Der Erbfall in einer Personengesellschaft sollte frühzeitig bedacht und geregelt werden. Je früher, desto besser | E-Mail: info@rechtinfo.de - Telefon: 02241/17330
Personengesellschaften, d.h. Kommanditgesellschaften (KG), GmbH & Co. KG und offene Handelsgesellschaften (OHG) erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit bei jungen und erfahrenen Unternehmern. Diese Gesellschaften hängen stark von den einzelnen Personen und deren Beziehung zueinander ab. Stirbt einer von ihnen, so möchten die übrigen Gesellschafter üblicherweise die Gesellschaft nicht mit den Erben des Verstorbenen fortführen. Daneben sollen auch Abfindungsansprüche dieser Erben möglichst verhindert werden, um nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Gesellschaft zu gefährden.
Fortsetzungsklausel und Abfindungsausschlüsse im Gesellschaftsvertrag können hierfür eine Lösung sein. Es gibt aber auch rechtliche Grenzen, insbesondere wenn zu spät gehandelt wird.
Die Fortsetzungsklausel – Regelung gegen das gesetzliche Leitbild
Stirbt ein Gesellschafter, so regelt § 177 HGB für den Bereich der Personengesellschaft, dass die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzt wird. Dies ist insoweit wenig überraschend, als dass es ein Grundprinzip des Erbrechtes ist, dass ein Erbe rechtlich an die Stelle des Erblassers tritt.
Häufig ist diese Konsequenz allerdings ungewollt. In vielen Fällen haben sich Unternehmer in einer Personengesellschaft bewusst zusammengeschlossen, weil sie ihren Mitgesellschaftern vertrauen. Man kennt die Mitgesellschafter mit ihren Stärken und Schwächen, worauf sich auch die gemeinsame Arbeitsteilung stützt. Für die Erben eines Mitgesellschafters trifft dies jedoch in aller Regel nicht zu.
Aus diesem Grund gibt es in vielen Gesellschaftsverträgen eine sogenannte Fortsetzungsklausel. Hierin wird geregelt, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung des HGB die Gesellschaft nicht mit den Erben eines verstorbenen Mitgesellschaftsrechts fortgeführt wird. Diese Regelung ist üblich und rechtlich auch zulässig.
Das Problem mit der Abfindung
Verhindert man allerdings durch Aufnahme einer solchen Klausel eine Fortführung der Gesellschaft mit den Erben, so stellt sich das Problem der Abfindungsansprüche.
Den Erben entstehen bei einer solchen Fortsetzungsklausel mehrere Ansprüche gegenüber der Gesellschaft, sofern nichts Weiteres geregelt ist. Hierzu zählt der Anspruch auf Rückgabe der vom Erblasser überlassenen Gegenstände, auf eine Befreiung von der Haftung und auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens.
Insbesondere letztere Anspruch kann dazu führen, dass den Erben ein unmittelbarer Zahlungsanspruch entsteht, der das wirtschaftliche Überleben der Gesellschaft gefährdet.
Die Abfindungsklausel als Problemlöser?
Was ist genau der Abfindungsausschluss?
Sprechen Sie mit einem Anwalt aus Siegburg der Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE.
Um diesen Fall zu verhindern, wurden sogenannte Klauseln zum Abfindungsausschluss eingeführt. Im Wesentlichen wird hierin geregelt, dass den Erben des verstorbenen Gesellschafters keine Abfindungsansprüche zustehen sollen; weder gegen die Gesellschaft selbst noch gegen die verbleibenden Gesellschafter.
In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht sind derartige Klauseln grundsätzlich zulässig. In erbrechtlicher Hinsicht können derartige Klauseln allerdings problematisch werden.
Nach der Klausel über den Abfindungsausschluss sollen die Erben von den Gesellschaftsbeteiligung als Vermögen des Erblassers nicht profitieren. Aus ihrer Sicht geht die Gesellschaftsbeteiligung an die verbliebenen Mitgesellschafter, ohne dass diese hierfür eine Gegenleistung erbringen müssen. Mithin wird sie „verschenkt“.
Bejaht man eine solche Sichtweise, wonach eine Schenkung vorliegt, hat das weitreichende Konsequenzen. Das Erbrecht sieht nämlich vor, dass nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zusteht und diese Mindestbeteiligung nicht durch Schenkungen beeinträchtigt werden darf. Passiert es dennoch, so sieht das Gesetz Ausgleichsansprüche der Erben vor, die dort als Pflichtteilsergänzungsansprüche bezeichnet werden.
Insbesondere wenn das übrige Vermögen des verstorbenen Gesellschafters gering gewesen ist, können derartige Pflichtteilsansprüche sehr hoch werden und die Mitgesellschafter wirtschaftlich und finanziell sehr stark belasten.
Der Abfindungsausschluss als „Schenkung“
Die Frage, ob eine Klausel zum Abfindungsausschluss eine Schenkung darstellt oder nicht, ist im Einzelnen noch ungeklärt und wird unter Juristen stark diskutiert. Fest steht allerdings, dass die Antwort von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sein kann.
Ganz überwiegend wird davon ausgegangen, dass keine Schenkung vorliegt, wenn der Abfindungsausschluss für alle Gesellschafter in gleicher Art und Weise gilt. Dies ist unproblematisch dann der Fall, wenn alle Gesellschafter gesund sind, ungefähr das gleiche Alter haben und dabei auch identische Gesellschaftsanteile halten.
Fraglich ist dies allerdings bereits, wenn die Lebenserwartung der Gesellschafter unterschiedlich ist. Bei einem Gesellschafter, der sehr viel älter als die übrigen Gesellschafter ist oder der schwer erkrankt ist, ist es wahrscheinlicher, dass dessen Erben aufgrund der Klausel leer ausgehen werden. Stimmt dieser Gesellschafter dennoch zu, dass eine solche Klausel in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird, könnte dies für ein Schenkungswillen sprechen. Zwingend ist die Annahme eines solchen Willens allerdings nur, wenn das Missverhältnis bezüglich der Lebenserwartung sehr auffällig ist oder aber explizit Ursache für die Aufnahme der Klausel gewesen ist.
Die gleichen Erwägungen kann man anstellen, wenn einer der Gesellschafter über einen höheren Gesellschaftsanteil verfügt. Der Abfindungsausschluss trifft seine Erben damit im höheren Umfang als die Erben der übrigen Gesellschafter.
Sicher wird von einer ergänzungspflichtigen Schenkung allerdings dann ausgegangen, wenn der Abfindungsausschluss nicht für sämtliche, sondern nur für einzelne Gesellschafter gilt.
Verständigen Sie sich frühzeitig
In bestimmten Konstellationen ist die Vereinbarung eines Abfindungsausschlusses sinnvoll. Wirkt dieser Ausschluss für alle Gesellschafter gleichermaßen, sind Probleme nicht zu erwarten. Bestehen allerdings unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse oder gibt es starke Unterschiede zwischen den Gesellschaftern in Hinblick auf Alter und Gesundheit, sollten sich die Gesellschafter frühzeitig mit diesem Problem auseinandersetzen.
Nun diesem Fall können rechtzeitig Maßnahmen ergriffen und Absprachen getroffen werden, um auszuschließen, dass es im Falle des Todes eines Gesellschafters zu Problemen mit den Erben kommt.
Beitrag vom 11.09.2020