Erbschaftsteuer gering halten ist in vielen Fällen ganz einfach – so klappt es auch mit dem Finanzamt. Nutzen Sie den Sofortkontakt. Telefon: 0224117330 E-Mail: info@rechtinfo.de
Wird Vermögen, wie z. B. Immobilien, Sparguthaben, Wertpapierdepots oder Betriebe, übertragen, interessiert sich der Staat immer dafür. Und er sorgt auch dafür, dass ihm solche Transaktionen nicht verborgen bleiben. Notare, Versicherungen und Banken müssen bereitwillig darüber Auskunft geben, und das regelmäßig nicht nur im Erbfall.
In diesem Betrag erklären wir die Grundzüge des erb- und schenkungsteuerlichen Systems und geben einige Tipps, wie man Steuern legal sparen oder zumindest reduzieren kann.
- Grundsatz 1: Je enger das Familienband, desto geringer ist die Steuerlast
- Grundsatz 2: Mit langfristiger Planung kann man sehr viel Steuern sparen
- Grundsatz 3: Vermächtnisse, Pflichtteile und betriebliche Vermögen bringen Vorteile
- Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?
- Kann man Vermögen ohne Erbschaftsteuer übertragen?
- Familie ist Trumpf und ein gutes „Sparmodell“ für Erbschaftsteuer
- Steuerklassen – so viel Geld kann steuerfrei übertragen werden
- Der Tarif für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Die Erbschaftsteuer gering halten – ein paar Tipps
- Da freut sich das Finanzamt: Berliner Testament ist teuer
- Und was ist mit Schulden des Erblassers?
- Ihre Fragen zur Erbschaftsteuer sind der erste Schritt, um Steuer zu reduzieren
- Sofortkontakt
Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?
Für den Fiskus ist es das Gleiche: Ob jemand während seiner Lebzeit etwas ohne Gegenleistung an einen anderen weggibt (= Geschenk) oder ein Vermögenswechsel anlässlich eines Todesfalles statt findet, macht steuerlich keinen Unterschied. Beide Übertragungsvorgänge werden steuerlich in einem einzigen Gesetz zusammengefasst: dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Das bedeutet im Endeffekt: Gleich, ob es sich um eine Schenkung handelt, bei der Werte übertragen werden, oder erst anlässlich eines Todesfalles Vermögen transferiert wird, alle diese Positionen werden vom Finanzamt einer einheitlichen Steuer unterworfen. Und mehrere Transaktionen innerhalb gewisser Zeitspannen werden zusammen gerechnet, so dass die Steuer möglicherweise höher ausfällt als zunächst gedacht.
Kann man Vermögen ohne Erbschaftsteuer übertragen?
Die gute Nachricht ist, dass nicht alle Vermögenszuwächse besteuert werden. Das Gesetz differenziert in zwei Richtungen, wenn es um die Steuerpflicht geht:
- An wen werden Vermögensgegenstände übertragen (z. B. an nahe Verwandte)?
- Was für Vermögensgegenstände werden übertragen (z. B. Familienheim, Betriebe, Geld)?
Im Anschluss daran gewährt das Steuerrecht Freibeträge und Vergünstigungen.
Familie ist Trumpf und ein gutes „Sparmodell“ für Erbschaftsteuer
Familie ist Trumpf. Nutzen Sie den Sofortkontakt. Telefon: 0224117330 E-Mail: info@rechtinfo.de
Wie schon im Grundsatz beim Erbrecht gilt auch im Erbschaftsteuerrecht: Ist das Verwandtschaftsverhältnis eng, so gibt es hohe Steuervergünstigungen. Besteht dagegen nur entfernte oder gar keine Verwandtschaft, so hält der Staat seine Hand sehr weit offen. Gerade bei entfernteren Verwandten oder wenn es um höhere Vermögen geht, ist deshalb gezielte vorherige Beratung nötig.
Eine solche Beratung lohnt sich nicht nur wegen anfallender Steuern, sondern auch schon, um Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsvermächtnisansprüche in kalkulierbare Bahnen zu lenken und Streit aus dem Wege zu gehen. Denn auch hier gilt der Erfahrungsgrundsatz, dass hohe Vermögen Begehrlichkeiten auslösen und nicht selten in jahrelange und kostenträchtige Gerichtsverfahren ausarten.
Steuerklassen – so viel Geld kann steuerfrei übertragen werden
In erster Linie arbeiten die Finanzämter mit so genannten Steuerklassen, in die die von der Erbschaft begünstigten Personen eingegliedert werden.
- Steuerklasse I
Nr. 1 Ehegatten, eingetragene Lebenspartner
Nr. 2 Kinder, Stiefkinder
Nr. 3 Abkömmlinge von Kinder (=Enkel) und Stiefkinder (=Stiefenkel)
Nr. 4 Eltern und Voreltern (=Großeltern) bei Erwerb von Todes wegen
- Steuerklasse II
Nr. 1 Eltern und Voreltern (soweit nicht zu Steuerklasse I gehörend)
Nr. 2 Geschwister
Nr. 3 Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
Nr. 4 Schwiegerkinder
Nr. 5 Schwiegereltern
Nr. 6 geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
- Steuerkasse III
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen
Den so aufgelisteten Personen werden Freibeträge zugeordnet. Der höchste Steuerfreibetrag steht dem Ehepartner zu; bis zu 500.000 Euro kann steuerfrei vererbt werden. Meistens gibt es darüber hinaus noch Vergünstigungen, so z. B. den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro, so dass insgesamt Euro 756.000 steuerfrei bleiben können (kumulierte Betrachtung).
Die Freibeträge der einzelnen Personen gliedern sich wie folgt:
- Ehegatte und Lebenspartner = 500.000 Euro
- Kinder (Steuerklasse I Nr. 2) und Kinder verstorbener Kinder (Steuerklasse I Nr. 2) = Euro 400.000
- Kinder der Kinder (= Enkel) i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 = Euro 200.000
- Übrige Personen Steuerklasse I = Euro 100.000
- Personen Steuerklasse II = Euro 20.000
- Übrige Personen Steuerklasse III = Euro 20.000
Besonders enge Familienmitglieder erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag:
- Überlebender Ehegatte = Euro 256.000
- Kinder bis zu 5 Jahren = Euro 52.000
- Kinder von 5 – 10 Jahren = Euro 41.000
- Kinder von 10 – 15 Jahren = Euro 30.700
- Kinder von 15 – 20 Jahren = Euro 20.500
- Kinder von 20 – 27 Jahren = Euro 10.300
Darüber hinaus werden gewisse spezielle Vermögensgegenstände erb- und schenkungsteuerlich besonders befreit bzw. begünstigt, so z. B.:
- Hausrat u. ä. für gewisse Personen bis Euro 41.000
- Kunstgegenstände
- Betriebsvermögen, Land- und Forstwirtschaftlich
- Familienheim
Der Tarif für Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Die steuerpflichtigen Positionen werden nicht alle mit einem einzigen Steuersatz belastet, sondern auch hier gilt der Grundsatz der Verwandtschaftsnähe. So sind Personen, die in die Steuerklasse I einzuordnen sind, mit geringeren Steuern belastet als Personen, die mit dem Schenker oder Erblasser nicht so eng verwandt sind. Je nach Steuerklasse und übertragenem Vermögen schwankt der Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent.
Außerdem richtet sich die Steuerbelastung nach der Höhe, die bei dem Empfänger ankommt. Insgesamt ergibt sich folgende Matrix:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse |
I | II | III | |
75 000 | 7 | 15 | 30 |
300 000 | 11 | 20 | 30 |
600 000 | 15 | 25 | 30 |
6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
Die Erbschaftsteuer gering halten – ein paar Tipps
Wer die erbschaftsteuerliche Bilanz in Richtung der eigenen Familie verbessern will, kann dieses durch geschickte Schenkungspolitik zu Lebzeiten auf Ehepartner oder Nachkommen (= Abkömmlinge) gut und sicher gestalten.
1.Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft in der Ehe beeinflusst Erbschaftsteuer
In diesem Zusammenhang sollte unbedingt bedacht werden, ob – wenn man das gewählt hat – der Ehestand der Gütertrennung geändert wird: die modifizierte Zugewinngemeinschaft spart viel Steuern und ist auch erbrechtlich für den überlebenden Ehegatten besser.
2.Immobilien als Betriebsvermögen übertragen
Wenn es um Immobilien geht, sollte darüber nachgedacht werden, ob eine Übertragung gegen Nießbrauch sinnvoll sein kann. Gerade dieser Weg sollte gründlich bedacht werden, wenn mehrere Erbberechtigte vorhanden sind. Am besten ist es, wenn man eine solche Überschreibung von Grundvermögen in einen Erbvertrag einbettet. Außerdem kann überlegt werden, Immobilien in ein eigenständiges Unternehmen zu transferieren, um so begünstigtes Betriebsvermögen zu generieren. Gerade im Zusammenspiel mehrerer (potentieller) Erben und dem Sicherheitsgedanken der übergebenden Generation ist eine Planung wertvoll: Sie gibt nicht nur allen Beteiligten Klarheit in Richtung Zukunft, sondern spart viel Mühe und sichert den steuergünstigen Übergang.
3.Vorerbschaft, Nacherbschaft
Wer weiträumig plant, kann auch die erbsteuerlichen Möglichkeiten der Vor- und Nacherbschaft ins Kalkül ziehen, um eine geringere Erbschaftsteuer zu erreichen.
4.Langfristige Erbschaftsplanung
Sie können auch mit der Zeit sparen. Wollen Sie über einen längeren Zeitraum planen, so befinden Sie sich schon so gut wie auf der richtigen Seite. Denn alle 10 Jahre wachsen Ihnen und Ihren Begünstigten die Freibeträge in voller Höhe wieder zu. Mit anderen Worten: Wenn Sie langfristig denken, so sparen Sie erneut die Erbschafts- und Schenkungsteuer.
5.Immobilien und deren Wert – dem Bewertungsgesetz entgegen
Mit dem frühzeitigen Übertragen von Immobilien können Sie ebenfalls viel Geld legal am Fiskus vorbeisparen. Denn der Wert einer Immobilie ist häufig nicht fest definiert. Mit einem geeigneten Gutachten können Sie den Wert im Vergleich zu anderen Immobilien und unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten entsprechend den Wertvorstellungen kalkulieren. Nutzen Sie außerdem die Möglichkeit von fiktiven Kaufpreismodalitäten, wie Nießbrauch oder der Vereinbarung von Pflegeleistungen.
6.Übertragung von Vermögen über mehrere Kanäle
Denken Sie auch an die Möglichkeit von Kettenschenkungen, der Güterstandschaukel, der Bildung von Gesellschaften und der Verschiebung von Zahlungsvorgängen in die Zukunft. Die Möglichkeiten, die Erbschafts- und Schenkungsteuer legal zu reduzieren, sind vielfältig.
7.Erbschaftsteuer heißt mit Konzept vorgehen
Eines ist in jedem Fall wichtig: nichts mit heißer Nadel stricken und alle diese Übertragungsakte gründlich überlegen. Mit einem „Versorgungskonzept“ erspart man für sich und die nachfolgende Generation unliebsame Überraschungen. Die steuerbezogene als auch erbrechtlich optimale Beratung leisten wir als Ihr Gesprächspartner.
8.Auch bei Scheidung ans Schenken denken
Nicht nur im Rahmen erbrechtlicher Betrachtungen sind solche Überlegungen wichtig, sondern auch dann, wenn anlässlich einer Scheidung Vermögensverhältnisse neu geordnet werden.
Da freut sich das Finanzamt: Berliner Testament ist teuer
Stets beliebt ist das so genannte Berliner Testament. Beide Ehepartner oder Partner von Lebenspartnerschaften versprechen sich in einem einheitlichen Dokument, dass der Überlebende das gesamte Vermögen des zuerst verstorbenen Partners erhält. Im weiteren Schritt – also beim Todesfall des zweiten Partners – soll dann das noch vorhandene Vermögen regelmäßig an die nachrückende Generation weitergereicht werden. Pate für solche erbrechtlichen Regelungen ist meistens der Versorgungsgedanke.
Was für viele Testierende unklar ist: Dabei verdient das Finanzamt am meisten. Denn das Vermögen wird dann – zumindest in weiten Teilen – zweimal versteuert: Einmal im ersten Erbfall an den überlebenden Partner und dann im zweiten Erbfall, wenn das komplette Vermögen an die nächste Generation weitergereicht wird.
Wir empfehlen dringend – und zwar immer bereits schon vor einem (ersten) Todesfall – diese Regelungen erbschaftsteuerlich zu optimieren. Das ist wesentlich günstiger als im Nachherein die Unannehmlichkeiten der vermeidbaren Erbschaftsteuer.
Und was ist mit Schulden des Erblassers?
Im Erbfall sind nicht nur die positiven, d. h. werthaltigen Vermögensanteile zu berücksichtigen, sondern auch die Schulden. Diese Negativposten werden rechnerisch für die Erbschaftsteuer abgesetzt, also mindernd. Abziehbar sind
- Die vom Erblasser verursachten Schulden
- Verbindlichkeiten von Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen
- Kosten der Bestattung, angemessenes Grabmal, übliche Grabpflege
- Erbersatzansprüche
- Einkommensteuernachzahlungen
Ihre Fragen zur Erbschaftsteuer sind der erste Schritt, um Steuer zu reduzieren
Sie haben nach der Lektüre Fragen, wie Sie die von Ihnen geschaffenen Werte gut, sicher und steueroptimiert weitergeben wollen? Dann stehen Ihnen GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE gerne mit Rat und Tat zur Seite. Rufen Sie uns unter 0 22 41 / 17 33 – 0 an oder senden Sie uns einfach ein eMail an info@rechtinfo.de. So profitieren Sie von unserem know how.