UDI Energie Mix FESTZINS GmbH & Co. KG / UDI Energie FESTZINS III – IX GmbH & Co. KG – werden Anleger bei der Insolvenz übervorteilt?

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Besser ein Ende mit Schrecken, als ein Schrecken ohne Ende. Obwohl das Amtsgericht Leipzig der auch von uns heftig kritisierten Insolvenz in Eigenverwaltung einen Riegel vorgeschoben hat, ist die Unsicherheit für Investoren nicht beendet. Anleger laufen im Insolvenzverfahren der UDI-Unternehmen Gefahr, dass sie nochmals übervorteilt werden. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Für den Anleger zählt bei der Insolvenz nur eins – eine möglichst hohe Insolvenzquote. Erfahren Sie mehr über die Hintergründe.

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Sie erfahren hier:

  • Welche Entscheidungen das Amtsgericht Leipzig getroffen hat
  • Welche Fristen Anleger beachten müssen
  • Was im schlimmsten Fall bei den Insolvenzverfahren passieren kann
  • Wie es mit den noch aktiven Gesellschaften weitergeht
Inhalt

Welche Entscheidungen das Amtsgericht UDI Energie Mix FESTZINS GmbH & Co. KG / UDI Energie FESTZINS III – IX GmbH & Co. KG – Insolvenz in Eigenverwaltung

Für diese Gesellschaften hat das Amtsgericht Leipzig (AG Leipzig) die Insolvenzverfahren eröffnet. Sie werden nun als Regelinsolvenzverfahren und nicht – wie von UDI geplant – als Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt.

Während eine Insolvenz in Eigenverwaltung eher einem „weiter so“ gleichkommt, wird bei einem Regelinsolvenzverfahren der Insolvenzverwalter vom Gericht eingesetzt. Er fungiert als eine Art Steuermann in der Krisenlage und übernimmt anstelle der bisherigen Geschäftsführung die Führung der Gesellschaften. Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere auch, die Geschäftsvorfälle in der Vergangenheit aufzuarbeiten und notfalls Ansprüche gegen die vormals handelnden Personen mit Nachdruck durchzusetzen.

Bei den bisherigen Vorfällen waren wir von Anfang an der Meinung, dass hier eine Regelinsolvenz erfolgen muss, denn alles andere hätte nach unserer Auffassung dazu geführt, dass die für die Anleger so wichtige Transparenz nie hergestellt worden wäre. Daher begrüßen wir die Entscheidung das AG Leipzig ausdrücklich.

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Welche Fristen müssen Anleger nun beachten?

Der erste Akt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Forderungsanmeldung, sie ist unbedingt notwendig und muss durch den Gläubiger erfolgen. Hierdurch geben die Forderungsinhaber dem Insolvenzverwalter bekannt, welche Ansprüche sie geltend machen.

Hierfür hat das Gericht Fristen gesetzt. Die Forderungen sind bis für einige Gesellschaften zum 05.10.2021 und für andere Gesellschaften bis zum 12.10.2021 anzumelden. Ohne eine solche Anmeldung nimmt man an der Verteilung des Vermögens im Insolvenzverfahren nicht teil.

Der nächste Schritt ist die Gläubigerversammlung. Hier werden wichtige Weichen für die weitere Insolvenz gestellt. Diese Gläubigertreffen hat das Gericht auf den 05.11.2021 bzw. den 12.11.2021 terminiert. So wird festgelegt, ob der bisherige Insolvenzverwalter weiter bestellt bleibt und wie das wichtigste Kontrollgremium – der Gläubigerausschuss – besetzt wird. Es ist also nicht so, dass es sich um einen reinen „Pflichttermin“ handelt.

Forderungsanmeldung – wie und geht das auch allein?

Grundsätzlich kann man eine Forderungsanmeldung selbst vornehmen. Es sind ein paar Formalien einzuhalten. Sie müssen unbedingt eingehalten werden müssen, will man eine wirksame Forderungsanmeldung vornehmen. Ein Anwalt ist dafür nicht erforderlich.

Wir haben es aber bereits in vergangenen Insolvenzverfahren erlebt, dass der Insolvenzverwalter – wie sich später herausstellte – falsche bzw. falsch vorausgefüllte Forderungsanmeldungen übersandt hat, die nachträglich korrigiert werden mussten. Es also keinesfalls so, dass das, was der Insolvenzverwalter tut, richtig und im Sinne der Anleger ist.

Bitte merken Sie sich: Der Insolvenzverwalter ist von seiner Funktion her nicht Ihr Freund. Er muss in erster Linie das Schuldnervermögen zusammenhalten und mehren. Eine Auseinandersetzung mit dem Handeln des Verwalters ist daher immer erforderlich. Nicht umsonst gibt es ein Kontrollgremium für die Handlungen des Verwalters – den Gläubigerausschuss.

Letztlich rechnen wir mit vorausgefüllten Anmeldungen, die die Anleger erhalten. Ob die Anmeldungen richtig sind, können wir natürlich jetzt noch nicht sagen. Das kommt dann immer auf den Einzelfall an.

Wie funktioniert die Forderungsanmeldeung?
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Werden alle UDI-Anleger vom Insolvenzverwalter angeschrieben oder müssen sie sich allein melden?

Es tauchte bei Anlegern, die uns mandatiert haben, die Frage auf, ob alle Anleger vom Insolvenzverwalter angeschrieben werden. Um ehrlich zu sein: wir wissen es nicht. Wir schätzen, dass alle Anleger, die die Kauf- und Abtretungsvereinbarung im Frühjahr dieses Jahres nicht unterzeichnet haben, vermutlich angeschrieben werden dürften.

Anders könnte es bei den Anlegern sein, die die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet haben. Technisch gesehen sind sie nicht mehr Inhaber der Forderung, die sie in jedem Falle an die U 20 Prevent GmbH bzw. an eine andere Gesellschaft abgetreten haben. Gleiches gilt für den abgetretenen Anteil 2, der – bis auf den UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG – ebenfalls angetreten wurde. So gesehen dürften diese Anleger wohl keine Anmeldung erhalten.

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Sind UDI-Anleger mit Abtretungsvereinbarung nun rechtlos?

Letztlich realisiert sich nun das Risiko, weswegen wir die Abtretungsvereinbarungen immer kritisch gesehen haben. Es lässt sich vertreten, dass die Anleger, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, nun über nichts anderes mehr verfügen, als den Zahlungsanspruch gegen die U 20 Prevent GmbH. Wie werthaltig dieser dann in 5 Jahren sein wird, ist aus unserer Sicht unklar.

Bestimmt die U 20 Prevent GmbH das Insolvenzverfahren?

Nach eigenen Angaben aus dem Hause UDI hat eine Vielzahl von Anlegern die Abtretungsvereinbarung unterzeichnet. Formal ist nun die U 20 Prevent GmbH bzw. eine andere Objektgesellschaft Forderungsinhaber und könnte selbst Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Ob dies möglich ist oder nicht hängt nun wieder davon ab, ob die U 20 Prevent GmbH mit ihren Forderungen im Insolvenzverfahren hinter die Forderungen der Anleger zurücktritt. Zwar findet sich in den Verträgen ein entsprechender Passus, aber dieser lässt sich verschieden auslegen.

Im schlimmsten Fall müssen Anleger damit rechnen, dass die U 20 Prevent GmbH oder eine andere Objektgesellschaft das Insolvenzverfahren deswegen dominiert, weil sie die meisten Forderungen anmeldet. Dies wäre natürlich schlecht, denn damit wird die Quote der Anleger, die nicht unterzeichnet haben, verschlechtert.

Hier sind wir gerade dabei, Klarheit für das Insolvenzverfahren zu schaffen. Diese Klarheit ist wichtig – sowohl für die Anleger, die nicht unterzeichnet haben, als auch für die Anleger, die unterzeichnet haben.

Wie geht es weiter? Was kann ich tun?
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aben Sie Fragen dazu, wie es bei den aktiven Gesellschaften weitergeht und was Sie tun können? Schreiben Sie uns eine Nachricht oder rufen Sie uns an.
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Wie geht es bei den aktiven Gesellschaften weiter?

Bekanntermaßen haben nicht alle Gesellschaften Insolvenz angemeldet. Bei den UDI Energie Festzins 10 – 14 UG (haftungsbeschränkt) und Co. KG geht im Moment alles weiter wie bisher. Rückabwicklungsverfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt es hier unserer Kenntnis nach nicht, obwohl auch die Nachrangklauseln in diesen Gesellschaften nach unserer Auffassung problematisch sein könnten.

Hier werden wohl gerichtliche Verfahren geführt werden müssen, um Klarheit zu erhalten. Anderenfalls steht zu erwarten, dass diese Gesellschaften weiter vor sich hin existieren, ohne das Anleger Geld erhalten. Ein solches Vorgehen, wie zu entscheiden ist, muss strategisch gut durchdacht und die Risiken müssen im Einzelfall abgewogen werden.

Gesellschaften Gerichtsverfahren
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Unser Fazit: Wieder einmal ist ein Anwalt sinnvoll

Natürlich kann die Forderungsanmeldung selbst gemacht werden und natürlich kann man selbst auf die Gläubigerversammlung gehen. Allerdings zeigen schon diese blitzlichtartigen Ausführungen bereits, dass der Sachverhalt durchaus komplex ist. Einige Aspekte haben wir an dieser Stelle noch gar nicht angesprochen.

Im Ergebnis geht es nur um eins – der Anleger soll möglichst viel Geld aus der Quote erhalten. Dazu gibt es keinen „Königsweg“ zum jetzigen Zeitpunkt, denn viele Punkte sind im Moment einfach noch nicht hinreichend geklärt, sodass sich Anleger auf sicherem Boden bewegen könnten.

Ein Anwalt kann bei der Beantwortung von durchaus berechtigten Fragen helfen und im Insolvenzverfahren gut und sinnvoll die UDI-Geldgeber begleiten.

Eine Anmerkung zu den Kosten

Eine Erstberatung ist bei uns in diesem Falle kostenlos. Sie kann telefonisch erfolgen.

Hintergrund ist, dass in der Regel die meisten Anleger ähnliche Fragen haben. In einem solchen Gespräch kann auch geklärt werden, ob der Einsatz eines Anwalts für Sie im Insolvenzverfahren Sinn macht oder nicht.

Wenn Rechtsschutzversicherungen bestehen, die auch Kapitalanlagen miteinschließen, können Kosten – abzüglich einer möglichen Selbstbeteiligung – von dort übernommen werden. Durch die Insolvenz liegt nun auch ein Rechtsschutzfall vor, der grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung verpflichtet, die Gebühren zu übernehmen.

Die Kosten werden von uns auf Basis der konkret in Rede stehenden Forderungen anhand der Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet und dann für Sie pauschalisiert. Bei mehreren Beteiligungen reduzieren sich die Kosten im Verhältnis.

So kommen Sie bei der komplexen Rechtslage am besten voran. Sprechen Sie uns an uns verschaffen Sie sich selbst Klarheit.

UDI Energie FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Sind die UDI Energie FESTZINS 10 – 14 derzeit von einer Insolvenz betroffen?

Diese Frage lässt sich nicht genau beantworten, da dies rechtliche Würdigungen betrifft. Wir versuchen aber, dies vor der Gläubigerversammlung im Sinne einer Rechtssicherheit für alle Anleger mit den zuständigen Stellen zu klären.

Bekommen alle Anleger Post vom Insolvenzverwalter?

Diese Frage lässt sich nicht genau beantworten, da dies rechtliche Würdigungen betrifft. Wir versuchen aber, dies vor der Gläubigerversammlung im Sinne einer Rechtssicherheit für alle Anleger mit den zuständigen Stellen zu klären.

Wie ist das Verhältnis von Anlegern, die unterzeichnet haben und denen, die die Abtretung nicht unterzeichnet haben?

Diese Frage lässt sich nicht genau beantworten, da dies rechtliche Würdigungen betrifft. Wir versuchen aber, dies vor der Gläubigerversammlung im Sinne einer Rechtssicherheit für alle Anleger mit den zuständigen Stellen zu klären.

Weitere Artikel zum Thema:

weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel – UDI Energie FESTZINS 10 – 14 GmbH & Co. KG – Nachschlag bei Verhandlungen für Investoren

Beitrag vom 15.09.2021

Bilderquellennachweis: Bild 1 - maxxyustas; Bild 2 - Ronalds Stikans, Bild 3 - maxxyustas | PantherMedia

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