Immer mehr Steuerhinterzieher werden in flagranti erwischt. Auch noch im Rentenalter droht wegen langer Verjährungsfristen Strafe. Außerdem geht es um viel Geld, wenn der Vorwurf einer besonders schweren Steuerhinterziehung im Raum steht. Wir verraten, wo an den Stellschrauben zu drehen ist – bis hin zur Straffreiheit. | Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.
Sie erfahren hier:
- dass ein besonders schwerer Fall bei € 50.000,00 beginnt
- den besonderen „Algorithmus“ im Steuerstrafrecht
- wann Straffreiheit möglich ist
- Besonders schweres Steuerdelikt schon mit € 50.000,00
- So rechnen Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft bei besonders schweren Steuerdelikten (Verkürzungsberechnung)
- Kompensationsverbot treibt Strafmaß bei Steuerstraftaten hoch
- Strafrichter am Bundesgerichtshof rechnen Steuern runter – Vorsteuerabzug möglich
- Kompensationsverbot nicht vor dem totalen AUS im Steuerstrafrecht
- Steuern und Strafe – Steuern verringern – Strafe minimieren
- Raus aus der besonders schweren Steuerhinterziehung – strafbefreiende Selbstanzeige
- FAQ
- Nutzen Sie den Sofortkontakt zu einem Fachanwalt
Viele Menschen sind zutiefst erschrocken, wenn sie Post von der Steuerfahndung erhalten und es um eine besonders schwere Steuerstraftat geht. Ebenso fährt ein Schock durch die Glieder, wenn bei einer Durchsuchung Beweise für hohe nicht steuerlich korrekt erklärte Beträge zu Tage kommen.
Die Folgen sind gravierend: Eine Verurteilung kann auch noch bis zu über 40 Jahren nach der Straftat erfolgen; kaum vorstellbar, denn die meisten Betroffenen dürften dann bereits im Rentenalter
sein.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
„einfacher“ Fall keine Mindesthaftzeit Höchststrafe 5 Jahre | besonders schwerer Fall mindestens 6 Monate Freiheitsentzug Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsentzug |
Als Strafe für eine Steuerverkürzung in einem besonders schweren Fall ist eine Haft von mindestens 6 Monaten vorgesehen. Die Einstellung des Strafverfahrens ohne ein Gerichtsverfahren vor dem Strafrichter ist nahezu aussichtslos. Doch in vielen Fällen ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, da sich die Rechtsprechung inzwischen gedreht hat – eine genaue Analyse lohnt!
Ob eine besonders schwere Steuerstraftat vorliegt, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Ganz entscheidend ist, wie hoch der Steuerschaden ist.
Besonders schweres Steuerdelikt schon mit € 50.000,00
Auch wenn es so deutlich nicht im Gesetz steht, die Richter sprechen eine klare Sprache: Wer mindestens € 50.000,00 hinterzieht, begeht eine besonders schwere Straftat. Derartig hohe Steuerbeträge sind nicht selten schon nach einem Erbschaftsfall oder nach einer Schenkung größeren Ausmaßes sowie bei nicht korrekt erklärter Umsatzsteuer erreicht.
Auch wenn beispielsweise von dem Steuerbürger ein steuerlicher Sachverhalt versehentlich
verkehrt falsch eingeschätzt wird und die steuerlichen Verkürzungen deshalb € 50.000,00 übersteigen, steht die besonders schwere Tat im Raum.
Erreicht der Betrag hinterzogener oder nicht erklärter Steuern ein 6-stelliges Volumen, ist oft nicht mehr mit einer Geldstrafe zu rechnen – es sei denn, es sprechen ganz besondere Milderungsgründe für den Täter. In solchen Fällen nicht korrekt erklärter Steuern folgt meist eine Freiheitsstrafe auf Bewährung – bei Ersttätern ist das noch möglich.
Wird eine Verurteilung wegen eines Millionenbetrages ausgesprochen, ist der Gang ins Gefängnis regelmäßig „vorprogrammiert“; nur in absoluten Ausnahmefällen kann der Haft entgangen werden.
So rechnen Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft bei besonders schweren Steuerdelikten (Verkürzungsberechnung)
Berechnung verkürzter Steuer im
Steuerstrafrecht
zu niedrig / nicht festgesetzte Steuer
./. richtig festgesetzte Steuer
+Kompensationsverbot
————————————
= verkürzte Steuer
…………………………………………………
Die verkürzte Steuer ist die Differenz zwischen der zu niedrig oder überhaupt nicht festgesetzten Steuer und der richtig festgesetzten Steuer zuzüglich bestimmter Steuertatbestände, die steuerlich zu einer Ermäßigung geführt hätten.
Was auf den ersten Blick als abstrakte Definition im Raum steht, wird an einem Beispiel unten am „Gebrauchtwagenfall“ konkret dargestellt.
Die nicht zu berücksichtigenden Steuervergünstigungen werden steuerstrafrechtlich meistens als „Kompensationsverbot“ bezeichnet oder vereinzelt als „Vorteilsausgleichsverbot“ betitelt. Sinn dieser Einschränkung soll sein, dass der strafrechtlich erzielte „Taterfolg“ der Steuerhinterziehung nicht durch steuerrechtlich zulässige Ermäßigungen reduziert werden soll.
Wir bieten Ihnen gerne ein erstes Infogespräch an. Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an.
☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Kompensationsverbot treibt Strafmaß bei Steuerstraftaten hoch
Gerade das Kompensationsverbot treibt die Summe der verkürzten Steuern in die Höhe. Dieses wiederum führt zu einer meist als ungerecht hoch empfundenen Steuerlast: von einer „normalen“ Steuerstraftat in die nächsthöhere Ebene als besonders schwere Steuerstraftat mit all ihren Konsequenzen.
Kompensationsverbot gibt es nur im Steuerstrafrecht – es verschärft damit den Strafrahmen.
Die Höhe der zu zahlenden Steuer berechnet sich unter Ausnutzung der allgemeinen Abzugsmöglichkeiten, die das Steuerrecht allen Steuerbürgern zur Verfügung stellt.
Das Kompensationsverbot besagt – verkürzt gesprochen, dass bestimmte Ermäßigungen oder Steuervorteile keine vergünstigende Rolle im Strafbereich spielen. Der steuerstrafrechtliche Schaden wird in der Folge nicht gemindert. So gelangt man schnell in die Situation, dass die Steuerverkürzung als besonders schwer klassifiziert wird.
Steuerrecht und das Steuerstrafrecht laufen an der Weiche „Kompensationsverbot“ auseinander. Man kann also von einem eigenständigen „strafrechtlichen Steuerverkürzungsbegriff“ sprechen; wenn es um die Höhe der zu zahlenden Steuerlast geht, werden diese Steuervorteile jedoch in Abzug gebracht.
Das führt im Einzelfall zu dem augenscheinlich widersprüchlichen Ergebnis, dass zwar ein Strafurteil wegen eines steuerstrafrechtlich besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung ergeht (da über € 50.000,00 verkürzte Steuern berechnet worden sind), in dem Steuerbescheid dann jedoch die Steuerlast unter € 50.000,00 ausgewiesen wird – möglicherweise erst nach Einspruch oder Vorliegen eines Urteils des Finanzgerichts.
Beispiel:
Gebrauchtwagen-Fall
Umsatzsteuer wird nicht durch die Vorsteuer gemindert [frühere Meinung der Strafrichter]
Seit 1978 urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen an das Finanzamt bei korrekter Berechnung und Meldung hätte abführen müssen, jedoch fälschlicherweise zu gering meldet und zu gering abführte, nicht um die Vorsteuer zu mindern sei.
Mit anderen Worten: Es zählte allein die Höhe der nicht angemeldeten / nicht abgeführten Umsatzsteuer. Selbst in dem Fall, dass die Umsatzsteuer durch die Vorsteuer auf einen Betrag unter € 50.000,00 hätte reduziert werden können, mussten die Gerichte – wenn der Betrag der Umsatzsteuer über € 50.000,00 lag, die Anklage wegen einer besonders schweren Steuerhinterziehung zulassen.
Die Konsequenz ist deutlich zu sehen, wenn es um den Handel mit hochpreisigen Wirtschaftsgütern geht. Werden z. B. Kfz im Wert von netto € 400.000,00 (= € 76.000,00 USt) innerhalb eines Jahres verkauft, hilft es dem Steuerdelinquenten nichts, dass er diese für netto € 300.000,00 (= € 57.000,00) eingekauft hat. Die Anklage lautet auf besonders schwere Steuerhinterziehung, da es nur auf die nicht korrekt abgeführte Umsatzsteuer ankommt und die Vorsteuer aus den erworbenen Kfz unberücksichtigt bleibt.
Das Gericht muss trotz eines rechnerischen und steuerlichen Schadens in Höhe von € 19.000,00 (als Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer) den Täter zu mindestens 6 Monaten Haft verurteilen (ggf. zur Bewährung). Derartige Problemfälle können auch im Baugewerbe, in dem Umsatzsteuerbeträge von € 50.000,00 schnell überschritten werden, nahezu täglich vorkommen, und ebenso im gewerblichen Maschinenbau.
Was ist das Kompensationsverbot und wie kann ich die Strafe vermindern? Melden Sie sich bei uns! Wir helfen Ihnen. | ☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Strafrichter am Bundesgerichtshof rechnen Steuern runter – Vorsteuerabzug möglich
Der Bundesgerichtshof läutet in 2018 die entscheidende Kehrtwende ein. Er hebt das gesetzliche Kompensationsverbot in entscheidender Fallkonstellation vollständig auf. Die höchsten Strafrichter beschränken das Kompensationsverbot, wenn es um das „Zusammenspiel“ von Umsatzsteuer aus steuerlich nicht erklärten Umsätzen und der Vorsteuer, die aus bezogenen Waren und Dienstleistungen geht. Das zwingt jetzt alle Strafrichter genau nachzurechnen.
Somit ist es von Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft anzuerkennen, dass es einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Bezug von Leistungen und Dienstleistung als Eingangsumsatz gibt zum Ausgangsumsatz – also z. B. wenn die bezogene Ware weiterveräußert wird oder die eingekaufte Dienstleistung sich im Betrieb konstruktiv niederschlägt.
Um den Vorsteuerabzug möglich zu machen, muss allerdings eine Rechnung für den Warenbezug in der Buchhaltung eingereicht sein, alles getreu dem Motto: Keine Buchung ohne Beleg. Zu beachten ist, dass die Rechnung natürlich den Formalien des Umsatzsteuergesetzes entsprechen muss.
In der Folge kann der Steuerschaden auch strafrechtlich heruntergerechnet werden. Die Folgen daraus können ganz erheblich sein: Denn es geht möglicherweise nicht nur darum, dass ein wesentlich geringeres Strafmaß möglich wird, sondern auch sich die Zuständigkeit ändern kann: Vom Landgericht zum Amtsgericht. Und nicht uninteressant: Die Tat verjährt schneller.
Bei einer „Neuberechnung“ im Beispielfall von nunmehr anzurechnenden PKW-Einkäufen mit einem Vorsteuervolumen von 57.000,00 und einem rechnerischen, rein wirtschaftlichen Schaden von € 19.000,00 kann der Steuerhinterzieher mit einem Verfahren vor dem Amtsgericht rechnen und muss nicht mehr unweigerlich die Mindeststrafe von 6 Monaten befürchten.
Kompensationsverbot machte es früher Strafrichtern möglich, einen „schnellen Prozess“ zu führen – damit ist es jetzt in vielen Fällen vorbei.
Mit dem durch den BGH eingeschränkten Anwendungsbereich des Kompensationsverbots wird das Steuerstrafrecht im Endeffekt gerechter und auch gleichzeitig komplexer: Denn die Strafverfolger als auch der Strafrichter, der über den Fall zu entscheiden hat, müssen sich in weitergehender Tiefe mit den steuerrechtlichen Konsequenzen befassen.
Kompensationsverbot nicht vor dem totalen AUS im Steuerstrafrecht
Mit dieser Neuausrichtung des Bundesgerichtshofs ist das Kompensationsverbot jedoch nicht komplett aus den Angeln gehoben. Denn die steuerstrafrechtliche Sperre findet in mannigfachen Fällen ihre Anwendung:
- Vorsteuern aus Schein- oder Abdeckrechnungen
- Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer bei der Zollanmeldung
- Betriebsausgaben auf Grund fingierter Rechnungen
Um nur einige Konstellationen zu nennen, die dem Kompensationsverbot weiterhin unterliegen.
Steuern und Strafe – Steuern verringern – Strafe minimieren
Das Verbot der Kompensation hat Bedeutung, um ein Steuerdelikt als besonders schwer erscheinen zu lassen. An zwei anderen Stellschrauben spielen die Steuervorteile zu Gunsten des Straftäters eine große Rolle und dürfen auf keinen Fall übersehen werden.
- bei der Festsetzung der Höhe der Steuer
Die steuerstrafrechtlichen Ermäßigungen werden vollständig angesetzt, wenn das Finanzamt die Steuerlast berechnet. - bei der Bemessung der Haftstrafe im Steuerstrafverfahren
Die Ermäßigungsgründe spielen eine Rolle, wenn es darum geht, die Höhe der Strafe festzusetzen – der Abzug von Steuern führt zu einer milderen Bestrafung.
Raus aus der besonders schweren Steuerhinterziehung – strafbefreiende Selbstanzeige
Auch aus der besonders schweren Steuerhinterziehung gibt es die Möglichkeit, ohne Strafe davon zu kommen, wenn man die strafbefreiende Selbstanzeige nutzt.
Dabei muss ins Auge gefasst werden, dass nicht nur der
- Steuerschaden und die
- Zinsen zu zahlen sind, sondern weitere
- Geldbeträge an die Staatskasse
zu leisten sind.
Werden Sie der Steuerhinterziehung bezichtigt und es droht eine Freiheitsstrafe? Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen!
☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Unser Rechtinfo-Tipp
Wirft man Ihnen eine besonders schwere Steuerhinterziehung vor, prüfen Sie auf jeden Fall, ob wirklich alle Steuervorteile zu Ihren Gunsten berücksichtigt worden sind.
Auch wenn das keine leichte Aufgabe ist: Es lohnt die Arbeit!
Steuerhinterziehung FAQ – Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
- pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
- die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
- unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
- eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) 1Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. 2Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. 3Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. 2Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
Dem Fiskus muss nicht unbedingt ein konkreter in Geld messbarer Schaden entstehen. Die Tat ist schon geschehen, obwohl im landläufigen Sinne kein Taterfolg zu verzeichnen ist. Es wird somit der vollendete Versuch genau wie die Steuerhinterziehung mit Taterfolg bestraft.
Allein schon die Tatsache, dass das Steueraufkommen gefährdet ist, begründet eine Steuerstraftat. Mit anderen Worten: Man gelangt also sehr schnell in die Zwickmühle zwischen Finanzamt, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft; das Nichtabgeben oder auch das verspätete Abgeben von Steuererklärungen kann im Einzelfall schon strafbares Handeln sein.
Es kommt dann im Einzelfall nicht einmal darauf an, dass die Steuern auf verspätet eingereichte Steuererklärungen gezahlt werden. Eine spezielle Ausnahme von der Strafbarkeit hat der Gesetzgeber bei Umsatzsteuer und Lohnsteuer in Form der strafbefreienden Selbstanzeige geregelt.
In 2019 sind etwa 54.400 Strafverfahren wegen Bußgeld- und Steuersachenstellen bei den Finanzämtern bearbeitet worden, die Zahl der Strafverfahren ist für 2020 in ähnlicher Größenordnung gewesen.
Bußgelder wurden in Höhe von ca. € 25.000.000,00 festgesetzt. Die Steuerfahndung erledigte in 2019 rund 35.000 Fälle. Viele der Fälle konnten ohne Beteiligung der Gerichte abgeschlossen werden, rund 6.800 Urteile sind wegen Steuerhinterziehung ergangen.
Die Mehrsteuern betrugen in 2019 rund € 2.800.000.000,00, davon entfielen auf die Umsatzsteuer rund € 933.300.000,00 und auf die Einkommensteuer rund € 648.900.000,00.
Die Gesamtsumme verhängter Freiheitsstrafen liegt insgesamt bei über 1.200 Jahren.
Im Hinblick auf ein drohendes Klageverfahren sollte in einem solchen Fall anwaltlicher Rat eingeholt werden, um feststellen zu lassen, ob die Weigerung zu Recht besteht. Außerdem kann dann die Klageverteidigung vorbereitet werden. Wir helfen Ihnen insoweit gerne weiter, wenn Sie Fragen haben oder Unklarheiten bestehen.
Ermäßigungen, die durch das Raster „Kompensationsverbot“ fallen, werden zu Gunsten des Täters berücksichtigt – mit anderen Worten: die Strafe wird geringer ausfallen. Eine Strafzumessung unterhalb der Mindeststrafe für eine besonders schwere Steuerstraftat von 6 Monaten gibt es allerdings nicht.
Ja, denn grundsätzlich kennt die strafbefreiende Selbstanzeige keine finanzielle Grenze, um das Ziel Straffreiheit zu erreichen. Werden gewisse finanzielle Grenzen überschritten, muss man als Steuersünder einen zusätzlichen Geldbetrag leisten. Die Details dazu regelt § 398a Abs. 1 AO.
Es kommt allerdings zu schwerwiegenden Problemen, wenn z. B. eine Selbstanzeige fehlerhaft gestellt und damit misslungen ist (so genannter Hoenneß-Fall). Das würde in der Konsequenz zur Verurteilung in einem besonders schweren Fall zur Folge haben.
Deshalb müssen, um Straffreiheit zu erreichen, sehr sorgfältig alle Punkte ermittelt und vor der Abgabe an die Finanzbehörde geprüft werden. Fehler, die hier geschehen, können faktisch nicht mehr repariert werden.
Die besonders schweren Steuerdelikte verjähren 15 Jahre nach der Tat, in Einzelfällen kann die Verjährung sich über 37,5 Jahre hinziehen. Auch hier kann es noch zu einem zeitlichen Nachschlag von weiteren 5 Jahren kommen, wenn ein Gerichtsverfahren anhängig ist (= ab Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht).
Weitere Artikel zu diesem Thema
Beitrag vom 25.11.2021
Bilderquellennachweis: Bild 1 - stadtratte; Bild 2 - belchonock | PantherMedia