PIM Gold GmbH – Bonusgoldspot Plus (BGS+) – Welche Forderung anmelden?

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Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PIM Gold GmbH (AG Offenbach Az. 8 IN 402/19) werden wir von Kunden der PIM Gold GmbH gefragt, welchen Anspruch sie bei der Anlage „Bonusgoldspot+“ anmelden sollen. Ein Herausgabeanspruch in Form der Aussonderung ist nicht möglich.

Vielen Kunden der PIM Gold GmbH hatten sich ihr Gold nicht ausliefern lassen. Das wird mit der Insolvenz zu einem Problem für die Kunden.

Inhalt

Ratenlieferungen

Bei der Anlageform Bonusgoldspot+ kauften die Anleger Goldbarren im Mindestwert von 10.000,00 €. Die Käufer konnten wählen: Sie konnten sich den Gesamtbestand nach Hause liefern lassen oder nur einen Teil davon. Die Differenz zwischen gekaufter und bereits gelieferter Menge sollte bei PIM Gold selbst oder einem Dritten eingelagert werden. Der eingelagerte Bestand sollte dann 13 Monate nach Kaufvertragsschluss zuzüglich „Bonusverzinsung“ ausgeliefert werden.

Kein Anspruch auf Herausgabe (Aussonderung)

Die Verträge sahen eine Absicherung der Käufer durch Einräumung von Miteigentum an den insgesamt eingelagerten Goldbeständen vor. Das hat in der Praxis nicht funktioniert. Voraussetzung für eine Übereignung – auch zu Miteigentum – ist nach Deutschem Recht, dass das Eigentum eindeutig bestimmbar ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn viele andere Käufer von Gold an dem gleichen Gold ebenfalls Ansprüche aufgrund angeblichen Miteigentums geltend machen.

So ist es nicht möglich, zu bestimmen, welchem Anleger welches Miteigentum zustehen soll. Eine solche Übereignung ist aufgrund des bestehenden sog. Bestimmtheitsgrundsatzes unwirksam. Damit scheidet ein Herausgabeanspruch des Anlegers aus.

Folge: Einfacher Anspruch gegen die Insolvenzmasse

Somit können die Käufern nur ihren Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag – also die Lieferung von Gold – als einfache Insolvenzforderung geltend machen. Man kann aber nicht einfach den Herausgabeanspruch zur Insolvenztabelle anmelden. Und zwar deshalb, weil es sich um einen nicht auf Geld gerichteten (sonstigen) Anspruch handelt.

Dieser Herausgabeanspruch ist nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) dadurch geltend zu machen, dass der „Wert des Anspruches“ als Geldforderung angemeldet wird. Dabei ist der Wert der ausstehenden Goldlieferung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich. Der Insolvenzverwalter Dr. Renald Metoja beziffert den Goldkurs zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in einem aktuellen Hinweis auf 42,72 €/Gramm Feingold.

Diesen „Gegenwert“ müssen Anleger nun also selbst berechnen und diesen Wert im Insolvenzverfahren anmelden.

Ist „Bonusgold“ mitanzumelden?

Für Käufer, bei denen das Bonusgold bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig war – weil eben z.B. die 12 Monate abgelaufen sind, ist für das Bonusgold – ebenso wie bei dem gekauften Gold – der entsprechende Gegenwert anzumelden.

Bei Käufern, bei denen die 12 Monate noch nicht abgelaufen sind, ist unklar, ob der Anspruch überhaupt fällig ist oder überhaupt besteht. Die vertraglichen Regelungen sahen nämlich vor, dass auch vor Ablauf von 12 Monaten die Herausgabe des gekauften Goldes verlangt werden konnte. Dann entfiel der Anspruch auf Bonusgold. Die entsprechenden Forderungen sollten trotzdem mit angemeldet werden. PIM Gold Anleger müssen darauf achten, dass sie beim Anmelden keine Fehler machen.

Richtige Berechnung fristgerecht vornehmen (lassen)

Anleger müssen in jedem Falle selbst viel rechnen. Es sind – gesondert nach Vertrag – die Gegenwerte der noch ausstehenden Goldlieferungen zzgl. des eventuellen Bonusgoldes auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu berechnen. Wenn die Berechnung nicht zutrifft, wird der Insolvenzverwalter die Forderung möglicherweise bestreiten. In diesem Falle nimmt der Gläubiger bis zu einer gerichtlichen Klärung nicht an der Verteilung teil.

Die Forderungsanmeldung sollte fristgerecht vorgenommen werden, damit sie im Prüfungstermin berücksichtigt wird bzw. zusätzliche Gebühren vermieden werden. Die Forderungsanmeldung durch einen Anwalt kann solche Risiken vermeiden. 

Nicht vergessen: Ansprüche gegen Verantwortliche prüfen

Eine vollständige Befriedigung der Anleger ist im Insolvenzverfahren nicht erwarten. Hier ist mit erheblichen Verlusten zu rechnen.

Daher sollte geprüft werden, ob es noch andere Anspruchsgegner gibt, bei denen sich der einzelne Anleger das verlorene Geld wiederholen kann. Das wären – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit immer vorausgesetzt – z.B. die Mitglieder der Geschäftsführung oder eben der Anlegerberater, der zu einer solchen Beteiligung beraten hat. Hier ist aber eine pauschale Aussage nicht möglich. Das kann erst nach einer Prüfung seriös beantwortet werden.

Ein Telefonat oder eine eMail an GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE reicht meist aus, um zumindest die Grundlagen zu klären und ist vollkommen kostenfrei. Nutzen Sie ganz einfach das unten stehende Kontaktformular oder rufen Sie einfach an. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.

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