Sie erfahren hier:
- warum überhöht gezahltes Kindergeld zur Steuerhinterziehung führt
- welche Konsequenzen durch die Familienkasse drohen
- wie automatisierter Datenabgleich Kindergeld-Sünder auffliegen lässt
- juristische Handlungsmöglichkeiten und wie ein Anwalt hilft
- So wird Kindergeldbezug als Steuerhinterziehung entdeckt
- Gesetz fordert sofortige Mitteilung von Veränderungen
- Kindergeldbezug ist eine steuerliche Leistung
- Familienkassen führen Verfahren nach steuerstrafrechtlichen Kriterien
- Strafendrohen bei unberechtigtem Kindergeldbezug
- Zu Unrecht gezahltes Kindergeld istzurück zu zahlen
- Handlungsoptionen bei ungerechtfertigtem Bezug von Kindergeld
- Ein Anwalt hilft Kindergeldprobleme mit der Familienkasse zu lösen
- Beamte unterstehen außerdem dem Disziplinarrecht
- FAQ
- Sofortkontakt
So wird Kindergeldbezug als Steuerhinterziehung entdeckt
Steuerhinterziehung Kindergeld: Öfter als früher werden heutzutage steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Kindergeldbezieher eingeleitet. Zu Unrecht gezahltes Kindergeld kann auf verschiedene Arten entdeckt werden. Die Familienkasse überprüft regelmäßig die Berechtigung zum Kindergeld.
Dies kann auf der Grundlage von Informationen geschehen, die Sie bereitgestellt haben, oder auf der Grundlage von Informationen, die die Familienkasse von anderen Stellen erhalten hat.
Die örtlichen Finanzbehörden überprüfen regelmäßig die Steuererklärungen und können auf diese Weise feststellen, ob Kindergeld unrechtmäßig bezogen wurde.
So können Kindergeld-Sünder enttarnt werden:
- Wohnsitzwechsel
- automatisierter Datenabgleich
Sehr häufig findet sich die Ursache für ein Ermittlungsverfahren in einem „Wohnsitzwechsel“ innerhalb Deutschlands oder in das Ausland. Das liegt unter anderem an der Möglichkeit des Bundeszentralamtes für Steuern (= BZSt), die Familienkassen automatisch über geänderte Meldedaten eines Kindes zu informieren.
In der Praxis ist die Ursache für einen Wohnsitzwechsel sehr oft die Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Damit geht einher, dass der gemeinsame Wohnsitz aufgegeben wird und das Kind oder die Kinder zu einem der beiden Elternteile ziehen.
Die Folge liegt auf der Hand: Durch den Wohnungswechsel kann ein Elternteil das Recht auf das Kindergeld verlieren, während es in der Folge auf den anderen – d. h. betreuenden – Elternteil übergeht. Dieser Wohnsitzwechsel der Kinder ist sofort der Familienkasse mitzuteilen.
Steuerhinterziehung Kindergeld Beispiel: Die leiblichen Eltern – gleich ob verheiratet oder nicht – trennen sich auf Dauer und das Kind lebt nur noch bei einem Elternteil. So entfällt das Recht auf den Bezug des Kindergeldes bei dem Elternteil, bei dem das Kind ausgezogen ist. Bezieht dieser Elternteil dennoch weiterhin das Kindergeld, wird regelmäßig eine vorsätzliche Steuerstraftat vorliegen; weil in den Merkblättern die Familienkasse auf die Mitteilungspflicht über geänderte Umstände hinweist.
Aktiv wird die durch das BStZ informierte Familienkasse, wenn sie über den Wohnsitzwechsel des Kindes durch den Kindergeldbezieher nicht informiert worden ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung, wird regelmäßig ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Da die Familienkassen nun automatisiert davon erfahren, erhöht sich zwangsläufig die Gefahr, entdeckt zu werden.
Das wiederum hat Konsequenzen, wenn es um die – weiter unten beschriebene – Option der Selbstanzeige geht.
Kindergeldbetrug ist eine Straftat, die mit Strafen wie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Daher ist es wichtig, dass Sie Änderungen Ihrer Verhältnisse schnell und genau an die Familienkasse melden, um sicherzustellen, dass das Kindergeld korrekt berechnet und ausgezahlt wird und um Rückforderungen zu vermeiden.
Wird Ihnen Steuerhinterziehung wegen Kindergeld vorgeworfen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf: ☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Steuerhinterziehung Kindergeld: Gesetz fordert sofortige Mitteilung von Veränderungen
Die Mitteilung an die Familienkasse muss unverzüglich erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass das Kindergeld korrekt berechnet und ausgezahlt wird. Wenn Sie Änderungen nicht mitteilen, kann dies zu Rückforderungen führen oder es kann passieren, dass Ihnen zu wenig Kindergeld ausgezahlt wird.
Sie sind verpflichtet, auf Nachfrage der Familienkasse alle notwendigen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die zur Prüfung Ihrer Berechtigung und Höhe des Kindergeldes erforderlich sind.
Zur Mitteilung verpflichtet können sein:
- Kindergeldberechtigte
- volljährige Kinder (Studenten, Auszubildende)
- Arbeitgeber
- Bevollmächtigte/Beistände
- Aussteller relevanter Bescheinigungen
Grundsätzlich sind die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil verpflichtet, Änderungen bezüglich ihrer Verhältnisse, die Auswirkungen auf das Kindergeld haben können, der Familienkasse mitzuteilen.
Es ist wichtig zu beachten, dass auch andere Personen, die Kindergeld beziehen, wie beispielsweise Pflegeeltern, Verwandte oder Stiefeltern, verpflichtet sind, Änderungen mitzuteilen.
In jedem Fall ist es wichtig, dass die Änderungen schnell und präzise gemeldet werden, um sicherzustellen, dass das Kindergeld korrekt berechnet und ausgezahlt wird.
Kindergeldbezug ist eine steuerliche Leistung
Kindergeld ist eine finanzielle Unterstützung, die Eltern oder Alleinerziehende für ihre Kinder erhalten, um ihre Kosten zu decken. Um Kindergeld zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, wie beispielsweise die Wohnsitzpflicht in Deutschland.
Das Kindergeld stellt eine Absicherung für Kinder in Deutschland dar und wird nur einem Berechtigten, in der Regel einem Elternteil, für jedes Kind gezahlt. Da das Kindergeld als Steuervergütung unterstützend der Freistellung des Existenzminimums des Kindes dient, ist das Kindergeld im Einkommensteuergesetz (= EStG) geregelt. Somit finden auch die steuerstrafrechtlichen Regeln auf das Kindergeld Anwendung.
Nur für einen ganz geringen Teil von so genannten „Altfällen“ wird Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (= BKGG) geleistet; hierzu gelten andere Regeln als beim Bezug nach den Einkommensteuerrecht. Ausführungen zu Leistungen nach dem BKKG finden sich weiter unten in dem Blogartikel bei den FAQ.
Mit Kindergeld verbinden die Wenigsten sofort das Thema „Steuerhinterziehung“. Doch Fehler bei der Mitwirkungspflicht können schneller als gedacht zu einer bösen Überraschung führen. Wir erklären, wie Sie das Schlimmste vermeiden.
Familienkassen führen Verfahren nach steuerstrafrechtlichen Kriterien
Handelt es sich ausschließlich um den Vorwurf der Steuerhinterziehung beim Kindergeldbezug, ist der richtige Ansprechpartner die bisher zuständige Familienkasse und nicht ihr örtliches Finanzamt. Dabei gilt die Besonderheit, dass bei den Familienkassen nach der „Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)“ eigene Bußgeld- und Strafsachenstellen einzurichten sind.
Die Familienkassen haben zudem die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren und stehen den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen in nichts nach.
Strafen drohen bei unberechtigtem Kindergeldbezug
Strafrechtlich gesehen droht im schlimmsten Fall eine Verfolgung und Ahndung wegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, geregelt in § 370 Abgabenordnung (= AO).
Diese Strafen drohen bei Kindergeldbetrug:
- Geldstrafe, wenn die Höhe der Hinterziehung nicht 100.000 Euro übersteigt
- Haftstrafe, wenn Betrag über 100.000 Euro liegt
Vorsätzlich handelt derjenige, der wissentlich Informationen oder Änderungen der Familienkasse nicht mitteilt beziehungsweise unrichtige oder falsche Angaben macht. Daher ist die Strafe bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO hochangesetzt. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Häufiger Konfliktherd ist bereits die Frage, ob Vorsatz zu dieser Tat überhaupt vorliegt. Im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung bei Kindergeld ist der gerichtlich und behördlich gefestigte Bereich des Vorsatzes schnell erreicht, da dem Betroffenen Hinweise bei der Antragstellung, wie z.B. eine Belehrung, mitgeteilt werden.
Zudem gilt auch hier auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden die grundsätzliche Auffassung, dass ein bewusstes Verschließen der Augen vor den Hinweisen in den Merkblättern nicht vor Strafe schützt. Dies hat zur Folge, dass die meisten Ermittlungsverfahren in diesem Zusammenhang bei dem Vorwurf der vorsätzlichen Begehungverbleiben. Höchst selten gelingt es, eine nur leichtfertige Steuerverkürzung nachweisen zu können.
Leichtfertigkeit ist – vereinfacht gesprochen – vergleichbar mit der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt verletzt wurde und die fehlende Sorgfalt offensichtlich zu erkennen war. Auch der Versuch eines Kindergeldbetruges ist als Steuerhinterziehung strafbar.
Zu Unrecht gezahltes Kindergeld ist zurück zu zahlen
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen wird die jeweilige Familienkasse ihrer Ansicht nach zu Unrecht geleistete Kindergeldbeträge zurückfordern. Je nach zurückgefordertem Zeitraum können die Rückzahlungsbeträge mehrere 1.000,00 Euro betragen. Die Rückforderung kann sich auf einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren erstrecken.
Handlungsoptionen bei ungerechtfertigtem Bezug von Kindergeld
Natürlich stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn zu Unrecht Kindergeld auf das Konto gezahlt worden ist. Dabei ist sprichwörtlich keine Zeit zu verlieren.
Es ist noch kein Verfahren wegen Kindergeldbetruges bei der Familienkasse anhängig
Ist bei der Familienkasse noch kein Verfahren anhängig, besteht die Option einer strafbefreienden Selbstanzeige. Im Rahmen der Selbstanzeige können die unrichtigen oder unvollständigen Angaben berichtigt bzw. ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt werden.
Bei der Familienkasse ist bereits ein Verfahren eingeleitet worden
Denn die Selbstanzeige ist nicht mehr möglich, sobald die Familienkasse einen Verdacht hat und ein Verfahren einleitet. Dies ist zum Beispiel an einem Schreiben der Familienkasse zu erkennen, in dem von einer Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen zu Unrecht bezogenen Kindergeldes die Rede ist.
Da die Familienkassen viele Informationen automatisch erhalten, wie zum Beispiel im Falle des bereits dargelegten Wohnsitzwechsels, schließt sich das Fenster für eine erfolgreiche strafbefreiende Selbstanzeige in diesem Zusammenhang sehr schnell.
Nachfragen der Familienkasse als Chance nutzen
Es kommt auch häufig vor, dass die jeweiligen Familienkassen mit Schreiben zunächst Fragen zur Aufklärung des Sachverhaltesstellen, zum Beispiel zum Wohnsitzwechsel, und entsprechende Unterlagen einfordern. Dabei ist grundsätzlich eine Frist zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen von der jeweiligen Familienkasse gesetzt. Das bedeutet, dass sich der Betroffene noch im Anhörungsverfahren befindet.
Hinweis: Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist dann noch möglich. Diese Chance sollte genutzt werden, um professionellen rechtlichen Rat und Unterstützung aufsuchen.
Das Ziel unserer Unterstützung in diesen Fällen ist, die Strafbefreiung für den Betroffenen zuerreichen und ihn vor einer Verurteilung zu beschützen. Daneben unterstützen wir die Betroffenen parallel in dem Anhörungs-und Entscheidungsverfahren bei der jeweiligen Familienkasse.
Ein Anwalt hilft Kindergeldprobleme mit der Familienkasse zu lösen
Soweit bei der Familienkasse noch kein Verfahren besteht, geht es darum, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstellen, die allen Kriterien der Abgabenordnung entspricht, damit die Straffreiheit auch wirklich eintritt.
Wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, ist zunächst Akteneinsicht zu beantragen und der Inhalt des Verfahrens zum aktuellen Stand auszuwerten. In manchen Fällen ist dann auch die noch mögliche Option für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu prüfen für die Zeiträume, die der Behörde möglicherweise noch nicht bekannt waren.
Außerdem hat ein Anwalt die Chancen für eine Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld auszuloten.
Im Übrigen kann sich der Anwalt mit der Familienkasse für sinnvolle Modalitäten der Rückzahlung zu viel erhaltener Kindergeldbeträge eine Regulierung einsetzen.
Wir sind Ihr Ansprechpartner! Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder info@rechtinfo.de.
Kindergelddelikte haben schwerwiegende Folgen – wir geben Ihnen Rechtsschutz
Steuerhinterziehung, auch im Zusammenhang des Kindergeldes, ist kein Kavaliersdelikt. Bei Begehung drohen hohe Strafen und erhebliche berufliche Konsequenzen. Betroffene sollten keine wertvolle Zeit verlieren und sich professionelle Unterstützung holen.
Wir informieren Sie gerne in einem kostenlosen Infogespräch – rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine eMail.
Beamte unterstehen außerdem dem Disziplinarrecht
Im Rahmen der Steuerhinterziehung durch zu Unrecht erhaltenes Kindergeld haben Betroffene zusätzlich das sich anschließende Disziplinarverfahren im Auge zu behalten.
Disziplinarmaßnahmen können ebenso schmerzhaft sein wie strafrechtliche Konsequenzen. Das Instrumentarium des Dienstherrn ist vielfältig. Es kommt eine
- Geldbuße,
- Kürzung der Dienstbezüge,
- Zurückstufung oder schlimmstenfalls eine
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
in Frage. Die getroffene Disziplinarmaßnahme ist abhängig von der Schwere des jeweiligen Dienstvergehens. Die Maßnahmen aus dem Disziplinarverfahren treten neben das steuerstrafrechtliche Verfahren, sodass der Beamte doppelt geahndet werden kann.
Hier finden Sie mehr zu disziplinarrechtlichen Folgen.

Unser rechtinfo - Tipp
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FAQ Steuerhinterziehung Kindergeld: Sie fragen – wir antworten
Was ist FAQ?
Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Weil die Familienkasse von der Bundesagentur für Arbeit formell der Ansprechpartner für die Anträge von Kindergeld zuständig ist, denken viele Bezieher nicht daran, dass unberechtigter Bezug eine Steuerstraftat sein kann – und das gerade darin ein Vorteil liegen kann. Bei vielen Begünstigten herrscht deshalb nach unseren Erfahrungen die Meinung vor, dass es sich um eine Sozialleistung handeln würde; das aber ist in der Regel falsch.
Die gesetzliche Grundlage für den Kindergeldbezug findet sich im Einkommensteuerrecht, soweit nicht im Einzelfall das Bundeskindergeldgesetz Leistungen ermöglicht. Aus dem Grunde wird der unberechtigte Bezug von Kindergeld auf Basis des Einkommensteuergesetzes als Straftat mit Steuerbezug geahndet. Diese Delikte verfolgen allerdings nicht die Finanzämter, sondern spezialisierte Abteilungen der (regionalen) Familienkassen; so genannte BuStra-Stellen.
Die Familienkassen haben daher auch die gleichen Rechte wie Finanzämter bei den „allgemeinhin angesehenen“ Steuerstraftaten; sie unterliegen der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Der Vorteil, dass es bei unberechtigtem Kindergeldbezug um eine Straftat nach den steuerlichen Vorschriften handelt, ist, dass auch die besonders vorteilhafte Regelung der Selbstanzeige genutzt werden kann. Das wiederum hat die günstige Folge, unkompliziert straffrei zu werden, wenn man rechtzeitig die Initiative ergreift und den Schaden vollständig behebt.
In Deutschland ist die zuständige Stelle für die Verfolgung von Kindergeldbetrug das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt arbeitet eng mit den bei der Agentur für Arbeit angesiedelten Familienkasse (Abteilung: Bußgeld- und Strafstellenstelle) und ihren Untergliederungen und den Finanzbehörden zusammen, um Kindergeldbetrug zu erkennen und zu verfolgen.
Wenn das BZSt verdächtige Fälle von Kindergeldbetrug, z.B. durch Datenabgleich, identifiziert, prüft es die Informationen und kann dann gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen einleiten. Diese können zu Strafen wie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen führen.
Das ist nicht erlaubt; denn Kindergeld darf nur bei einer Familienkasse beantragt werden. Örtlich und instanziell zuständig ist die Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit. Bei Personen, die im öffentlichen Dienst tätig sind, sind eigene Familienkassen zuständig, die beiden Vergütungsstellen des jeweiligen Dienstherrn angesiedelt sind. Diese Sonderzuständigkeiten unterliegen der ständigen Änderung.
Beantragt ein Beamter beispielsweise sowohl bei der Familienkasse als auch bei der Vergütungsstelle seines Dienstherrn das Kindergeld, folgen daraus regelmäßig zwei Verfahren; und zwar einmal eine Steuerhinterziehung und einmal ein Disziplinarverfahren.
Sollte der eine Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, der andere Elternteil Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz haben, so ist der Anspruch gemäß Einkommensteuergesetz vorrangig.
Wird eine Ausbildung oder ein Studium vorzeitig beendet – z.B. durch Abbruch oder vorgezogenen Abschluss – so ist dieses der Familienkasse mitzuteilen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ausbildung in einem Betrieb beendet und dann nahtlos in einem anderen Betriebe fortgeführt; bzw. unter Umständen, wenn der Studiengang gewechselt wird.
Wenn die Familienkasse erhebliche Zeit nach dem Wegfall der Berechtigung zum Kindergeldbezug von dem Berechtigten in Kenntnis gesetzt wird, folgt im Regelfall die Prüfung auf eine Steuerstraftat. Ebenfalls wird der Bezieher der Leistungen strafrechtlich belehrt.
Das ist in den allermeisten Fällen nicht möglich, sondern nur in speziellen Einzelfällen. Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen im Rahmen eines Konzepts zur Straffreiheit die finanziellen Ressourcen zur Rückzahlung von Kindergeldbeträgen sowie den regelmäßig anfallenden Zinsen vorher zu ermitteln rechtzeitig zuermitteln. Darüber hinaus muss rechtzeitig dafür gesorgt werden, dass Ihnen das Geld für die Rückzahlung zur Verfügung steht.
Wenn die Familienkasse erhebliche Zeit nach dem Wegfall der Berechtigung zum Kindergeldbezug von dem Berechtigten in Kenntnis gesetzt wird, folgt im Regelfall die Prüfung auf eine Steuerstraftat. Ebenfalls wird der Bezieher der Leistungen strafrechtlich belehrt.
Auch wenn bereits die Familienkasse den Betroffenen wegen entsprechender Sachverhaltsangaben angeschrieben hat, aber noch keine Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden ist, kann die strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig erfolgreich sein.
Rund 47,42 Mrd. Euro sind in 2021 für Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz geleistet worden.
Grundsätzlich muss der Betrag im Ganzen zurückgezahlt werden. Nur in Ausnahmefällen kann eine Ratenzahlung ausgehandelt werden.
Ja, es gibt heute noch Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Das Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern oder alleinerziehenden Eltern für ihre Kinder gewährt wird. Es dient dazu, die Finanzierung der Lebenshaltungskosten für Kinder zu unterstützen. Das Kindergeld wird gemäß den Bestimmungen des BKGG berechnet und ausgezahlt.
Es kann beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, wie beispielsweise die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz in Deutschland.
Das Kindergeld ist ein wichtiger Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und hilft Familien, die Finanzierung der Lebenshaltungskosten für ihre Kinder zu decken. Es wird in regelmäßigen Abständen angepasst, um die steigenden Kosten für Kinder zu berücksichtigen.
Ändert sich die Familiensituation, hat das immer Auswirkungen auf das Kindergeld. Plastisch wird die Situation an dem folgenden Beispielfall:
- Schritt 1
Bei dieser Ausgangssituation bestand die ehemals intakte Beziehung zwischen den Eltern. Sie, als ein Elternteil,beantragen und erhalten als Kindergeldberechtigter das Kindergeld. Denn bei der Antragstellung leben die Kinder (und Ihr Partner) mit Ihnen zusammen.
- Schritt 2
Dann kommt es zur Trennung der beiden Elternteile. Sie ziehen aus und die Kinder verbleiben beim Ex-Partner.
- Schritt 3
Da der Ex-Partner den täglichen Bedarf der Kinder bezahlt, geben oder überweisen Sie ihm das Kindergeld. Oder Ihr Ex-Partner bekommt das Kindergeld direkt von der Familienkasse überwiesen.
- (fehlender) Schritt 4
Die Familienkasse erhält von Ihnen keine Information über Ihren Auszug und dass die Kinder bei dem Ex-Partner verbleiben.
Kurz zusammengefasst:
Das Kindergeld ist an den Ex-Partner, bei dem das Kind wohnt, gezahlt worden. Der Antrag ist zuvor vom anderen Elternteil, der ausgezogen ist, gestellt worden.
Der Grund für die fehlende Information an die Familienkasse liegt aus Ihrer Sicht eindeutig auf der Hand:
Sie sind der festen Überzeugung, dass es ausreicht, wenn das Kindergeld bei Ihrem Ex-Partner ankommt. Wirtschaftlich gesehen sollte es ausreichen, dass faktisch das Geld bei demjenigen ankommt, der sich im täglichen Leben um die Kinder kümmert.
Das ist ein teurer Fehler.
Variante 1:
Ein Verschwitzen der Meldung über den Auszug bei der Familienkasse hat gravierende Folgen. Dies gilt gerade dann, wenn das Kind nicht mehr mit Ihnen zusammenwohnt. Unterlassen Sie diese Information an die Kindergeldkasse, begehen Sie einen folgenschweren Fehler.
Denn in der Regel ist Kindergeldberechtigter nur der Partner, bei dem das Kind wohnt. Ein Wahlrecht, welcher Elternteil das Kindergeld bekommen kann, existiert in der Regel nur, wenn beide Elternteile zusammenleben.
Variante 2:
Und ganz wichtig: dass Sie das Kindergeld an den Kindergeldberechtigten weiterleiten, reicht nicht aus. Denn in diesem Punkt ist die Gesetzeslage besonders formell: Solange Sie die Änderung bei der zuständigen Stelle (in der Regel der Familienkasse) nicht melden, gelten Sie rechtlich weiterhin als die Person, die das Kindergeld erhält.
Das gilt selbst dann, wenn das Kindergeld beispielsweise von der Familienkasse direkt an Ihren Ex-Partner überwiesen wird, solange Sie dort formell als berechtigte Person gemeldet sind!
Fehlende Information an die Familienkasse hat bittere Folgen
Unterlassen Sie die Mitteilung der geänderten Umstände, treffen Sie schwerwiegende Konsequenzen:
- Die Familienkasse wird das gesamte Kindergeld jedenfalls ab dem Aus- oder Umzug auf einmal von Ihnen zurückverlangen.
- Ihr (Ex) Partner erhält allenfalls nach Antragstellung das Kindergeld für die letzten 6 Monate vor eben diesem Antrag. Das vorher an Sie gezahlte Kindergeld kann daher endgültig verloren gehen.
- Die Familienkasse wird von vorsätzlicher Steuerhinterziehung ausgehen, sodass zumindest eine weitere Geldstrafe droht.
Melden Sie daher unbedingt sofort bei der Familienkasse, wenn Sie sich von Ihrem Partner, der auch Elternteil ist, trennen.
Reparatur fehlender Meldung an die Familienkasse ist möglich
Doch was ist, wenn Sie eine solche Meldung bereits versäumt haben? Möglicherweise leben Sie schon seit langer Zeitnicht mehr mit dem Kind zusammen, sind aber immer noch als Kindergeldberechtigter gemeldet. Zu einem späteren Zeitpunkt – vielleicht erst nach vielen Jahren – erhalten Sie auch eine Nachfrage von der Familienkasse.
Hier ist unbedingt sofortiges und genau abgestimmtes Handeln erforderlich, um schwere Nachteile abzuwenden. Letztlich geht es um das Zurückzahlen des Kindergeldes und um ein gegen Sie eingeleitetes Ermittlungsverfahren.
So können Sie Rückzahlungspflicht des Kindergeldes vermeiden
Die Pflicht, das Geld an die Familienkasse zurückzahlen zu müssen, können Sie unter Umständen vermeiden:
- Sie müssen schnell und richtig reagieren
- Ihr Ex-Partner spielt vollständig mit.
Auch hier ist schrittweises Vorgehen notwendig:
Schritt 1
- Ihr Ex-Partner beantragt selber Kindergeld
Schritt 2
- Und er bestätigt unter anderem unbedingt auf dem richtigen Formblatt und
Schritt 3
- rechtzeitig innerhalb eines Monats, dass er das Kindergeld erhalten hat und
Schritt 4
- auf den Auszahlungsanspruch an sich selbst verzichtet,
sehen die Chancen einer „Reparatur“ gut aus.
Denn es entfällt in den meisten Fällen die Pflicht, das Geld zurückzuzahlen.
Die Vorgehensweise und genaue Fristberechnung ist unserer Erfahrung kompliziert und sehr bürokratisch organisiert.
Sollte Ihr Ex-Partner sich weigern, die tatsächliche Weiterleitung des Kindergeldes an ihn zu bestätigen und haben Sie ihn nachweislich rechtzeitig zur Erklärung auf dem richtigen Formblatt aufgefordert, kommt ein Anspruch gegen Ihren Ex-Partner infrage. Doch dann ist das Kind im wahrsten Sinne des Wortes bereits in den Brunnen gefallen.
Sollten Unklarheiten im Zusammenhang mit Kindergeld und einem Ex-Partner bestehen, beraten wir Sie gerne. Insbesondere wenn Sie offiziell Kindergeldberechtigter für ein oder mehrere Kinder sind, die nicht bei Ihnen wohnen, ist für das weitere Vorgehen eine solche Unterstützung besonders wichtig. Wir beraten Sie auch, ob Sie mit einer einstweiligen Verfügung Ihre Interessen bestmöglich schützen können.
Selbstanzeige kann Sie vor Strafe retten
So ist oft in diesem Stadium noch eine Selbstanzeige möglich. Damit entgehen Sie zumindest den strafrechtlichen Konsequenzen. Es bleibt aber immer noch die Verpflichtung, das Kindergeld zurückzuzahlen.
Elternteil zieht mit den Kindern aus der gemeinsamen Wohnung
Der vorgenannte Rat gilt auch, wenn beispielsweise der Partner zum Ex-Partner wird und mit dem Kind auszieht oderwenn Sie getrennt leben, das Kind dann aber von Ihnen zum (Ex) Partner zieht. Auch müssen Sie aktiv werden, wenn die Partnerschaft fortbesteht oder Sie verheiratet bleiben, aber getrennt leben.
Mein (Ex) Partner erhält das Kindergeld direkt von der Familienkasse. Ist es schlimm, dass ich dort (vielleicht) noch als Kindergeldberechtigter gemeldet bin?
Ja, das ist ein großes Problem. Hier gelten die Ausführungen zu „Ich gebe das Kindergeld dem (Ex) Partner, bei dem das Kind wohnt. Ist das in Ordnung?“.
Bildquellennachweis: © PantherMedia | Daniela Stärk
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