Übernimmt meine Betriebsausfallversicherung die Corona-bedingten Schäden?

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Täglich gibt es neue Meldungen zum Coronavirus und der damit verbundenen Infektionskrankheit Covid-19. Viele stellen sich nun die Frage: Was passiert, wenn mein Laden geschlossen wird bzw. geschlossen bleibt – bin ich versichert? Und was muss ich tun, wenn meine Versicherung nicht zahlt?

Viele Unternehmer sind verunsichert und wissen nicht, ob sie im Falle einer Betriebsschließung Geld aus ihrer Versicherung erhalten. Wir überprüfen Ihre Möglichkeiten, damit Sie die maximale Liquidität für Ihr Unternehmen erhalten. Betriebsausfallversicherung - Jetzt Beratung anfordern. Telefon 02241 1733 0 | E-Mail: info@rechtinfo.de

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Versicherungen verhalten sich vollkommen unverständlich: Während einige Versicherer ihren Kunden die Schäden aus dem Lock-down auf Grund von Betriebsschließungen ersetzen, verweigert ein Großteil der Versicherungsgesellschaften den Schaden zu decken. Sie erklären, dass behördliche Allgemeinverfügungen nicht vom Versicherungsschutz gedeckt wären und Covid-19 / Corona nicht bei Abschluss einer Versicherungspolice für die Versicherungen erkennbar gewesen seien. Das alles haben Mannheimer Richter vom Tisch gewischt; ebenso andere Argumente, die die Versicherer gerne ziehen.

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Das Corona-Virus wird zu einer immer größeren Belastung für die Wirtschaft: Sportveranstaltungen und Messen fallen aus, Fluglinien und Reiseveranstalter klagen über den Einbruch der Buchungen, Unternehmen drosseln ihre Produktion oder stellen sie sogar ganz ein.

Auf der anderen Seite: Kosten laufen weiter, sie gefährden oder vernichten damit Existenzen. Subventionen haben nur kurzfristige Effekte und Kreditprogramme helfen nur eingeschränkt, da sie einschließlich Zinsen zurückgeführt werden müssen.

Immer mehr Unternehmen erleiden wegen der Corona-Krise finanzielle Einbußen und schauen in ihren Versicherungsordner. Sie stellen dabei fest: Eine Betriebsausfallversicherung könnte diese Schäden womöglich abfedern. Gerade das schwer getroffene Gastgewerbe – Hotels, Restaurants, Cafés, Gaststätten, Diskotheken – kann aus dieser Versicherung wegen der zwangsweisen Schließung Zahlungen erwarten.

Leider verweigern etliche Versicherer das Geld. Ein näherer Blick auf die Police lohnt sich in jedem Fall. Das Wichtigste zuerst: Gerade in der Corona-Krise sind die Bedingungen der Versicherung entscheidend.

Musterschreiben für Schadensmeldung an Ihre Betriebsausfallversicherung (Word-Datei)

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um einen Mustervorschlag handelt, der durch individuelle Vorgaben der Versicherungsbedingungen Ihrer Police ggf. geändert oder ergänzt werden muss.

Inhalt

Betriebsausfallversicherern droht Klagewelle wegen Corona

Eine der wirklich großen Leidensträgern aus der Corona-Pandemie sind Gastronomen und Hotelbesitzer. Im großen Stil werden Klagen erwartet, da Versicherer freiwillig nicht zahlen wollen. Viele Betriebe – davon wird in Branchenkreisen ausgegangen – haben Deckungsschutz für Betriebsschließungen auf Grund behördlicher Verfügungen.

Wir gehen davon aus, dass mehr als nur ein paar hundert Hotelbesitzer und Gastwirte bereit sind, für ihre Ansprüche aus diesen Versicherungen den Gang selbst in den Gerichtssaal anzutreten.

Wer – wie wohl viele Betriebe aus dem Gastbereich – mit dem Rücken zur Wand steht, den trifft die Weigerungshaltung der Versicherungen hart. Trifft einen Betriebsinhaber die Qual im Kampf um das wirtschaftliche Überleben, so gibt es für Inhaber von Betriebsausfallversicherungen nur die Entscheidung den Versicherer in Anspruch zu nehmen. Wird das unterlassen, so können sich die Versicherer nicht freuen: Denn im Zweifel werden Insolvenzverwalter diese Auseinandersetzung führen.

Der Zeitschrift SPIEGEL liegt, wie auf deren Online-Ausgabe vom 24.04.2020 zu sehen, ein Gutachten des früheren Vorsitzenden Richters am Münchner Oberlandesgericht, Walter Seitz, vor. Es kommt zu dem Schluss, „dass der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme bei Betriebsschließungsversicherungen wegen der Untersagung der Öffnung von Gaststätten grundsätzlich uneingeschränkt besteht“. …

Richter sehen sich Bedingungen genau an – sehr viel spricht für versicherte Betriebe

Aus diesem Grunde sehen wir auch kein Abweichen von dieser versichertenfreundlichen Linie, wenn das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) in einem Beschluss vom 15. Juli 2020 der Meinung ist, dass nicht grenzenlos für alle Fälle Versicherungsschutz besteht. Eine Gastwirtin aus Gelsenkirchen wollte im Wege der einstweiligen Verfügung auf schnellem Wege Geld aus der Betriebsausfallversicherung.

Was ist das Besondere an dem Fall gewesen? Die Modalitäten, die die Versicherungen bei Betriebsschließungen zu Grunde gelegt haben, sind nicht alle gleich. Anders als bei vielen Versicherern hatten die Richter über folgende Versicherungsklausel zu entscheiden: Die Aufzählung der laut Vertrag versicherten Krankheiten und Krankheitserreger war präzise eingegrenzt und damit definitiv abschließend. Die Versicherungsgesellschaft hatte außerdem einschränkend formuliert, dass eben „nur“ diese aufgezählten Ursachen dem Versicherungsschutz unterliegen. Entscheidend war für die Richter das kleine Wörtchen „nur“.

Was man aus diesem Beschluss der OLG-Richter lernen kann: Man muss ganz genau das versicherungsrechtliche Bedingungswerk lesen. Dabei argumentieren die Juristen sehr naheliegend, weil sie – zusammenfassend – sagen: wenn eine Auflistung vorliegt und dem das Wort „nur“ vorangestellt worden ist, muss dem Versicherten klar sein, dass gerade keine Automatik auf neue hinzugekommene Krankheiten besteht.

Es lohnt sich also, genau hinzusehen und nicht einfach die vielfach von der Versicherung angebotenen 15 % zu nehmen. So ähnlich scheint es auch eine Münchener Richterin zu sehen, die Ende Juli dem verklagten Assekuranzunternehmen ihren Standpunkt wegen der undeutlich formulierten Versicherungsbedingungen mit den eindeutigen Worten klarmachte: „Würde da stehen: Wir haften nicht für Pandemien, super easy, das versteht jeder.“

Ein klares Statement: Solche Winkelzüge in den Bedingungen sind intransparent. Mit anderen Worten, der Versicherte muss unzweifelhaft erkennen, was versichert ist und was nicht. Unklarheiten gehen zu Lasten der Versicherung.

Wir wissen natürlich, dass in den Betrieben die Kassenlage eng ist. Das ist für viele Betriebe auch der Grund, zügig zu entscheiden: Nehme ich nur den kleinen Spatz, der sich in der Hand befindet, bevor ich gar nichts bekomme. Ihr Recht und Ihr Geld sollten Ihnen ein kostenfreies erstes Gespräch mit uns wert sein.

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Während einige Versicherer Schäden durchaus begleichen, ziehen sich andere darauf zurück, dass das Coronavirus in den Betriebsschließungspolicen nicht explizit erwähnt sei. Viele dieser Policen enthalten Listen von Erkrankungen, die abgedeckt sind. Gutachter Seitz vertritt jedoch die Ansicht, „derartige Listen seien oft nur als Beispiele anzusehen und enthielten keine hinreichenden Klauseln über den Ausschluss einzelner Krankheiten und Erreger.“

Nicht nur im Gastgewerbe werden Unternehmer ihre Versicherungen mit Betriebsunterbrechungsschutz auf  Epidemierisiken aus den Versicherungsordnern heraussuchen. Eine genaue Analyse lohnt sich auf jeden Fall, so Experten aus der Versicherungswirtschaft, weil die Versicherungsbedingungen unterschiedlich gefasst sind.

In vielen Fällen stellt sich heraus, dass das Klauselwerk der Policen ungenau gefasst worden ist – das kann ein Versicherungskunde für sich nutzen; denn Gerichte fordern, dass Unklarheiten zu Gunsten der Kunden zu gehen haben.

Auch wenn der Gang zum Gericht möglicherweise auf den ersten Blick nicht lohnt – für ergebnisorientierte Auseinandersetzungen mit Versicherern außerhalb von Gerichten sollte die Chance genutzt werden, wenn es um die Existenz des Betriebes geht. Was sicherlich auch entscheidend ist: wir arbeiten mit einem Prozesskostenfinanzierer zusammen. Das bedeutet, Ihr finanzielles Risiko wird auf ein Minimum gesenkt. Mehr dazu erfahren Sie unter der Überschrift: Corona-bedingte Forderungen kostenfrei mit Prozesskostenfinanzierer erfolgreich durchsetzen

Was deckt eine Betriebsausfallversicherung ab?

Eine Betriebsausfallversicherung schützt Unternehmen regelmäßig vor den finanziellen Folgen eines ungeplanten Ausfalls des laufenden Betriebes; sie wird auch als Ertragsausfallversicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung oder Praxisausfallversicherung von Versicherungsmaklern und -vertretern vertrieben.

Standardmäßig deckt sie dabei grundsätzlich Schäden ab, die auf Brände, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Je nachdem, wie policiert, deckt sie entgangenen Betriebsgewinn und Fixkosten einschließlich Miete sowie Kosten für das Personal.

Ein Betriebsausfall aufgrund der Corona-Krise wäre hierdurch allerdings noch nicht abgedeckt. Um Hilfe zu bieten muss der Versicherungsschutz noch weiter reichen. Die Arten der Betriebsausfallversicherung / Betriebsunterbrechungsversicherung sind variantenreich, so z. B.:

  • Betriebsschließung wegen behördlicher Anordnungen
  • Betriebsunterbrechung bei Unterbrechung von Lieferketten
  • Mietausfallversicherung / Mietverlustversicherung

Einige Versicherungsverträge enthalten eine so genannte Epidemie-Klausel. Diese bewirkt, dass auch Corona-bedingte Betriebsausfälle vom Versicherungsumfang umfasst wären. Die Rede ist hier insbesondere von einem so genannten „dynamischen Risikofall“. Soweit die Versicherungsbedingungen auf den konkreten Gesetzestext im Infektionsschutzgesetz – konkret § 6 und § 7 IfSG – abstellen, sehen die Aussichten auf Versicherungsschutz sehr gut aus. Eine solche Bezugnahme umfasst alle Krankheiten, die meldepflichtig sind und damit seit Februar 2020 das Covid-19 (Coronavirus). Umfangreichen Versicherungsschutz gibt es auch bei einer so genannten Allgefahrendeckung im Versicherungsvertrag.

Gerade Betriebe, die mit Lebensmitteln hantieren, sind nach Angaben von Versicherungsagenten gut beraten, wenn sie sich gegen Seuchen im Rahmen eines Versicherungspakets absichern. Denn dann werden nicht nur die Kosten der Betriebsschließung erstattet, sondern selbst Aufwendungen für Maßnahmen zur Desinfektion und unter Umständen auch auf Grund von Tätigkeitsverboten. In diesen Fällen kommt es oft auf die genaue Begründung in der behördlichen Verfügung an, dann muss besonders sorgsam gegenüber dem Versicherer der Anspruch begründet werden. 

Neben dem Lebensmittelsektor sind bei einer Epidemie- und Pandemie auch

  • der Tourismus
  • das Hotelgewerbe
  • der Gaststättensektor
  • das Gesundheitswesen
  • die Friseurbetriebe

betroffen. Die Maßnahmen der Behörden bzw. Landesregierungen nehmen regelmäßig existenzbedrohenden Charakter an, wenn der Betrieb vollkommen eingestellt werden muss. Wenn eine Betriebsschließung mit Allgemeinverfügung oder einzelner Untersagungsverfügung der Behörde vorliegt, ist damit zwangsläufig ein teilweiser oder vollständiger Ertragsausfall die Folge. Zu den zuständigen Behörden dürften regelmäßig die Gesundheitsämter zählen.

Was hilft: GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bündeln bundesweit die Belange geschädigter Gewerbetreibender und vertreten sie gegenüber Versicherungskonzernen und deren Verschleppungstaktik. Mit dieser konzertierten Aktion werden die Kosten für die Versicherten auf ein Minimum gesenkt, während sich die Schlagkraft gegenüber Versicherern korrespondierend massiv erhöht.

Was Inhaber einer Betriebsschließungsversicherung jetzt tun können

Es empfiehlt sich also für jeden Betriebsinhaber nicht sofort dem „Bayerischen Kompromiss“ zuzustimmen und auf 85 Prozent seiner Ansprüche zu verzichten. GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE sammeln die Ansprüche von Berechtigten und können so nach erfolgter Prüfung gegenüber Versicherungen mit mehr Stimmgewalt auftreten. Somit lässt sich schneller ein Erfolg erreichen als im eigenen Vorgehen. Statt endgültig auf 85 Prozent zu verzichten, haben sich inzwischen Gastwirte entschlossen „aufzustocken“. Sie fechten den „bayrischen Kompromiss“ von 15 Prozent an und verklagen die Allianz Versicherung. Mit dem Argument, dass das Verhalten der Versicherung sittenwidrig sei und mit einer kurzen Frist die Wirte unter Druck gesetzt worden seien, wird die Auseinandersetzung jetzt gerichtlich geführt.

Wir empfehlen unbedingt schon jetzt eine Schadensanzeige vorzunehmen, damit Betriebsinhaber ihre gute rechtliche Position nicht riskieren. Denn im Versicherungsrecht gelten kurze Fristen, da der Versicherer sehr zeitnah zum schädigenden Ereignis zu informieren ist. Werden im formellen Bereich Fehler begangen, ist das besonders ärgerlich, wenn daraufhin die Versicherung leistungsfrei wird.

Was passiert wenn mein Unternehmen geschlossen wird bzw. geschlossen bleibt? Deckt meine Betriebsaufallversicherung die Kosten?

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Greift die Epidemie-Klausel der Versicherungspolice auch bei einer Pandemie?

Viele Versicherungsgesellschaften berufen sich derzeit darauf, dass eine im Versicherungsvertrag enthaltene Epidemie-Klausel sich ausschließlich auf Epidemien bezögen. Nach Ansicht von Versicherungskonzernen würden sie nicht das Risiko Pandemien abdecken und lehnen es vor diesem Hintergrund ab, den wirtschaftlichen Schaden auszugleichen.

So sind sie der Meinung, dass sie aus dem Schneider sind, weil die Corona-Erkrankung Covid-19 nicht ausdrücklich in den Versicherungsunterlagen genannt ist. Auf so eine Einschränkung kann es nach Meinung von Juristen jedoch nicht ankommen. Denn was nützt eine Betriebsausfallversicherung, wenn sie sich nur auf die bekannten Krankheiten, die als ausgelöscht gelten, bezieht.

Für viele Unternehmer ist dies ein Schock, haben sie die betreffende Versicherung doch gerade für diesen Notfall abgeschlossen. Ob die Ablehnung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt, lässt sich nicht pauschal beurteilen. Vielmehr ist hierbei zu unterscheiden:

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Enthält der Versicherungsvertrag eine eindeutige und ausdrückliche Pandemie-Ausschlussklausel, dürfte die Ablehnung zu Recht erfolgt sein.

Anders hingegen sieht es in Fällen aus, in denen das Wort „Pandemie“ in den Versicherungsbedingungen nicht einmal explizit enthalten ist. Hier dürfte davon auszugehen sein, dass der betreffende Versicherungsvertrag zugunsten des Versicherten auszulegen ist und ein entsprechender Ausschluss nicht wirksam vereinbart worden ist.

Es bleibt daher stets eine Frage des Einzelfalls, ob der Versicherungsvertrag eine entsprechende Klausel oder einen Ausschluss enthält und ob die Versicherungsgesellschaft auf dieser Grundlage ihre Leistung zu erbringen hat oder nicht.

So entscheidet das Landgericht man Mannheim am 29.04.2020, dass eine Betriebsausfallversicherung / Betriebsunterbrechungsversicherung im Corona-Fall eintrittspflichtig ist:

 

1. Die Kammer ist zwar der Ansicht, dass der Verfügungsklägerin aus den zwischen den Parteien bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen jeweils ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht. Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor.

Zunächst ist bei der gebotenen Auslegung von § 5 Nr. 2 der …Bedingungen 2010 das SARS-Corona-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger beziehungsweise die dadurch ausgelösten Erkrankungen meldepflichtige Krankheiten.

Landgericht Mannheim sagt ja zu Corona-Schutz bei Betriebsausfallversicherung

Maßstab der Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, VersR 2004, 1039; BGH, VersR 2002, 1503). Verbleibende Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Bei dieser Auslegung könnte die Formulierung „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten oder im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen. Für die letztgenannte Auslegung spricht, dass in diesen Bedingungen gerade keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern beziehungsweise Krankheiten erfolgte, sondern die §§ 6, 7 IfSG in Bezug genommen werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG findet sich jedoch eine generalklauselartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nummern 1 bis 4 bereits meldepflichtigen bedrohliche übertragbare Krankheiten zu melden sind.

Selbst der verständige Versicherungsnehmer dürfte in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Erst recht wird er davon ausgehen, dass spätere Änderungen dieser Normen auf den Vertrag Anwendung finden. Das liegt auch im Interesse des Versicherers, da nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Krankheiten aus diesem Gesetz zukünftig wieder herausgenommen werden. Gegen eine weite Auslegung spricht zwar das Interesse des Versicherers, die Auflistung nur auf bekannte Erreger und Krankheiten, gegen die bereits Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stehen, erstrecken zu wollen, nicht jedoch auf die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten (vgl. Noll, jurisPR-VersR 4/2020 Anm. 1). Dem kann vorliegend indes nicht das entscheidende Gewicht beigemessen werden, da der Versicherer es selbst in der Hand hat, einen enumerativen Katalog an Erregern aufzunehmen. Die Verweisung greift aus Sicht der Kammer auch in dem vorliegenden Fall, obwohl bislang keine Änderung des enumerativen Katalogs der §§ 6, 7 IfSG vorgenommen wurde, sondern diese um das SARS-Corona-Virus im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 IfSG erweitert wurden. Diese Erweiterung ist speziell durch die Generalklauseln des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG vom Infektionsschutzgesetz vorgesehen und daher von der dynamischen Bezugnahme umfasst.

Ferner hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Betriebsschließung gemäß § 5 Nr. 1 der … Bedingungen 2010 der drei streitgegenständlichen Hotels für gegeben. Die gebotene Auslegung der Klausel führt zu dem Ergebnis, dass faktische Betriebsschließungen von ihr umfasst sein sollen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Wortlaut gerade von einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs spricht und durch die in Berlin und Hamburg mittels Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lediglich touristische Übernachtungen untersagt wurden, was den weiteren Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet. Unstreitig sind Buchungen von Geschäftsreisen in den Hotels der Verfügungsklägerin derzeit noch möglich. Dennoch stellt sich die aktuelle Situation so dar, dass diese Beschränkung des Hotelbetriebs sich wie eine faktische Schließung auswirkt. Das liegt daran, dass Geschäftsreisen ohnehin nur einen Teil der Übernachtungszahlen ausmachen und dieser Bereich durch die Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus zusätzlich eingeschränkt ist, weil Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt wurden, Messen und Großveranstaltungen abgesagt wurden und zahlreiche Betriebe ebenfalls geschlossen wurden. Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.

Corona Pandemie – neu im Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Betriebsunterbrechungsversicherungen, die das Risiko Epidemie abdecken, müssen sich nach allgemeinem Verständnis an die Vorschriften des IfSG halten. Die aktuelle Besonderheit ist, dass zwar die Krankheit Corona grundsätzlich nicht neu ist, jedoch in der Form des Covid-19 seit dem 30. Januar 2020 erst meldepflichtig in das Gesetz aufgenommen worden ist.

Der Fokus, den das IfSG hat, ist eindeutig. Denn der Gesetzgeber formuliert: „Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten soll verbessert werden. Dazu sollen bekannte und neue Infektionskrankheiten in der Bundesrepublik Deutschland frühzeitiger erkannt werden, damit schneller und zielgerichtet Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.“ (Bundestag Drucksache 14/2530 // A. Zielsetzung). Wenn in diesem Kontext davon gesprochen wird, dass auch neue Erreger – die bei der Neufassung des Gesetzes nicht bekannt waren – mit einbezogen sein sollen, dann kann sich unserer Ansicht nach nicht die Versicherungswirtschaft kommentarlos auf einen anderen Standpunkt stellen.

Das bedeutet, dass in den Versicherungspolicen jede Menge Guthaben für die Corona-geschädigten Unternehmen enthalten sind. Lehnen Versicherer mit Schreiben – gleich ob verständlich oder auch nicht – ihre Ersatzpflicht ab oder bieten billige Vergleichslösungen an, lohnt sich ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen.

Ihr Anspruch auf Entschädigung bei Betriebsschließung gegen den Staat

Das Infektionsschutzgesetz gibt Ihnen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Betrieb geschlossen wird. Erhalten Sie von einer Behörde – meist Gesundheitsamt – eine Schließungsverfügung, so haben Sie das Recht, Ersatzleistungen zu erhalten.  Das Infektionsschutzgesetz gibt Ihnen nach § 56 IfSG die Grundlage, Forderungen zu stellen. Wie das geht und was dabei zu beachten ist, haben wir in einem separaten Blogartikel veröffentlicht.

Dass dabei die Details wichtig sind, zeigt sich schon daran, dass Fristen zu beachten sind. So gibt es gewisse Zeiträume, in denen eine dreimonatige Frist gab und eine Frist von einem Jahr. Die inzwischen geänderte Vorschrift über die Entschädigung ist geändert worden und nicht nur darin liegt ihre Schwierigkeit, sondern auch in der bürokratisch anmutenden Länge, auch die Art der Berechnung der Entschädigung und des Verdienstausfalls stellt gewisse Anforderungen.  Die aktuelle Vorschrift finden Sie hier .

Großteil der Versicherungswirtschaft will eingeschränkt zahlen

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Halten die Versicherungen noch das, was ihre Bedingungen versprechen? Die Versicherungswirtschaft hatte in Verhandlungsgesprächen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 15 Prozent der versicherten Summe als Vergleich angeboten. Diese Offerte ist abgelehnt worden, weil damit die Betriebskosten – selbst in der Stillstandphase – nicht ausreichend abgedeckt würden.

Aus dem Grunde spricht der Bundestagsabgeordnete Stefan Schmidt in einem Interview mit dem Online-Magazin Versicherungsmonitor davon, dass die Versicherungslandschaft mit diesem Verhalten Vertrauen der Versicherten zerstört. Der Vorschlag, dass nur 15 Prozent gezahlt werde (so genannter Bayerischer Kompromiss), bewirkt nur, dass die Betriebe zusätzliche Probleme bekommen würden.

Das ist nachvollziehbar, denn die Versicherer wollen sich damit gleichzeitig aus allen Risiken freikaufen: für die Vergangenheit, die Gegenwart und für zukünftige Schäden dieser Art.

Nach aktuellen Brancheninformationen gibt es allerdings wenige Versicherungsgesellschaften, die Millionenbeträge bereitstellen; dieses wird auch vom Dachverband der Versicherungswirtschaft berichtet.

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Das ist erfreulich, wenngleich auch nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

So schreibt die R + V Versicherung auf ihrer Internetseite: „Firmenkunden mit einer R+V-Betriebsschließungsversicherung bekommen bis zu 15 Prozent der vereinbarten Entschädigung – obwohl kein Versicherungsschutz besteht. Diese Regelung gilt für die Dauer der versicherten Schließungszeit – maximal für 30 Tage.“ Eine solche Politik ist pauschal und inakzeptabel; wir verstehen es als „#flatten the insurance protection.

GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bündeln bundesweit die Rechte von Gewerbetreibenden und vertreten sie gegenüber Versicherungen, wenn sie nicht vereinbarungsgemäß zahlen wollen. Der Effekt liegt auf der Hand: Kosten für die Versicherten werden gesenkt und durch die konzertierte Aktion werden die Erfolgschancen erheblich gesteigert. Wer finanziell auf der sicheren Seite stehen will, kann die Chancen einer Prozesskostenfinanzierung nutzen. Hier erfahren Sie mehr

Corona-bedingte Forderungen kostenfrei mit Prozesskostenfinanzierer erfolgreich durchsetzen

Genießen Sie vollständigen Versicherungsschutz mit Ihrer Betriebsausfallversicherung und verzichten Sie aus Ihrer Verantwortung heraus nicht ohne Not auf bis zu 90 Prozent Ihrer Forderung.

Mit der Überschrift „Schnelle und gute Lösung für das Hotel- und Gaststättengewerbe durch die Versicherungsunternehmen“ publiziert am 03.04.2020 wirbt die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., München, (vbw) für den Kompromiss, in dem sich die Versicherer verpflichten, 10 bis 15 Prozent der bei Betriebsschließungen jeweils vereinbarten Tagessätze zu übernehmen.

  • Wir wissen: Sie haben aktuell alle Hände voll zu tun, Ihren Betrieb durch die Corona-Krise zu führen und nur wenig Zeit, sich mit den Details aus Versicherungsverträgen auseinander zu setzen.

Deshalb ist es sinnvoll, sich auf das Funktionieren Ihres Unternehmens zu konzentrieren und diese Detailarbeit auf Fachleute zu delegieren. So vermeiden Sie gleichzeitig Fehler, die Sie teuer zu stehen kommen.

  • Wir wissen: In Krisenzeiten ist es für notleidende Betriebe wichtig, dass Liquidität schnell zur Verfügung steht.

Deshalb haben wir ein Angebot, das Ihr Budget nicht belastet.

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Wie das geht? Wir

  • prüfen Ihre Unterlagen
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Sie können aus unserem Katalog von Dienstleistungen wählen.

  • Wir wissen: hier nutzen Versicherer ihre starke Stellung aus und wir bieten deshalb konkret eine gute Möglichkeit an, mehr als nur 10 oder 15 Prozent zu erhalten. Deshalb müssen Sie im Erfolgsfall nicht auf den Löwenanteil verzichten.

Falsch beraten! Corona nicht versichert und dennoch Versicherungsanspruch?

Klausel der Versicherungspolice verstehen. Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE

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Es mag auf den ersten Blick unglaublich klingen: Auch wenn der Versicherungsschutz für Corona nicht vereinbart worden ist, kann es einen Anspruch gegen den Versicherer geben. Zugegeben, der Fall ist selten, und zwar immer dann, wenn vom Betriebsinhaber ein umfangreicher Schutz gegen eine solche Epidemie gewünscht worden war, er aber von seinem Versicherungsagenten jedoch falsch beraten worden ist. So trifft die Versicherung grundsätzlich die Pflicht zu einer kundenorientierten und bedarfsgerechten Beratung.

Folglich müssen z. B. Veranstalter über Risiken beraten werden und wie diese durch spezielle Versicherungsarten abgesichert werden. Wer sich als Unternehmer hier nicht richtig aufgeklärt fühlt, sollte tiefer bohren und dann überlegen, ob er nicht doch noch zumindest einen Teil seines Schadens ersetzt bekommen kann.

Kreditausfallversicherungen – wenn der Kunde nicht zahlt

Wer feststellt, dass sein Kunde nicht zahlt, sollte noch tiefer in seinen Versicherungsordner schauen. Denn Kreditausfallversicherungen bzw. Warenkreditversicherungen decken Kunden-Lieferanten-Beziehungen ab. Wird eine Rechnung nicht bezahlt, kann Ersatz von der Versicherung beansprucht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der zahlungssäumige Kunde seinen Betrieb wegen Corona eingestellt hat oder gar Insolvenz angemeldet hat.

Fazit

Das Ergebnis ist eindeutig, wenn es um Betriebsschließungsversicherungen geht: Lassen Sie sich von einem Experten beraten, der die Winkelzüge der Versicherungsunternehmen durchschaut. Ein allgemein gültiges Rezept, wie vorzugehen ist, gibt es nicht, weil die Bedingungen in den einzelnen Betriebsschließungsversicherungen unterschiedlich gefasst sind. Außerdem sind Klauseln versichertenfreundlich auszulegen, wenn sie nicht klar formuliert wurden. 

GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bieten Ihnen hierzu eine kostenfreie Erstberatung an. Darüber hinaus besteht im Falle einer notwendigen gerichtlichen Auseinandersetzung die Möglichkeit einer Prozesskostenfinanzierung, sodass Sie kein Kostenrisiko tragen.

Betriebsausfallversicherung! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 

FAQ

Woran erkenne ich, ob meine Versicherung die betriebsausfallbedingten Schäden übernimmt?

Das prüfen wir für Sie. Senden Sie uns Ihre Unterlagen einfach per E-Mail, Fax oder Post zu.

Welche Unterlagen soll ich einreichen, damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme meiner Versicherung geprüft werden kann?

Wir benötigen von Ihnen den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen.

Landgericht Mannheim sagt ja zu Corona-Schutz bei Betriebsausfallversicherung

Maßstab der Auslegung ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die jeweilige Klausel bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Zusammenhangs verstehen muss. Ein individuelles Sonderwissen eines Versicherungsnehmers ist zu berücksichtigen, die Entstehungsgeschichte der Bedingung hingegen nicht (vgl. BGH, VersR 2004, 1039; BGH, VersR 2002, 1503). Verbleibende Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Bei dieser Auslegung könnte die Formulierung „die in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ entweder eine statische Verweisung auf die bei Vertragsschluss in diesen Normen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger bedeuten oder im Sinne einer dynamischen Verweisung letztlich alle – auch bei nachträglichen Gesetzesänderungen – unter diese Vorschriften fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen. Für die letztgenannte Auslegung spricht, dass in diesen Bedingungen gerade keine enumerative Aufzählung von verschiedenen Erregern beziehungsweise Krankheiten erfolgte, sondern die §§ 6, 7 IfSG in Bezug genommen werden. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG findet sich jedoch eine generalklauselartige Formulierung, dass auch nicht nach den Nummern 1 bis 4 bereits meldepflichtigen bedrohliche übertragbare Krankheiten zu melden sind. Selbst der verständige Versicherungsnehmer dürfte in einem solchen Fall davon ausgehen, dass alle unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Erreger und Krankheiten Grundlage der Betriebsschließung sein können. Erst recht wird er davon ausgehen, dass spätere Änderungen dieser Normen auf den Vertrag Anwendung finden. Das liegt auch im Interesse des Versicherers, da nicht ausgeschlossen ist, dass bestimmte Krankheiten aus diesem Gesetz zukünftig wieder herausgenommen werden. Gegen eine weite Auslegung spricht zwar das Interesse des Versicherers, die Auflistung nur auf bekannte Erreger und Krankheiten, gegen die bereits Medikamente und Impfstoffe zur Verfügung stehen, erstrecken zu wollen, nicht jedoch auf die bei Vertragsschluss unbekannten Erreger, um das Risiko im erträglichen Rahmen zu halten (vgl. Noll, jurisPR-VersR 4/2020 Anm. 1). Dem kann vorliegend indes nicht das entscheidende Gewicht beigemessen werden, da der Versicherer es selbst in der Hand hat, einen enumerativen Katalog an Erregern aufzunehmen. Die Verweisung greift aus Sicht der Kammer auch in dem vorliegenden Fall, obwohl bislang keine Änderung des enumerativen Katalogs der §§ 6, 7 IfSG vorgenommen wurde, sondern diese um das SARS-Corona-Virus im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 IfSG erweitert wurden. Diese Erweiterung ist speziell durch die Generalklauseln des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG vom Infektionsschutzgesetz vorgesehen und daher von der dynamischen Bezugnahme umfasst.

Ferner hält die Kammer im vorliegenden Fall eine Betriebsschließung gemäß § 5 Nr. 1 der … Bedingungen 2010 der drei streitgegenständlichen Hotels für gegeben. Die gebotene Auslegung der Klausel führt zu dem Ergebnis, dass faktische Betriebsschließungen von ihr umfasst sein sollen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Wortlaut gerade von einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs spricht und durch die in Berlin und Hamburg mittels Rechtsverordnung und Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lediglich touristische Übernachtungen untersagt wurden, was den weiteren Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet. Unstreitig sind Buchungen von Geschäftsreisen in den Hotels der Verfügungsklägerin derzeit noch möglich. Dennoch stellt sich die aktuelle Situation so dar, dass diese Beschränkung des Hotelbetriebs sich wie eine faktische Schließung auswirkt. Das liegt daran, dass Geschäftsreisen ohnehin nur einen Teil der Übernachtungszahlen ausmachen und dieser Bereich durch die Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus zusätzlich eingeschränkt ist, weil Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt wurden, Messen und Großveranstaltungen abgesagt wurden und zahlreiche Betriebe ebenfalls geschlossen wurden. Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausbruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung, Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren.

Welche Versicherung zahlt Umsatzrückgänge und laufende Kosten bei behördlichen Maßnahmen auf Grund von Coronavirus / Covid-19?

Die eintrittspflichtige Versicherungsart kann als

  • Betriebsausfallversicherung
  • Betriebsschließungsversicherung
  • Betriebsunterbrechungsversicherung
  • Veranstaltungsausfallversicherung
  • Praxisausfallversicherung
  • Ertragsausfallversicherung
  • Betriebsstilllegungsversicherung

bezeichnet werden. Sie ist dann eintrittspflichtig, wenn es zu einer Schließung des Betriebs (oder Teilen davon) kommt, die ihre Ursache in einer Seuche im Sinne des Infektionsschutzgesetz (= IfSG) hat. Die Bestimmungen der verschiedenen Versicherer können in relevanten Punkten voneinander abweichen, deshalb empfiehlt es sich, die Details ganz konkret im Blick zu halten.

Die Ursache „Infektionsschutzgesetz“ trifft nach Ansicht eines renommierten Rechtsgutachters auch auf das Coronavirus / Covid-19 zu; und das selbst, wenn diese Seuche nicht explizit in den Versicherungsbedingungen genannt sein sollte. Diese Ansicht vertritt auch das Landgericht Mannheim in einem Urteil von Ende April 2020. Wie die Rechtsprechung sich dazu in der Zukunft entwickeln wird, kann trotz dieser beiden versichertenfreundlichen Veröffentlichungen noch nicht abschließend bewertet werden.

Hat der Versicherer in seinen Bedingungen eine so genannte All-Risk-Deckung aufgenommen, kann von einem umfassenden Versicherungsschutz ausgegangen werden.

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Wie bei allen Versicherungen gilt, dass die Versicherungsgesellschaft sofort nach Bekanntwerden des Versicherungsfalles über das Vorliegen eines Schadens in Kenntnis gesetzt werden muss. Dabei müssen nicht alle Details mit der Schadensanzeige dem Betriebsausfallversicherer mitgeteilt werden.

Im Regelfall ist ihm die Schließungsverfügung unverzüglich zu übergeben. Ob weitere Anzeigepflichten bestehen, hängt von den Versicherungsbedingungen ab, z. B. Übergabe von behördlichen Maßnahmen. Das kann für den Umfang des Leistungsbezugs relevant sein. Wer in diesen formellen Fragen nachlässig ist, riskiert damit, dass er nur einen Teil der ihm ansonsten zustehenden Versicherungsleistungen erhält oder dass er vollkommen mit seinen Ansprüchen aus den ihm zustehenden Leistungen herausfällt.

Da die Betriebsausfallversicherungen in verschiedenster Form – je nach Branche und deren Risikoprofil – abgeschlossen worden sind, empfiehlt es sich, den sichersten Weg zu gehen und alle diese Bedingungen strikt einzuhalten.

Muss die Betriebsausfallversicherung zahlen, auch wenn Coronavirus / Covid-19 nicht in den Versicherungsbedingungen aufgelistet ist?

Dass die Versicherer in der Zahlpflicht stehen, ist zumindest durch ein Rechtsgutachten, das der frühere Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht München, Walter Seitz, ausgefertigt hat, zu bejahen. Ebenso sieht es offensichtlich auch das Landgericht Mannheim: Es bestimmte in einem Urteil vom 28.04.2020, dass ein solcher Ersatzanspruch bestehe, selbst wenn die Versicherungsbedingungen diese Krankheit konkret nicht genannt hätten; denn seit Anfang Februar 2020 ist Corona als Seuche gesetzlich anerkannt. In dem Gerichtsfall hatte ein Hotelbesitzer auf einen Vorschuss auf die Versicherungsleistung geklagt. Die Auszahlung des Vorschusses scheiterte im Endeffekt an formalen Hürden.

Was bezahlt die Betriebsausfallversicherung?

Der Deckungsumfang einer Betriebsausfallversicherung bestimmt sich nach dem, was Sie als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer vereinbart haben. Standardbedingungen, die von der gesamten Versicherungsbranche einheitlich verwendet worden sind, findet man angesichts der Vielfalt der unterschiedlichen zu versichernden Risiken nicht.

Regelmäßig sind feste Tagessätze als Versicherungsleistung vereinbart worden, die dann in der Höhe für die Dauer der Schließung an den Versicherungsnehmer geleistet werden müssen.

In anderen Fällen ist es erforderlich, dem Versicherer alle Kosten nachzuweisen, die entstanden sind. Das wiederum hängt in der Folge von den Versicherungsbedingungen ab. Genaue Auskunft können wir Ihnen nach Einblick in diese Versicherungsunterlagen geben.

Was ist zu tun, wenn der Versicherer der Betriebsausfallversicherung die Regulierung verweigert oder nicht ausreichend reguliert?

Um zu beurteilen, ob die Ablehnung der Auszahlung des Versicherungsbetrages zu Recht erfolgte, bedarf es der Analyse der Versicherungsbedingungen und des Ablehnungsschreibens als auch der Vorlage der Schließungsverfügung. Da in diesen Fällen in einem hohen Maße nicht nur versicherungsrechtliche Punkte zu beachten sind, sondern auch Landesrecht eine Rolle spielt, kann an dieser Stelle nur der Rat gegeben werden, Rechtsrat einzuholen. Sie können sich dazu an unsere Kanzlei wenden, die alle diese Aspekte analysieren kann.

Was ist ein Prozesskostenfinanzierer und wie hilft er bei Ihren Ansprüchen gegen die Versicherung?

Viele Betriebe stehen vor dem Dilemma, dass die finanziellen Mittel, um einen Rechtsstreit mit der Betriebsausfallversicherung zu führen, nicht vorhanden sind. Das ist ein Punkt, den die Versicherer für sich nutzen möchten.

Wir arbeiten mit dem weltgrößten Finanzierer für solche Verfahren zusammen. Das bedeutet, dass Ihnen (fast) keine Kosten entstehen und der Prozesskostenfinanzierer am Ende des Prozesses, wenn die Schadenssumme fließt, einen Erfolgsanteil erhält.

Sollte das Verfahren – aus welchen Gründen auch immer – nicht zum Erfolg führen, übernimmt dieser Prozesskostenfinanzierer die Gebühren für unsere Tätigkeit, die Gerichtsgebühren und die Kosten von gegnerischen Anwälten.

Wenn Sie es möchten, stellen wir Ihren Fall dem Prozesskostenfinanzierer vor und holen ein konkretes Angebot für Sie ein. Eines ist dabei klar: im Erfolgsfall erhalten Sie wesentlich mehr als bei dem so genannten bayerischen Kompromiss, der nur 10 – 15 Prozent in Aussicht stellt.

Was ist der bayerische Kompromiss?

Das bayerische Wirtschaftsministerium hat zusammen mit dem DEHOGA Bayern und der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. dahingehend mit mehreren Versicherern eine Art „Einigung“ gefunden, dass vom Coronavirus betroffene Gastronomiebetriebe einen pauschalen Betrag erhalten, soweit sie eine Betriebsausfallversicherung abgeschlossen hatten. Die Pauschale soll zwischen 10 und 15 Prozent der eigentlichen Versicherungsleistung liegen.

Mit diesem Kompromiss haben die Versicherer sich gleichfalls für die Zukunft gesichert, denn Teil dieses Kompromisspapier war, dass Versicherte für die Zukunft auf ihren Versicherungsschutz bzgl. Corona verzichten.

Wer nicht auf bis zu 90 Prozent seiner Versicherungsleistung verzichten möchte und kein Prozessrisiko eingehen möchte, hat die Chance mit einem Prozesskostenfinanzierer den gesamten Betrag aus seiner Betriebsausfallversicherung zu verlangen. Der Prozesskostenfinanzierer trägt das wirtschaftliche Risiko eines Gerichtsverfahrens – notfalls über mehrere Instanzen – und erhält im Erfolgsfall am Ende eine prozentuale Beteiligung an dem Schadensersatz.

Werden Leistungen aus der Betriebsausfallversicherung auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?

Leistungen, die aus einer Betriebsausfallversicherung von dem Versicherer geleistet werden (oder geleistet werden müssen, aber (noch) nicht ausgezahlt werden), wirken sich NICHT auf das Kurzarbeitergeld aus. Damit erhalten die versicherten Firmen weiterhin das Kurzarbeitergeld, selbst wenn die Versicherungsleistungen auch Lohnausfälle einschließen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat Ende April 2020 veröffentlicht: „Aufgrund der besonderen Situation während der Corona-Krise wirken sich Zahlungen, die – gegebenenfalls auch anteilig – von den Versicherern aufgrund einer wegen der COVID-19-Pandemie angeordneten vorübergehenden Betriebsschließung erbracht werden, nicht leistungsmindernd auf das Kurzarbeitergeld aus. (…) Damit ist gewährleistet, dass den betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld – ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherer – unverändert weitergezahlt wird.“ Diese Regelung gilt bis Ende 2020.

Werden Zahlungen aus der Betriebsausfallversicherung auf staatliche Leistungen angerechnet?

Grundsätzlich werden derartige Versicherungsleistungen auf die staatlichen Leistungen, die seit Mitte März beantragt worden sein können, nicht angerechnet. Ob sie auf Kreditprogramme, die Sie als von Corona Geschädigter in Anspruch nehmen können, anzugeben sind, fragen Sie bitte bei dem zuständigen Kreditinstitut nach.

Kann neben der Betriebsausfallversicherung auch ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gefordert werden

Diese beiden Leistungsebenen – Versicherungsschutz aus einem privat mit einem Versicherer abgeschlossenen Vertrag und Schadensersatzanspruch auf Grund einer gesetzlichen Regelung – schließen sich grundsätzlich nicht aus. Wir raten, alle Register zu ziehen, um nicht Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Unklar ist allerdings zum jetzigen Zeitpunkt, ob der eine Anspruch auf den anderen ganz oder teilweise anzurechnen ist.

Müssen die Leistungen aus der Betriebsausfallversicherung versteuert werden – und falls JA: wann?

Die Leistungen der Versicherer sind zu versteuern, wenn die Beiträge zur Betriebsausfallversicherung ihrerseits steuerlich als Aufwand geltend gemacht worden sind – das dürfte wohl fast durchgängig der Fall gewesen sein.

Es handelt sich bei den Einnahmen aus der Versicherung nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht um nicht zu versteuernde Einnahmen nach § 3 Nr. 1a EStG (z. B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung).

Sofern der Versicherungsnehmer eine einfache Einnahme-Überschussrechnung steuerlich vornimmt (§ 4 Abs. 3 EStG), sind die von der Versicherung geleisteten Schadensersatzzahlungen zu versteuern, und zwar in dem Moment, in dem sie dem Steuerpflichtigen auf dessen Konto gutgeschrieben werden.

Wenn der Versicherungspflichtige bilanziert, muss regelmäßig die Forderung aus dem Versicherungsvertrag auch dann in das steuerliche Rechenwerk eingestellt werden, wenn es noch nicht auf dem Konto eingegangen ist. Wir sehen hier allerdings angesichts gewisser Unwägbarkeiten die Option, die Versteuerung auf den Zeitpunkt nach hinten zu verschieben, nachdem der Geldeingang erfolgt ist.

Was ist zu unternehmen, wenn ein Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt worden ist?

Informieren Sie Ihren Versicherer darüber, welcher Ihrer Mitarbeiter wegen Coronavirus / Covid-19 unter Quarantäne gestellt worden ist. Diese Angabe kann Auswirkungen auf den Umfang Ihres Leistungsbezuges haben.

Welches Gesundheitsamt ist für Sie zuständig?

 

Auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts (RKI) steht Ihnen ein Abfragemodul zur Verfügung unter

Hier finden Sie Ihr Gesundheitsamt – Robert-Koch-Institut

zur Verfügung. Sollten Sie oder einer Ihrer Mitarbeiter/innen ernsthafte Anzeichen einer Corona-Erkrankung aufweisen, können Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt wenden.

betriebsausfallversicherung checkliste

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