Nachlasssicherung: diese Maßnahmen müssen getroffen werden

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Die Nachlasssicherung erfolgt im Notfall. Ein besonderes Sicherungsbedürfnis muss bestehen. Wann ein solcher Fall besteht und wer was veranlassen darf, ist gesetzlich geregelt. Ziel ist, dass der Nachlass im Interesse der noch unbekannten Erben gesichert wird.

Auch beim Nachlass kann eine Sicherung der Erbmasse nötig werden, damit Schäden vermieden werden. Die Nachlasssicherung erfolgt zum Schutz des noch unbekannten Erben. Das geerbte Vermögen soll erhalten bleiben. | Sind noch Fragen offen geblieben? Rufen Sie uns an: ☎ 02241 1733 0 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.

Sie erfahren hier:

  • wozu eine Nachlasssicherung erfolgt
  • wer für die Nachlasssicherung zuständig ist
  • wann die Nachlasssicherung endet
Inhalt

Der Nachlass des Verstorbenen

Der Nachlass
besteht aus dem
vererbten Vermögen.

Der Verstorbene wird in der Sprache der Juristen häufig als Erblasser bezeichnet. Die Gegenstände, die der Verstorbene hinterlassen hat, bezeichnet man als Nachlass. Zum Nachlass gehören neben den Sachen des Verstorbenen, wie Möbel, Kleidung und Auto, auch die Grundstücke und Häuser, aber auch Forderungen (z. B. Sparbücher, Geld auf Bankkonten) und Schulden (Kredite). Letztlich gehört alles, was einen wirtschaftlichen Wert darstellt und der Verstorbene hinterlassen hat, zum Nachlass.

Wann eine Nachlasssicherung notwendig ist

Eine Nachlasssicherung erfolgt nur, soweit ein besonderes Bedürfnis besteht. In der Regel findet keine Nachlasssicherung durch das Gericht oder die Behörden statt. Maßgebend für die Frage, ob eine Nachlasssicherung erfolgt, ist das Interesse des endgültigen Erben an der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses.

Ein besonderes Bedürfnis für die Nachlasssicherung fehlt in der Regel, wenn Erben, Miterben, Ehegatte, Eltern oder Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, die den Nachlass zuverlässig verwalten, oder Nachlassverwaltung oder Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Dann nimmt der Berechtigte den Nachlass in Besitz und kümmert sich um die zu regelnden Punkte.

Eine Nachlasssicherung erfolgt, wenn

  • der Erbe unbekannt ist,
  • die Erbschaft noch nicht angenommen ist, oder
  • ungewiss ist, ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat.

Hauptanwendungsfall für eine Nachlasssicherung ist also ein Zustand, bei der keine Person vorhanden ist, die sich um den Nachlass kümmert.

Sind der oder die Erben bekannt, so kommt auch dann eine Nachlasssicherung nicht in Betracht, wenn der oder die Erben sich nicht ordnungsgemäß um den Nachlass kümmern. Es kommt immer wieder vor, dass mehrere Erben, die zusammen eine Erbengemeinschaft bilden, sich nicht um eine vernünftige Verwaltung des Nachlasses verständigen können. Eine Nachlasssicherung kommt dann aber nicht in Betracht, da die Erben ja bekannt sind.

Wann kommt eine Nachlasssicherung zur Geltung? Sind die Erben unbekannt? Brauchen Sie Hilfe zu diesem Thema? Melden Sie sich bei uns!
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Wer ist für die Nachlasssicherung zuständig?

Ob eine Nachlasssicherung erforderlich ist, entscheidet das zuständige Amtsgericht. Das Nachlassgericht ist eine besondere Abteilung beim Amtsgericht, die sich um erbrechtliche Fragen kümmert. Tätig wird dabei das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Entscheidend ist die letzte Meldeadresse vor dem Tod.

Beispiel:

Herr Quichote war spanischer Staatsbürger. Er lebte zuletzt in Mühlheim. Bei einer Vortragsreise in Italien verunglückt er tödlich. Da er kein Testament hinterlassen hat und unklar ist, wer Erbe geworden ist, ordnet das Nachlassgericht beim Amtsgericht in Mühlheim eine Nachlasssicherung an.

Wenn Eile zur Sicherung geboten ist, die sofortiges Handeln erforderlich macht, kann im Ausnahmefall auch die Polizei oder das Ordnungsamt geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung des Nachlasses ergreifen.

Beispiel:

Das Pferd des verstorbenen Herrn Quichote droht zu verdursten und zu verhungern. Die zuständige Behörde darf das Pferd mitnehmen und kann dafür sorgen, dass es vorübergehend auf einem Pferdehof untergebracht wird, bis geklärt ist, wer Erbe des Verstorbenen geworden ist.

Grundsätzlich entscheidet das Gericht über das Ob und das Wie einer Nachlasssicherung.

Maßnahmen zur Nachlasssicherung

Das Amtsgericht hat verschiedene Möglichkeiten den Nachlass zu sichern.

Zentrale Stellen für
die Nachlasssicherung
:

  1. Nachlassgericht
  2. Nachlasspfleger

Wenn Geld, Wertpapiere, wie Aktien oder andere Kostbarkeiten zum Nachlass gehören, dann kann das Gericht diese hinterlegen lassen, so dass sie für den späteren Erben sicher aufbewahrt werden.

Außerdem können Siegel auf Sachen angebracht werden, so dass sie vor unberechtigten Zugriffen durch Fremde geschützt sind. Auch dies dient dem Schutz der späteren Erben.

Wenn umfangreichere Maßnahmen anstehen, kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger einsetzen, der sich dann um die Sicherung des Nachlasses kümmert. Häufig werden dafür externe Personen, wie etwa Rechtsanwälte, eingesetzt.

Die Befugnisse des Nachlasspflegers werden zwar durch das Nachlassgericht vorgegeben. Der Nachlasspfleger darf dann aber eigenverantwortlich tätig werden und unterliegt nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Gericht. Für bestimmte Handlungen bedarf der Nachlasspfleger der Zustimmung des Nachlassgerichts.

Beispiel:

Da unklar ist, wer Erbe des verstorbenen Herrn Gatsby ist, wird vom Gericht eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Da die zum Nachlass gehörende Strandvilla zu verfallen droht, möchte der Nachlasspfleger die Villa verkaufen. Dafür benötigt er eine zusätzliche Genehmigung des Nachlassgerichts. Erst dann darf der Nachlasspfleger die leerstehende Villa verkaufen. 

Aufgabe des Nachlasspflegers ist stets die Sicherung des Nachlasses im Interesse des Erben.

Ende der Nachlasssicherung

Die Nachlasssicherung endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Erbe erscheint und seine Erbschaft antritt.

Der Erbe beendet die Nachlasssicherung durch die Annahme der Erbschaft

Damit endet auch die Tätigkeit des Nachlasspflegers. Der Nachlasspfleger und das Nachlassgericht haben dem aufgetauchten Erben die Erbschaft und alle zum Nachlass gehörenden Gegenstände herauszugeben.

Über seine Tätigkeit als Nachlasspfleger muss er den Erben informieren.

Die Vergütung des Nachlasspflegers wird vom Nachlassgericht festgesetzt. Die richtet sich in der Regel nach dem Zeitaufwand des Nachlasspflegers. Gezahlt wird die Vergütung letztlich vom Nachlass. Also muss der Erbe den Nachlasspfleger von der geerbten Erbschaft bezahlen.

Das ist in der Regel auch gerecht, da die Nachlasspflegschaft notwendig wurde, weil der Erbe zunächst nicht auffindbar war.

Checken Sie die Nachlasspflegschaft

Wenn Sie als Erbe den Verdacht haben, dass der zwischenzeitlich eingesetzte Nachlasspfleger sich nicht ordnungsgemäß verhalten hat, dann sollten Sie die Tätigkeit des Nachlasspflegers kritisch prüfen.

Wir können Ihnen dabei helfen, die Prüfung und nachträgliche Kontrolle vorzunehmen. Wenn sich herausstellen sollte, dass der Nachlasspfleger fehlerhaft gearbeitet hat, dann können wir für Sie den daraus entstandenen Schaden geltend machen. Der Nachlasspfleger muss Ihnen dann den entstandenen Schaden ersetzten. Der Schaden kann durchaus beträchtlich sein, so dass sich eine Überprüfung lohnen kann.

Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Ein gründlicher Check der Nachlasspflegschaft lohnt sich, um zu kontrollieren, ob wirklich alles ordnungsgemäß verwaltet und abgerechnet worden ist. So vermeiden Sie, auf Ihnen unbekannte Winkelzüge hereinzufallen.

Nachlasssicherung! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Kann der Nachlasspfleger auch die geerbten Schulden bezahlen?

Eigentlich ist es die Aufgabe des Nachlasspflegers, den Nachlass zu Gunsten des Erben zu sichern. Die Interessen der Gläubiger, die noch Forderungen und Ansprüche gegen den Nachlass haben, hat der Nachlasspfleger eigentlich nicht zu erfüllen, Im Einzelfall darf der Nachlasspfleger aber auch Schulden, die zum Nachlass gehören, bezahlen. Dabei muss er natürlich prüfen, ob die Forderungen tatsächlich in der geforderten Höhe bestehen.

Für welche Schäden haftet der Nachlasspfleger?

Der Nachlasspfleger haftet für alle Schäden, die er schuldhaft verursacht. Wenn er durch sein Verhalten einen Schaden verursacht, muss er dem späteren Erben den angerichteten Schaden ersetzten. Wenn der Nachlasspfleger einen Gegenstand deutlich unter Wert verkauft, muss er dem Erben den Differenzbetrag als Schaden ersetzen, wenn er schuldhaft gehandelt hat.

Gibt es auch andere Formen der Nachlasssicherung?

Eine ganz andere Form der „Nachlasssicherung“ liegt vor, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass die Erbschaft nicht durch Forderungen des Sozialamts geschmälert wird. Wenn die Eltern pflegebedürftig werden, kann ein Interesse daran bestehen, dass das Vermögen der Eltern dem Zugriff durch das Sozialamt wegen Pflegekosten entzogen wird. Dann geht es darum, die Erbschaft zu Gunsten der Kinder als zukünftige Erben zu sichern. Auch hier gibt es Mittel und Wege, damit dieses Ziel erreicht werden kann. Man sollte sich frühzeitig darum kümmern, damit die notwendigen Schritte rechtzeitig eingeleitet werden können.

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Beitrag vom: 16. März 2022

Bilderquellennachweis: © Bild 1 simpson33; Bild 2 Wavebreakmedia | PantherMedia

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