Steuern hinterzogen – Welche Folgen hat Steuerhinterziehung?

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Der Unterschied zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung ist oft schwer zu erkennen – schnell ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Darauf hat man als Steuerpflichtiger im Zweifel keinen Einfluss. Was für Folgen kann das für den Beruf haben? Wie kommt man ohne Blessuren aus der misslichen Lage? Wir zeigen, welche betrieblichen Konsequenzen drohen und wie man sie umschifft. Ein eigenes Kapital erklärt, was speziell für Beamte in der Rolle als Steuerhinterzieher wichtig ist.

So bleiben die Folgen steuerlicher Verfehlungen möglichst gering – im Beruf und im Betrieb. Die richtige Strategie ist entscheidend. Wir helfen, bei Steuerhinterziehung auch berufliche Probleme zu lösen. Melden Sie sich bei uns! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

  • Steuerhinterziehung – Dienstvergehen und Disziplinarmaßnahme?
  • Sind Steuersünder unzuverlässig und müssen ihr Gewerbe aufgeben?
  • Selbstanzeige als Allheilmittel bei Steuerhinterziehung?
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Inhalt

Wenn gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, Sie eine Nacherklärung von Steuern oder eine strafbefreiende Selbstanzeige ins Auge fassen, müssen Sie Einiges beachten. Bitte nehmen Sie diese Punkte unbedingt sehr ernst und fragen Sie in jedem Fall einen Fachmann, wenn Ihnen der eine Aspekt in seinen Auswirkungen unklar ist oder Sie sich in irgendeiner Weise unsicher fühlen. Als Ansprechpartner kennen wir sowohl die steuerlichen Optionen als auch die strafrechtlichen Fallstricke.

Steuerstraftaten – es drohen nicht nur Strafen, sondern …

Neben dem Mittel des Strafrechts reagiert der Staat bei Straftaten, gleich ob sie nur im Stadium des Versuches geblieben sind oder ein Taterfolg im weiteren Sinne mit sich gebracht haben, nicht nur mit Geldstrafen oder Freiheitsentziehungsmaßnahmen, sondern auch mit anderen Rechtseinschränkungen. Manche Sanktionsformen sind auf spezielle Personengruppen oder Berufsangehörige zugeschnitten, andere einschneidende Maßnahmen wiederum können jedermann treffen.

… Konsequenzen für Beamte bei Steuerhinterziehung

Auf hinterzogene Steuern folgen für Beamte und Pensionäre oft disziplinarische Konsequenzen – jedoch nicht zwangsläufig. Ob ein Disziplinarverfahren wirklich eingeleitet wird, hängt davon ab, wie mit dem auf Steuerhinterziehung spezialisierten Finanzamt umgegangen wird. Die Strategie ist entscheidend! Die Selbstanzeige alleine hilft nicht unbedingt, um dienstrechtlich „unter dem Radar“ zu laufen.

Bundesbeamte als auch Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes unterliegen im besonderen Maße dem Disziplinarwesen des Hoheitsträgers. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass selbst dann die Selbstanzeige bei einem straffrei gebliebenen Steuersünder zu disziplinarrechtlichen Folgen führen kann.

Über die anzuwendende Disziplinarmaßnahme ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Im individuellen Fall kann es auch dazu führen, dass keine disziplinarische Maßnahme ausgesprochen wird oder sogar das Einleiten eines Disziplinarverfahrens unterbleibt.

Fürchten Sie eine Disziplinarmaßnahme? Melden Sie sich bei uns! | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330

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Verteidigung bei Steuerdelikten und Disziplinarverfahren müssen Hand in Hand gehen

Das Netz von Maßnahmen zur Strafverfolgung von Steuerdelikten wird immer engmaschiger und weitläufiger ausgespannt. Das betrifft letztlich jedermann, der illegal an dem Finanzamt vorbei Geld einnimmt oder Wesentliches dem Fiskus verschweigt. Für manchen Bürger ist das Motivation, mit einer Selbstanzeige reinen Tisch mit dem Finanzamt zu machen und straffrei zu bleiben.

Steuerhinterziehung bei Beamten - die 5 Dimensionen bei der Verteidigung:

  • steuerrechtliche Vorschriften
  • steuerstrafrechtliche Spezialregeln
  • dsziplinarrechtliche Gesetze auf Bundes- und Länderebene
  • Verwaltungsvorschriften der Finanzbehörden
  • spezielle regionale Praktiken

Zusätzlich zum generellen Verfolgungsdruck in Steuerdingen stehen Beamte wie Polizisten, Feuerwehrleute, Lehrer, Soldaten, Beamte in allen Verwaltungsstellen und ganz intensiv Finanzbeamte besonders unter Beobachtung ihres Dienstherrn. Dabei ist es einerlei, ob sie in Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden arbeiten. Auch Richter und aus dem Dienst bereits ausgeschiedene Beamte (Pensionäre) stehen in so einer besonderen Stellung. Details dazu finden sich u. a. im Beamtenstatusgesetz und den Disziplinargesetzen der einzelnen Bundesländer als auch im Bundesbeamtengesetz und dem Bundesdisziplinargesetz als auch den Vorschriften für Soldaten.

Wer als Beamter eine Steuerstraftat begangen oder daran teilgenommen hat, tut gut daran, die disziplinarische Seite gleich von Anfang an mit ins Kalkül zu ziehen. Das betrifft sowohl die bereits entdeckte Straftat als auch die Selbstanzeige. Sie sorgt natürlich im Rahmen der Abgabenordnung auch bei Beamten für Straffreiheit, jedoch sind in vielen Fällen die Gerichte, Staatsanwaltschaften oder speziellen Finanzämter gehalten, den Dienstherrn von dem „Steuermissgeschick“ zu informieren.

Disziplinargewalt auch bei „privaten“ Steuerdelikten eines Beamten?

Die Disziplinargewalt des Dienstherrn umfasst dabei nicht nur dienstliche Vergehen, sondern auch außerdienstliches Verhalten des Beamten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann an disziplinarrechtliche Sanktionen gedacht werden, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Rahmen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zur Folge hat und wenn der Unrechtsgehalt der konkreten Tat als nicht gering einzuschätzen ist.

Mögliche disziplinarische Maßnahmen

Der Dienstherrn des betroffenen Beamten hat verschiedene Optionen, die er anwenden kann:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Rückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
  • Kürzung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten
  • Aberkennung des Ruhegehalts

Ist der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch und sind mit der Steuerhinterziehung zusätzliche Straftatbestände verwirklicht, so kann eine Rückstufung des Gehaltes angemessen sein. Die Kürzung von Dienstbezügen um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre kann ebenfalls eine disziplinarrechtliche Folge sein.

Wird eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen, ist mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses zu rechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Dieses kann durchaus zur Folge haben, dass Versorgungsansprüche entfallen, die durch das Beamtenverhältnis begründet worden sind.

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Selbstanzeige: Gefahrenlage für Beamte?

Die Selbstanzeige kann, wenn sie sachgerecht beim Finanzamt eingereicht wird, dazu führen, dass der Beamte straffrei bleibt und nicht einmal eine Geldauflage befürchten muss, um ein Strafverfahren vor Gericht zu vermeiden. Aber auch bei Straffreiheit auf Grund einer erfolgreichen Selbstanzeige oder einem Freispruch kann der Dienstherr zu Sanktionsmaßnahmen greifen. Das wird er dann vornehmen, wenn die hinterzogenen und ordentlich nacherklärten sowie entrichteten Steuern einen ganz erheblichen Umfang haben. Zwangsläufig ist der Weg zum Disziplinarverfahren allerdings nicht.

Nur ein koordiniertes Vorgehen bei steuerstrafrechtlichen Verfahren auf allen drei Ebenen (Erhebungsstelle, Verfolgungsstelle, Dienststelle) kann diese disziplinarischen Folgen möglichst moderat halten oder im Idealfall sogar auf Null herunterschrauben. Das ist dann der Fall, wenn es gelingt, das so genannte öffentliche Interesse für disziplinarische Maßnahmen möglichst gering zu halten.

Mit einer Selbstanzeige jedenfalls hat man die Nase vorn, wenn es darum geht, im Disziplinarverfahren zu punkten. Die Dienststelle sieht den Schritt des Beamten in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren regelmäßig positiv und dies wird mit milderen Sanktionen belohnt. Einen Vorteil können Beamte in jedem Fall nutzen: Den Rat und Beistand eines erfahrenen Steueranwalts. Ein weiterer Pluspunkt der Selbstanzeige zählt auch für Beamte: kein Eintrag ins Bundeszentralregister (Führungszeugnis).

… Folgen für Berufe und Gewerbetreibende bei Steuerunehrlichkeit

Bei der Ausübung von Gewerben kann es zu Einschränkungen kommen, so zum Beispiel zur

  • Versagung
  • Rücknahme
  • Widerruf

Grundlage für eine so einschneidende Maßnahme im Berufsleben ist

  • die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit und wenn
  • dieses zum Schutz der Allgemeinheit notwendig ist.

Kommt es deshalb zur Auseinandersetzung mit den öffentlichen Verwaltungen, ist darauf abzustellen, ob die Maßnahme der Behörden verhältnismäßig ist. Hierauf ist bei der Rechtsverteidigung abzustellen und mit Nachdruck zu argumentieren.

Zu den Punkten, die jedermann treffen können, gehören zum Beispiel der Amtsverlust und der Verlust des passiven Wahlrechts. Das bedeutet, dass öffentliche Ämter nicht mehr bekleidet und Rechte aus öffentlichen Wahlen nicht mehr erlangt werden können.

Einzug der Gaststättenerlaubnis
Wurde Ihnen die Gaststättenerlaubnis als Folge von Steuerhinterziehung entzogen? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihren Fall.
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Gaststättenerlaubnis kann bei Steuerhinterziehung eingezogen werden

Der Betrieb einer Gaststätte ist ebenfalls an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit geknüpft, so dass bei erheblichen Steuerstraftaten mit der Rücknahme der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zu rechnen ist.

Flughafenpersonal muss bei Steuersünden Konsequenzen befürchten

Für Personal, das am Flughafen eingesetzt wird, können ebenfalls bei Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet werden. Dieses wiederum kann unter Umständen dazu führen, dass der konkrete Arbeitsplatz nicht mehr betreten werden kann.

Steuerdelikte führen bei Bankern oft zu „Berufsverboten“

Bei Bankvorständen und leitenden Mitarbeitern von Kreditinstituten kann eine strafrechtliche Verurteilung dazu führen, dass sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Dabei ist zu beachten, dass sich Bankvorstände nicht auf das Steuergeheimnis berufen können und damit rechnen müssen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informiert wird.

Derartige Straftaten können sich auch – selbst wenn eine strafbefreiende Selbstanzeige vorliegt – auf das Arbeitsverhältnis auswirken; hier kommt es allerdings auf das konkret anstehende Arbeitsverhältnis an (z. B. Kassierertätigkeit).

Steuerliche Unzuverlässigkeit und Personenbeförderung passen nicht unter einen Hut

Bei schweren Verstößen gegen steuerrechtliche Pflichten können sich auch negative Folgen für Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz ergeben, da auch in solchen Fällen die Unzuverlässigkeit angenommen werden kann.

Apotheker können wegen nicht erklärter Steuern ihre Approbation verlieren

Apothekerkammern können berufsrechtliche Verfahren gegen ihre Mitglieder einleiten. Die Berufskammern der Apotheker achten darauf, dass die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln garantiert ist. Das kann im Einzelfall dazu führen, dass die Behörde die Approbation des Apothekers widerruft. Der Grund: Unwürdigkeit zum Ausüben des Apothekerberufs, weil die Steuern nicht richtig deklariert worden sind.

Ursache für ein solch massiv einschneidendes Eingreifen kann schon darin liegen, wenn die Kasse nicht ordentlich geführt wird, sich das steuerwidrige Verhalten über eine lange Zeit hinzieht und es sich um einen hohen Betrag handelt.

Neben Steuerstrafen gibt es weitere berufliche Hindernisse bei bewiesener Steuerhinterziehung
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Weitere berufliche Hindernisse neben Steuerstrafen

Auch das Bekleiden gewisser Positionen in Unternehmen (Geschäftsführer, Vorstand) ist untersagt, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt. Fragen Sie bitte hierzu konkret nach, wenn Sie dieser Punkt betreffen sollte.

… Eintragungen in Register

In das Bundeszentralregister werden strafrechtliche Verurteilungen und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten eingetragen. Auf Basis der Eintragungen in dem Bundeszentralregister werden Führungszeugnisse ausgestellt, die im Einzelfall erhebliche Folgen haben.

In dem Gewerbezentralregister werden unter anderem Entscheidungen von Verwaltungsbehörden eingetragen, die maßgeblich sind, um behördliche Entscheidungen vorzubereiten. Eingetragen werden unter anderem Angaben zur Unzuverlässigkeit und rechtskräftige Bußgeldbescheide.

Öffentliche Auftraggeber können in das Wettbewerbsregister Einblick nehmen. Sie prüfen dadurch beispielsweise, ob eine Steuerhinterziehung bei dem vorliegt, der sich um die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen bewirbt.

Weiterhin können Einträge in das Korruptionsregister vorgenommen werden, die in einzelnen Bundesländern bestehen.

… Auswirkungen im Privatbereich

Personen, die einen Jagdschein besitzen, müssen damit rechnen, dass ihnen der Jagdschein entzogen wird, da sie die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Bundesjagdgesetzes nicht besitzen.

Das Führen von Waffen aufgrund einer Waffenbesitzkarte und Waffenscheinen kann ebenfalls verboten werden, da es an der Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes fehlt. Nach allgemeiner Meinung hindert eine strafbefreiende Selbstanzeige eine Versagung bzw. Entziehung einer Waffenbesitzkarte.

Das Vorliegen einer Straftat kann ebenfalls unter Umständen Auswirkungen haben auf eine Trainerlizenz und das Führen akademischer Titel. Auch für Ausländer, die unter das Aufenthaltsgesetz fallen, kann eine Steuerstraftat negative Folgen haben ebenso wie eine Steuerhinterziehung dazu führen kann, dass ein Pass nicht ausgestellt wird oder wieder entzogen wird. Mögliche Folge einer Straftat ist ebenfalls, dass in einige ausländische Staaten nicht mehr eingereist werden kann.

… Effekte auf Verträge

Zivilrechtliche Verträge, die mit einer Steuerhinterziehung verbunden sind, haben im Regelfall Bestand, es sei denn, die Steuerhinterziehung ist der Hauptzweck des Vertrages.

Abschließende Bemerkungen

Neben diesem staatlichen Sanktionsapparat kann es im Rahmen von Steuerstraftaten und anderen Delikten dazu kommen, dass Ermittlungsbehörden weitere Maßnahmen durchführen, wie zum Beispiel Festnahmen, Hausdurchsuchungen oder die Arrestierung von Vermögenswerten. Lassen Sie sich auch von uns darüber informieren!

Steuern hinterzogen FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Zahlt eine Rechtsschutzversicherung die Verteidigungskosten bei einer Steuerstraftat?

Das Vorliegen einer Steuerstraftat oder sonstigen Straftat kann ebenfalls Auswirkungen auf ihre Rechtsschutzversicherung haben, wenn eine Verurteilung ausgesprochen wird oder wenn eine Vorsatztat vorliegt. Die Einzelheiten dazu sollten von Ihnen in einem sehr frühen Stadium mit der Rechtsschutzversicherung geklärt werden. Dies ist nur im Einzelfall aufgrund des konkreten Sachverhalts möglich, da sich die allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen jeweils bei den unterschiedlichen Rechtsschutzversicherungen und zu unterschiedlichen Zeiten unterscheiden.

Eine generelle Aussage ist deshalb an dieser Stelle nicht möglich! Allerdings kann auf Grund unserer Erfahrungen gesagt werden, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten nicht übernehmen, wenn Ihnen eine vorsätzliche Begehungsweise vorgeworfen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich im Nachherein herausstellt, dass nur eine leichtfertige Steuerhinterziehung vorliegt und kein Vorsatz festgestellt werden kann.

Wann kann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden?

Ein Steuerstrafverfahren wird nicht einfach willkürlich eingeleitet werden. Die Hürden, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sind nicht besonders hoch. Verdachtsmomente können vollkommen ausreichen; juristisch spricht man vom Anfangsverdacht.

Die Initiative geht oft vom Finanzamt aus. So z. B. bei einer Betriebsprüfung oder wenn dem Finanzbeamten durch eingereichte Belege Zweifel an der Steuerehrlichkeit kommen. Eingeleitet wird ein Steuerstrafverfahren daneben vom Hauptzollamt (HZA), dem Bundeszentralamt für Steuern, der Familienkasse, der Polizei, Richtern oder auch im Falle einer Selbstanzeige.

Ein Anfangsverdacht kann z B. sein, wenn eine (anonyme) Anzeige von einem Dritten vorliegt (verlassener und enttäuschter Lebens-/Ehepartner), bei Kapitalanlagen im Ausland oder Geschäftsbeziehungen ins Ausland, die von dort her gemeldet werden, unplausible Bargeldgeschäfte, zu geringe Privatentnahmen. Der Reigen von Verdachtsmomenten kann beliebig erweitert werden.

Wie kann ein Anwalt bei Steuerstraftaten helfen?

Für den an einer Steuerstraftat Beteiligten geht es zunächst darum, zu wissen, was ihm vorgeworfen wird. Deshalb ist es immer als erstes wichtig zu wissen, was die Behörde weiß; also Akteneinsicht zu erhalten. Diese Aufgabe übernimmt ein Anwalt immer zu Anfang.

Ist der Rahmen bekannt, der von Seiten der Steuerfahndung untersucht wird, geht es darum, eine geeignete Verteidigerstrategie zu erarbeiten. In diesem Rahmen kann auch noch durchaus an eine strafbefreiende Selbstanzeige gedacht werden.

Neben der Kommunikation mit dem Finanzamt i.S. der Erhebungsstelle ist der Kontakt mit der Stelle für Steuerstrafsachen unbedingt erforderlich und meist auch mit der Staatanwaltschaft sowie weiteren Behörden, die meist eingeschaltet sind.

Wer frühzeitig sein Steuerproblem mit etablierter Hilfe – und nicht nur mit dem Steuerberater – in Angriff nimmt, hat die besten Chancen, möglichst ungeschoren oder wenigstens mit geringen Blessuren davon zu kommen. Ein Anwalt unterliegt der Schweigepflicht und ist Ratgeber, wenn es darum geht zu entscheiden, was den Ermittelnden gesagt wird und an welcher Stelle Schweigen angebracht ist. Er kann auch neutral zu Ihrem Steuerberater den Kontakt halten.

Selbstanzeige: Schlüssel zur Straffreiheit – auch für Beamte gültig?

Wer als Beamter eine Selbstanzeige ins Auge fasst, um sich der Strafe zu entziehen, hat gegenüber jedem anderen Bürger kein Handycap. Erfolgt die Selbstanzeige nach allen Regeln der Kunst, winkt am Ende die Straflosigkeit der einst begangenen Steuerhinterziehung. Voraussetzung dafür ist, dass alle Formalitäten einer Selbstanzeige beachtet worden sind. 

Müssen Steuerstraftaten in jedem Fall dem Dienstherrn mitgeteilt werden?

Der betroffene Beamte selbst hat seinen Dienstherrn über das Steuerstrafverfahren nicht zu informieren – ganz gleich, ob es zu einer Verurteilung gekommen ist oder das Verfahren eingestellt worden ist, auch hier wiederum unabhängig davon, ob die Einstellung mit oder ohne eine Geldzahlung (= Geldauflage) erfolgte.

Regelmäßig geben – je nach Organisation in dem Bundesland – die spezialisierten Finanzämter oder die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung dem Dienstherrn des Beamten und Richters eine Nachricht von den Ermittlungen. Eine maßgebliche Vorschrift für Beamte, denen Steuerverfehlungen zur Last gelegt werden, findet sich in § 49 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), dem inhaltsgleichen § 115 Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. § 46 Deutsches Richtergesetz (DRiG). 

Die spezialisierten Finanzämter richten sich bei der Frage, wie die Mitteilung zu erfolgen hat, an die Anweisung des Bundesministeriums für Finanzen. Die Details finden sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung – zuletzt vom 12.01.2018 (IV A 3 – S 0062/18/10001).

Auch die Staatsanwaltschaften und Gerichte übermitteln regelmäßig dem Dienstherrn des Beamten die Daten, wenn dienstrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen können, wie es § 14 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) bestimmt und in §§ 1, 15 ff. Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) näher ausgeführt ist. Eine solche Verpflichtung der ermittelnden Behörde, die Dienststelle in Kenntnis zu setzen, besteht noch nicht, wenn erst ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. 

Ganz eindeutig ist meist die Lage nach dem Gesetz, wenn bereits feststeht, dass eine disziplinarische Maßnahme nicht mehr in Betracht kommen kann, weil das zur Rede stehende Steuerdelikt dienstrechtlich verjährt ist. Das ist regelmäßig – wenngleich auch nicht immer – der Fall, wenn schon eine gewisse Zeit seit der Tat verstrichen ist und eine Diszipinlarmaßnahme nicht mehr verhängt werden kann. Um den Rettungsanker des Zeitablaufs zu nutzen, bedarf es der Zusammenschau und Gewichtung aller Faktoren aus 

• dem Steuerrecht, 

• des Steuerstrafverfahrens, 

• der Höhe des Steuerschadens und der möglicherweise in Frage kommenden 

• weiteren individuellen Umstände des Einzelfalles, 

die ein Verteidiger beherzigen muss. Besonderes Augenmerk verlangen diese Verjährungsvorschriften, weil sich die Fristen im Disziplinarrecht anders berechnen als im Strafrecht und im Steuerrecht.

Einig sind sich die Juristen, dass insoweit sowohl das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“ als auch das für die Finanzverwaltung ansonsten verbindliche Steuergeheimnis (§ 30 AO) eingeschränkt wird. Damit endet auch schon die „Einigkeit“, denn darüber, wie weit diese Einschränkung im Endeffekt zu gehen hat, herrscht Uneinigkeit.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Beamte gegen Weitergabe von Steuerdetails an ihre Dienststelle?

Wer sich gegen die Übermittlung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht an seine Dienststelle wehren will, kann sich auf § 22 EGGVG berufen. Es steht dem Beamten, der sich gegen die Übermittlung von Informationen an seinen Dienstherrn wehren möchte, auch der Weg zu den Finanzgerichten offen, wenn die Weitergabe durch ein Finanzamt in Rede steht. Welche Option wann genutzt werden sollte und wann es sinnvoll ist, kein Rechtsmittel in Betracht zu ziehen, ist eine ganz individuelle Frage der Strategie. 

Oft muss der Weg zu Gerichten mit weiteren Maßnahmen für einen sofortigen Stopp der Informationsweitergabe flankiert werden. Dieser einstweilige Rechtsschutz soll verhindern, dass die Finanzbehörde im vorauseilenden Gehorsam und „pflichtgemäßen Diensteifer“ erst einmal Fakten setzt und vor Ergehen des Gerichtsurteils alles (dann zu Unrecht) der Dienststelle offenbart hat. 

Nur so wird vermieden, dass erst nach einem langwierigen Gerichtsverfahren zwar festgestellt wird, dass nichts an die Dienstvorgesetzten weitergegeben wird, jedoch dass faktisch die steuerlichen Details an den Dienstherrn des Staatsdieners schon fatalerweise mitgeteilt worden sind.

Ist das Steuergeheimnis eine wirksame Sperre gegen Mitteilung an Dienstvorgesetzten?

Die Kernvorschrift zum Steuergeheimnis ist löchrig wie ein Schweizer Käse, wenn es um die Diskretion der Finanzbeamten gegenüber den Dienststellen geht (§ 30 AO in Verbindung mit § 49 BeamtStG). Bei Finanzbeamten gilt darüber hinaus ein viel deutlicherer Einschnitt in deren Persönlichkeitssphäre, weil deren Verantwortlichkeit bereits in der Abgabenordnung festgelegt ist (§ 29c AO). 

Das Steuergeheimnis wird auf Behördenebene deshalb lapidar durch eine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt, wenn es um Beamte geht (§ 15 MiStra). Wer also allein und pauschal auf das Steuergeheimnis setzt, um sich der disziplinarischen Konsequenz zu entziehen, greift zu kurz. 

Nur in einigen Spezialfällen kann man auf die Geheimhaltungspflicht des Finanzamtes bauen. Das setzt im Normalfall voraus, dass der Finanzbehörde diese Sondersituation vom Anwalt frühzeitig konkret vor Augen geführt und auf die Strafbarkeit der Finanzbeamten hingewiesen wird (§ 355 StGB). Oft erkennen die Mitarbeiter in der täglichen Arbeit den Spagat, in dem sie zwischen Informationsverpflichtung und Steuergeheimnis stehen nicht.

Zentrale Frage in diesem Kontext ist, wie weit wird der Dienstherr informiert und kann er komplett in die Unterlagen des ermittelnden Finanzamts Einblick nehmen (= Akteneinsichtnahme)?

Steuerstraftat ist meist außerdienstlich veranlasst – greift dann überhaupt der disziplinarische Sanktionsapparat?

Ein dienstlicher Bezug kann nicht nur bei Finanzbeamten vorliegen, wenn sie z. B.  Dritte bei der Steuererklärung „unredlich unterstützen“, aber auch z. B. Stadtkämmerer oder Bürgermeister können im Rahmen ihres öffentlichen Amtes Steuerhinterziehung begehen. Das mag auf den ersten Blick überraschen, ist jedoch angesichts vieler komplizierter Sonderregelungen für den öffentlichen Sektor nicht ganz unverständlich. 

Die meisten Beamten begehen ein Steuerdelikt gerade außerhalb ihrer dienstlichen Tätigkeit (§ 47 BeamtStG, § 77 BBG). Oft sind es Nebentätigkeiten von Beamten oder verschwiegene Erbschaften, die dem Fiskus nicht oder nicht vollständig offenbart werden. 

Das Steuerdelikt ist in solchen Fällen nicht im dienstlichen Bereich angesiedelt, sondern ein außerdienstlicher Teil bei dem Beamten. Es zieht trotz allem meist ein Disziplinarverfahren nach sich. Der Hintergrund ist, dass sich Beamte und gleichgestellte Personen, nach Ansicht des Gesetzgebers, nicht nur im Dienst gesetzestreu zu verhalten haben. Diese Meinung wiederum trifft bei genauem Hinsehen nicht alle Ebenen des Privatlebens eines Beamten.

Grundlage ist das typisierte Vertrauen der Allgemeinheit in einen in allen Dingen ordentlich handelnden Beamten. Dieser Grundsatz wiederum gilt nicht ausnahmslos für alle Beamten, so ist ein anderer Maßstab bei Feuerwehrleuten und Personal kommunaler Betriebe anzulegen als bei Mitarbeitern der Steuerfahndung.

Selbstanzeige von Beamten und Pensionären im Disziplinarrecht – ein Dauerproblem?

In vielen Fällen werden auch die Steuerdelikte an den Dienstherrn von den spezialisierten Finanzämtern (oft zu Unrecht) bekannt gegeben, die wegen einer erfolgreichen Selbstanzeige (§ 371 AO) strafrechtlich eingestellt werden (§ 49 BeamtStG). Allerdings ist nach unserer Erfahrung zu beobachten, dass es in einigen Bundesländern Praxis ist, diese – meist optionale Mitteilung – an den Dienstvorgesetzten nicht vorzunehmen. 

Meist wird bei der Frage nach der Weitergabe von steuerlich relevanten Angaben auch zusätzlich danach differenziert, ob Bundesbeamte im Fokus einer steuerlichen Verfehlung stehen (und damit dem BBG unterfallen) oder ob Landesrecht das Beamtenverhältnis regelt (mit der Folge, dass das BeamtStG Anwendung findet).

Wenn es darum geht, den Informationsfluss vom ermittelnden Finanzamt an den Dienstherrn zu sperren, kommt es unter anderem darauf an, wie weit überhaupt ein Bezug zum dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten besteht. Fehlt der Dienstbezug, darf es nach Ansicht vieler Richter keine Mitteilung über die steuerliche Hinterziehung bzw. die dem Delikt zu Grunde liegenden Details bei einer Selbstanzeige geben. 

Kann der Dienstherr in der Folge nicht auf die Ermittlungsergebnisse des Finanzamtes zugreifen und fehlen ihm dadurch zwangsläufig Erkenntnisquellen, so gibt es für ihn oft faktisch keine Möglichkeit ein außerdienstliches Verhalten zu sanktionieren (§ 57 BDG). Das gilt auch für Steuerdelikte. 

Eine Sondersituation betrifft Finanzbeamte und Beamte der Steuerfahndung: Einerlei, ob ein Steuervergehen einen dienstlichen Bezug hat oder außerhalb des Dienstes erfolgte, wird im Regelfall gleichzeitig zu den spezialisierten Finanzämtern die Staatsanwaltschaft (mit-) eingeschaltet und nahezu zwangsweise früher oder später der Dienstherr (= Finanzamt) in Kenntnis gesetzt (§ 29 c AO).

Der Beamte und die entdeckte Steuerhinterziehung – wann folgt eine Disziplinarstrafe?

Entdeckte Steuerstraftaten lassen sich nicht mehr wegdiskutieren. Eine Selbstanzeige mit strafbefreiendem Charakter ist dann nicht mehr möglich. Ein Disziplinarverfahren erfolgt erst, wenn und soweit die Steuerstraftat verfahrensmäßig abgeschlossen worden ist.

Möglich ist es bei einer Selbstanzeige, das Strafmaß auf ein Mindestmaß oder gar auf Null zu reduzieren, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Das gilt nicht nur, wenn die vollkommene Straffreiheit auf Basis der Selbstanzeige erzielt worden ist, sondern kann auch das Ergebnis einer Teilselbstanzeige oder einer – im strafrechtlichen Sinne – gescheiterten Selbstbezichtigung sein.

Nur falls ein leichtfertiges Steuerdelikt in Form der Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann unter Umständen noch zu einem relativ späten Zeitpunkt zur Selbstanzeige als Fluchtweg in die Straffreiheit gegriffen werden (§ 378 AO). Dieser Fall ist in der steuerstrafrechtlichen Praxis jedoch ausgesprochen selten anzutreffen und sollte nicht pauschal als Ausweg in Betracht gezogen werden, um ohne Sanktionen davon zu kommen.

Einzelne Beispiele von Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte wegen Steuerhinterziehung

Disziplinarverfahren wegen Steuerdelikten gegen Beamte sind keine Seltenheit, sie erfolgen meist direkt von der Verwaltungsbehörde, bei der die Beamten beschäftigt sind. Das ist immer dann der Fall, wenn Disziplinarmaßnahmen mit nur geringen Folgen für den Beamten ausgesprochen werden. Wehrt sich der Beamte gegen eine ausgesprochene Disziplinarmaßnahme, muss er zwangsläufig den Gang zum Verwaltungsgericht einschlagen.

Sind die Maßnahmen, die als Konsequenz drohen, besonders einschneidend, werden gleich von Anfang an die Verwaltungsgerichte eingeschaltet. Die folgenden zwei Beispiele sind nicht repräsentativ ausgewählt, sondern sollen nur in aller Kürze zeigen, dass es auf viele Nuancen ankommt, um einem „disziplinarischen Erfolg“ des Dienstvorgesetzten seinerseits erfolgreich Widerstand entgegen zu setzen.

Nach Ansicht des Berliner Verwaltungsgerichts gibt es bei Steuerstraftaten, bei denen es um

• eine Selbstanzeige und

• eine Einstellung gegen Geldauflage und

• einen geringen Hinterziehungsbetrag

geht, kein Akteneinsichtsrecht, da der von der Disziplinarmaßnahme bedrohte Kriminalbeamte keinen dienstlichen Bezug bei der Steuerstraftat beging.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verurteilte einen Finanzbeamten, der über viele Jahre Steuern hinterzog und

• eine Selbstanzeige für den Großteil seiner Verfehlungen

bei der Finanzbehörde wegen außerdienstlicher Einkünfte einreichte, zu einer dreijährigen Kürzung seiner Bezüge um 20 %. Besonders schwerwiegend in diesem Fall war die lange Zeitdauer und dass die Selbstanzeige nicht freiwillig vorgenommen worden war.

Ein disziplinarisches Problem kommt selten alleine

Da mit einer Information über eine Steuerhinterziehung nicht selten die Gefahr besteht, dass weitere Vergehen des Beamten gegen die Dienststelle zu Tage gefördert werden, ist das Ergebnis, den Dienstherrn vom Informationsfluss auszuschließen, für betroffene Beamte besonders wichtig. So kommt es oft vor, dass 

• das Erzielen von Nebeneinkünften im Vorfeld der Dienststelle nicht gemeldet worden ist (= fehlende Nebenerwerbsgenehmigung)

• Aktivitäten, um Einkommen zu erzielen, (auch) während der Dienstzeit vorgenommen worden sind.

Die Verteidigung muss bei derartigen Konstellationen auch darauf achten, ob diese Punkte neben dem Steuerdelikt überhaupt geahndet werden können. Denn Landesgesetze schieben in gewissen Fällen der „doppelten Verurteilung“ der gleichen Tat einen Riegel bei bestimmten Disziplinarmaßnahmen vor.

Steuerdelikte von Beamten – (nicht) immer ein Fall mit dienstlichen Konsequenzen

Wer sich im Dickicht von Steuer-, Straf- und Beamtenrecht „verfangen“ hat, braucht unbedingt eine „mehrdimensionale Begleitung“. Eine umfassende Betreuung brauchen besonders die Beamte, die Straftaten bekämpfen sollen oder in der Finanzverwaltung tätig ist. Nur so kann der Beamte möglichst ungeschoren – oder zumindest glimpflich – davonkommen.

Der Rat des Steuerberaters alleine reicht dabei nicht aus. Nur der spezialisierte Anwalt als Verteidiger mit seinem know how in allen drei Rechtsthemen ist der richtige Lotse in diesem schwierigen Fahrwasser. Es lohnt sich, ihn sehr früh an Bord zu holen, denn als Maximalschaden droht das Entfernen aus dem Beamtenverhältnis samt Verlust der Ruhegeldansprüche (§ 24 BeamtStG).

Müssen Behörden, die Kenntnis von Steuerstraftaten erhalten, ihrerseits den Finanzbehörden eine Mitteilung geben?

Die Mitteilung von Tatsachen, die einen Rückschluss auf eine Steuerstraftat zulassen, müssen von Gerichten und Behörden im Regelfall dem Bundeszentralamt für Steuern und – soweit bekannt – auch dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden (§ 116 AO). In diesem Kontext haben Finanzbehörden das Recht, sich von Behörden und vielen weiteren öffentlichen Stellen Informationen geben zu lassen (§ 105 AO).

An den Grenzen Deutschlands ist nicht Schluss: Viele Finanzdaten werden inzwischen längst über die nationalen Grenzen hinaus dem deutschen Fiskus gemeldet (FKAustG). An diesem regen Informationsaustausch beteiligen sich nicht nur die Mitgliedsstaaten der EU, sondern auch Drittstaaten gemäß völkerrechtlicher Vereinbarungen.

Bei all diesen Anzeigepflichten diverser Behörden und anderer Organisationen gibt es keinen Unterschied, ob der Betroffene einen Beamtenstatus innehat oder als Normalbürger agiert.

Können Finanzbeamte das Steuergeheimnis verletzen?

Zwar bestimmt die zentrale Vorschrift für Mitteilungen an die dienst-vorgesetzte Behörde eine grundsätzliche Auskunftsverpflichtung des Finanzamts (§ 49 BeamtStG), jedoch muss der Finanzbeamte viele Feinheiten beachten, bevor er die Information an eine externe Dienststelle freigibt. Missachtet er diese Verpflichtungen, kann er sich selbst strafbar machen (§ 355 StGB).

So muss er den Verfahrensstand bei seiner Entscheidung der Ermittlungen und ggf. der Verurteilung berücksichtigen und auch, wie gesichert seine Erkenntnisse sind. Weitere Details dürfen nur dann an die Dienststelle gegeben werden, wenn z. B. hohe Nachteile für das Gemeinwohl zu befürchten sind oder besonders schadensträchtige Wirtschaftsstraftaten vorliegen. 

Details hat das Bundesministerium für Finanzen in einem Schreiben an die Finanzämter aufgeführt. Grundsätzlich haben sich die Finanzbeamten aller Bundesländer sowie die des Bundes nach dieser Anweisung zu richten. Aufgabe des Verteidigers ist es, festzustellen, ob die Voraussetzungen überhaupt vorliegen, die das BMF-Schreiben verlangt.

Hat der Dienstvorgesetzte ein Recht auf Akteneinsicht bei einer Steuerstraftat des Beamten?

Nach unserer Ansicht gibt es zumindest in den Fällen, in denen kein dienstliches Vergehen des Beamten betroffen ist, kein Akteneinsichtsrecht in die Unterlagen der Finanzbehörden. Mit anderen Worten: Verletzt ein Beamter außerdienstlich Steuervorschriften und macht er sich dadurch strafbar, hat die Finanzbehörde unserer Meinung nach keinen Anlass, den Dienstherrn zu informieren. Dabei sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich eine Akteneinsicht in die reinen Steuerunterlagen des Steuerpflichtigen sowieso im Regelfall verbietet – gemeint ist jeweils in diesem Kontext immer nur die Einsicht in die steuerstrafrechtliche Ermittlungsakte des auf Steuerstraftaten spezialisierten Finanzamts.

Das gilt unserer Meinung nach unabhängig davon, ob es zum Freispruch wegen einer strafbefreienden Selbstanzeige kommt, die Strafsache gegen eine Geldauflage eingestellt wird (§ 153a StPO) oder anderweitig seine Erledigung findet.

In vielen Bundesländern sieht die Praxis dazu anders aus und es kommt ein „gestuftes Verfahren“ zum Einsatz: Der Dienstherr wird auch bei außerdienstlichen Steuerunehrlichkeiten vom Finanzamt ins Bild gesetzt, dass eine Straftat vorliegt – in der Folge gibt es jedoch keine weitergehende Information, wenn die Straftat außerdienstlich erfolgte (§§ 49, 47 BeamStG). Nach unserer Ansicht dürfte einer Weitergabe von Details auch nicht bei dienstlichen Bezügen des Steuerdeliktes den gesetzlichen Wertungen entsprechen, wenn die Dimension der Steuerstraftat nur sehr gering war.

Bei Beamten des Bundes hat das Bundesverfassungsgericht im Ergebnis strenge Maßstäbe angelegt und man wird wegen einer anderen Rechtslage davon ausgehen müssen, dass dem Vorgesetzten des Bundesbeamten weitergehende Kenntnis verschafft werden wird.

Regelmäßig werden an den Dienstherrn vertiefte Angaben zum Sachgeschehen gegeben, wenn es sich bei dem Beamten um einen in der Finanzverwaltung Tätigen handelt – gleichzeitig wird meistens zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Ermittlungen die zuständige Staatsanwaltschaft eingeschaltet.

Einer Versuchung, der Finanzbeamte leicht erliegen können: Das dauernd getrennt Leben der Ehepartner wird nicht korrekt dem Finanzamt (und in der Folge auch dem Dienstherrn) angezeigt. Zwar wird man hier von einem „außerdienstlichen Delikt“ ausgehen dürfen, jedoch strahlt dieses Verhalten so weit in die Sphäre seines Dienstes hinein, dass man neben einer steuerlichen Verfehlung auch von einem Verhalten ausgehen muss, dass dienstlich geahndet werden muss.

Anders muss die Lage gesehen werden, wenn statt der Finanzverwaltung die Staatsanwaltschaft tätig wird oder ein Gerichtsurteil gegen den Beamten wegen einer Steuerstraftat gesprochen wird; in diesen Fällen wird man von einem Recht, die Akte einzusehen, seitens des Dienstherrn ausgehen müssen.

Da im Ergebnis nur dann eine Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt, wenn der Dienstherr den Sachverhalt, der die Steuerstraftat begründet, kennt, lohnt sich der Einsatz des Verteidigers an dieser Nahtstelle zwischen ermittelnder Finanzbehörde und Dienstherrn. Wird die Akteneinsichtnahme verhindert, so fehlen dem Dienstherrn meist die entscheidenden Fakten, um überhaupt ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

Wann verjähren einzelne Disziplinarmaßnahmen?

Für Beamte des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz (BDG). Die Reglementierungen, die der Dienstherr aufrufen kann, sind:

  • Verweis
  • Geldbuße
  • Kürzung der Dienstbezüge
  • Rückstufung
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

und bei Ruhestandsbeamten

  • Kürzung des Ruhegehalts
  • Aberkennung des Ruhegehalts 

Welche Maßnahme der Dienstherr anzuwenden hat, steht in seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Persönlichkeit der Beamten (§ 11 BDG). Eine doppelte Bestrafung aus Strafrecht und Disziplinarrecht soll weitgehend ausgeschlossen sein (§ 14 BDG). Nach gewissen zeitlichen Grenzen dürfen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr angewendet werden (§ 15 BDG).

Schwierig ist es in der Praxis, den Beginn und die Vollendung eines Dienstdelikts festzustellen, da hier nicht die anerkannten Verjährungsregeln des Strafrechts zum Einsatz kommen und es spezielle Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände im beamtenrechtlichen Dienstverhältnis gibt.

Beispielhaft am Landesdisziplinargesetz für das Bundesland Baden-Württemberg wird dargestellt, wann keine disziplinarischen Maßnahmen gegen einen Beamten mehr erfolgen, also kein Disziplinarverfahren mehr erfolgt (§ 35 LDG BW).

Nach dem Landesrecht von Baden-Württemberg darf

  • ein Verweis zwei Jahre
  • eine Geldbuße drei Jahre
  • eine Kürzung der Bezüge / des Ruhegeldes fünf Jahre
  • eine Rückstufung sieben Jahre

nach der Vollendung des Dienstvergehens nicht mehr ausgesprochen werden. Geht es um die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung von Ruhegeldansprüchen, kann auch nach noch längerer Zeit die Steuerstraftat verfolgt werden.

Wie erfolgen die Mitteilungen an den Dienstherrn?

Regelmäßig sind solche Mitteilungen dem Dienstvorgesetzten des aktiven Beamten oder Richters gegenüber als „Vertrauliche Personalsache“ deutlich auf dem Briefumschlag zu kennzeichnen.

Was steht konkret in dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen aus 2018?

Wir zitieren an dieser Stelle einen Teil des maßgeblichen BMF-Schreibens vom 12.01.2018 - IV A 3 - S 0030/16/10004-07 – und verzichten auf eine eigene Kommentierung:

5. Offenbarung zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde sowie zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a 2. Alternative AO)

5.1 Nach § 30 Abs. 2 AO  geschützte Daten dürfen den jeweils zuständigen Stellen offenbart werden, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen der Finanzbehörde erforderlich ist (§29c Abs. 1 S. 1 Nr. 5 S. 1 AO)

Hiernach sind Mitteilungen an Disziplinarstellen der Finanzverwaltung zur Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen bei Angehörigen der Finanzverwaltung zulässig.

Eine Offenbarung soll allerdings nur erfolgen, wenn die mitteilende Stelle zur Überzeugung gelangt ist, dass ein schweres Dienstvergehen vorliegt, der Sachverhalt mithin nach ihrer Auffassung geeignet erscheint, eine im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme von Gewicht, d. h. grundsätzlich eine Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Dienst, zu tragen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 336/07, NJW S. 3489).

Ein relevanter Verstoß gegen Dienstpflichten kann auch darin liegen, dass das in Rede stehende Delikt das Ansehen und die Funktionsfähigkeit des Beamtentums nachhaltig schädigen könnte (BVerwG-Beschluss vom 05.03.2010, 2 B 22/09, NJW S. 2229). Eine Offenbarung ist regelmäßig geboten, wenn eine Steuerhinterziehung durch Beamte der Finanzverwaltung begangen und von weiteren Delikten, insbesondere von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen, begleitet wird, die über einen längeren Zeitraum begangen wurden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 5.3.2010, a. a. O.). Vgl. im Übrigen auch Nr. 11.8 des AEAO zu § 30.

5.2 Nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten dürfen den jeweils zuständigen Stellen offenbart werden, wenn dies der Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die Finanzbehörde dient, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen (§29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 2 AO.

5.3 Nach § 30 Abs. 2 AO geschützte Daten dürfen in den vorgenannten Fällen nur durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind (§ 29c Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 und 3 AO.

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Beitrag vom 14.01.2021
Aktualisiert am 15.03.2022

Bilderquellennachweis: Bild 1 - Stadtratte, Bild 2 - Panubestphoto | PantherMedia,  Bild 3 - RitaE | Pixabay

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