Kunden der PIM Gold GmbH müssen in diesem Jahr noch aktiv werden. Die Forderungen sind bis zum 31.12.2019 zur Insolvenztabelle anzumelden.
Eröffnung des PIM-Gold Insolvenzverfahrens beschlossen
Mit Beschluss vom 01.12.2019 hat das Amtsgericht Offenbach zu dem Aktenzeichen 8 IN 402/19 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PIM Gold GmbH, Heusenstamm, eröffnet. Damit ist es der Empfehlung des Herrn Rechtsanwalt/Insolvenzverwalter Renald Metoja gefolgt und hat das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet.
Frist für Forderungsanmeldung bei der PIM Gold GmbH am 31.12.2019
Zugleich hat das Amtsgericht Offenbach bestimmt, dass die Gläubiger ihre Forderungen bis zum 31.12.2019 anmelden müssen. Diese Frist ist angesichts der bevorstehenden Feiertage und der Tatsache, dass sich einige Anleger im Weihnachtsurlaub befinden dürften, sehr kurz bemessen.
Es ist darauf zu achten, dass die Forderungen fristgerecht angemeldet werden. Sollte dies nicht fristgerecht geschehen, kann es passieren, dass die Forderungen im sogenannten Prüfungstermin nicht berücksichtigt und festgestellt werden. Bei diesem Termin prüft der Insolvenzverwalter, ob die Forderungen bestehen und form- und fristgerecht angemeldet wurden. Sollte dies nicht Fall sein, besteht die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung nur vorläufig oder ganz bestritten wird. In diesem Falle müssten die betroffenen Anleger hiergegen gegebenenfalls gerichtlich vorgehen.
Berichtstermin/Gläubigerversammlung am 28.02.2020
Der zweite, wichtige Termin, den Gläubiger berücksichtigen müssen, ist der 28.02.2020. Hier findet der sogenannte Berichtstermin bzw. die Gläubigerversammlung statt. Dieser wird am Amtsgericht Offenbach stattfinden. Hier geht es u.a. um die Bestätigung des derzeitigen oder Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, die weitere Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Fragen der Fortführung des Unternehmens oder den Verkauf. Hier wird der Insolvenzverwalter auch zum ersten Mal über seine bisherige Arbeit offiziell berichten.
Wie geht es im Insolvenzverfahren PIM-Gold weiter?
Zunächst müssen Gläubiger erst einmal für eine fristgerechte Forderungsanmeldung sorgen. Hier sind die formalen Anforderungen zu berücksichtigen. Man kann dies selbst übernehmen oder die Forderung von einem Anwalt anmelden lassen, wenn man auf Nummer sicher gehen möchte. Ob man dann an der Gläubigerversammlung selbst teilnehmen möchte oder sich dabei ebenfalls vertreten lassen möchte, muss jeder selbst entscheiden. Der Vorteil: - ein Anwalt kennt den Ablauf einer solchen Versammlung ebenso, wie die erforderlichen Abstimmungen.
Wenn der Insolvenzverwalter die angemeldete Forderung bestritten hat, erhalten die Gläubiger hierüber gesonderte Nachricht.
Ansprüche gegen Verantwortliche prüfen
Eine vollständige Befriedigung der Anleger im Insolvenzverfahren ist nicht zu erwarten. Wer sich nur auf das Insolvenzverfahren verlässt, wird in jedem Fall mit erheblichen Verlusten leben müssen.
Daher ist es sinnvoll, zu überlegen, ob es nicht noch andere Anspruchsgegner gibt, bei denen sich der einzelne Anleger das verlorene Geld wiederholen kann. Das wären – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit immer vorausgesetzt – z.B. die Mitglieder der Geschäftsführung oder eben der Anlegerberater, der zu einer solchen Beteiligung beraten hat. Hier ist aber eine pauschale Aussage nicht möglich, es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Ein Telefonat oder eine eMail mit bzw. an den Anwalt reicht meist aus, um zumindest die Grundlagen zu klären und ist – oft anders als bei Verbraucherzentralen – vollkommen kostenfrei. Nutzen Sie ganz einfach das unten stehende Kontaktformular oder rufen Sie einfach an. Wir erklären Ihnen, wie es sich in Ihrem Falle verhält.
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03.12.2019