Einleitung von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen

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Bei Steuerdelikten geht es nicht nur um Schwarzarbeit und verschwiegene Zinsen. Besonders Betriebsprüfungen oder Ungereimtheiten beim Besteuerungsverfahren können Kritisches zu Tage fördern. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, dann dreht sich die Rechtsstellung des Bürgers – und zwar vom Steuerpflichtigen hin auch zum Beschuldigten einer Steuerstraftat.

Sollte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung auf Unregelmäßigkeiten gestoßen sein, sollten Sie nicht versuchen, das alleine zu lösen. Gerade hier brauchen Sie fachliche und erfahrene rechtliche Unterstützung.
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Im ersten Schritt einer Steuerstraftat ist meist zunächst das örtliche Finanzamt aktiv. In zweiten Schritt kommen spezialisierte Finanzämter mit Schwerpunkt Steuerstraftaten und Steuerfahndung in Spiel; hier werden die Recherchen geführt und im späteren Zeitpunkt wird zusätzlich oft die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

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Doch wie läuft so ein Steuerstrafverfahren im Detail ab und was kann der Beschuldigte tun? Unser Artikel verschafft Ihnen einen kurzen Überblick und was unbedingt zu beachten ist.

Sie erfahren hier:

  • wie es zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kommt
  • welche Maßnahmen einen Beschuldigten treffen können
  • was man als Beschuldigter tun kann – und was auf keinen Fall
Inhalt

Besteuerung und Steuerdelikte sind zwei Schuhe desselben Paares

Das Steuerstrafverfahren hat seine eigenen Regeln. Den wesentlichen Rahmen dafür bestimmen unter anderem

  • die formellen Gesetze des Besteuerungsverfahrens, wie z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern
  • die allgemeinen strafprozessualen Vorschriften der Strafprozessordnung, wie z. B. bei Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft, Vermögensarrest, Telefonüberwachung, Beschlagnahmen
  • die besondere Fahndungskompetenz der Steuerbehörden ähnlich wie Polizei und Staatsanwaltschaft

Im Steuerstrafverfahren sind Steuerfachleute mit Verteidigerkompetenz gefragt.

Das enge Zusammenspiel verschiedener Vorschriften, wenn es darum geht, die Steuern zu ermitteln und festzusetzen, und die vielfältigen Untersuchungsoptionen der Finanzämter macht von Anfang an deutlich, wie das System in der Praxis perfekt funktioniert. Es zeigt auch, dass Verteidigerstrategien bei Steuerhinterziehung vollkommen anders laufen müssen als z. B. bei Raub, unterlassener Hilfeleistung oder Gewaltdelikten.

Das Steuerstrafverfahren ist in mehrere Abschnitte zu unterteilen und beginnt mit dem Ermittlungsverfahren. Anlass für Ermittlungen sind typischerweise Anzeigen aus der Finanzverwaltung oder aus anderen Behörden, Selbstaufgriffe der Fahndung oder, in eher seltenen Fällen, Anzeigen durch Dritte.

Nicht nur Finanzämter ermitteln bei Steuerstraftaten

Alle Anzeigen, die einen Tatverdacht begründen, verpflichten die Finanzbehörden zur Ermittlung.

Anlass für Ermittlungen

  • Anzeigen aus der Finanzverwaltung oder anderer Behörden
  • Selbstaufgriff der Fahndung
  • Anzeigen Dritter

 

Wer welche Rolle im Ermittlungsverfahren hat, ist für den von einer Steuerstraftat Betroffenen nicht einfach zu ermitteln. Nicht umsonst reden viele von einem Behördenwirrwarr, nachdem die Ermittlungen bekanntgegeben worden sind. Dieses schwer zu durchschauende System wird noch komplizierter, da die Finanzämter von Bundesland zu Bundesland anders organisiert sind; so gibt es beispielsweise in manchen Ländern spezielle Finanzämter für Steuerstraftaten und Steuerfahndung, die aus dem normalen Gang der Finanzbehörden ausgegliedert sind.

Im Steuerstrafverfahren haben die Finanzämter meist das Heft des Handels in der Hand. Der Gesetzgeber hat den Finanzämtern – weil er sie in Bezug auf Steuerdelikte für besonders geeignet hält – das Recht zugebilligt, bei den Strafgerichten einen Antrag auf einen Strafbefehl zu stellen. Mit anderen Worten: Zumindest bei „leichteren“ Steuerverfehlungen kommt der Steuersünder gar nicht erst mit der Staatsanwaltschaft in Kontakt; dieses zu erreichen, ist Ziel der Strafverteidigung, wenn sich ein Freispruch nicht erzielen lässt.

Gleichfalls können das

  • Hauptzollamt, das
  • Bundeszentralamt für Steuern und
  • Familienkassen

in den Problemfällen aktiv werden, soweit es in deren Kompetenzbereich fällt. In vielen Fällen arbeiten diese verschiedenen Behörden außerdem gut zusammen und tauschen Informationen untereinander aus.

Die Staatsanwaltschaft wird in diese Verfahren meistens erst zu einem späteren Zeitpunkt und in Fällen mit einem hohen Strafvolumen hinzugerufen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu vielen anderen Strafverfahren, in denen die Staatsanwaltschaft von Anfang an „Herrin des Verfahrens“ ist und die Ermittlungen leitet.

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Innerhalb der Finanzbehörde sind die Straf- und Bußgeldstellen für die Angelegenheiten des Steuerstrafrechts verantwortlich, welche nicht mit der Steuerfahndung zu verwechseln sind. Diese sind dessen Vollzugsorgan und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Außerdem können neben den Finanzbehörden die Staatsanwaltschaft und ihre Helfer, die Polizei oder die Strafrichter ermitteln.

Einleitung des Steuerstrafverfahrens – Anfangsverdacht reicht aus

Ein Steuerstrafverfahren ist einzuleiten, wenn ein Tatverdacht besteht. Dabei reicht ein Anfangsverdacht, also ein einfacher Verdacht, aus. Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischer Erfahrung auf eine Straftat schließen lassen. Demnach sind sehr geringe Anforderungen an die Einleitung eines Steuerstrafverfahren gestellt.   

Liegt ein Anfangsverdacht vor, treffen die Behörden Maßnahmen, die schließlich zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens führen. Diese Ermittlungsmaßnahmen sind z. B.

  • Beschuldigten- und Zeugenvernehmung,
  • Durchsuchung,
  • Beschlagnahme,
  • vorläufige Festnahme und der
  • Antrag auf Haftbefehl.

Die einleitende Maßnahme ist unverzüglich in der Akte zu vermerken, also meist intern bei der Finanzverwaltung. Das dient der Beweissicherung des Zeitpunkts, um festzuhalten, wann das Strafverfahren eingeleitet worden ist.

Besonders wichtig für den Beschuldigten ist dieser Zeitpunkt, da seine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, wie im Besteuerungsverfahren, nicht mehr zwangsweise gegen ihn durchgesetzt werden kann.

Die Folgen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Wenn ein Verfahren wegen einer Steuerhinterziehung eingeleitet worden ist, hat das mehrere Konsequenzen zur Folge.

Steuersünder muss nur noch beschränkt mit dem Finanzamt „zusammenarbeiten“

Folgen der Bekanntgabe

  • keine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
  • Ausschluss der Selbstanzeige
  • Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Die Bekanntgabe über die Einleitung eines Verfahrens gegenüber dem Beschuldigten erfolgt spätestens mit Verlangen einer Mitwirkungshandlung, die im Zusammenhang mit der Steuerstraftat steht, also z. B. wenn Informationen angefordert werden, um steuerliche Verhältnisse zu klären. Das kann z. B. durch die Vorlage von Verträgen, Belegen oder Quittungen der Fall sein.

Im Regelfall erhält der Betroffene ein Schreiben vom Finanzamt. Es kann auch vorkommen, dass im Rahmen der Betriebsprüfung diese Mitteilung mündlich und meistens gleichzeitig schriftlich erfolgt. Wird diese Information über die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens vorgenommen, so wird sie in dem allermeisten Fällen mit Postzustellungsurkunde (= PZU) in einem gelben Briefumschlag erfolgen.

Diese Vorschrift schützt den Beschuldigten vor einer ungewollten Selbstbezichtigung, also dass er dem Finanzbeamten etwas berichtet, was ihn selbst zusätzlich belastet.

Die Ankündigung einer Betriebsprüfung ist nie angenehm, genauso wie die Prüfung selbst. Holen Sie sich Unterstützung vom Fachanwalt. Wir helfen Ihnen.

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Selbstanzeige ist nicht mehr unbedingt strafbefreiend

Ist ein Ermittlungsverfahren von dem Finanzamt eingeleitet worden und weiß der Betroffene davon, tritt eine Sperre ein, die eine Selbstanzeige kategorisch ausschließt.

Eine Option auf Straffreit besteht zumindest teilweise: Denn die Sperrwirkung reicht so weit, wie die Bekanntgabe in dem Schreiben persönlich und sachlich es definiert. Hier liegt die Chance für Zeiträume und für Steuern, die noch nicht in Rede stehen, die Straffreiheit zu erreichen.

Alle Maßnahmen, die dann vorgenommen werden müssen, haben schnell und gründlich zu erfolgen, anderenfalls wird es für den potentiellen Steuersünder doppelt teuer.

Verlängerung des Zeitraums für Strafverfolgung

Außerdem wird durch die Mitteilung die Verfolgungsverjährung unterbrochen. Daraus folgt speziell für Steuerstraftaten, dass diese noch lange verfolgt werden können.

Rechte des Beschuldigten einer Steuerhinterziehung

Kommt es nun zu einer solchen Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, steht der Beschuldigte vor vielen Fragezeichen - eines der wichtigsten davon: Was ist nun zu tun?

Zunächst einmal hat der Beschuldigte das Recht, untätig zu bleiben. Das bedeutet, dass ihm insbesondere ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.

Außerdem besteht keine Pflicht zum Erscheinen auf eine Ladung durch die Steuer- oder Zollfahndung. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft, Finanzbehörde oder das Gericht. Der Beschuldigte muss erscheinen – aber nichts zur Sache aussagen.

Gegen die Einleitung eines strafrechtlichen Steuerermittlungsverfahrens selbst gibt es keine Rechtsbehelfe. Allerdings kann der Beschuldigte Einwände oder Beweisanträge stellen. Natürlich steht es Ihnen als Beschuldigtem frei, sich professionell verteidigen zu lassen. 

Der Verteidiger überprüft, wie weit das Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet und bekannt gegeben wurde, um gegebenenfalls noch die Chance einer strafbefreienden Selbstanzeige nutzen zu können.

In der Praxis ist wichtig, konkret zu erfahren, ob das Steuerstrafverfahren rechtzeitig eingeleitet wurde und – falls ja – welchen Zeitraum und welche Steuerarten es umfasst. In Unkenntnis der Rechtslage könnte der Beschuldigte Auskünfte erteilen, die zu Verwertungsverboten führen können, die aus einer verzögerten Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder der Nichtbekanntgabe der Einleitung folgen. 

Die Vernehmung durch die zuständigen Ermittlungsbehörden erfolgt spätestens vor Abschluss der Ermittlungen, andernfalls wäre das Recht auf Gehör verletzt; es sei denn, das Verfahren wird eingestellt. Dadurch wird dem Beschuldigten die Gelegenheit zur Äußerung wegen des Tatvorwurfs und zur Stellungnahme hinsichtlich der Ermittlungsergebnisse und Beweismittel gegeben.

Diesen Verfahrensabschnitt sollte man auf keinen Fall auf die leichte Schulter nehmen. Denn erfahrungsgemäß kann an dieser Stelle die Stellschraube in die entscheidende Richtung gedreht werden: Entweder zum Freispruch oder zur Einstellung gegen Auflagen oder hin zur Anklageschrift und zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter.

Ergebnis im Steuerstrafverfahren

Steuerstrafverfahren beenden

  • Anklage, Strafbefehl, Verwarnung
  • Einstellungen wegen Geringfügigkeit, Ausnahmefälle
  • Verständigung der Beteiligten
  • Ordnungswidrigkeit

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens gibt es mehrere Möglichkeiten für den weiteren Verfahrensablauf. An dieser Stelle des Blogartikels soll ein lediglich recht kurzer Überblick ausreichen, denn die abschließende Entscheidung eines Verfahrens hängt von vielen Punkten des begangenen Steuerdelikts und der Persönlichkeit ab. Alle diese Aspekte können an dieser Stelle nicht ausreichend in allen Facetten abgebildet werden.

Öffentliche Klage – Hauptverhandlung – Verwarnung unter Strafvorbehalt

Neben verschiedenen Einstellungsgründen des Steuerstrafverfahrens, kann es zur öffentlichen Anklage kommen. In relativ einfach gelagerten Fällen besteht auch die Möglichkeit der Verwarnung unter Strafvorbehalt.

Strafbefehlsverfahren

Bleibt es beim strafrechtlichen Vorwurf, so kann ein Strafbefehl erlassen werden, der vor allem von der Höhe des Hinterziehungsbetrages abhängt. In Folge dessen kommt es zu einer Anklage, die das Zwischenverfahren durch den Eingang der Anklageschrift bei Gericht eröffnet – eine Hauptverhandlung vor dem Strafrichter bleibt dem Steuersünder erspart.

Wurde ein steuerstrafrechtliches Verfahren gegen Sie eingeleitet?
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Einstellung des Verfahrens – viele Optionen

Die Gründe für die Einstellung des Verfahrens sind vielfältig, z. B.

  • dass die ermittelten Fakten für eine Verurteilung nicht ausreichen
  • dass der strafrechtliche Vorwurf nur gering ist oder
  • das Absehen von Strafe in besonderen Fällen.

In vielen Fällen wird typischerweise das Zahlen eines Geldbetrages verlangt, um das Strafverfahren zu beenden. Die Höhe hängt von mehreren Faktoren ab.

Ordnungswidrigkeitenverfahren

Je nach Einzelfall besteht die Möglichkeit, das Verfahren im Strafrecht auf ein Ordnungswidrigkeitenverfahren „umzulenken“ und das Verfahren mittels eines Bußgeldbescheides zu beenden.

Tatsächliche Verständigung

Letztlich kann auch durch die tatsächliche Verständigung der Verfahrensbeteiligten, also der Finanzbehörde, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger das Verfahren beendet werden. Im eigentlichen Sinne handelt es sich dabei nicht um einen Abschluss des Strafverfahrens, sondern um einen wichtigen Zwischenschritt, gerichtet auf eine zeitnahe Beendigung möglichst aller offenen Punkte einschließlich der Bestrafung.

Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro reo (= “im Zweifel für den Angeklagten”), so dass die Verständigung nicht als Geständnis gewertet werden darf. Diese tatsächliche Verständigung ist dann auch für das Finanzamt bindend, das über die Steuern und deren Höhe entscheidet.

Diese „To-Dos“ müssen Sie bei Steuerstraftaten unbedingt beachten

Strategie statt Aktionismus! Wenn Sie ein Schreiben mit dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung in Ihrem Briefkasten finden, lohnt sich das Gespräch mit einem Verteidiger, der sich auf das Steuerstrafrecht spezialisiert hat.

Nur so gelangen Sie zu einer sinnvollen Taktik in der Krise, deren erarbeitete Schritte dann nach und nach umgesetzt werden.

Denn Sie merken schon: es handelt sich um eine komplexe Materie, die nicht von jedem Rechtsanwalt beherrscht wird.

Unser rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Steuerstraftaten stellen den Betroffenen vor ein großes Problem, bei dem nicht nur das

  • Steuerrecht eine Rolle spielt, sondern auch das
  • Strafrecht und das
  • Strafverfahrensrecht als auch die

Konfrontation mit mehreren Behörden.

Steuerhinterziehung! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren?

Das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren ist die Prüfung eines Verdachts hinsichtlich einer Deliktsbegehung im Steuerstrafrecht. Die Ermittlungen werden meistens von der Finanzbehörde – in spezialisierten Finanzämtern (z. B. Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) oder in besonderen Abteilungen von Finanzbehörden – und der Staatsanwaltschaft geführt.

Was ist ein Besteuerungsverfahren und worin liegt der Unterschied zum Steuerstrafverfahren?

Im Besteuerungsverfahren prüft das Finanzamt, ob die festgesetzten Steuern erhoben oder erstattet werden. Innerhalb dieser Prüfung kann es dazu kommen, dass Informationen erlangt werden, die auf eine mögliche Steuerstraftat schließen lassen. Das nennt man einen Tatverdacht. Um diesem Tatverdacht nachzugehen, wird eine Ermittlung eingeleitet, die somit das Besteuerungsverfahren abschließt und ein Steuerstrafverfahren eröffnet.

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Bilderquellennachweis: © Randolf Berold | PantherMedia

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