Betriebsprüfung: Steuersünder, Selbstanzeige und die Steuerfahndung

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Betriebsprüfungen, die vom Finanzamt bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden durchgeführt werden, können sich unangenehm entwickeln. Findet der Betriebsprüfer einen Anhaltspunkt für Unregelmäßigkeiten, so hat er ein Steuerstrafverfahren einzuleiten (§ 10 Betriebsprüfungsordnung). Deshalb lohnt es sich für den Steuerpflichtigen bereits im frühen Stadium einen versierten Anwalt hinzuziehen. Mit ihm gilt es ein Sicherheitsnetz einzuziehen und sich viel Ärger sowie Geld- und Zeitaufwand eines Steuerstrafverfahrens (§ 370 AO) oder einer Steuerordnungswid-rigkeit [leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)] zu ersparen.
Inhalt

Gründe für eine Betriebsprüfung

Anlässe für eine Betriebsprüfung (Außenprüfung) gibt es genügend:

  • viele Bargeldbewegungen, z. B. im Ladengeschäft oder im Gaststättenbereich
  • fehlende oder scheinbar unvollständige Steuererklärungen
  • Verdacht auf lückenhafte Kassenführung
  • Missstände bei Verprobungen unter Anwendung von statistischen Methoden (Betriebsvergleich, Chi-Quadrat-Test, Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung)
  • Schätzbescheide über einen längeren Zeitraum
  • Schwarzarbeitskontrollen (Prüfung durch die Finanzkontrollen Schwarzarbeit / Zollfahndung)
  • Kontrollmitteilungen durch Finanzämter
  • Mitteilungen anderer Ermittlungsbehörden bei Korruptionen
  • (anonyme) Anzeigen von Dritten (z. B. Familienmitglieder, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Nachbarn, Kunden)
  • ausländische Geschäftsbeziehungen mit unklarem Hintergrund
  • organisierte Kriminalität
  • Verkäufe im Internet, insbesondere bei eBay

oder einfach, weil die Finanzbehörde routinemäßig und ohne konkreten Verdacht von Unregelmäßigkeiten ein Unternehmen prüfen will.

Findet der zu prüfende Unternehmer die Anordnung der Betriebsprüfung (= Prüfungsanordnung) in seinem Briefkasten, empfiehlt sich das genaue Hinsehen auf das eigene Unternehmen. Finden sich Problemfälle, die den Verdacht einer Steuerstraftat nähren könnten? Lautet die Antwort JA oder auch nur VIELLEICHT, lohnt es sich, nicht nur den eigenen Steuerberater sofort zu kontaktieren, sondern auch die Beratung durch einen fachversierten Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Der Steuerpflichtige befindet sich bei einem Steuerdelikt, das anlässlich einer Betriebsprüfung zu Tage tritt, in einer misslichen Lage: einerseits muss er bei der Betriebsprüfung mitwirken, um steuerliche Sachverhalte klarzustellen und nicht zu hohe Steuerforderungen zu riskieren, andererseits muss er sich nicht selbst belasten und hat ein Aussageverweigerungsrecht; das schützt ihn vor einer hohen Strafe. 

Was bei Steuerstraftaten oft nicht bedacht wird: Auch Familienmitgliedern steht ein Aussageverweigerungsrecht zu, um den Familienfrieden nicht zu gefährden.

Selbstanzeige als ultimative Generallösung zur Straffreiheit

Durch eine Selbstanzeige (§ 371 AO) oder eine Nacherklärung, bzw. Berichtigung durch Erklärungen (§ 153 AO) kann die Bestrafung wegen einer Steuerstraftat ganz legal umgangen werden. Die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige müssen konsequent beachtet werden. Missachtet man die Bedingungen, so können die Folgen verheerend sein und sogar zu einer höheren Strafe führen, als ohne Selbstanzeige. Mit einer anwaltlichen Begleitung – basierend auf jahrelanger Erfahrung – wird professionelle Hilfe von Anfang an gewährleistet; dieses Vorgehen ergänzt in vielen Fällen die Aktivitäten, die der ständig beratende Steuerberater bei der Betriebsprüfung zu leisten hat.

Die Zeiten für Steuerhinterzieher sind seit 2015 rauher geworden. Früher war es noch möglich, gleich nachdem die Anordnung der Betriebsprüfung im Briefkasten lag, noch eine korrekt erstellte Selbstanzeige zu erstellen, um ohne Strafverfahren rechtzeitig die Notbremse zu ziehen (so genannte „Mattentheorie“). Dieser Weg, ohne Straf- oder Ermittlungsverfahren aus steuerlichen Ungereimtheiten zu entfliehen, ist mittlerweile sehr dornenreich bestückt.

Wer eine strafbefreiende Selbstanzeige oder eine Nacherklärung ins Kalkül zieht und an das Finanzamt absendet, muss wissen, dass eine Kopie davon vom Festsetzungsfinanzamt direkt an die Buß- und Strafstelle bzw. Steuerfahndung (in vielen Bundesländern auch Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung genannt) zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens gesandt wird. Die Steuerfahndung ist mit allen Kompetenzen ausgestattet, um den Sachverhalt aufzuklären (z. B. Auskunftsanforderung bei Banken, Hausdurchsuchung).

Selbstanzeige ist etwas für Experten

Wer sich nur darauf verlässt, dass die Finanzverwaltung einen formellen Fehler begeht, wenn es um die Anordnung der Betriebsprüfung geht, um dann noch schnell nachträglich durch eine Selbstanzeige sein Fehlverhalten ins Lot zu bringen, wird damit regelmäßig keinen Erfolg haben. Denn diese Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung einen Fehler macht, muss zwar vom Steuerberater oder Anwalt geprüft werden, kommt in der Praxis so gut wie niemals vor.

Nur der Berater, der alle Tricks der Finanzverwaltung und der Steuerstrafverteidigung kennt und die Chancen, die das verschärfte Steuerstrafrecht dem reuigen Steuersünder immer noch zur Verfügung stellt, sowie über jahrelange Erfahrung im Umgang mit Finanzämtern, Steuerfahndung, Bußgeldstellen, Steuerstrafbehörden und Staatsanwaltschaften sowie Finanz- und Strafgerichten verfügt, kann kompetent beurteilen, welcher Weg sogleich eingeschlagen werden muss. Außerdem wird geprüft, ob nicht nur ein Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung vorliegt – dann ist die Strategie anders aufzusetzen als bei der Steuerhinterziehung und es sind die erweiterten strafbefreienden Tatbestände für eine Selbstanzeige zu nutzen.

Für eine Selbstanzeige gibt es keine zweite Chance: Ist sie nicht formell korrekt, inhaltlich vollständig und zeitgerecht abgegeben, erweist sie sich als Bumerang. Denn das Finanzamt kann diese Information dann gegen den Steuerpflichtigen nutzen und von sich aus Ermittlungen anstellen und bislang verborgene Bankkonten suchen – z. B. durch Anfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung in Bonn – oder andere Behörden um Amtshilfe bitten, z. B. Sozialbehörden, Rentenversicherer oder den Zoll, um Nachforschungen zu Sozialabgaben in die Wege zu leiten. Zu den Informationsgebern für die Finanzverwaltung zählen auch Kunden und Lieferanten, die von der Steuerfahndung vernommen werden können. Wer hier unprofessionell agiert, schadet sich im Endeffekt selbst.

So müssen z. B. beachtet werden:

  • die richtige Behörde muss angegeben werden (also nicht die Polizei oder Staatsanwaltschaft)
  • alle relevanten Steuerarten müssen ausnahmslos genannt werden
  • die Unterscheidung zwischen einfacher und schwerer Steuerdelikte sowie leichtfertiger Steuerverkürzung
  • in zeitlicher Hinsicht müssen die komplizierten steuerlichen und strafrechtlichen Verjährungsvorschriften beachtet werden (z. B. Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung)
  • es darf nicht mit zu geringen Werten operiert werden; ggf. sind Sicherheitszuschläge in die Selbstanzeige bzw. die Nacherklärung einzuarbeiten
  • die Bestimmung des steuerlich relevanten Zeitraumes muss vollständig erfolgen
  • alle beteiligten Personen müssen offenbart werden (wichtig z. B. bei Erbengemeinschaften, Gesellschaften)
  • Höchstbetragsgrenzen

Mit einem Wort: Es muss alles Wichtige auf den Tisch!

Wichtig ist auch, dass der dem Finanzamt geschuldete Betrag gezahlt wird. Auch hier kann der erfahrene Steueranwalt vielfach Unterstützung leisten; so können z. B. begleitende Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) im Einspruchsverfahren eine hilfreiche Rolle spielen. Nur wer das Zusammenspiel zwischen Finanzverwaltung – mit den Erfordernissen des Einspruchsverfahrens und der Finanzgerichte – und den zahlreich eingebundenen Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Strafgerichte und dessen Sanktionsapparat (z. B. Freiheitstrafe, Verfall) kennt, hat den erforderlichen Überblick, um die beste Lösung für den von Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren Betroffenen zu erzielen.

Besonders ist das Augenmerk auf folgende Steuerarten zu legen:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Lohnsteuer

Steuernachzahlungen, Zinsen und vielfältige Sanktionen drohen

Zu beachten ist, dass eine Steuerhinterziehung nur noch in gewissen finanziellen Grenzen straffrei bleibt. Wie aber die maßgeblichen Beträge berechnet werden, ist in vielen Fällen selbst unter Experten streitig. Bei höheren Geldbeträgen muss zusätzlich ein Zuschlag geleistet werden, um Straffreiheit zu erlangen. Außerdem werden Hinterziehungszinsen berechnet und andere Zahlpflichten entstehen; natürlich müssen auch die festgesetzten Steuern beglichen werden.

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Ab einem sechsstelligen Betrag in einem Hinterziehungsfall ist nur noch in Ausnahmefällen mit einer Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage zu rechnen (§ 153a StPO). Wann mit einer Bewährungsstrafe zu rechnen ist und wann die Freiheitsstrafe (nahezu) obligatorisch ist, kann ein frühzeitig eingeschalteter anwaltlicher Strafverteidiger maßgeblich mit beeinflussen.

Wer meint, dass mit Strafrecht und Abgabenordnung alles abgehandelt sei, irrt sich. Der staatliche Sanktionsapparat geht weiter. Denn es können Einschränkungen z. B. im Waffenrecht erfolgen (das Führen von Waffen wird untersagt), Gewerbebetriebe müssen aufgegeben werden (weil die erforderliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers nicht mehr besteht) und bei Beamten folgen disziplinarische Maßnahmen; für Sachverständige, die von der Industrie- und Handelskammer (IHK) bestellt worden sind, geht es ebenso um viel, wenn diese Anerkennung auf Grund einer Verurteilung wegen eines Steuerstrafvergehens auf dem Spiel steht.

Zeiträume unbedingt schnell ausschöpfen

Steht der Beginn der Betriebsprüfung unumstößlich fest, muss die wenige bis dahin verbleibende Zeit aktiv genutzt werden. So kann ermittelt werden, ob für gewisse Zeiträume noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist und inwieweit steuerliche Höchstbetragsgrenzen eine Rolle spielen oder ihre Sperrwirkung entfalten.

Bei der Vorbereitung von Betriebsprüfung und strafbefreiender Selbstanzeige gilt es unbedingt zu vermeiden, dass die Ermittlungsbehörden zu einem (evtl. späteren) Zeitpunkt den Eindruck erhalten, dass Beweise vernichtet oder sonstwelche Manipulationen vorgenommen werden (z. B. an Unterlagen oder Computern), denn das könnte die Anordnung einer Untersuchungshaft zur Folge haben. Auch gefährdet eine derartige Vorgehensweise die Möglichkeit, frühzeitig in die Ermittlungsakten Einblick zu nehmen oder eine sinnhafte Verteidigerstrategie zu entwickeln.

In manchen Fällen ist es erforderlich, die Zahlen zu schätzen. Das ist dann der Fall, wenn es nicht (mehr) möglich ist, alle Daten mit der erforderlichen Genauigkeit zu rekonstruieren, z. B. wenn Belege fehlen oder Personen für Auskünfte nicht mehr zur Verfügung stehen. Eine solche Schätzung darf in keinem Falle zu niedrig erfolgen, denn ansonsten ist der Erfolg einer strafbefreienden Selbstanzeige versagt. Wichtig ist für den Steuersünder die anwaltliche Begleitung schon im frühen Stadium, weil sie auch beurteilen kann, ob evtl. noch andere Delikte im Zusammenhang mit der im Raume stehenden Steuerhinterziehung eine Rolle spielen; so z. B. Urkundenfälschung, Betrug, Korruption oder Untreue. Auch hier kann eine nicht fachlich begleitete strafbefreiende Selbstanzeige Probleme bereiten, denn die Straffreiheit tritt dann zwar bzgl. der Steuerstraftat ein, aber nicht für diese „allgemeinen“ Delikte. Wer hier unüberlegt handelt, kann schnell in eine Falle laufen; befindet man sich erst einmal darin gefangen, gibt es aus ihr kein Entrinnen mehr.

Sicherheit zum eigenen Vorteil nutzen

Dass – neben dem Steuerberater – der spezialisierte Anwalt bei einer Betriebsprüfung mit ins Boot geholt wird, ist ein Sicherheitsplus, das gewährleistet, dass

  • ein unabhängiger Experte unvoreingenommen zur optimalen Vorgehensweise auf allen Ebenen berät
  • die steuerliche Expertise bei Betriebsprüfung von Anfang an mit am Tisch sitzt
  • langjährige Verfahren und die dadurch entstehenden Kosten vermieden werden können
  • individuelle Lösungen von Anfang an erarbeitet werden
  • bei Vernehmungen eine fachliche Begleitung gewährleistet ist
  • schnell reagiert werden kann, z.B. bei
    • Hausdurchsuchungen
    • Festnahmen
    • Beschlagnahmen
    • Arrestierungen von Vermögen
  • absolute Diskretion als Strafverteidiger während des gesamten Prozesses staatlich garantiert ist.

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