Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers

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Wenn der Verstorbene in seinem letzten Willen bestimmt hat, dass ein Testamentsvollstrecker nach seinem Tod eingesetzt werden soll, ist der Erbe im Zweifel einer ihm unbekannten Person ausgesetzt und kann nicht frei über sein Erbe verfügen. Der Testamentsvollstrecker kann dem Erben den uneingeschränkten Zugriff auf das geerbte Vermögen einschränken und sogar vollständig verweigern. Dem Erben stehen auf der Kehrseite auch Rechte zu, die er gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend machen kann. Im Extremfall kann sogar die Entlassung des Testamentsvollstreckers verlangt werden.

Der Testamentsvollstrecker ist der Vollstrecker des Willens des Verstorbenen. Er steht zwischen dem Erben und dem vererbten Vermögen. Oft ein Ärgernis für den Erben. Wie es anders gehen kann, zeigen wir in unserem Beitrag. | Sind noch Fragen offen geblieben? Rufen Sie uns an: ☎ 02241/17330 oder schreiben Sie uns: info@rechtinfo.de.

Sie erfahren hier:

  • welche starke Stellung der Testamentsvollstrecker hat
  • welche Rechte dem Erben gegen den Testamentsvollstrecker zustehen
  • was ein Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers enthalten muss
Inhalt

Typische Fälle der Testamentsvollstreckung

Immer wieder kommt es vor, dass der Verstorbene in seinem Testament auch einen Testamentsvollstrecker einsetzt. Das kann für einzelne Vermögensteile geschehen, aber auch für den gesamten zu vererbenden Bestand. Das ist die Ausnahme, da durch die Testamentsvollstreckung Kosten entstehen, diese wieder sind aus dem Erbschaftsvermögen zu zahlen.

Der Testamentsvollstrecker handelt nicht immer im Interesse des Erben.

Das kann zu Spannungen führen.

Testamentsvollstreckung kommt daher dort vor, wo eine besonders große und werthaltige Erbschaft zu verteilen ist.

Aber auch dann, wenn der Erblasser befürchtet, dass es unter mehreren Erben zu Streitigkeiten kommen wird, kann er einen Testamentsvollstrecker einsetzen und benennen. Der eingesetzte Wächter über das Erbe hat die Aufgabe, sich dann um eine Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses zu kümmern.

Auch dann, wenn einer der Erben noch ein Kind oder Jugendlicher ist, kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, damit das Vermögen bis zur Volljährigkeit ordnungsgemäß verwaltet wird.

Rechte des Erben gegen den Testamentsvollstrecker

In jedem Fall führt die Testamentsvollstreckung dazu, dass der oder die Erben keinen direkten Zugriff auf die Erbschaft und das geerbte Vermögen haben. Dieses hat zur Folge, dass der Erbe z. B. ererbte Gegenstände nicht in eigener Verantwortung verkaufen kann.

Der Testamentsvollstrecker nimmt die Nachlassgegenstände in Besitz und verwaltet sie. Dadurch wird die Rechtsposition des Erben erheblich eingeschränkt. Der Erbe kann nicht eigenständig über einzelne Nachlassgegenstände verfügen. Auch die Klagebefugnis steht grundsätzlich alleine dem Testamentsvollstrecker zu. Der Testamentsvollstrecker hat somit eine starke Stellung gegenüber dem Erben.

Dies kann zu massiven Spannungen und ernsten Konfrontationen zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker führen. Der Erbe gewinnt dann schnell den Eindruck, dass er dem Testamentsvollstrecker ausgeliefert ist und von diesem bevormundet wird.

Umso wichtiger ist es, dass der Erbe seine Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker kennt und diesem gegenüber geltend macht.

Denn der Testamentsvollstrecker wird in erster Linie vom Erben kontrolliert. Eine automatische Kontrolle durch den Staat oder das Gericht gibt es nicht. Es ist also Aufgabe des Erben, dafür zu sorgen, dass der Testamentsvollstrecker seine Arbeit ordentlich macht. Das ist letztlich auch im Interesse des Erben, denn der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen, das der Erbe geerbt hat. Dafür ist es zunächst notwendig, dass der Erbe erfährt, was er geerbt hat.

Dafür ist es zunächst notwendig, dass der Erbe erfährt, was er geerbt hat. Der Erbe hat ein Interesse daran zu erfahren, welche Sachen und Gegenstände alle zur Erbschaft gehören. Wenn dem Erbe diese Gegenstände zunächst vorenthalten werden, da sie ja vom Testamentsvollstrecker in Besitz genommen werden, hat der Erbe zumindest ein Recht darauf, über dem Umfang des geerbten Nachlasses informiert zu werden.

Erhalten Sie keine Informationen vom Testamentsvollstrecker? Handeln Sie jetzt und rufen Sie uns an 02241 17330 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@rechtinfo.de.

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Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker ist daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Erben Auskunft über den geerbten Nachlass zu geben. Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben eine Auflistung aller Gegenstände geben, die der Verstorbene hinterlassen hat. Dazu gehören nicht nur Sachen, wie etwa die Möbel oder ein Auto, sondern auch Grundstücke, Häuser, Geld, Bankkonten und Wertpapiere, wie Aktien. Auch Schulden, die der Verstorbene vererbt hat, sind aufzulisten.

Das Nachlassverzeichnis:

  1. Frist: sofort
  2. Form: schriftlich mit Datum und Unterschrift
  3. Inhalt: vollständig und richtig

Der Erbe muss in die Lage versetzt werden, einen vollständigen Überblick darüber zu bekommen, was alles zur Erbschaft gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob und wann der Erbe eine Aussicht hat, die fraglichen Gegenstände einmal selbst zu erhalten.

Für das vom Testamentsvollstrecker vorzulegende Verzeichnis gelten strenge Regelungen, was die Form, den Inhalt und den Zeitpunkt zur Vorlage angeht.

Dabei gelten folgende Vorschriften:

  1. Der Testamentsvollstrecker muss das Verzeichnis sofort anfertigen und dem Erben sofort zur Verfügung stellen. Ein ausdrücklicher Auftrag vom Nachlassgericht oder vom Erben ist dazu nicht erforderlich, um mit dieser zentralen Aufgabe, den Bestand der Erbschaft ordnungsgemäß zu erfassen, zu starten. Hier muss der Testamentsvollstrecker von sich heraus gleich aktiv werden; er braucht auch nicht erst auf das vom Gericht erstellte Testamentsvollstreckerzeugnis zu warten.
  2. Der Testamentsvollstrecker muss angeben, an welchem Tag er das Verzeichnis erstellt hat.
  3. Der Testamentsvollstrecker muss das Verzeichnis persönlich unterschreiben. Notfalls kann die öffentliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden.
  4. Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Anfertigung des Verzeichnisses dabei ist.
  5. Der Erbe kann verlangen, dass die Aufnahme des Verzeichnisses durch die zuständige Behörde oder einen Notar erfolgt.

Durch diese Regelung und Vorschrift soll sichergestellt werde, dass der Testamentsvollstrecker seine ihm übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt und sich nicht zu Unrecht und zu Lasten des Erben bereichert.

Machen Sie Ihre Rechte als Erbe geltend

Mögliche Wege bei Gericht:

  • Auskunftsklage
  • Entlassungsklage

Als Erbe sollten Sie daher gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf Ihr Recht bestehen und die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Wenn der Testamentsvollstrecker dieser Aufforderung nicht nachkommt, oder Sie den Eindruck haben, dass das vorlegte Verzeichnis unzureichend ist und nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, um Ihre Rechte als Erbe effektiv durchzusetzen anstatt auf meist leere Versprechungen des Testamentsvollstreckers zu spekulieren. Ein Amt als Testamentsvollstrecker ist nicht unkündbar, denn bei Fehlverhalten kann er von der Aufgabe entlassen werden und schuldet unter Umständen auch Schadensersatz.

Wir helfen Ihnen dabei, dass Sie als Erbe nicht als Bittsteller gegenüber dem Testamentsvollstrecker auftreten müssen. Schließlich sind Sie der Erbe und nicht der Testamentsvollstrecker.

So kann Ihnen ein Anwalt bei Fragen rund um die Testamentsverwaltung helfen

Melden Sie sich bei uns und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin. Dann können wir eine Strategie erarbeiten, auf welchen Weg Sie Ihr Ziel erreichen. Als bundesweit tätige Anwälte vertreten wir Erben, wenn es um Erbschaft und Testamentsvollstreckung geht.

Unser Rechtinfo-Tipp

Göddecke Rechtsanwälte Siegburg

Als Erbe sollte man nicht auf das Prinzip von Vertrauen und Hoffnung alleine setzen, denn dazu geht es nach unserer Erfahrung um zu viel – meist um das gesamte Lebenswerk des Hinterbliebenen. Und genau das kennen die Erben meist besser als ein Testamentsvollstrecker.

Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers! FAQ – Sie fragen – wir antworten

Was ist FAQ?

Wir beantworten Ihnen an dieser Stelle einige Fragen, die in der Praxis oft auftauchen. Kurz und knapp in übersichtlichen Portionen! Bleiben aus Ihrer Sicht darüber hinaus Punkte, die geklärt werden sollten offen, dann schreiben Sie uns per eMail oder rufen ganz einfach an.

Rechtsanwalt Hartmut Göddecke
Hartmut Göddecke
Rechtsanwalt 
Was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker keine Auskunft erteilt?

Der Erbe kann seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker einklagen und notfalls auch im Weg der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Darüber hinaus kann eine eklatante und dauerhafte Weigerung des Testamentsvollstreckers auch dazu führen, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers verliert. Dafür ist eine entsprechende Klage beim Gericht erforderlich, die Sie als Erbe einreichen können.

Haftet der Testamentsvollstrecker für Schäden?

Verletzt der Testamentsvollstrecker seine Pflichten und verursacht er hierdurch schuldhaft einen Schaden, dann muss er den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Dies gilt sowohl gegenüber den Erben, aber auch gegenüber den übrigen im Testament bedachten Personen. Der Testamentsvollstrecker muss dann alle Geschädigten entschädigen.

Wer trägt die Kosten für die Auskunftserteilung?

Die Kosten der Auskunftserteilung werden letztlich aus der Erbschaft gezahlt. Daher muss der Erbe sich stets überlegen, ob und welche Auskünfte er verlangt, da die hierdurch entstehenden Kosten immer von seiner Erbschaft gezahlt werden. Der Erbe schadet sich also selbst, wenn er unnötige Kosten auslöst. Eine gezielte Vorgehensweise ist daher erforderlich. Setzen Sie deshalb mit uns auf die richtige Strategie – es erspart Kosten und sichert Ihr Vermögen ab.

Wie genau muss ein Nachlassverzeichnis sein?

Da das Nachlassverzeichnis das entscheidende Kontrollinstrument des Erben ist, verträgt diese Aufstellung keine Nachlässigkeit. Es soll den Bestand der Erbmasse genau zum Todesdatum klären – deshalb muss es auch sofort und ohne ausdrückliche Aufforderung von dritter Seite vom Testamentsvollstrecker erstellt werden. Der Erbe hat das Recht, beim Aufstellen des Nachlassverzeichnisses dabei zu sein.

Maßstab für das Nachlassverzeichnis ist der Wille des Erblassers. Im Verzeichnis sind alle Nachlassgegenstände, -rechte und -schulden aufzunehmen, über die sich die Testamentsverwaltung erstreckt. Man redet in diesem Kontext von allen Aktiva und Passiva des Verstorbenen. Feststellungen zum Wert des Erbvermögens muss der Testamentsvollstrecker nicht treffen. Das Verzeichnis ist mit einem Aufstelldatum zu versehen und vom Testamentsvollstrecker persönlich zu unterzeichnen.

Unser Tipp: auch ein auf das Erbrecht spezialisierter Anwalt kann helfen, ein korrektes Nachlassverzeichnis zu erstellen.

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Beitrag vom: 09. März 2022

Bilderquellennachweis: © Bild 1 pvladimire; Bild 2 magann | PantherMedia

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