Wann lohnt es, eine Erbschaft auszuschlagen?

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Vielen gesetzlichen und testamentarischen Erben ist nicht bewusst, dass oftmals eine Erbausschlagung aus verschiedenen Gründen – gerade auch wirtschaftlich – sinnvoll sein kann. Die Erben lassen sich mit der Entscheidung oft (zu viel) Zeit. Sie übersehen dabei jedoch, dass ein Nichtstun innerhalb weniger Wochen als Annahme des Erbes gilt.
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Was bedeutet Ausschlagung?

Im deutschen Erbrecht gilt die Regel, dass den Erben (als Erbengemeinschaft) mit dem Tode des Erblassers das gesamte Vermögen – Werte und Schulden  – des Erblassers zufällt. Das Gesetz sieht ein Erbrecht von nahen Verwandten des Erblassers, sowie daneben der Ehefrau vor. Der Erblasser kann jedoch frei über sein Erbe – etwa durch ein Testament – verfügen und von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Bestimmte enge Angehörige – Eltern, Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) und der Ehepartner – haben jedoch statt des gesetzlichen Erbes einen Zahlungsanspruch gegen den Nachlass und damit gegen die Erben grds. in Höhe des halben gesetzlichen Erbes. Dieser Anspruch nennt sich Pflichtteilsanspruch.

Die Erben folgen dem Erblasser auch in seinen Schulden und haften dafür grds. mit ihrem gesamten Vermögen.

Um dies zu verhindern, erlaubt das Gesetz dem Erben innerhalb einer gewissen Frist, das Erbe auszuschlagen. Die Folge der Ausschlagung ist, dass die Erbfolge so bestimmt wird, als „wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.“ So, als wäre er bereits vor dem Erbfall verstorben.

Das Erbrecht des Ehepartners fällt weg, die anderen gesetzlichen Erbrechte fallen grundsätzlich den Kindern bzw. Abkömmlingen des Ausschlagenden zu. Schlagen alle testamentarischen oder gesetzlichen Erben aus, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskus).

Die Regel ist, dass der Pflichtteil durch die Erbausschlagung ebenfalls entfällt, jedoch gibt es für Ehepartner und andere gesetzliche Pflichtteilsberechtigte zahlreiche Ausnahmen. Die Pflichtteile richten sich dann gegen die Erben.

Was sind die Gründe für eine Ausschlagung?

Neben dem klassischen Grund der Ausschlagung - dem überschuldeten Nachlass – gibt es einige andere Gründe, den Nachlass auszuschlagen.

Erbschaftssteuerliche Gründe

Jeder Erbe hat einen eigenen Freibetrag, der vom Verwandtschaftsgrad abhängt. Durch geschickte Ausschlagung kann man den größeren Freibetrag der nahen Verwandten nutzen, oder bei mehreren Kindern diese addieren und Erbschaftsteuer vermeiden. Hier zwei stark vereinfachte Bespiele:

  • Der Ehemann verstirbt und vererbt testamentarisch seiner Ehefrau als Alleinerbin ein Erbe im Wert von 2.000.000.00 €. Das Ehepaar hat vier ehegemeinsame Kinder. Der steuerliche Freibetrag zu Gunsten der Ehefrau von 500.000,00 € wird damit eindeutig überschritten. Im Fall der Ausschlagung durch die Ehefrau würden die vier Kinder jeweils ein Viertel von 2.000.000,00 € erben; abzüglich des Zugewinns und des Pflichtteils der Witwe bleibt der Betrag für die Kinder jeweils im Freibetrag und es würde keine Erbschaftssteuer anfallen.
  • Ein Witwer vererbt an seinen Sohn sowie an seine beiden Enkelinnen, deren Mutter (= Tochter des Witwers) ist bei der Geburt verstorben, gesetzlich das Familienhaus (erbschaftssteuerrechtlicher Wert 500.000,00 €). Der kinderlose Sohn hat seine beiden Nichten als Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des Witwers fällt keine Erbschaftssteuer an, da alle drei Erben einen Freibetrag von je 400.000,00 € geltend machen können.
  • Nach dem Tode des Sohnes wären seine Nichten jedoch im hohen Maße erbschaftsteuerpflichtig. Im Falle des Erbes von einem Onkel (= Sohn des Witwers) gilt nur ein Freibetrag von je 20.000,00 € und zudem die ungünstige Erbschaftssteuerklasse II. Sie erben in dem Falle von ihrem Onkel je ¼ des Hauses (Wert ~ 125.000,00 €). Schlägt der Onkel jedoch nach dem Tod seines Vaters aus, bleibt das Erbe nach dem Großvater der Enkelinnen dagegen vollständig im Freibetrag. Es würde keine Erbschaftssteuer anfallen.

(Ehe-)Güterständliche Gründe

  • Der überlebende Ehepartner hat, wenn der gesetzliche Zugewinnausgleich nicht ausgeschlossen ist, ein Wahlrecht, ob er den Pflichtteil (den sogenannten „kleinen Pflichtteil“ = 1/8) oder ein gesetzliches bzw. testamentarisches Erbrecht geltend macht. Er kann dazu den sich aus der Ehe ergebenden Zugewinnausgleich geltend machen. Betragen kleiner Pflichtteil + Zugewinnausgleich mehr als die Hälfte des Erbes nach Abzug von Vermächtnissen, lohnt sich meist die Erbausschlagung. Um alle entscheidenden Facetten auf ihre wirtschaftliche Sinnhaftigkeit auszuleuchten, bedarf dies jedoch einer Detailprüfung durch den erb- und erbschaftsteuerrechtlich versierten Fachmann.

Insolvenz des Erben

  • Wenn sich der Erbe in einem (Privat-)Insolvenzverfahren befindet, wird der gesamte Nachlass zur Deckung seiner Forderungen herangezogen. Schlägt er aus, fällt das Erbe regelmäßig seinen Kindern zu und ist vor den Insolvenzgläubigern geschützt.

Belastung des Nachlasses mit Vermächtnis, Nacherbschaft

  • Der Erbe haftet grundsätzlich mit dem ganzen Erbe für Belastungen des Nachlasses, etwa durch Vermächtnisse oder Auflagen. Dies kann dazu führen, dass dem Erben wirtschaftlich fast nichts vom Erbe bleibt. Der belastete Erbe kann dann ausschlagen und zumindest den Pflichtteil verlangen.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

  • Im Falle der Testamentsvollstreckung ist der Erbe zwar rechtlich Inhaber sämtlicher Vermögenswerte des Nachlasses, je nach Art der Testamentsvollstreckung kann er jedoch faktisch für Jahrzehnte von der Verwertung oder Fruchtziehung ausgeschlossen sein. Er kann dann ausschlagen und trotzdem seinen Pflichtteil verlangen, der ihm beinahe sofort nach der Ausschlagung auszuzahlen ist.

Persönliche Gründe

  • Wenn der Erbe schlicht nichts mit dem Erblasser auch nach seinem Tod zu tun haben will – der Erbe muss unter anderem für die Beerdigung sorgen – kann sich eine Ausschlagung anbieten.

Unbedingt zu beachten: 6-Wochen-Frist und Form!

Zwei große Fallen drohen bei der Ausschlagung: Die Ausschlagung ist an Fristen und Formen gebunden. Das bedeutet, ohne eine rechtswirksame Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist wird die Annahme der Erbschaft fingiert. Mit anderen Worten: Die Annahme erfolgt regelmäßig durch reines Nichtstun.

Die Ausschlagungsfrist beträgt in aller Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe die Gründe erfahren hat, warum er Erbe ist. Bei Ehepartnern und anderen gesetzlichen Erben regelmäßig mit Kenntnis des Todes. Sie beginnt aber frühestens mit dem Erbfall oder bei einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) mit der Eröffnung durch das zuständige Gericht. Erbt man nur, weil eine andere Person das Erbe ausgeschlagen hat, beginnt die Ausschlagungsfrist mit Kenntnis und Wirksamkeit der Ausschlagung.

Die Ausschlagung muss regelmäßig entweder gegenüber dem Nachlassgericht oder dem für den Ausschlagenden zuständigen Amtsgericht persönlich „zum Protokoll“ erklärt werden. Alternativ kann die Erklärung durch einen Notar beurkundet, zumindest die Unterschrift des Ausschlagenden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die Form nicht eingehalten, hat diese Erklärung keine Wirkung!

Bei minderjährigen Erben muss der gesetzliche Vertreter – in der Regel die Eltern – die Erbausschlagung erklären, diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit dann in aller Regel der Genehmigung durch das Familiengericht (vormals Vormundschaftsgericht).

Die Erklärung muss zudem innerhalb der Ausschlagungsfrist bei einem zuständigen Amtsgericht eingegangen oder aufgenommen worden sein.

Bei Erbschaften mit Auslandsbezug gelten zum Teil davon abweichende Fristen und Formvorschriften.

Ausschlagung zeitnah prüfen!

Die Ausschlagungsfristen sind sehr – aus Sicht der Praxis oft zu – kurz. Ob eine Ausschlagung eines nicht überschuldeten Nachlasses sich wirtschaftlich lohnt, ist ohne genaue Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht seriös beantwortbar. Eine solche Prüfung und die Beschaffung der nötigen Unterlagen benötigt aus Sicht der Praxis oft die gesamte Ausschlagungsfrist.

Lassen Sie sich von Fachleuten im Erbrecht sehr frühzeitig beraten!

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