderungen angemeldet haben. Den bis dahin unbekannten Forderungsinhabern gegenüber haftet er lediglich mit dem Nachlass, also nicht aber mit seinem persönlichen Vermögen.
Da sich der Erbe im Aufgebotsverfahren einen guten Überblick über den Schuldenstand verschaffen kann, kann es sinnvoll oder sogar verpflichtend sein, im Anschluss eine Nachlassinsolvenz durchzuführen.
Verschweigungseinrede
Darüber hinaus kann die Erbenhaftung auch durch Zeitablauf beschränkt werden. Grundsätzlich gilt, dass der Erbe Forderungen, die der Gläubiger erst nach fünf Jahren geltend macht, nur mit Mitteln des Nachlasses erfüllen muss. Miterben – (ehemalige) Mitglieder einer Erbengemeinschaft – haften nach fünf Jahren unter Umständen nur entsprechend ihrer Erbquote.
Ausschluss der Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern durch Verjährung
Eine weitere Haftungsbeschränkung ergibt sich aus der Verjährung. Alle Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist, die grundsätzlich drei Jahre beträgt. Ist diese Frist abgelaufen, muss der Erbe die verjährte Forderung weder mit Mitteln des Nachlasses noch mit eigenen Mitteln erfüllen.
Gerade dann, wenn die Verjährung bereits zu Lebzeiten des Erblassers begonnen hat, kann die Nachlassverbindlichkeit nach Eintritt des Erbfalls innerhalb kurzer Zeit verjähren.
Haben Sie Fragen zur Erbhaftung und wie Sie eine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern geltend machen können?
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Wie kann der Erbe die Haftungsbeschränkung verlieren?
Der Erbe kann auf mehrere Weisen die Chance zur Haftungsbeschränkung verlieren.
Gegenüber allen Gläubigern haftet der Erbe dauerhaft unbeschränkt, wenn er sich bei der Errichtung eines Inventars pflichtwidrig verhält. Das ist der Fall, wenn der Erbe bei der Aufnahme des Erbes schummelt. Das Inventar verzeichnet alle Aktiva und Passiva des Nachlasses. Im Grundsatz muss der Erbe kein solches Inventar errichten. Es empfiehlt sich im drohenden Krisenfall, ein derartiges Gesamtverzeichnis von Vermögen und Schulden sofort nach dem Todesfall aufzustellen.
Auch kann das Nachlassgericht den Erben auf Antrag der Nachlassgläubiger verpflichten ein Nachlassverzeichnis aufzustellen. Zu diesem Zweck setzt es dem Erben eine Frist zur Errichtung eines Inventars. Kommt der Erbe dieser Aufforderung nicht nach oder errichtet er absichtlich ein unzutreffendes Inventar, verliert er die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Wer an dieser Stelle nicht die notwendige Sorgfalt aufwendet, um alles zusammen zu stellen, kann leicht und unbeabsichtigt in die Haftungsfalle treten.
Dies hat vielfältige Konsequenzen: Zum einen kann der Erbe keine Nachlassverwaltung mehr beantragen und keine Dürftigkeitseinrede erheben. Zum anderen verlieren die Nachlassinsolvenz und das Aufgebotsverfahren ihre haftungsbeschränkende Wirkung.
In bestimmten Situationen kann der Erbe die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auch nur gegenüber einzelnen Gläubigern verlieren. Hierzu kommt es vor allem dann, wenn er durch Vertrag mit einem Nachlassgläubiger auf seine Haftungsbeschränkung verzichtet oder sich gegenüber einem Gläubiger weigert, eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit des Inventars abzugeben.
Wie Erbengemeinschaften haften
Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht „automatisch“ eine Erbengemeinschaft. Das hat Konsequenzen für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, weil sie dem Nachlassgläubiger gegenüber gemeinsam haften. Mit anderen Worten: Jedes Mitglied steht für die Nachlassschulden ein.
Solange die Erbengemeinschaft besteht, kann jeder Miterbe sich weigern, aus seinem Privatvermögen die Nachlassschulden zu begleichen und Beschränkung auf das Vermögen aus dem Nachlass zu verlangen.
Ein Erbe mit Schulden FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Kein Erbe oder Miterbe haftet zeitlich unbeschränkt. Ist die Forderung gegen den Erblasser bereits verjährt, so braucht der Erbe diese Schuld auch nicht mehr bezahlen. Er kann sich auf Verjährung berufen. Wann die Verjährung eintritt, bestimmen individuell viele einzelne Einzelnormen aus verschieden Rechtsgebieten und kann an dieser Stelle nicht in eine allgemeine Faustformel gekleidet werden.
Die Erbengemeinschaft haftet – solange sie ungeteilt besteht – wie ein einziger Erbe als eine einzige Gesamtheit aller darin befindlichen Personen. Stellt jemand eine Forderung gegen den ungeteilten Nachlass, so hat er die Möglichkeit, entweder die Erbengemeinschaft insgesamt zu verklagen oder einen einzelnen Miterben – allerdings vom Umfang her beschränkt.
Wer eine solche Schuld des Erblassers geltend macht, sollte sich deshalb zuvor strategische Überlegungen anstellen, um sicher zu gehen, dass seine Forderung am Ende auch bezahlt werden kann.
Nicht zu diesem kollektiven Haftungsverbund einer Erbengemeinschaft gehören Forderungen und Vermächtnisse, die einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft vom Erblasser auferlegt worden sind.
Beitrag vom 0.09.2021
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