Kunden der PIM Gold GmbH können Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden, individualisierbares Gold kaum vorhanden
Eröffnung des PIM-Gold Insolvenzverfahrens beantragt
Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Renald Metoja hat am gestrigen Mittwoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der PIM Gold GmbH beantragt (AG Offenbach, Az. 8 IN 402/19). Da das Amtsgericht in fast allen Fällen der Empfehlung und dem Antrag des bisher nur vorläufigen Insolvenzverwalters folgt, gehen wir davon aus, dass das Insolvenzverfahren spätestens nächste Woche eröffnet wird.
In einem entsprechenden Eröffnungsbeschluss wird das Amtsgericht die für die Anleger wichtigen Fristen bestimmen. Es bestimmt die Frist zur Anmeldung von Forderungen und es bestimmt den Termin zur Gläubigerversammlung. Diese beiden Daten sind für Anleger wichtig, wenn sie ihre Rechte im Insolvenzverfahren geltend machen wollen.
Goldbestände ja, aber nicht individualisiert
Nach Informationen des Handelsblattes lagern bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt rund 500 Kg Gold. Geht man von einem Standard-Handelsbarren mit ca. 12,5 kg aus, sind dies nur rund 40 Barren im Wert von insgesamt etwa 21 Mio. €. Es müsste mehr da sein.
Das ist auch für Anleger aus 2 Gründen kein Grund zur Freude: Zum einen dürften die Bestände damit nicht ausreichen, um alle Anleger voll zu befriedigen. Aber auch eine Herausgabe von Gold könnte schwierig werden. Anleger hatten nämlich die Möglichkeit, ihr dort gekauftes Gold nicht zu Hause, sondern bei PIM, genauer gesagt beim Sicherheitsdienstleister LOOMIS zu lagern. Um nun aber das jeweilige Gold dem einzelnen Anleger zuordnen zu können, müsste die Zuordnung kenntlich gemacht worden sein. Genau das ist aber nach Aussage des Insolvenzverwalters wohl nicht der Fall gewesen. Der Anteil des Goldes, der getrennt für Anleger aufbewahrt wurde, soll bei unter einem kg liegen.
Für Anleger, die ihr Gold dort eingelagert haben, dürfte es nicht ohne weiteres möglich sein, die im „Eigentum“ stehenden Goldvorräte im Insolvenzverfahren heraus zu verlangen (Aussonderungsrecht). Das setzt nämlich voraus, dass der jeweilige Goldbestand individualisierbar ist. Genau das ist aber nicht der Fall. Es steht damit zu befürchten, dass auch diese Anleger lediglich Schadensersatzforderungen geltend machen können und sich in die Reihe der übrigen Gläubiger einreihen müssen. Hier muss allerdings jeder Vertrag genau untersucht werden.
Wie geht es im Insolvenzverfahren PIM-Gold weiter?
Anleger müssen nun zunächst schauen, was für eine Forderung in welcher Höhe im Insolvenzverfahren angemeldet wird. Die Forderungen der Anleger mit Goldsparplänen sind anders zu berechnen, als die Forderungen der Anleger, die ihr Gold nicht selbst gelagert haben. Dazu ist eine individuelle Forderungsberechnung bezogen auf den Insolvenzstichtag erforderlich.
Nach fristgerechter Anmeldung der Forderung gibt es den sog. Berichtstermin bzw. Termin zur ersten Gläubigerversammlung. Hier werden die Anleger über den aktuellen Stand und den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens informiert.
Später findet dann der sog. Prüfungstermin statt. Zu diesem Termin werden die angemeldeten Forderungen geprüft. So diese festgestellt werden, bildet dann die Insolvenztabelle mit den festgestellten Forderungen die Grundlage für spätere Verteilungen des Vermögens im Insolvenzverfahren (Masse).
Andere Anspruchsgegner im Auge behalten, Ansprüche gegen Verantwortliche prüfen
Nun ist das Insolvenzverfahren eine langwierige Angelegenheit und es ist definitiv nicht zu erwarten, dass den Anlegern nicht ein erheblicher Verlust bevorsteht. Eine volle Befriedigung im Insolvenzverfahren ist nicht zu erwarten. Wer sich nur auf das Insolvenzverfahren verlässt, wird in jedem Fall mit erheblichen Verlusten leben müssen.
Daher ist es sinnvoll, zu überlegen, ob es nicht noch andere Anspruchsgegner gibt, bei denen sich der einzelne Anleger das verlorene Geld wiederholen kann. Das wären – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit immer vorausgesetzt – z.B. die Mitglieder der Geschäftsführung oder eben ganz „klassisch“ der Anlegerberater, der zu einer solchen Beteiligung beraten hat. Hier ist aber eine pauschale Aussage nicht möglich, es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles geprüft werden.
Ein Telefonat oder eine eMail reicht meist aus, um zumindest die Grundlagen zu klären und ist – oft anders als bei Verbraucherzentralen – vollkommen kostenfrei. Nutzen Sie ganz einfach das unten stehende Kontaktformular oder rufen Sie einfach an. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.
Beitrag vom: 29.11.2019